B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6708/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von B._______,
geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. August 2011 in der Schweiz
schriftlich um Asyl, nachdem sie am Vortag hier ihre Tochter C._______ zur
Welt gebracht hatte. Am 20. September 2011 erhob das damalige BFM
(Bundesamt für Migration; heute: SEM) ihre Personalien und befragte sie
zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte
Befragung zur Person; BzP). Am 11. Juli 2013 hörte sie das damalige BFM
einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Im Wesentlichen sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Ehe-
mann B._______ (nachfolgend K.L. genannt), welcher bei den LTTE („Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam“) gewesen sei und als (…) des früheren (…)
D._______ fungiert habe beziehungsweise Mitglied in unbekannter Funk-
tion in der E._______ gewesen sei, am 25. Dezember 2003 religiös gehei-
ratet. Anschliessend hätten sie ungefähr ein Jahr lang gemeinsam in
F._______ gelebt. Danach seien sie nach G._______ umgezogen, wo sie
wiederum gemeinsam in einem Haus gewohnt hätten, das ihnen von der
LTTE zur Verfügung gestellt worden sei. Bis im März 2009 seien sie von
der LTTE finanziell unterstützt worden. Im März 2009 sei ihr Mann schwer
verletzt worden. Sie selbst sei bei einem Bombenanschlag ebenfalls ver-
letzt worden. Deswegen seien sie beide zunächst im H._______ Spital, da-
nach im Spital in I._______ und anschliessend in einem Spital in J._______
hospitalisiert gewesen. Ihr Ehemann sei etwa zwei Monate vor ihr aus dem
Spital entlassen worden und habe anschliessend bei einem Geistlichen in
J._______ gelebt. Nach ihrer Spitalentlassung habe sie diesen Geistlichen
ebenfalls aufgesucht und ungefähr einen Monat lang dort mit ihrem Mann
gelebt. Anschliessend sei sie aus Sicherheitsgründen zu ihrem Bruder und
ihrer Mutter in K._______ (Jaffna) gezogen. Ihr Ehemann habe sie dort
einmal zwei Tage lang besucht. Aufgrund der Denunziation eines früheren
LTTE-Mitglieds hätten Armee-Angehörige indessen damit begonnen, ihren
Mann auch dort zu suchen. Im März 2011 sei sie deswegen auch einmal
ins Militärcamp in L._______ mitgenommen worden, wo man sie über ihren
Ehemann beziehungsweise dessen Aufenthaltsort ausgefragt habe. Am
nächsten Tag sei es ihrem Bruder gelungen, sie aus dem Militärcamp zu-
rückzuholen. Am folgenden Tag sei sie in Begleitung einer singhalesischen
Privatperson nach Colombo gereist und im April 2011 gemeinsam mit ihrer
älteren Tochter per Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. Bei der Landung in
M._______ sei sie von ihrer Tochter N._______ getrennt worden. Ihr Kind
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sei am 8. Juli 2011 von unbekannten Personen ihrer (der Beschwerdefüh-
rerin) O._______ übergeben worden, die in P._______ lebe und seit (…)
mit einem Schweizer verheiratet sei. Sie selbst sei schliesslich im August
2011 in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens
eine Ausgabe der Zeitschrift (…) aus dem Jahr 2013 ein, in welcher K.L.
an der Seite des D._______ abgebildet ist. Im Weiteren legte sie die Kopie
eines Fotos zu den Akten, dass ihren Ehemann mit Sturmgewehr links hin-
ter D._______ zeigen soll (vgl. Beweismittelkuvert C24 Ziffern 2 und 5).
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hiess das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin gut und gewährte ihr sowie den beiden Kindern in der
Schweiz Asyl.
C.
Mit dem SEM am 24. September 2015 zugegangener Eingabe vom 4. Sep-
tember 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung mit ihrem in Sri Lanka lebenden Ehemann.
D.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die Beschwerde-
führerin um ergänzende Beantwortung verschiedener Fragen, da ihr Fami-
liennachzugsgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offenlasse.
Gleichzeitig ersuchte es sie um Bekanntgabe der aktuellen Kontaktdaten
ihres Ehemannes (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Adresse), um eine Be-
fragung desselben durch die Schweizerische Botschaft in Colombo in die
Wege leiten zu können.
E.
Das diesbezügliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom
17. November 2015 ging dem SEM am 19. November 2015 zu. Diesem
beigefügt ist die Kopie einer deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde
vom 15. Februar 2010.
F.
Die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch die Schwei-
zer Botschaft in Colombo fand am 20. September 2016 statt. Er sagte im
Wesentlichen aus, er habe sich den LTTE im Jahr 1990 angeschlossen.
Zunächst habe er ein militärisches Training durchlaufen. Danach habe er
in den Jahren 1990 bis 1993 an diversen Gefechten (Kalkuda, Fort Jaffna,
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Elephant-Pass, Palai, Maddu und Manalaru) als Kämpfer teilgenommen,
wobei er auch verletzt worden sei. Im Jahr 1993 habe er ein Spezialtraining
durchlaufen und sei der Q._______ als (…) des D._______ zugeteilt wor-
den. In der Folge habe er nahe D._______ gearbeitet. Er habe etwa zehn
Personen befehligt und man könne seinen Rang als (…) bezeichnen. Im
Jahr 2003 habe er die LTTE zur Zeit des Waffenstillstands verlassen und
danach seine Frau geheiratet. Nachdem der Krieg wieder ausgebrochen
sei, habe er erneut für die LTTE gearbeitet und Bunker ausgehoben. Aus-
serdem sei er als Fahrer für die LTTE tätig gewesen. Zu Beginn des Jahres
2009 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Damals sei er der (…)
der LTTE zugeteilt worden und für die (…) der LTTE in R._______ ([…])
zuständig gewesen. Er habe damals nicht an Kämpfen teilgenommen.
Nachdem die sri-lankische Armee die Region von (…) eingenommen habe,
sei er im März 2009 nach S._______ gegangen und habe dort seine Fami-
lie getroffen. Wenige Tage später sei er dort bei einem Granatenbeschuss
schwer an einem Bein verletzt worden. Auch seine Ehefrau sei verletzt ge-
wesen. Anschliessend habe ihn sein Schwager auf einem Motorrad weg-
gebracht. Alle Verletzten seien damals in Sicherheit gebracht worden. An-
schliessend seien er und seine Frau hospitalisiert worden.
G.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 1. Oktober 2016 –
bewilligte das SEM die Einreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin
nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
H.
Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts-
vertreterin am 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Dabei liess sie beantragen, es sei der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz vom 28. September 2016 vollumfänglich aufzuheben und ihrem
Ehemann die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Sa-
che zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Im Weiteren liess sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ins-
besondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die
Rechtsvertreterin fügte der Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung der Caritas P._______ vom 27. Oktober 2016 sowie eine Kosten-
note vom 31. Oktober 2016 bei.
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I.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2016 verwies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 24. November 2016 ein.
K.
Mit Begleitschreiben vom 9. November 2016 reichte die Rechtsvertreterin
ihre Vollmacht vom 24. Oktober 2016 nach.
L.
Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung des SEM am 30. November 2016 zu und räumte ihr die Ge-
legenheit ein, bis zum 15. Dezember 2016 eine Replik einzureichen. Am
15. Dezember 2016 ging dem Bundesverwaltungsgericht die vom 14. De-
zember 2016 datierte Replik zu.
N.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 ersuchte die Rechtsvertretung das
Gericht um möglichst baldige Fällung eines Urteils, da sich die lange War-
tezeit betreffend den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin als äus-
serst belastend erweise. In der Beilage reichte die Rechtsvertreterin ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. T._______([…] FMH) vom 13. Dezember
2017 ein, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund von kriegsbedingten
Schädigungen zu 100% arbeitsunfähig und nicht in der Lage sei, den Alltag
mit ihren zwei Kindern alleine zu bewältigen. Ein Familiennachzug würde
der Situation sicherlich förderlich sein und dabei sowohl die psychische Si-
tuation der Patientin verbessern als auch die aktuell notwendigen Hilfeleis-
tungen reduzieren.
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Seite 6
O.
Mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertretung
ein weiteres ihre Mandantin betreffendes medizinisches Schreiben der
(eidgenössisch anerkannten) Psychotherapeutin U._______ ein. Darin teilt
diese mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. August 2017 bei ihr
in psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Patientin leide an einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) und starken Schmerzen auf-
grund der Bombensplitter in ihrem Körper. Dennoch nehme sie ganz allein
die Sorge für ihre beiden (…)- beziehungsweise (…)jährigen Töchter wahr
und befinde sich damit am Rand einer Überforderung. Sie bräuchte drin-
gend die Unterstützung ihres Mannes, der in Sri Lanka zurückgeblieben
sei. Bis anhin sei ihm eine Einreise in die Schweiz verweigert worden. So-
wohl für die Frau als auch die Kinder sei die aktuelle Situation nicht länger
zumutbar.
P.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin einen Bericht der Klassenlehrerin V._______ bezüglich der
Tochter N._______ der Beschwerdeführerin ein. Gemäss dem Bericht vom
4. Juli 2018 leide das Kind sehr unter der Trennung von seinem Vater, da
zwischen ihnen eine grosse affektive Bindung bestehe. Das Kind wirke
während des Unterrichts regelmässig abwesend, breche auf Nachfrage hin
oft in Tränen aus und schildere seine Sorgen. Die Belastung aufgrund der
physischen Trennung sei sehr stark und die ganze Familie leide darunter.
Eine Möglichkeit der Wiedervereinigung der Familie bestehe nur in der
Schweiz, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehemaligen Rolle wäh-
rend des Krieges nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Eine Wie-
dervereinigung der Familie würde die gesamte Situation entlasten und der
Vater (und Ehemann) könnte dann seine Erziehungsaufgaben wahrneh-
men, mit denen seine Ehefrau alleine zeitweise überfordert erscheine. Aus-
serdem würde die wirtschaftliche Situation der Familie durch den Zuzug
des Ehemannes respektive Vaters deutlich entlastet werden können, falls
dieser eine Arbeitsgenehmigung erhalte. Schliesslich hielt der Bericht fest,
dass N._______ momentan sehr viele Aufgaben wahrnehmen müsse, die
für ein Kind ihres Alters nicht angemessen seien. So begleite sie ihre Mutter
bei Behördengängen, kaufe ein, mache den Haushalt, tröste ihre Mutter
und kümmere sich um ihre jüngere Schwester.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anlässlich sei-
ner Botschaftsbefragung vom 20. September 2016 sei zu entnehmen, dass
er sich im Jahr 1990 den LTTE angeschlossen habe und nach einer gewis-
sen Ausbildungszeit persönlich bis 1992 an diversen Kampfhandlungen
teilgenommen habe. Nachdem er verletzt worden sei, habe er während
sechs Monaten nur kleinere Aufgaben, wie das Verteilen von Zeitungen,
ausgeführt. 1993 habe er wieder an Kampfhandlungen teilgenommen. Da-
nach habe er ein Spezialtraining absolviert und sei der Q._______ als (…)
zugeteilt worden. In der Folge habe er eng mit (…) zusammengearbeitet,
wobei ihm ungefähr zehn Personen unterstellt gewesen seien und er den
Grad eines (…) innegehabt habe. 2003 habe er die LTTE verlassen. Nach-
dem der Krieg wieder ausgebrochen sei, habe er abermals für die LTTE
gearbeitet und Bunker ausgehoben. 2009 sei er von den LTTE zwangsre-
krutiert worden, wobei er der (…) der LTTE zugeteilt worden und für die
(…) der LTTE in (…) zuständig gewesen sei. Er habe nicht an Kämpfen
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Seite 8
teilgenommen. Als die sri-lankische Armee die Region von (…) eingenom-
men habe, habe er sich im Einverständnis mit der LTTE zu seiner Familie
begeben.
Zu seiner Position innerhalb der LTTE könne gestützt auf die Akten festge-
stellt werden, dass er nach jahrelanger Teilnahme an Kampfhandlungen
ein Spezialtraining erhalten habe und anschliessend ein Jahrzehnt lang als
(…) D._______ eingesetzt worden sei. Infolgedessen müsse er zum inne-
ren Zirkel (…) gehört haben. Ausserdem habe er den Titel eines (…) getra-
gen, was von der Funktion her grundsätzlich auf eine gewisse Befehlsge-
walt schliessen lasse. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines un-
bestrittenen 13-jährigen intensiven Engagements für die LTTE und deren
oberstes Kader könne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Bege-
hung verwerflicher Handlungen seinerseits im Sinne von Art. 53 AsylG res-
pektive von einer Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation be-
gangenen Verbrechen ausgegangen werden.
Was die Frage der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses anbelange,
sei zu erwähnen, dass er die LTTE jahrelang aktiv unterstützt und sich we-
der von seinem erheblichen Engagement für die LTTE noch von den LTTE
als Organisation distanziert habe. Zwar habe er angegeben, die LTTE 2003
– zur Zeit des Waffenstilstands – vorübergehend verlassen zu haben.
Gleichzeitig habe er in der Folge jedoch über mehrere Jahre hinweg in ei-
nem Haus gelebt, das er und seine Ehefrau von den LTTE erhalten hätten
und als Fahrer für die LTTE gearbeitet. Hinzu komme, dass er und seine
Ehefrau bis März 2009 von den LTTE finanziell unterstützt worden seien.
Folglich habe er trotz seines (angeblichen) Austritts aus den LTTE im Jahr
2003 noch mehrere Jahre danach vom Bestehen dieser Organisation pro-
fitiert. Aus dem jungen Alter, das er bei seinem Beitritt zu den LTTE im Jahr
1990 gehabt habe, lasse sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gesamthaft betrachtet sei
die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses somit zu bejahen und er als
asylunwürdig zu erachten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5327/2010
vom 2. November 2010).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum zwi-
schenzeitlich aufgehobenen Verfahren bei Asylgesuchen aus dem Ausland
sei zu beachten, dass Personen, bei denen ein Asylausschlussgrund
(z.B. Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG) vorliege, keine Einrei-
sebewilligung ausgestellt werden könne. Denn als Flüchtlinge ohne Asyl
würden sie aus der Schweiz weggewiesen. Eine Einreisebewilligung unter
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diesen Umständen würde aber der gesetzlichen Logik widersprechen, da
diese Personen bei einer Einreise in die Schweiz unverzüglich wieder weg-
zuweisen wären (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Dieses im Kontext des aufge-
hobenen Auslandverfahrens entwickelte Prinzip müsse auch bei einem Fa-
miliennachzug aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zur An-
wendung gelangen, da hier ebenfalls eine Einreisebewilligung in die
Schweiz erteilt werden müsste. Entsprechend sei bei derartigen Fällen von
besonderen Umständen auszugehen, welche einer Familienzusammen-
führung entgegenstünden (vgl. Urteil des BVGer D-5385/2006 E. 5.3).
3.2 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, nach ständiger Recht-
sprechung müssten für die Annahme von Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG hinlänglich konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass einem
Flüchtling ein individueller Tatbeitrag zu einem Verbrechen nach Art. 10
Abs. 2 StGB anzulasten sei. Trotz des herabgesetzten Beweismassstabs
erfordere ein individueller Tatbeitrag zwingend eine strafrechtliche Verant-
wortlichkeit der betreffenden Person (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010
E. 6.3.4). Angesichts dessen sei danach zu fragen, welche Straftaten dem
Ehemann der Beschwerdeführerin im Sinne einer strafrechtlichen Verant-
wortlichkeit vorgeworfen werden könnten. Das SEM habe diesbezüglich
keine klare Aussage getroffen. Vielmehr schliesse die Vorinstanz ohne ge-
nauere Ausführungen, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er verwerfli-
che Handlungen begangen habe respektive mitverantwortlich für die von
den LTTE begangenen Verbrechen sei. Sie unterlasse es dabei vollständig,
auszuführen, welche konkreten verwerflichen Handlungen der Beschwer-
deführer innerhalb der für die Frage der Verjährung massgeblichen Zeit-
spanne begangen habe, womit sie ihre Begründungspflicht verletze (vgl.
Urteil des BVGer D-178/2012 E. 8.3).
Hinsichtlich seiner Zeit als Kämpfer (1990 bis 1993) sei darauf hinzuwei-
sen, dass er damals noch minderjährig gewesen sei. Zwar habe er an
Kampfhandlungen teilgenommen. Genaueres zu seinen damaligen Tätig-
keiten sei jedoch nicht bekannt und auch nicht nachgefragt worden. Es sei
anzunehmen, dass seine Handlungen im Hinblick auf das von der LTTE
verfolgte Ziel der Erlangung der Autonomie der tamilisch dominierten Ge-
biete im Norden und Osten Sri Lankas erfolgt seien und damit einen politi-
schen Hintergrund gehabt hätten. Selbst wenn er als Kämpfer verwerfliche
Taten begangen hätte, lägen diese mittlerweile 23 Jahre zurück. Nach die-
sem Zeitpunkt sei er nie mehr, weder direkt noch indirekt, in Gewaltakte
involviert gewesen. Während seiner Zeit als (…) (1993 bis 2000) habe er
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entgegen der Annahme der Vorinstanz keineswegs eng mit (…) zusam-
mengearbeitet. Diese Annahme beruhe nämlich auf einer ungenauen
Übersetzung des englischen Befragungsprotokolls der Schweizer Bot-
schaft in Colombo, wo er wörtlich Folgendes ausgesagt habe: „After that I
worked close to (…).“ Dies heisse effektiv, dass er nahe beim (…) gearbei-
tet habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe denn auch auf Nach-
frage hin der Annahme der Vorinstanz, dass er zum inneren Zirkel des (…)
gehört und über eine gewisse Befehlsgewalt verfügt habe, vehement wi-
dersprochen. So habe er in seiner Stellung als (…) über keinerlei Entschei-
dungsbefugnis verfügt, keinen Austausch mit (…) und entsprechend auch
keinen Zugang zur strategischen und operativen Führung der LTTE ge-
habt. Seine Aussage bei der Botschaft, er habe zehn Personen geführt,
habe er bei der Instruktion der Beschwerde dahingehend relativiert, dass
es sich hierbei um eine reine Ordnungsaufsicht ohne eigentliche Befehls-
gewalt gehandelt habe. Ausserdem habe er während seiner Zeit als (…)
kein einziges Mal Gewalt angewendet. Und mangels Befehlsgewalt habe
er auch niemandem gegenüber Befehl zur Ausübung von Gewalt erteilen
können. Entsprechend falle in diese Zeit auch keine verwerfliche Tat in un-
mittelbarer oder mittelbarer Täterschaft. Er habe auch unbedachte Antwor-
ten hinsichtlich eines möglichen militärischen Grades post mortem gege-
ben, zumal er über die militärischen Ränge der LTTE nur schlecht Bescheid
wisse. Auf Nachfrage hin habe sich nämlich herausgestellt, dass unter den
(…) niemand den Märtyrertod gestorben sei, weshalb er keine Vergleichs-
grösse gehabt habe, um seinen eigenen Rang einzuschätzen. Es seien
ihm einzig (…) bekannt gewesen, die später in den Kampf gezogen seien,
dort militärische Befehlsgewalt gehabt und entsprechend Karriere gemacht
hätten. Diese hätten nach ihrem Tod den Rang des (…) erhalten. K.L. habe
bei der Botschaftsbefragung nur kurz überlegt, dass er insgesamt länger
als diese ihm bekannten Märtyrer bei der LTTE gewesen sei und dabei
fälschlich gefolgert, dass ihm deswegen wohl auch der Rang eines (…)
anstünde, was offensichtlich unzutreffend sei, da allein die Dauer der Mit-
gliedschaft in der LTTE für die Frage nach dem Rang post mortem nicht
ausschlaggebend sei. Letztlich habe er also überhaupt nicht gewusst, wel-
cher militärische Rang ihm post mortem tatsächlich zugestanden hätte.
Feststehe jedenfalls, dass es in seinem Fall nicht der Rang eines „(…)“
gewesen wäre, da dieser ausschliesslich Personen mit Befehlsgewalt vor-
behalten gewesen sei. Wäre an der Botschaftsanhörung entsprechend
nachgefragt worden, hätte dieses Missverständnis zweifellos rasch geklärt
werden können. Selbst wenn er in der Zeitspanne seines (…)amts bei
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Seite 11
D._______ indessen verwerfliche Handlungen begangen haben sollte, lä-
gen diese inzwischen ebenfalls 16 Jahre zurück und wären daher ebenfalls
längst verjährt.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass ihm im Zusammenhang mit seinem Aus-
tritt aus den LTTE bei der Botschaftsbefragung keine Fragen gestellt wor-
den seien. So habe er nämlich bereits im Jahr 2000 aus der LTTE austreten
wollen. Die LTTE hätten ihm dies allerdings zunächst nicht erlaubt und ihn
in einem unterirdischen Gefängnis insgesamt drei Jahre lang stehend an-
gekettet gehalten, bevor sie ihn entlassen hätten. Er selbst habe sich bei
seinem Austritt von der LTTE stark von dieser Organisation und ihren Me-
thoden distanziert. Worauf die Vorinstanz sich stütze, wenn sie behaupte,
er habe sich „weder von seinem erheblichen Engagement für die LTTE
noch von den LTTE als Organisation distanziert“, sei nicht ersichtlich, sei
ihm eine entsprechende Frage doch gar nie gestellt worden. Tatsache sei,
dass ihm die LTTE erst nach dreijähriger Bestrafung den Austritt aus ihrer
Organisation gewährt hätten und dass er sein Leben danach komplett ver-
ändert habe, indem er eine Familie gegründet, ein Haus gebaut und seine
Familie mittels verschiedener ziviler Erwerbstätigkeiten versorgt habe. Die
LTTE habe er seither ideologisch nicht mehr unterstützt.
Die Vorinstanz behaupte, dass er und seine Ehefrau noch bis 2009 vom
Bestehen der LTTE profitiert hätten, was darauf hinweise, dass sie sich nie
von den LTTE distanziert hätten. Dies sei eine reine Unterstellung, welche
die damaligen Gegebenheiten im Vanni-Gebiet völlig ignoriere. Wie vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5243/2010 E. 6.4.2 treffend festge-
halten worden sei, sei die gesellschaftliche Einflussnahme der LTTE im
Vanni-Gebiet für einen grossen Teil der betroffenen Bevölkerung im Alltag
kaum vermeidbar gewesen. So hätten K.L. und die Beschwerdeführerin
nach ihrer Heirat (im Jahr 2003) effektiv ein Stück Land (und nicht ein
Haus) von der LTTE erhalten. Das habe jedoch nichts mit seiner Vergan-
genheit als LTTE-Mitglied zu tun gehabt. Die junge Familie habe vielmehr
ein Stück Land erhalten, wie das jede andere junge Familie ohne Obdach
unter der LTTE-Herrschaft bekommen hätte. Auf diesem Stück Land habe
er dann eigenhändig ein Haus für sich und seine Familie gebaut. Er habe
danach eine Stelle gesucht, um seine Familie zu versorgen, was sich als
sehr schwierig herausgestellt habe. Schliesslich habe er eine Stelle als
Fahrer bei (…), einem Unternehmen, das Lebensmittelgeschäfte, Tankstel-
len und Apotheken für die LTTE betrieben habe, gefunden. Dass dieses
Unternehmen im weitesten Sinn den LTTE gehört habe, sei wiederum für
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Seite 12
seine tägliche Arbeit ohne Einfluss geblieben. Er habe diese Stelle ange-
nommen, weil er keine Wahl gehabt habe und praktisch sämtliche Wirt-
schaftszweige im Vanni-Gebiet von den LTTE kontrolliert worden seien.
Später habe er eine Stelle bei einer internationalen Organisation gefunden,
die im Bereich der Minenentschärfung tätig gewesen sei. Diese Stelle habe
er wieder verloren, nachdem sich diese Organisation kriegsbedingt aus
dem Vanni-Gebiet zurückgezogen habe. Soweit er erwähnt habe, für die
LTTE Bunker gegraben zu haben, habe es sich lediglich um einen Zeitraum
von fünf Tagen und um Zwangsarbeit gehandelt. Als der Krieg sich wieder
intensiviert habe, hätten die LTTE alle ehemaligen Mitglieder aufgefordert,
sich ihnen wieder anzuschliessen. Er habe mehrere schriftliche Aufforde-
rungen erhalten, die er ignoriert habe. Erst als die LTTE ihm damit gedroht
hätte, ihn zu verhaften und an die Front zu schicken, habe er sich ihnen
erzwungenermassen wieder angeschlossen. Während dieser Zeit hätten
die LTTE seiner Familie eine kleine Entschädigung zukommen lassen, da
er selbst aufgrund seiner Zwangsrekrutierung nicht mehr in der Lage ge-
wesen sei, den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen.
Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass ihm nicht, wie durch
die geltende Praxis verlangt, mit der erforderlichen Gewissheit ein konkre-
ter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG vorgeworfen werden könne und dass er sich seit dem Jahr
2000 von den LTTE gelöst und klar distanziert habe. Seine weiteren Aktivi-
täten für die LTTE seien unter Zwang respektive für die wirtschaftlichen
Unternehmungen der LTTE im Vanni-Gebiet erfolgt, die kaum zu umgehen
gewesen seien und im Übrigen eine ideologiefreie Erwerbstätigkeit darge-
stellt hätten. Die finanziellen Zuwendungen der LTTE an seine Familie hät-
ten in direktem Zusammenhang mit seiner Zwangsrekrutierung gestanden,
während die Landverteilung zur allgemeinen Sozialpolitik der LTTE gehört
habe.
Ein Asylausschluss komme weiter nur in Betracht, wenn er sich als verhält-
nismässig erweise (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 E. 6.4.1). Zu be-
rücksichtigen seien dabei insbesondere das Alter im Zeitpunkt der Tatbe-
gehung , allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die
Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage,
wie lange die Tat bereits zurückliege, wobei auf die strafrechtlichen Verjäh-
rungsbestimmungen abgestellt werde (vgl. Urteil des BVGer D-4698/2013
E. 6.3). Das SEM habe in seiner Verfügung zwar die Frage der Verhältnis-
mässigkeit erwähnt, indessen in keiner Weise auf die Kriterien Bezug ge-
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Seite 13
nommen, die gemäss geltender Rechtsprechungspraxis effektiv in Erwä-
gung zu ziehen seien, womit eine ernsthafte Prüfung der Frage der Ver-
hältnismässigkeit unterblieben sei. K.L. sei im Zeitpunkt seines Beitritts zur
LTTE erst 15 Jahre alt und nach Erreichen der Volljährigkeit an keinen
Kampfhandlungen und auch sonst weder direkt noch indirekt an von den
LTTE verübten Gewaltakten mehr beteiligt gewesen. Ausserdem habe er
sich bereits im Jahr 2000 um den Austritt aus den LTTE bemüht. Nach sei-
nem Austritt habe er eine Familie gegründet und versucht, sich eine bür-
gerliche Existenz aufzubauen. Er habe bis zu seiner Zwangsrekrutierung
keinen Kontakt zu den LTTE mehr gehabt. Die Beteiligung an Kampfhand-
lungen liege 23 Jahre zurück und allenfalls vorwerfbare Taten seien längst
verjährt. Ausserdem habe er sich von den LTTE und ihren Methoden längst
distanziert. Insgesamt erweise sich vorliegend die Annahme der Asylun-
würdigkeit als unverhältnismässig, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen sei.
3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin
stelle sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die angefochtene
Verfügung auf einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung beruhe und sich die Annahme der Asylunwürdigkeit als unverhältnis-
mässig erweise.
Begründet werde die Beschwerde mit einer Unterscheidung nach verschie-
denen Zeiträumen, die aufzeigen solle, dass K.L. kein konkreter und indi-
vidueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG vorgeworfen werden könne. Die Beschwerdeführerin unterlasse es
dabei, die von ihr aufgeführten Phasen (Kämpfer, (…, Austritt, Tätigkeiten
2003 bis 2009) einer Gesamtwürdigung zu unterziehen und begnüge sich
damit, im Rahmen der einzelnen Zeitabschnitte vorzubringen, dass keine
verwerflichen Handlungen seitens von K.L. begangen worden seien. Bei
Fällen von Mitgliedern einer als extremistisch aufzufassenden Organisa-
tion seien die einzelnen Sachverhaltselemente jedoch in einem Gesamtzu-
sammenhang zu gewichten und es sei zu beurteilen, ob insgesamt ein Pro-
fil eruiert werden könne, welches die Tatbestandselemente von Art. 53
AsylG erfülle oder eben nicht. Bezeichnenderweise setze sich die Be-
schwerdeführerin denn auch nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5327/2010 auseinander, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu-
grunde liege und auf welches das SEM in seinem Entscheid verwiesen
habe. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Sachverhaltsfeststel-
lung, wonach K.L. zwischen 2000 und 2003 von den LTTE schwer bestraft
worden sei, weil er habe austreten wollen, müsse vor dem Hintergrund,
D-6708/2016
Seite 14
dass sich in den Akten keinerlei Hinweise dafür finden liessen, als reine
Schutzbehauptung gewertet werden.
Dem Entscheid des SEM liege derjenige Sachverhalt zugrunde, der sich
im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund der Aktenlage dargestellt habe,
womit denn auch nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
seitens des SEM auszugehen sei. Das SEM habe den Untersuchungs-
grundsatz gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG nicht ver-
letzt.
3.4 In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz stütze sich in der Ver-
nehmlassung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5327/2010,
dem angeblich ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Zwar habe
sich K.L. wie auch der Beschwerdeführer im zitierten Urteil den LTTE als
Jugendlicher freiwillig angeschlossen und sei zunächst Kämpfer und spä-
ter Mitglied der (…) Brigade gewesen. K.L. habe sich jedoch bereits seit
dem Jahr 2000 um einen Austritt aus den LTTE bemüht, da er sich mit
deren Ideologie nicht mehr habe identifizieren können, womit er seit 13
Jahren nicht mehr LTTE-Mitglied sei. Der Beschwerdeführer im Verfahren
E-5327/2010 sei indessen erst im Jahr 2008 aus den LTTE desertiert, wo-
mit im Zeitpunkt des Urteils vom 2. November 2010 erst zwei Jahre seit
dessen Austritt vergangen seien. Damit sei auch die strafrechtliche Verjäh-
rungsfrist von zehn Jahren noch lange nicht verstrichen gewesen, während
sie im vorliegenden Verfahren bereits vor mehreren Jahren abgelaufen sei.
Weiter stelle sich die Frage, inwiefern das Urteil E-5327/2010 noch aktuell
sei. So werde im Grundsatzurteil BVGE 2011/29 ganz deutlich ausgeführt,
dass die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft in einer als extremistisch
aufzufassenden Organisation nicht automatisch zur Annahme der Asylun-
würdigkeit führe. Es müsse von einer pauschalen Betrachtungsweise Ab-
stand genommen und der individuelle Tatbeitrag, zu welchem die Schwere
der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des
Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu
zählen seien, ermittelt werden (a.a.O. E. 9.2.4; ähnlich Urteil des BVGer
D-178/2012 vom 10. September 2012 E. 8.1). Das Gericht habe im Urteil
BVGE 2011/29 detailliert die individuellen Taten des dortigen Beschwerde-
führers untersucht, wobei ihm insgesamt angelastet worden sei, er hätte
den militärischen Flügel militant unterstützt und sich im Laufe seiner Karri-
ere bei den LTTE mit deren Vorgehensweise identifiziert. Soweit dies aus
dem Urteil ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführer in jenem Verfahren bis
D-6708/2016
Seite 15
zuletzt Vizekommandant und aktiv an Kämpfen beteiligt gewesen. Über-
dies falle auf, dass in besagtem Grundsatzurteil davon ausgegangen wor-
den sei, dass der Beschwerdeführer sich vom bewaffneten Kampf nie klar
distanziert habe (a.a.O. E. 9.4). Es sei ihm demnach angelastet worden,
dass seine Taten schwer wögen, er persönlichen Anteil am Tatentscheid
gehabt, die LTTE ideologisch unterstützt und sich auch später nicht distan-
ziert habe. Auch in diesem Fall hätten die Taten im Urteilszeitpunkt noch
keine zehn Jahre zurückgelegen.
In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass diese Kriterien
des Grundsatzurteils BVGE 2011/29 gegen die Asylunwürdigkeit des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Vorinstanz sei auf
die entsprechenden Argumente in ihrer Vernehmlassung nicht eingegan-
gen, sondern beharre auf ihrer „Gesamtwürdigung“ in einem „Gesamtzu-
sammenhang“.
Die Vorinstanz berufe sich in ihrer Vernehmlassung weiter auf den Sach-
verhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund der Aktenlage
dargestellt habe, dass die Sachverhaltsabklärung somit vollständig sei.
Diesem Argument könne indes nicht gefolgt werden.
So sei in casu über die konkreten Tätigkeiten von K.L. für die LTTE in der
letzten Kriegsphase – die einzigen, die allenfalls noch nicht verjährt wären
– wenig bekannt. Gemäss Protokoll vom 20. September 2016 sei der Be-
schwerdeführer nach seiner Zwangsrekrutierung für die Disposition von
ungefähr elf bis zwölf Fahrzeugen verantwortlich gewesen. Worin seine in-
dividuelle Verantwortlichkeit für verwerfliche Taten in dieser Zeitspanne be-
stehen solle, sei aus der Vernehmlassung nicht ersichtlich. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe jedoch in seinem Urteil D-178/2012 die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückge-
wiesen, weil aus der Verfügung nicht ersichtlich geworden sei, welche kon-
kreten verwerflichen Handlungen der Beschwerdeführer innerhalb der für
die Verjährung massgeblichen Zeitspanne begangen habe (a.a.O. E. 8.3).
Darüber hinaus sei die Botschaftsbefragung des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin insofern unvollständig ausgefallen, als beispielsweise
keine Fragen gestellt worden seien zu seiner Einstellung zu den LTTE, zur
Motivation seines Beitritts, zu seinem Austritt, zur Motivation seines Aus-
tritts, zum Ausmass seiner Befehlsgewalt beziehungsweise zu seiner Mög-
lichkeit, Einfluss auf die Strategie der LTTE zu nehmen, und zu seinen kon-
kreten Taten. Die bereits zitierte Rechtsprechung verlange jedoch genau
D-6708/2016
Seite 16
zu diesen Punkten genaue Angaben. Aus diesem Grunde habe die Vo-
rinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt. Schliesslich werde erneut darauf hingewiesen, dass die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung mehrere Behauptungen aufge-
stellt habe, die so in den Akten nicht belegt seien (z.B. enge Zusammenar-
beit mit (…), Zugehörigkeit zum inneren Zirkel (…) und angeblich fehlende
Distanzierung von den LTTE).
4.
4.1 Zu Recht gehen die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin überein-
stimmend davon aus, dass für die Behandlung des Gesuchs um Einreise-
bewilligung die Frage massgeblich ist, ob beim Ehemann der Beschwerde-
führerin ein Asylausschlussgrund vorliegt.
4.2 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind.
4.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen De-
likte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB
[Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein ge-
meinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der An-
bindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im
Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt
sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrecht-
liche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu er-
mitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch
das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilde-
rungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses
gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter
Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist.
Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme,
das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene
Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine
entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prü-
fen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10
E. 6 ff. m.w.H.).
D-6708/2016
Seite 17
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der
Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen ge-
führt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegs-
partei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf
die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell
als Kriegshandlungen zu qualifizieren. Andererseits wird auch die An-
nahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei
den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Ur-
teil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
4.5
4.5.1 In einem ersten Schritt gilt es die Position des Beschwerdeführers
innerhalb den LTTE zu ermitteln.
4.5.2 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der Bot-
schaftsbefragung am 20. September 2016 aus, er habe zwischen den Jah-
ren 1990 und 1993 als LTTE-Kämpfer an verschiedenen Schlachten gegen
Angehörige der sri-lankischen Armee teilgenommen. Nach Absolvierung
eines Spezialtrainings sei er 1993 in die (…) eingetreten und bis zu seinem
Austritt aus den LTTE persönlicher (…) des D._______ gewesen. Man
könnte seinen militärischen Rang mit (…) bezeichnen und er habe zehn
Leute unter sich gehabt.
4.5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene
versucht, seine Aktivitäten zugunsten der LTTE sowohl in Bezug auf die
zeitliche Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Organisation als auch in Be-
zug auf seine Rolle innerhalb der LTTE zu relativieren.
4.5.3.1 So behauptete er in der Beschwerde, er habe sich bereits im Jahr
2000 von den LTTE lossagen wollen, was diese jedoch nicht erlaubt hätten.
Stattdessen hätten sie ihn zur Strafe drei Jahre lang in einem unterirdi-
schen Gefängnis stehend angekettet gefangen gehalten, bevor sie ihn im
Jahr 2003 schliesslich freigelassen hätten (a.a.O. S. 7 Ziff. 16). Diese Aus-
sage findet jedoch in der Botschaftsbefragung vom 20. September 2016
keine Stütze, erklärte der Beschwerdeführer doch dort lediglich, er habe
die Organisation im Jahr 2003 verlassen und anschliessend (am 26. De-
zember 2003) seine Frau geheiratet. Hätte sich die fragliche dreijährige
Inhaftierung tatsächlich zugetragen, hätte K.L. sie angesichts der enormen
D-6708/2016
Seite 18
Schwere der Strafe zweifellos erwähnt, was er indessen nicht getan hat.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung
handelt. So besehen vermochte K.L. entgegen der sinngemässen Argu-
mentation in der Beschwerde (a.a.O. S. 8 Ziff. 17) auch nicht glaubhaft zu
machen, dass er sich bereits im Jahr 2000 ideologisch klar von den LTTE
distanziert hatte und deshalb von den LTTE für seinen mutigen Austritts-
versuch mit einer dreijährigen Haftstrafe bestraft worden war.
4.5.3.2 Weiter behauptet K.L. in der Beschwerde, er habe als (…) über
keine Befehlsgewalt verfügt. Er habe über zehn Personen lediglich eine
Ordnungsaufsicht ohne Befehlsgewalt gehabt. Als (…) habe er selbst kein
einziges Mal Gewalt angewandt. Darüber hinaus habe er mangels Befehls-
gewalt auch niemandem einen Befehl zur Gewaltausübung erteilen kön-
nen. Entsprechend treffe ihn für diese Zeit auch keine Verantwortung für
eine verwerfliche Handlung in unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft
(a.a.O. S. 6 Ziff. 11 und 12). Als falsch erweise sich auch seine Antwort bei
der Botschaftsbefragung, ihm hätte post mortem der Rang eines (…) zu-
gestanden. K.L. habe dabei an (…) gedacht, die später in den Kampf ge-
zogen seien, dort über Befehlsgewalt verfügt und entsprechend Karriere
gemacht hätten. Diese hätten nach ihrem Tod den Rang eines (…) erhal-
ten. Er selbst habe nur kurz überlegt, dass er selber länger bei der LTTE
gewesen sei als diese ihm bekannten Märtyrer und daraus gefolgert, ihm
stünde deswegen gleichfalls der Rang eines (…) zu. Indessen sei offen-
sichtlich, dass die Dauer der Mitgliedschaft allein für die Höhe des militäri-
schen Ranges nicht ausschlaggebend sei, weshalb K.L. letztlich keine Ah-
nung gehabt habe, welchen Rang er post mortem erhalten hätte. Er wisse
über die Ränge der LTTE nur schlecht Bescheid (a.a.O. S. 7 Ziff. 13).
Auch diese nachträglichen Erklärungsversuche erweisen sich aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts als nicht stichhaltig. Angesichts der lang-
jährigen Zugehörigkeit von K.L. zu den LTTE sowie der zehnjährigen Er-
fahrungen als (…) im Kreise der obersten Kader dieser Organisation mutet
es völlig unplausibel an, dass K.L. über die militärischen Ränge der LTTE
nur wenig wissen sollte. Vielmehr lässt seine rasche Beantwortung der
Frage nach seinem militärischen Rang den Schluss zu, dass er sich über
die Bedeutung des Ranges eines (…) durchaus im Klaren war, da er diesen
ja direkt in eine Beziehung zu Führungspersonen mit Befehlsgewalt
brachte. Die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde, K.L. habe letzt-
lich überhaupt nicht gewusst, welcher militärische Rang ihm post mortem
zustehen würde, kann somit nicht gehört werden. Aufgrund des Gesagten
D-6708/2016
Seite 19
verfängt auch der Einwand in der Beschwerde nicht, das „Missverständnis“
(faktische Unkenntnis von K.L. über den ihm post mortem gebührenden
militärischen Rang) hätte durch entsprechende Nachfragen bei der Bot-
schaftsbefragung rasch geklärt werden können (a.a.O. S. 7 Ziff. 13 in fine).
Demnach liegt der Schluss nahe, dass K.L. während seiner Zeit als (…)
von D._______ tatsächlich einen höheren Offiziersrang bekleidet und Be-
fehlsgewalt über zehn ihm unterstellte Personen innehatte. Im Weiteren
deutet die Tatsache, dass er drei Jahre nach Beginn seines Wirkens als
LTTE-Kämpfer in die (…) von D._______ berufen wurde, einerseits darauf
hin, dass er sich als Kämpfer bewährt hatte und andererseits die nötige
Loyalität zur Führung der LTTE besessen haben muss, um in diese neue
Position befördert zu werden.
4.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie bereits dargelegt – davon
aus, dass der Beschwerdeführer als höherer Offizier in den Reihen der
LTTE tätig war – einerseits nahm er an mehreren Kampfhandlungen teil,
bei denen er Menschen verletzte und tötete oder dies zumindest billigend
in Kauf nahm, andererseits stand er als (…) in den Diensten (…). Deshalb
vermag ihn auch der Hinweis in der Beschwerde, er sei im Zeitpunkt seiner
ersten Kampferfahrungen anfangs der 90-er Jahre noch minderjährig be-
ziehungsweise von jugendlicher Naivität und Begeisterung erfüllt und ent-
sprechend empfänglich für die Propaganda der LTTE gewesen (a.a.O. S.
5 Ziff. 8 u.V.m. S. 10 Ziff. 29), im Ergebnis nicht zu entlasten. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Werdegangs und des militärischen
Ranges, den er bekleidete, nicht nur Befehlsempfänger war, sondern auch
über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügte, steht ausser Frage, auch
wenn er seine Rolle in der Organisation im Rahmen der Botschaftsbefra-
gung (dahingehend, bei den früheren Kampfhandlungen nur als Kombat-
tant gewirkt und während seiner Zeit als (…) lediglich (…) gefahren zu ha-
ben) herunterzuspielen versuchte.
4.5.5 K.L. verliess die Organisation eigenen Angaben zufolge zwar im
Jahre 2003 und heiratete im selben Jahr seine Frau. Angesichts der Tatsa-
che, dass er sich nach dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs erneut
den LTTE anschloss und für diese gegen Entgelt Bunker aushob und als
Baggerfahrer arbeitete (vgl. act. D14/6 S. 4 Ziff. 2), bleibt allerdings unklar,
wie lange sein freiwilliges Engagement für die LTTE insgesamt andauerte.
Selbst wenn dieses einige Jahre vor dem Sieg der sri-lankischen Armee
über die LTTE am 18. Mai 2009 beendet worden sein sollte, deutet das
ausweichende und teils auch beschönigende Aussageverhalten von K.L.
bezüglich des Ausmasses seiner Aktivitäten letztlich darauf hin, dass er
D-6708/2016
Seite 20
sich seiner Vergangenheit nicht stellt, diese nicht hinterfragt und demzu-
folge weiterhin der Sache der LTTE ideologisch verbunden zu sein scheint.
4.5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
während über 13 Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte die Orga-
nisation in verschiedener Weise und nahm an einigen Kampfeinsätzen teil.
Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er zum (…) von D._______
befördert und erreichte faktisch den Rang eines (…), womit ihm eine nicht
unerhebliche Position zuerkannt wurde.
4.6
4.6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des festgestellten Sachverhaltes im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG
von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
4.6.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der
Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung,
unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche
im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständi-
ger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel
der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf
nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an
diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlun-
gen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden
Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer ver-
werflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in die-
sem Sinne als schwierig, da K.L. über seine tatsächliche Rolle bei den
LTTE bei der Botschaftsbefragung nur zurückhaltende und insbesondere
auf Beschwerdeebene tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat.
In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland began-
genen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf
die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die
ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen.
Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlun-
gen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es
genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das
heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Per-
son einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche
schwerwiegenden Gründe sind vorliegend anzunehmen. Die LTTE sind ri-
goros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungs-
D-6708/2016
Seite 21
truppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen und ha-
ben ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den
LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der
Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf ge-
nommen hat. Der Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der
LTTE, das als (…) über viele Jahre lang in Führungsfunktion für die per-
sönliche (…) des (…) verantwortlich war. Darüber hinaus nahm er in der
Vergangenheit auch an Kampfeinsätzen teil. Dass dabei nie Zivilisten zu
Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund
seines langjährigen Engagements bei den LTTE in massgeblicher Stellung
eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Ver-
brechen angelastet werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, es
lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen beziehungs-
weise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für sol-
che vor. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsge-
walt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der
LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG mitträgt. Da K.L. seine wirklichen Taten
überdies zu verschleiern versucht (vgl. beispielsweise E. 5.4.3.2 hiervor),
können diese auch hinsichtlich der Verjährungsfristen (Art. 97 StGB) nicht
wirklich beurteilt werden.
4.6.3
4.6.3.1 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss
grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. In der
Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, bei der Prü-
fung der Verhältnismässigkeit seien insbesondere das Alter des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Ver-
änderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit
der Begehung von neuen Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat be-
reits zurückliege, zu berücksichtigen. An dieser Stelle wird gerügt, das SEM
habe in seiner Verfügung vom 28. September 2016 zwar die Frage der Ver-
hältnismässigkeit erwähnt, indessen in keiner Weise auf die eben zitierten
Kriterien Bezug genommen, weshalb eine ernsthafte Prüfung unterblieben
und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei (a.a.O. S. 10 Ziff. 27 f.). Diesbezüglich bleibt
festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts eine rechts-
genügliche Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen hat: So hielt
die Vorinstanz in ihrer Verfügung (a.a.O. S. 4) einleitend fest, K.L. habe die
LTTE jahrelang aktiv unterstützt, womit sie letztlich zum Ausdruck brachte,
er könne sich bezogen auf die Gesamtdauer seiner LTTE-Mitgliedschaft
D-6708/2016
Seite 22
nicht auf sein jugendliches Alter im Zeitpunkt des Beitritts berufen. Darüber
hinaus hielt sie fest, er habe sich weder von seinem erheblichen Engage-
ment für die LTTE noch von den LTTE als Organisation distanziert. Eine
fehlende ideologische Distanzierung lässt aber begriffslogisch gar keine
Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Begehung neuer Straftaten zu, da
eine solche eben eine vorgängige ideologische Distanzierung vorausset-
zen würde. Letztlich ist aber auch eine Überprüfung von Verjährungsfristen
nicht möglich, wenn die konkreten Taten als solche im Dunkeln liegen. Da-
mit hat das SEM im Ergebnis die wichtigsten Kriterien der Verhältnismäs-
sigkeitsprüfung berücksichtigt, weshalb der Kassationsantrag in der Be-
schwerde (a.a.O. S. 2, Rechtsbegehren 2) abzuweisen ist.
4.6.3.2 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Ehefrau und die bei-
den Kinder von K.L. in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführerin und das
ältere der beiden Kinder leben seit August beziehungsweise Juli 2011, also
mittlerweile seit mehr als sieben Jahren ohne ihren Ehemann beziehungs-
weise Vater in der Schweiz. Das jüngere der Kinder ist in der Schweiz ge-
boren und kennt seinen Vater gar nicht. Die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin und ihre beiden Töchter von ihrem in Sri Lanka lebenden Ehe-
mann beziehungsweise Vater getrennt leben, genügt jedoch nicht, um von
der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal auf-
grund der beschönigenden Aussagen von K.L. nicht erstellt ist, welche ver-
werflichen Handlungen er sich vorwerfen lassen muss und wie lange Zeit
diese zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von den LTTE
distanziert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Be-
schwerdeführerin entgegen der Annahme in der Beschwerde auch aus
dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK oder
Art. 13 BV für sich und ihre beiden Töchter nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten, da die entsprechenden Normen lediglich dazu dienen sollen, ein
Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, nicht aber
einen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines engen Familien-
angehörigen zu begründen vermögen. Dieselbe Feststellung gilt in Bezug
auf das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angerufene Kindes-
wohl gemäss der KRK.
4.7
4.7.1 Nach dem vorstehend Gesagten ist auf die Asylunwürdigkeit von K.L.
wegen verwerflicher Handlungen zu schliessen. Demnach bleibt er ge-
mäss Art. 53 Bst. a AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen.
D-6708/2016
Seite 23
4.7.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.7.3 Es bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Familienasylverfahrens
zu prüfen, ob die Asylunwürdigkeit der sich im Ausland befindlichen Per-
son, hier des Ehemannes K.L. der Beschwerdeführerin, einen besonderen
Umstand darstellt, welcher dem Einbezug in die originäre Flüchtlingseigen-
schaft der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person mit Asylan-
spruch (hier der Beschwerdeführerin) entgegensteht (Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG). In BVGE 2015/40 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Per-
son vom Familienasyl ausgeschlossen, die wegen des Vorliegens von sub-
jektiven Nachfluchtgründen selber die originäre Flüchtlingseigenschaft er-
füllte, aber kein Asyl erhielt, weil subjektive Nachfluchtgründe einen Asyl-
ausschlussgrund bilden. Auch die Asylunwürdigkeit stellt einen Asylaus-
schlussgrund dar. Folglich führt auch diese dazu, dass die betreffende Per-
son vom Familienasyl ausgeschlossen werden muss. Das Familienasyl soll
demnach – mit anderen Worten – nicht dazu führen, dass jemand derivativ
Asyl erhält, obwohl er in eigener Person (also originär) gleichzeitig einen
Asylausschlussgrund erfüllt. Angesichts des Vorliegens eines besonderen
Umstands im Sinne der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist
dem Ehemann K.L. folglich die Erteilung einer Einreisebewilligung zu ver-
weigern.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren insgesamt nicht als aus-
sichtslos erweisen, ist das in der Beschwerdeeingabe vom 31. Oktober
D-6708/2016
Seite 24
2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6708/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: