Abtei lung IV
D-6709/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6709/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. August 2010
verliess und via B._______ und ihm unbekannte Länder am
16. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 24. August
2010 zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom
6. September 2010 im D._______ insbesondere geltend machte, er sei
seit September 2009 als Wächter der „(...)“ zur Bewachung der
Gemeinde E._______ angestellt gewesen,
dass am (...) die Wahlen des neuen Generalpräsidenten in E._______
stattgefunden hätten, wobei er und seine Berufskollegen sich zum
Dorfzentrum aufgemacht hätten, um für die nötige Sicherheit zu
sorgen,
dass sie plötzlich von der Polizei beschossen worden seien, da diese
sie für MASSOB-Mitglieder gehalten habe,
dass fünf Wächter der (...) dabei ums Leben gekommen seien,
dass er nach F._______ geflüchtet sei, wo er von einem Freund erste
Informationen über die Ursachen und Folgen des Polizeibeschusses
erhalten habe,
dass er nach drei Tagen nach E._______ zurückgekehrt sei und sich
zu Hause versteckt gehalten habe,
dass er und sein Vater am 27. Mai 2010 gerade in der Küche be-
ziehungsweise vor dem Haus gewesen seien, als er Motorenlärm und
mehrere Schüsse gehört habe,
dass er gewusst habe, dass auf seinen Vater geschossen worden sei
und er keinen Moment gezögert habe, um durch den Hinterhof nach
G._______ zu flüchten,
dass ein Freund ihm nach zweitägigem Aufenthalt in G._______
mitgeteilt habe, die Polizei sei vorgefahren und habe die Bewohner
nach ihm befragt,
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dass er sich daraufhin als Frau verkleidet habe und unbemerkt habe
entkommen können,
dass er nach H._______ gelangt sei, wo er einen ihm nahestehenden
Pfarrer aufgesucht habe, von dem er erfahren habe, sein Vater sei ge-
tötet worden,
dass der Pfarrer ihn daraufhin mit B. bekannt gemacht habe, der seine
Ausreise organisiert habe,
dass er sich am 13. August 2010 mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach
B._______ begeben habe, von wo aus er noch am selben Abend in ein
ihm unbekanntes Land geflogen sei,
dass er einen gefälschten nigerianischen Reisepass benutzt habe,
dass er nach einem Hotelaufenthalt und mehreren Zugfahrten mit der
Bahn in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, innert
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, er dieser Auf-
forderung indessen bis dato keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2010 – gleichentags
persönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
erklärt, seine Identitätskarte, den Berufsausweis der (...) und weitere
Dokumente zu Hause in Nigeria zurückgelassen zu haben,
dass er von niemandem eine Telefonnummer habe und auch sonst
niemanden in seinem Heimatland erreichen könne, wobei dies auch
für den ihm nahestehenden Pfarrer gelte,
dass er auch seine ehemalige Schule oder seinen ehemaligen Arbeit -
geber nicht kontaktieren könne, da er und seine Berufskollegen alle-
samt von der Polizei gesucht würden,
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dass diese Aussagen als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu
werten seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Reise-
und Identitätspapiere auszuhändigen,
dass dies umso mehr gelte, als der Beschwerdeführer sich während
seines etwa dreimonatigen Aufenhalts in H._______ und insbesondere
im Hinblick auf die Ausreise Papiere hätte ausstellen lassen können,
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identi -
tät durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den
Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Aus-
weisdokumente abzugeben,
dass die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Reise von
seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können als ein
starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Ausweispapieren zu
werten sei,
dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer diesbezüglich ge-
macht habe, äusserst oberflächlich seien,
dass er nicht gewusst habe, wie viel der Pfarrer für seine Reise be -
zahlt habe,
dass er darüber hinaus weder die Länder, durch die er bis B._______
gefahren sei, noch die Stadt in B._______, von der er abgeflogen sei,
gekannt habe,
dass er im Weiteren nicht gewusst habe, mit welcher Fluggesellschaft
er wie viele Stunden geflogen sei, in welchem europäischen Land er
gelandet und auf welchem Weg er in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig habe angeben können, ob
der von ihm benutzte gefälschte Reisepass mit einem Visum versehen
gewesen sei,
dass diese Aussage unglaubhaft sei, zumal eine ausreisewillige
Person ein grundsätzliches Interesse an einer derartigen Frage habe,
dass er zudem geltend gemacht habe, weder bei seiner Ausreise aus
Nigeria, noch auf dem Weg bis B._______ jemals kontrolliert worden
zu sein,
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dass diese Angaben der allgemeinen Erfahrung widersprächen, da der
Beschwerdeführer in I._______ und J._______ hätte ein- und
ausreisen müssen, um überhaupt erst an die Grenze zu B._______ zu
gelangen,
dass er den Umstand, wonach er trotzdem nie kontrolliert worden sei,
damit begründete, er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren,
dass dieser Erklärungsversuch behelfsmässig sei und nicht gehört
werden könne,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers stereotyp, oberflächlich
und realitätsfremd seien,
dass sie darauf schliessen liessen, er beabsichtige nicht nur, die
wahren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu
verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen
Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass seine Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von
Ausweisdokumenten nicht feststehe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffneten (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass diese Zweifel durch massive Widersprüche in den Ausführungen
des Beschwerdeführers verstärkt würden,
dass er bereits anlässlich der BzP in widersprüchlicher Weise ge-
schildert habe, einerseits von seinem Vater in E._______, andererseits
erst vom Pfarrer in H._______ erfahren zu haben, er sei für ein
Mitglied der MASSOB gehalten und deshalb von der Polizei gesucht
worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. August 2010; A1, S. 6 f.),
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dass der Beschwerdeführer bei derselben Befragung ferner erklärt
habe, ein Freund in F._______ habe ihn unterrichtet, fünf seiner
Berufskollegen seien in E._______ erschossen worden,
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung angegeben habe,
sein Vater habe ihm dies zu Hause mitgeteilt (vgl. A1, S. 7 und An-
hörungsprotokoll vom 6. September 2010; A8, S. 5),
dass er bei der BzP im Weiteren geltend gemacht habe, er wisse nicht,
wer seinen Vater erschossen habe, in der Anhörung jedoch erklärt
habe, es habe sich dabei um die Polizei gehandelt,
dass man ihm dies später erzählt habe (vgl. A1, S. 8; A8, S 6),
dass der Beschwerdeführer weitere widersprüchliche Angaben in
Bezug auf die Anzahl der Schüsse auf seinen Vater sowie die in
G._______ vorgefahrenen Polizeiwagen gemacht habe (vgl. A1, S. 6,
8; A8, S. 7),
dass er entsprechende Vorhalte nicht habe entkräften können (vgl. A8,
S. 8),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen
und höchst widersprüchlichen Aussagen offensichtlich unglaubhaft
seien,
dass seine Ausführungen des Weiteren unplausibel seien und jeglicher
Logik widersprächen,
dass nicht gehört werden könne, die Polizei habe die Wächter, welche
mit speziellen Westen uniformiert und sogar als „(...)“ gekennzeichnet
gewesen seien, für MASSOB-Mitglieder gehalten,
dass dies umso mehr gelte, als die (...) vor diesem Vorfall mit der
Polizei nie Probleme gehabt habe,
dass die Polizei nach dem Ereignis nicht bemerkt haben wolle, dass es
sich bei den Toten und Beschossenen um die von der Gemeinde
E._______ beauftragten und mit besagten Westen und Ausweisen ver-
sehenen Sicherheitskräfte gehandelt habe, könne nicht geglaubt
werden,
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dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten unternommen haben
wolle, um sich bei den Behörden unter Vorzeigen seines Berufsaus-
weises zu melden, sei ebenso wenig zu hören,
dass auf die Erwähnung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den
Darlegungen des Beschwerdeführers verzichtet werden könne,
dass die summarische Prüfung seiner Vorbringen insgesamt zum Er-
gebnis führe, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses erforderlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen,
dass er insbesondere geltend machte, er habe bereits ausgeführt,
weshalb er seine Heimat Nigeria verlassen habe,
dass dort die Sicherheit für sein Leben nicht mehr garantiert sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten
davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende
gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) miss -
achtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hevorgeht, weshalb der Be-
schwerdeführer keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz
gelangen sollte, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Art und
Weise mit den Ausführungen des Bundesamtes auseinandersetzt,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss
Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue
Existenz aufbauen können, zumal er die Schule besuchte, über
Arbeitserfahrung verfügt und Kenntnisse der englischen Sprache auf-
weist,
dass im Übrigen aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe und vor
dem Hintergrund, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in
Nigeria gelebt haben will, davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer verfüge in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
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schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N
_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangs-
bestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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