B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6707/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober
2011 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am
17. Oktober 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2011 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 2. No-
vember 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und stamme aus
N._______ (Provinz Gaziantep), wo er seit dem Jahre 1995 als techni-
scher Angestellter in einer Apotheke gearbeitet habe,
dass er am 4. April 2009, nachdem er an einer Demonstration in
O._______ teilgenommen habe, im Rahmen einer Kontrolle festge-
nommen worden sei, wobei die Behörden die von ihm mitgeführten
Medikamente konfisziert hätten,
dass er am 31. Mai 2010 Mitglied der Jungen BDP (Partei des Frie-
dens und der Demokratie) geworden sei und immer wieder das Partei-
lokal besucht habe, um dort Bücher zu lesen,
dass vor dem Parteisitz stets ein Polizeiauto zu sehen gewesen sei,
und Polizisten ihn jeweils angehalten und dazu aufgefordert hätten,
das Parteilokal nicht mehr zu betreten, widrigenfalls er Sanktionen zu
gewärtigen habe,
dass ihn die Polizisten auch beschimpft und insgesamt etwa zehnmal
auf diese Weise unter Druck gesetzt hätten,
dass er am 9. September 2011 in der Nachtschicht in der Apotheke
gearbeitet habe und um sechs Uhr früh von drei Polizisten in Zivil auf-
gesucht worden sei,
dass sie ihn in einen nahen Wald gebracht und ihm dort vorgeschlagen
hätten, für die Polizei als Spitzel tätig zu sein,
dass er sich zunächst geweigert habe und die Polizisten ihn misshan-
delt hätten, woraufhin er doch noch zugesagt habe, Informationen über
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Personen zu liefern, deren Namen auf einer ihm überreichten Liste ge-
standen hätten,
dass er überdies hätte berichten sollen, was im Parteilokal vor sich ge-
he,
dass er die Liste nach dem Abgang der Polizisten indessen umgehend
zerstört und weggeworfen habe,
dass er untergetaucht sei und am 12. Oktober 2011 mit Hilfe von
Schleppern ausgereist sei, wobei er auf seiner Fahrt durch unbekannte
Länder keine einzige Kontrolle passiert habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. November 2012 – eröffnet am 27. November 2012 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich
geäussert, beispielsweise bezüglich der Fragen, ob er tatsächlich als
Fotoreporter gearbeitet habe, wie viele Personen auf der Liste der zu
observierenden Personen figuriert hätten oder ob er aktuelle Informati-
onen über ihn betreffende behördliche Fahndungsaktionen in der Apo-
theke habe,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen
sei, diese Widersprüche überzeugend aufzulösen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem insoweit wirklich-
keitsfremd ausgefallen seien, als angesichts des angeblich mehrjähri-
gen politischen Engagements des Beschwerdeführers zu erwarten ge-
wesen wäre, dass er die BDP über den Vorfall vom 9. September 2011
und die Namen der Personen, welche die Polizei habe aushorchen
lassen wollen, informiert hätte,
dass die Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung den Eindruck na-
helegten, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asyl-
begründung, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten
näher einzugehen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen
liess: Die Verfügung des BFM vom 22. November 2012 sei aufzuhe-
ben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen
Spiegelbericht 12/2012, einen Bericht der Frankfurter Rundschau, ei-
nen Bericht der NZZ, ein Anwaltsschreiben, je einen Spitalbericht vom
14. April 2011 und 11. August 2010, einen Zeitungsausschnitt aus "Hal-
kin Sesi" vom 5. April 2009 sowie einen IHD-Bericht 2011,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem geltend gemacht wird,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen den Behaup-
tungen der Vorinstanz gar nicht widersprüchlich ausgefallen,
dass die AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) nämlich die ihr
missliebigen Reporter und Journalisten unter dem Vorwand, sie wür-
den Propaganda zugunsten der PKK/KCK (Kurdische Arbeiterpar-
tei/Union der Gemeinschaften Kurdistans) betreiben oder sie seien
Mitglieder der Organisation Ergenekon (Bezeichnung für eine nationa-
listische mutmassliche Untergrundorganisation), verhaften lasse,
dass er ständig aufgefordert worden sei, keine Artikel zu veröffentli-
chen,
dass auch die Angaben zur Namensliste nicht widersprüchlich ausge-
fallen seien, sei der Beschwerdeführer doch verfolgt, beschattet und
zur Zusammenarbeit gezwungen worden, was die BDP seit langer Zeit
gewusst habe,
dass den jüngsten Berichten zur allgemeinen Situation in der Türkei
zufolge die Lage der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen
in der Praxis weiterhin problematisch und der Beschwerdeführer im Vi-
sier der türkischen Behörden sei,
dass derlei Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal der
Beschwerde keine Argumente zu entnehmen sind, welche bezüglich
der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zu einer anderen
Betrachtungsweise führen könnten,
dass dementsprechend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keinen Be-
zug zur Realität haben, machte er doch anlässlich der BzP fast im glei-
chen Atemzug geltend, er sei dem Staatsanwalt und einem Richter
vorgeführt worden, und er sei nie von der Polizei verhaftet worden
(A4/12 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 8),
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dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht festgehalten hat, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien wirklichkeitsfremd ausgefal-
len,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich
festhielt, er habe nicht als Fotoreporter gearbeitet, sondern sei lediglich
als solcher registriert gewesen (A4/12 Ziff. 4.04 S. 6), weshalb nicht
nachzuvollziehen ist, weshalb ihn die Polizisten ständig hätten auffor-
dern sollen, keine Artikel zu veröffentlichen (A14/13 F 49 S 7),
dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung bezüglich seiner
Aktivitäten geltend machte, er habe hauptsächlich fotografiert und auch
bei gewissen Artikeln mitgeholfen, wobei ein Freund namens
B._______ die Artikel geschrieben habe,
dass er seinen Freund unterstützt habe (A14/13 F5/6 S. 2), wobei er
sich insoweit unsubstanziiert äusserte, als nicht ersichtlich wird, worin
denn diese Unterstützung bestanden haben soll (A14/13 S. 3 oben)
oder wie man als Fotoreporter beispielsweise "politische Ansichten" fo-
tografiert,
dass seine Stellungnahme auf den Vorhalt hin, er habe anlässlich der
BzP ausdrücklich geltend gemacht, nicht als Fotoreporter gearbeitet zu
haben, nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag (vgl. A14/13
S. 11),
dass sich angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und
wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck
aufdrängt, er habe die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich
erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen,
dass die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jun-
gen und gesunden Mann handelt, der im Heimatstaat über ein ausge-
dehntes soziales Beziehungsnetz verfügt (A4/12 Ziff. 3.01 S. 5), wes-
halb er nicht damit zu rechnen braucht, nach seiner Rückkehr in den
Heimatstaat mit einer sozialen Notsituation konfrontiert zu werden,
dass derlei umso weniger zu befürchten ist, als er darüber hinaus über
eine mehrjährige Berufserfahrung als technischer Angestellter in einer
Apotheke verfügt und es ihm zuzumuten ist, die ihm bereits vertraute
Erwerbsarbeit wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: