B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6709/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Februar 2012 in die Schweiz
und reichte sein Asylgesuch gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am
21. Februar 2012 und die Anhörung zu den Asylgründen am 5. November
2012 statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Militärausbildung mehr als
sieben Jahre innerhalb der Armee – als Verwaltungsangestellter im (…) –
weitergearbeitet. Mit seinem letzten Vorgesetzten (einem Oberst) habe er
allerdings grosse Probleme gehabt. Dieser habe ihn in die Abwicklung
krummer Geschäfte (Unterschlagung von Geld) einbeziehen wollen. Es
sei zu einem Streit gekommen, bei welchem er von seinem Vorgesetzten
unter anderem mit dem Tod bedroht worden sei. Nach diesem Vorfall ha-
be er Urlaub bezogen und sich ein Visum für die Türkei organisiert. Er
habe nach dem Urlaub noch einige Tage gearbeitet und sei dann ausge-
reist. Um überhaupt ausreisen zu können, habe er einige Dokumente fäl-
schen müssen, welche bescheinigten, dass er seinen Dienst absolviert
habe. Nach seiner Ausreise hätten ihn die Sicherheitsbehörden mehrmals
zu Hause gesucht und ihn sogar telefonisch in der Türkei kontaktieren
wollen. Er habe zudem erfahren, dass er in Algerien in Abwesenheit we-
gen Desertion und Urkundenfälschung verurteilt worden sei.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse
Beweismittel in Kopie ein, auf welche – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. November 2012 – eröffnet am 28. November
2012 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei in Abwesen-
heit wegen Desertion und Urkundenfälschung zu sehr hohen Freiheits-
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strafen (15 Jahre beziehungsweise 10 bis 15 Jahre) verurteilt worden. Die
ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen seien indes grundsätzlich als ge-
meinstrafrechtliche Delikte zu taxieren. Eine strafrechtliche Ahndung sol-
cher Delikte erweise sich als legitimes Recht eines Staates. Demzufolge
würden seine Vorbringen der Asylrelevanz entbehren.
Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 27. Dezember
2012) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei in materiel-
ler Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 26. November 2012
sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht liess er unter anderem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 28. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass sich das Gericht vorbehalte, sein Asyl-
gesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu beurteilen. Er gewährte dem Beschwerdeführer
daher Gelegenheit, sich bis zum 23. Januar 2013 zu den (in derselben
Verfügung) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äus-
sern. Gleichzeitig hielt er fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Einreichung der Stel-
lungnahme befunden sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
einstweilen verzichtet werde.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer um Erstre-
ckung der angesetzten Frist bis zum 10. Februar 2013 ersuchen.
G.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter dem Ge-
such um Fristerstreckung vom 19. Januar 2013 statt und erstreckte die
Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Februar 2013.
H.
Mit Eingaben vom 9. Februar 2013 und 11. Februar 2013 liess sich der
Beschwerdeführer vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt vorliegend – ent-
gegen den Beschwerdevorbringen – vollständig, richtig und keineswegs
willkürlich erstellt hat. Falls der Beschwerdeführer geltend macht, der
Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, weil nicht berücksichtigt
worden sei, dass ihm in Algerien aufgrund seiner Probleme mit dem Vor-
gesetzten und seines Verhaltens als Soldat neben der Haftstrafe auch ei-
ne unmenschliche Behandlung drohe, so ist darauf hinzuweisen, dass
das BFM eine solche im Rahmen seiner Ausführungen zum Wegwei-
sungsvollzug (zu Recht) verneint hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verzichtete
auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben.
6.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern unter
demjenigen der Glaubhaftigkeit.
7.
7.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es kann
auf die Verfügung vom 9. Januar 2013 verwiesen werden, mit welcher
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motiv-
substitution gewährt wurde. Demnach ist festzuhalten, dass bereits auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach dem
Namen seines Vorgesetzten anlässlich der Anhörung zuerst überlegen
musste (Akten BFM A 17 S. 6) und dessen vollen Namen auch nach er-
neuter Nachfrage nicht nennen konnte (A 17 S. 7), erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen, zumal er hauptsächlich
wegen der Probleme mit diesem Vorgesetzten sein Heimatland verlassen
haben will. In seinen Aussagen sind sodann diverse Widersprüche – die
teilweise bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung bei der Prü-
fung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgezeigt wurden – zu
finden. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, man
habe ihm in einem gewissen Moment die Kontrolle der Post weggenom-
men (Akten BFM A 5 S. 8). Bei der Anhörung erklärte er demgegenüber,
er habe seinen Vorgesetzten nach einem Streit gebeten, ihn von der
Postprüfung zu dispensieren (A 17 S. 3). Auch brachte er an der Anhö-
rung zunächst vor, alle seine früheren Vorgesetzten hätten gestohlen
(A 17 S. 4), später erklärte er hingegen auf die Frage, weshalb er die
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krummen Geschäfte erst im Jahr 2010 entdeckt habe, frühere Vorgesetz-
te hätten nicht gestohlen, nur die beiden letzten seien Diebe gewesen
(A 17 S. 6). Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer sodann, mit
seinem Vorgesetzten Probleme gehabt zu haben, welche sich irgend-
wann zu einem Streit entwickelt hätten und der Vorgesetzte ihm dabei mit
dem Tod und Gefängnis gedroht habe (A 5 S. 7). An der Anhörung ant-
wortete er jedoch auf die Frage, wie oft sein Vorgesetzter mit dem Tod
oder Gefängnis gedroht habe, er habe diese Probleme täglich gehabt
(A 17 S. 8). Ferner erklärte der Beschwerdeführer an der BzP, nach der
Rückkehr aus den Ferien habe er noch einige Tage gearbeitet und sei
dann weggefahren (A 5 S. 7). Bei der Anhörung machte er hingegen gel-
tend, er sei zirka Mitte September 2011 an den Arbeitsplatz zurückgekehrt
und habe noch bis zum 18. Oktober 2011 gearbeitet (A 17 S. 6). Auch gab
er an der BzP an, Algerien am 20. Oktober 2011 von seinem Arbeitsort
C._______ aus verlassen zu haben und am gleichen Tag in Tunis ange-
kommen zu sein (A 5 S. 6). Demgegenüber brachte er anlässlich der An-
hörung vor, bis am 18. Oktober 2011 gearbeitet zu haben und am
19. Oktober 2011 in Tunis angekommen zu sein (A 17 S. 3 und 6). Des
Weiteren erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seiner Fami-
lie nichts von seinen angeblichen Problemen und seiner beabsichtigten
Flucht erzählt haben soll (A 17 S. 4). Weiter behauptete er, in seinem
Heimatstaat in Abwesenheit wegen Desertion und Urkundenfälschung zu
einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein, konnte aber die genaue Dauer
der angeblichen Haftstrafe nicht angeben (A 17 S. 8). Ferner erscheint
angesichts der Bedeutung der Sache realitätsfremd, dass seine Familie
beziehungsweise sein Bruder bezüglich seiner Verurteilung lediglich über
den militärischen Freund informiert worden sei (A 17 S. 8). Sein Vorbrin-
gen bezüglich bereits erfolgter Verurteilung steht zudem in Widerspruch
zum Beschwerdevorbringen, wonach er in seinem Heimatstaat angeklagt
worden sei und eine Verurteilung riskiere. Im Weiteren ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung keine Belege einge-
reicht hat, obwohl deren Beschaffung möglich und zumutbar erscheint. Im
Übrigen hat er auch kein beweistaugliches beziehungsweise rechtsge-
nügliches Identitätsdokument eingereicht, weshalb die in Kopie einge-
reichten Dokumente auch nicht mit Bestimmtheit dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden können. Abgesehen davon ist der Beweiswert von
Kopien generell vermindert, weil inhaltsverändernde Manipulationen nicht
ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse
nicht, wo sich seine Identitätskarte befinde, da er vor der Ausreise nur
wenig Zeit gehabt habe und gewisse Dokumente verbrannt habe
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(A 5 S. 5), unplausibel ist, zumal er sich in seinem Urlaub (einundzwanzig
Tage) für die Ausreise entschieden haben will (A 17 S. 2 und 6) und kein
Ereignis vorbrachte, welches unmittelbar zur Ausreise führte beziehungs-
weise eine überstürzte Ausreise nötig gemacht hätte. Aufgrund des so-
eben Ausgeführten ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründen um ein Sachverhalts-
konstrukt handelt.
7.2 Der Beschwerdeführer nahm im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu den soeben aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen in
seinen Aussagen nicht konkret Stellung. Er brachte lediglich vor, dass
Widersprüche bei Aussagen von traumatisierten Personen möglich und
auch seine detaillierten Ausführungen zu wichtigen Punkten seiner Asyl-
begründung zu berücksichtigen seien. Diese unsubstanziierten Vorbrin-
gen vermögen an der Unglaubhaftigkeit seiner Asylbegründung jedoch
nichts zu ändern.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit im Ergebnis
zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die Beschwerdevorbringen und
die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 11. Februar 2013 weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 10
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer jedoch mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Algerien nicht
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-139/2013 vom 20. Februar 2013). Den Akten sind zudem keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten würde. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass er
mit seinen Eltern und Brüdern, welche sich nach wie vor in Algerien auf-
halten, über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit –
unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: