Abtei lung IV
D-6707/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch das Comité valaisan pour la défense du
droit d'asile,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6707/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin – Muslimin mit letztem Wohnsitz in Kladanj –
verliess ihre Heimat am 1. November 2002 und gelangte am 3. No-
vember 2002 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum C._______ selbentags ein Asylgesuch stellte. Dort fand am
5. November 2002 eine summarische Befragung statt. Am 12. Dezem-
ber 2002 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch.
A.b
Zur Begründung ihres Asylgesuchs verweist die Beschwerdeführerin
vorab auf die Asylvorbringen ihrer Eltern (D-6993/2006, N (...)). Ihr Va-
ter (D._______) habe aus Versehen einen Waffengefährten
(E._______) während seines Dienstes in der bosnischen Armee ange-
schossen, welcher den Folgen seiner Verletzung erlegen sei. An-
schliessend hätten sich die Angehörigen des Waffengefährten an ih-
rem Vater beziehungsweise an ihrer ganzen Familie rächen wollen. In
der Folge seien ihre Eltern und ihre zwei Geschwister in die Schweiz
geflohen. Im März 2002 sei ein Familienmitglied (F._______) in einem
Restaurant zusammengeschlagen worden. Die Täter hätten nach der
Adresse von ihr und ihrer Schwester gefragt sowie Drohungen gegen
ihren Vater ausgesprochen. In der folgenden Nacht hätten Unbekannte
zweimal bei ihr an die Haustüre geklopft. Sie habe die Türe nicht geöff-
net, jedoch habe sie den Stimmen gelauscht und vernommen, dass
der Tod von E._______ an ihr gerächt werden soll. Aufgrund dieser
Drohungen sei sie Mitte März 2002 nach Sarajevo gezogen, wo sie ab-
wechslungsweise bei zwei Freundinnen gewohnt habe. Tagsüber habe
sie Vorlesungen an der Universität besucht, um ihr Pädagogikstudium
abzuschliessen. Am 1. November 2002 sei sie vor der Universität in
Sarajevo von einem Polizisten gefragt worden, ob sie die Tochter von
D._______ sei. Dies habe sie bejaht, woraufhin zwei zivile Personen
auf sie zugekommen seien, sie beschimpft und ihr gesagt hätten, sie
werde nun sehen, wer ihn getötet habe ("tu verras maintenant, toi, qu'il
a tué lui"). Auch diese Aussage sei so zu interpretieren, dass sie als
Tochter für den Tod des E._______ hätte bezahlen müssen. Es sei zu
einer Rauferei gekommen, weshalb ihr ein Taxichauffeur zugerufen
habe, sie solle in sein Auto einsteigen. Ein anderer Taxichauffeur habe
die Polizei gerufen. Die Unbekannten hätten sich daraufhin davonge-
macht. Bei den aufgezählten Ereignissen sei jeweils die Polizei infor-
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miert worden beziehungsweise habe sie (die Beschwerdeführerin) An-
zeige erstattet. Die Behörden seien ihr weder zu Hilfe gekommen noch
seien Untersuchungen eingeleitet worden. Sie (die Beschwerdeführe-
rin) sei aufgrund dieser Situation terrorisiert gewesen, weshalb sie das
Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch vom
3. November 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2003 erhob die Beschwerdeführerin bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantrag-
te deren Aufhebung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Eventualiter ersuchte sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hin-
sicht stellte sie das Gesuch um Verzicht einer Erhebung der Verfah-
renskosten beziehungsweise des Kostenvorschusses. Zudem reichte
sie je ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 6. August 2003
und von Dr. H._______ vom 24. Juli 2003 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
der ARK vom 12. September 2003 wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten wurde in den Endentscheid verschoben.
E.
In der Vernehmlassung vom 29. April 2005 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, einen Arztbericht sowie eine Stellungnahme einzurei-
chen. Gleichzeitig wurde ihr eine Kopie der Vernehmlassung vom
29. April 2005 ohne Replikrecht zugestellt.
G.
Am 15. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen persönlichen
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Bericht und ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 7. April 2008
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin beruhten vorwiegend auf denjenigen ihres Va-
ters. Da diese jedoch von den schweizerischen Asylbehörden bereits
als unglaubhaft qualifiziert worden seien, seien auch die Erzählungen
der Beschwerdeführerin unglaubhaft. Zudem bezweifelte die Vor-
instanz, dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2002 noch Dro-
hungen erfahren habe, welche auf Geschehnisse zurückgingen, die
acht Jahre zurücklägen. Weiter sei es auch nicht nachvollziehbar, dass
ein Polizist sich der Beschwerdeführerin auf der Strasse genähert
habe, um ihr unverzüglich mitzuteilen, es werde nun der Tod von
E._______ an ihr gerächt. Auch sei das Verhalten des Verlobten der
Beschwerdeführerin und der beiden Taxichauffeure im gesamten Zu-
sammenhang unrealistisch. Schlussendlich sei festzuhalten, dass die
bosnischen Behörden geschlossen gegen islamische Übergriffe in ih-
rem Heimatland vorgingen, vor allem seit dem 11. September 2001.
Seite 5
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Somit seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeeingabe gel-
tend, dass ihr Vater seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt habe.
Seit ihr Vater den Waffengefährten E._______ aus Versehen umge-
bracht habe, werde die ganze Familie vom Clan des Opfers verfolgt.
Die Beschwerde des Vaters sei im jetzigen Zeitpunkt noch bei der letz-
ten Instanz hängig, weshalb die Vorinstanz nicht feststellen könne,
dass gemäss den schweizerischen Asylbehörden die Vorbringen von
D._______ unglaubhaft seien. Eine Vendetta könne sich über mehrere
Generationen hinziehen und auch zu einem späteren Zeitpunkt noch
vollstreckt werden. Dr. med. G._______ bestätige im Übrigen, dass sie
(die Beschwerdeführerin) an den Konsequenzen einer schweren per-
sönlichen Aggression leide, was wiederum die Vendetta glaubhaft ma-
che. Entsprechend stelle sich die Frage, weshalb sie und ihre Familie
an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) lit-
ten. Trotz den schwierigen Bedingungen in ihrem Heimatland habe sie
sich (die Beschwerdeführerin) bemüht, weiterhin dort zu wohnen und
zu studieren. Seit dem Krieg in Bosnien-Herzegowina seien immer
noch die gleichen Personen an der Macht, weshalb die Familie auch
keinen Schutz vom Heimatland erwarten könne.
4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Bericht grundsätzlich
nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Erkrankung
bewiesen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E.
S. 32). Die behandelnden Ärzte werden in der Regel eine weitgehend
zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen kön-
nen. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sind sie jedoch vorwiegend
auf die Aussagen der Patientin angewiesen. Die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ist ebenso wie die
Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine
Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweis-
würdigung – Aufgabe der entscheidenden Behörde beziehungsweise
des Gerichts ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 1996 Nr. 16
E. S. 144). Die Ausführungen im ärztlichen Bericht vermögen
angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft er-
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achteten Asylvorbringen (vgl. nachfolgend Ziff. 5), nicht zu einer ande-
ren Würdigung des Sachverhalts zu führen.
4.2 Im Weiteren liegt auch keine Verletzung von Verfahrensrechten
vor, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Bericht
vom 15. April 2008 geltend macht. Das BFM hat vorliegend durch sei-
ne Würdigung der eingereichten ärztlichen Berichte im Zusammen-
hang mit der gesamten Aktenlage den Sachverhalt weder unrichtig
noch unvollständig abgeklärt und war auch nicht verpflichtet, eine
Zweitmeinung einzuholen.
5.
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin abzuweisen ist, weil sie ihre Asylvorbringen in ei-
ner ingesamt nicht glaubhaft gewordenen Weise dargestellt hat.
5.2 Mitte März 2002, als die Beschwerdeführerin alleine zu Hause ge-
wesen sei, hätten Personen um Mitternacht an ihre Haustüre geklopft
und gesagt, man werde sie töten. Dieses Ereignis erzählte die Be-
schwerdeführerin mit wenigen Worten und ohne Einzelheiten. Da dies
ein Moment der Angst gewesen sein muss, wäre jedoch zu erwarten
gewesen, dass sie ihre Gefühle zumindest ansatzweise beschrieben
hätte. Im Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Unbe-
kannten lediglich an ihrer Haustüre geklingelt haben sollen und nicht
versucht haben, in ihre Wohnung einzudringen, wenn sie unbedingt
der Beschwerdeführerin hätten Schaden zufügen wollen (Akte A8
S. 9). Zu dieser Auffassung gelangt das Bundesverwaltungsgericht
auch deshalb, weil die Unbekannten durch die benachrichtigte Polizei
erfahren hätten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung be-
finde (Akte A1 S. 5). Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten in der
Häufigkeit der Besuche der Unbekannten. An der summarischen Be-
fragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass das erste Mal
um Mitternacht beziehungsweise eine Stunde später an ihre Türe ge-
klopft worden sei. Von diesem zweiten Klopfen erwähnte sie an der
kantonalen Anhörung nichts mehr, vielmehr erklärte sie, dass die Un-
bekannten einige Tage später nochmals gekommen seien (Akte A1
S. 5, A8 S. 9).
Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Polizei
allgemein auf ihre Meldungen nie reagiert habe; sie habe sich zweimal
telefonisch und einmal persönlich beim Polizeiposten B._______ ge-
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meldet (Akte A8 S. 10 und 11). Diese Aussage steht allerdings im Wi-
derspruch zum Schreiben der Polizei von B._______ vom 5. April
2002, worin diese bestätigt, dass sie auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin am 22. März 2002 im Restaurant "H._______"
interveniert habe. Im Weiteren ist diesem Antwortschreiben der Polizei
von B._______ zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin beim
Raufhandel vom März 2002, als F._______ verletzt worden sei, im
genannten Restaurant aufgehalten habe, was wiederum gegensätzlich
zur früheren Aussage der Beschwerdeführerin steht, sie sei zu jenem
Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen (Akte A8 S. 9 und Polizeirapport vom
5. April 2002 im N-Dossier N (...) der Eltern der Beschwerdeführerin).
Die Vorbringen sind mithin als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
5.3 Ferner gab die Beschwerdeführerin die Ereignisse vom Novem-
ber 2002 an mehreren Passagen chronologisch verschieden wieder.
So erklärte sie, dass die zwei Zivilpersonen, welche vor der Universität
auf sie zugekommen seien, sofort an ihr gezerrt, sie in eine Ecke ei-
nes Gebäudes gestossen hätten und sie dann zu schreien begonnen
habe (Akte A8 S. 8). An der summarischen Befragung erwähnte die
Beschwerdeführerin nichts davon, dass sie von den Tätern in eine
Ecke gedrängt worden sei beziehungsweise sie geschrieen habe (Akte
A1 S. 5). Die Zweifel auch an diesem Geschehnis werden weiter da-
durch untermauert, dass die Beschwerdeführerin einmal zu Protokoll
gab, sie habe das Bewusstsein verloren, als sie ins Taxi geflohen sei,
um später darzulegen, zu jenem Zeitpunkt habe ihr der Taxichauffeur
ein Fruchtsaft zum Trinken angeboten (Akte A1 S. 5, Akte A8 S. 8).
5.4 Aufgrund der geschilderten Vorfälle sah sich die Beschwerdeführe-
rin eigenen Angaben zufolge veranlasst, ihren Wohnort mehrmals zu
wechseln. Diesbezüglich machte sie im Laufe der Befragungen eben-
falls verschiedene Angaben. Einmal teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie seit ungefähr 1992 bis zum Tod ihrer Grossmutter im Septem-
ber 2002 stets an der gleichen Adresse in B._______ gewohnt habe
(Akte A1 S. 1). Ein andermal will sie seit ungefähr 1992 bis Ende 1999
in einem unbewohnten Haus eines Serben ausserhalb B._______ ge-
lebt haben (Akte A8 S. 5). Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie zu Pro-
tokoll, dass sie auf Rat von F._______ Mitte März 2002 B._______ ver-
lassen respektive die Adresse sofort gewechselt habe, nachdem die
Unbekannten an ihre Türe geklopft hätten (Akte A8 S. 9). Sie habe
dann abwechslungsweise bei zwei verschiedenen Freundinnen in Sa-
Seite 8
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rajevo gewohnt (Akte A8 S. 4, 5 und 9). Diese Ungereimtheiten deuten
erneut auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hin.
5.5 Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung der
Beschwerdeführerin angeblich unmittelbar nach dem negativen Be-
schwerdeentscheid vom 11. März 2002 (N (...)) ihrer Eltern begonnen
habe. Aufgrund der bisherigen Ausführungen und weil dem Sachver-
halt kein nachvollziehbarer Grund zu entnehmen ist, warum die Über-
griffe gerade in diesem Zeitpunkt begonnen haben, erhärten sich die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Übrigen stellte die
ARK bereits mit dem genannten Urteil vom 11. März 2002 fest, dass
die behaupteten Übergriffe und Belästigungen der verfeindeten Familie
überwiegend unglaubhaft erscheinen, weil die Aussagen der Eltern der
Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche enthielten.
Somit folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft dargelegt hat, sie habe im Heimatland ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder müsse solche für die Zukunft in
begründeter Weise befürchten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in
Bosnien-Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit
dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezem-
ber 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina konti-
nuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwick-
lung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die
Sicherheitslage in Bosnien-Herzegowina hat sich in den letzten Jahren
wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Eth-
nien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaft-
liche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und
juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung
der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien-
Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten ver-
folgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen erachtet das
Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Be-
schwerdeführerin als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche
Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Be-
schwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erschei-
nen lassen.
Seite 11
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7.6
7.6.1 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, wel-
ches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein bezie-
hungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfälli-
ge familiäre Verpflichtungen – zu gewichten.
7.6.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Alleine aus dem Umstand, dass der medizini-
sche Standard in der Schweiz höher ist als im Heimat- respektive Her-
kunftsland, kann – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
nicht bereits auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlos-
sen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24).
7.7 Dem letzten Arztzeugnis von Dr. med G._______ vom 7. Ap-
ril 2008 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin seit dem
14. Mai 2003 begleite. Ihre Leidensgeschichte sei unmittelbar an derje-
nigen ihres Vaters angelehnt, weil die Verfolger des Vaters die ganze
Familie bedrohten. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an
Schlaflosigkeit, Schlafstörungen, Alpträumen, Angstzuständen, Verwir-
rung, Höhenphobie, Grübeln, Zittern, Beklommenheit, Luftmangel, Ver-
zweiflung und Kraftlosigkeit. Im Weiteren habe sie suizidale Gedanken
beziehungsweise sei kohärentes Verhalten und Reflektieren für sie un-
möglich sowie entkräfte sie reelle, schwere Ereignisse und mache sie
unpersönlich. In den Konsultationen breche sie in Tränen aus, habe ein
düsteres Gesicht, sei traurig, konfus, rede oft an der Wahrheit vorbei,
um sich an einer besseren Realität festzuhalten. Dr. med. G._______
diagnostizierte – wie bereits im Bericht vom 6. August 2003 – PTBS,
Todesangst und Depression. Die Beschwerdeführerin könne nicht in
ihr Heimatland zurückkehren, ohne dass sich ihr psychischer Zustand
dekompensiere. Zudem wäre sie in Bosnien-Herzegowina unfähig, ei-
ner Arbeit nachzugehen. In ihrem Heimatland brauchte sie hohe Do-
sen von Neuroleptika und eine privilegierte Behandlung – beispiels-
weise durch einen Psychiater, welcher für eine ausländische Nichtre-
Seite 12
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gierungsorganisation arbeite und dem medizinischen Kodex unterste-
he – um ihre Gesundheit derart stabilisieren zu können, dass sie einer
Arbeit oder einem Studium nachgehen könnte. Ihr Heimatland erinnere
die Beschwerdeführerin unweigerlich an ihre Traumatisierung.
7.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der einge-
reichten Arztzeugnisse zum Schluss, dass die attestierten gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wer-
den, jedoch – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht
dergestalt sind, dass die Behandlung, welche zur Gewährung einer
menschenwürdigen Existenz notwendig ist, nicht auch in Bosnien-Her-
zegowina erfolgen kann. Insbesondere ist festzustellen, dass gemäss
dem Arztzeugnis keine Medikation stattfindet und allenfalls erforderli-
che Neuroleptika oder ähnliche Medikamente respektive eine psycho-
therapeutische Behandlung im Heimatland erfolgen kann. Beispiels-
weise verfügt das Spital von Tuzla, welches ungefähr 60 Kilometer von
B._______ entfernt ist, sowohl über die notwendige medizinische In-
frastruktur als auch über einen psychiatrischen Dienst. Zudem existie-
ren in Tuzla zwei Nichtregierungsorganisationen, "Amica Educa" und
"Vive Zene", die psychosoziale und psychiatrische Hilfe für Frauen an-
bieten. Bei diesen beiden Organisationen ist grundsätzlich eine kos-
tenfreie Behandlung möglich. Da die Zahl der Nachfragen nach einer
Behandlung hoch sein kann, könnte die Beschwerdeführerin bereits
von der Schweiz aus mit diesen Zentren in Kontakt treten, damit sie
bei Ankunft in Bosnien-Herzegowina relativ schnell eine Therapie be-
ginnen kann. So verfügt "Amica Educa" über eine Kontaktstelle in der
Schweiz.
Die 29-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 22. Lebensjahr
in ihrem Heimatland, besuchte dort das Gymnasium, machte an-
schliessend eine Lehre, welche sie mit einem Diplom abschloss. Wei-
ter nahm sie bis zu ihrer Ausreise im November 2002 an verschiede-
nen pädagogischen Kursen der Universität teil. Den ersten Teil dieses
Diploms hat sie erfolgreich abgeschlossen (Akte A1 S. 2, A8 S. 6 und
12). An den Befragungen stellte sich die Beschwerdeführerin als eine
selbstbewusste junge Frau dar, welche mit Courage ihr Leben in ihrem
Heimatland organisierte und mit grossem Engagement ihr Studium
fortsetzte und erfolgreich abschliessen wollte, obwohl ihre Eltern ihr
nicht mehr zur Seite stehen konnten. Demzufolge ist entgegen der
Darstellung im letzten ärztlichen Zeugnis davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin die berufliche und soziale Reintegration in ihrem
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Heimatland gelingen wird. Zudem können die beiden Geschwister,
welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen so-
wie ihre Eltern (D-6938/2006, D-6993/2006), welche mit gleichdatier-
tem Urteil wie das Vorliegende, vorläufig in der Schweiz aufgenommen
werden, die Beschwerdeführerin grundsätzlich finanziell unterstützen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verwandt-
schaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes in Bosnien-Herzegowina
– ihre ältere Schwester I._______, der Verwandte F._______,
mehreren Onkeln und Tanten (vgl. Dossier der Eltern D-6993/2006) –
in ihrem Heimatland beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht
auf sich allein gestellt sein wird und die Möglichkeit hat, medizinische
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG zu beantragen.
7.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden
Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaus-
sichten beschieden waren, ist von dieser Regel nicht abzuweichen und
der entsprechende verfahrensrechtliche Antrag, auf die Erhebung der
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Verfahrenskosten sei zu verzichten, entsprechend abzuweisen ist.
10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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