Abtei lung IV
D-6708/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. September 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6708/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 5. Juli 2009 auf dem Luftweg verliess und am 15. Juli 2009 in
die Schweiz einreiste, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D. um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juli 2009 im EVZ E.
sowie der direkten Anhörung vom 14. September 2009 durch das BFM
zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
sie gehöre der amharischen Volksgruppe an und habe den
Heimatstaat verlassen, weil ihre Mutter sie habe dazu zwingen wollen,
einen wesentlich älteren Mann zu heiraten,
dass sie ausserdem Flugblätter für eine politische Organisation verteilt
habe und in der Folge 20 Tage lang auf einem Polizeiposten festgehal-
ten und auch vergewaltigt worden sei,
dass sie eine behördliche Vorladung erhalten habe, weshalb sie ihren
Heimatort F. verlassen habe und nach G. gereist sei, wo sie bei ihrer
Schwester gewohnt und ihre Reise in die Schweiz organisiert habe,
dass sie ihren sechsjährigen Sohn bei ihrer Mutter zurückgelassen
habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 28. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weil sie in wesentli-
chen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
widersprächen,
dass die Beschwerdeführerin nämlich behauptet habe, sie sei im Zu-
sammenhang mit der Verteilung von Flugblättern verhaftet worden,
doch sei sie nach der Unterzeichnung einer Erklärung, derzufolge sie
den Behörden zur Verfügung stehe, aus der Haft entlassen worden,
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dass sie rund vier Jahre nach der Haft und kurz vor der Ausreise eine
Vorladung erhalten habe, wonach sie den Behörden zur Verfügung zu
stehen habe,
dass sie keine genaueren Angaben zur Vorladung habe machen kön-
nen und geltend gemacht habe, sie habe die Vorladung zerrissen und
wenige Tage danach ihr Domizil verlassen,
dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn eine Person, deren Leben sich
nach dem Erhalt einer Vorladung auf drastische Weise geändert habe,
kein einziges Detail über eben diese Vorladung angeben könne,
dass das Vorbringen, die äthiopischen Behörden hätten eine Person,
die ihnen zur Verfügung zu stehen habe, mit ihrem Pass am Flughafen
kontrolliert und legal ausreisen lassen, jeder Logik entbehre,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin oberflächlich und unlo-
gisch ausgefallen seien,
dass die Beschwerdeführerin zu verschiedenen wichtigen Vorkomm-
nissen, die sie zur Ausreise motiviert hätten, oberflächliche und unsub-
stanziierte Angaben gemacht habe,
dass sie etwa während der Anhörung aufgefordert worden sei, de-
tailliert zu erzählen, weshalb sie den Heimatstaat verlassen habe,
doch habe sie in diesem Zusammenhang lediglich einige wenige allge-
mein gehaltene Sätze von sich gegeben,
dass es beispielsweise in den vergangenen Monaten weder zu einer
Diskussion zwischen Mutter und Tochter gekommen sei, noch seien
konkrete Schritte für die Heirat in die Wege geleitet worden,
dass die Beschwerdeführerin zu diesem Thema keinen der Dialoge
zwischen ihr und der Mutter habe wiedergeben können, und sie ledig-
lich den Vornamen des Bräutigams sowie seine berufliche Aktivität als
Händler habe nennen können,
dass sie bezüglich ihres Sohnes trotz mehrfachen Fragen nach der
Verabschiedung ihres Sohnes in F. keine Angaben zu diesem für eine
Mutter schwerwiegenden Schritt und einschneidenden Moment habe
machen können,
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dass sie auch die Vergewaltigung nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, zumal sie trotz mehrfachen Nachfragens keine Details zum Her-
gang habe benennen können und ebensowenig in der Lage gewesen
sei, die Momente vor oder nach der Vergewaltigung und allgemein die
Zeit der Haft und die Haftbedingungen differenziert zu beschreiben,
weshalb ihre Vorbringen insgesamt unglaubhaft erschienen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) geltend gemacht habe, sie sei während der Haft vergewaltigt
und brutal geschlagen worden, doch habe sie anlässlich der Direktan-
hörung nicht mehr davon gesprochen, geschlagen worden zu sein,
dass sie sich auch anlässlich ein- und derselben Direktanhörung
mehrfach widersprüchlich geäussert habe, etwa in Bezug auf die Fra-
ge, wann sie zum letzten Mal Flugblätter verteilt habe, oder zur Frage,
ob sie von einer oder zwei Personen aus ihrer Zelle geholt und ins
Büro gebracht worden sei,
dass sie sich in Bezug auf die Behörde, die sie festgehalten habe, in-
sofern widersprüchlich geäussert habe, als es sich während der BzP
um die Bundespolizei und während der Direktanhörung um die Partei
oder gar um das Militär gehandelt habe, weshalb ihre Vorbringen wi-
dersprüchlich und unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin mit teils englischsprachiger (Beschwer-
deanträge), teils französischsprachiger (Beschwerdebegründung) Ein-
gabe vom 25. Oktober 2009 (Poststempel vom 26. Oktober 2009) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragte, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz
anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 6. November 2009 diese Gesuche abwies und
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die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 23. November 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. November 2009 geleis-
tet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend
macht, die Widersprüche zwischen dem Protokoll der Befragung vom
27. Juli 2009 im EVZ E. sowie demjenigen der Direktanhörung vom 14.
September 2009 durch das BFM seien auf Unzulänglichkeiten der
Übersetzung sowie der Interpretation durch die Übersetzerin zu-
rückzuführen,
dass sie demnach eine nochmalige Anhörung mit einer ihrer Mutter-
sprache (Amharisch) mächtigen Dolmetscherin beantrage, um fehler-
hafte Interpretationen zu vermeiden,
dass diese Vorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermögen, weil die von der Vorinstanz zugezo-
genen Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes hinsichtlich ihrer fachli-
chen Fähigkeiten wie auch ihrer charakterlichen Eignung einer Prüfung
unterzogen werden,
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dass dementsprechend nicht davon auszugehen ist, eine Dolmet-
scherin habe ihre Aufgabe darin gesehen, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht einfach nur zu übersetzen, sondern auch noch
zu interpretieren,
dass die Beschwerdeführerin die Übersetzungen anlässlich beider Be-
fragungen gut verstanden hat (A1/14 S. 11, A12/13 S. 2), weshalb die
gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht zu einer ande-
ren Betrachtungsweise führen kann,
dass der Beschwerdeführerin beide Protokolle nach Abschluss der Be-
fragungen rückübersetzt wurden, weshalb sie schon bei dieser Gele-
genheit – und nicht erst bei der Lektüre des angefochtenen Entscheids
– allfällige Unstimmigkeiten hätte bemerken und beanstanden müssen,
falls es aus ihrer Sicht solche gegeben hätte,
dass sich die Beschwerdeführerin dementsprechend bei ihren Erklä-
rungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften
lassen muss, und es sich erübrigt, die Beschwerdeführerin nochmals
anzuhören,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, zumal die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht geeignet sind, bezüglich der unsubstanziierten,
unlogischen und widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin
über eine ausreichende Schulbildung verfügt, um im Heimatstaat ihren
Lebensunterhalt zu verdienen (A1/14 S. 3), weshalb nicht anzunehmen
ist, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat einer existen-
ziellen Gefährdung ausgesetzt sein, dies umso weniger, als sie im Hei-
matstaat über ein ausreichendes Beziehungsnetz (inklusive minderjäh-
rigem Sohn) verfügt und bei Bedarf darauf zurückgreifen kann (A1/14
S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. November 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 19. November 2009 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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