B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6709/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Lena Erni,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
D-6709/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass in der Folge per Zufallsprinzip bestimmt wurde, sein Gesuch werde
im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er werde dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank
ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 in Italien und am
17. Dezember 2008 in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hatte,
dass am 16. September 2015 eine Befragung des Beschwerdeführers zu
seinen Personalien stattfand,
dass er anlässlich dieser Befragung angab, seine Verlobte N. T. lebe in der
Schweiz,
dass die Sozialen Dienste des Kantons B._______ mit Schreiben vom
18. September 2015 um baldige Zuteilung des Beschwerdeführers in den
Kanton B._______ ersuchten und informierten, seine (dort lebende)
schwangere Verlobte sei anerkannter Flüchtling und der voraussichtliche
Geburtstermin sei am (…) 2015, zudem verfüge die Verlobte über eine be-
darfsgerechte Wohnung, welche für drei Personen zugelassen sei,
dass dieser Eingabe eine Schwangerschaftsbestätigung der Frauenklinik
des B._______ Kantonsspitals sowie die Kopie eines Mietvertrages beila-
gen,
dass mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin am
24. September 2015 ein beratendes Vorgespräch durchgeführt wurde, an
welchem ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens und
zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs unter anderem
zu Protokoll gab, er und seine Verlobte hätten sich im Jahr 2006 verlobt,
sie sei im neunten Monat schwanger, das Leben in Italien sei wegen der
Arbeits- und Wohnverhältnisse schwierig und mit den Behörden gäbe es
immer wieder Probleme in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 24. September 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2015 unter
Berufung auf Art. 8 EMRK die Unterbringung bei seiner Verlobten bezie-
hungsweise eine "Familienzusammenführung" beantragen liess (eine Ko-
pie des Ausländerausweises der Verlobten mit den Angaben "Aufenthalts-
bewilligung B" und "Flüchtlingsstatus" waren beigelegt),
dass ihm am 9. Oktober 2015 der vorinstanzliche Entscheidentwurf zur
Stellungnahme ausgehändigt wurde,
dass er mit Eingabe vom selben Tag eine Stellungahme einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (vorab per
Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich
für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären und auf dieses
einzutreten, oder eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur erneu-
ten Überprüfung zurückzuweisen,
dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht begehrte, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnah-
men unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende
Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
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dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel (unter anderem Auszüge
aus Chat-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ver-
lobten im Zeitraum 31. Januar 2015 bis 26. Juli 2015, Fotos [in Kopie] und
das Anhörungsprotokoll der Verlobten vom 7. April 2014 [in Kopie]) beige-
legt waren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin am 22. Oktober 2015 den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur An-
wendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
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dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank – wie bereits vorstehend erwähnt – ergab, dass dieser
am 19. Juli 2006 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 24. September 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, wes-
halb entgegen den Beschwerdevorbringen und wie vorstehend aufgezeigt
kein Raum für eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von Art. 9 Dublin-
III-VO besteht,
dass indessen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO auch nicht gegeben wären, da die
Verlobte des Beschwerdeführers und ihr Kind nicht als Familienangehörige
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifi-
zieren sind,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf Art. 8 EMRK
beruft und geltend macht, die Verlobung habe im Jahr 2006 stattgefunden,
ihnen sei es aufgrund äusserer Umstände (im Speziellen, da er wegen sei-
ner Probleme mit den eritreischen Behörden sein Heimatland habe verlas-
sen müssen, da seine Verlobte kein Telefon gehabt habe, weshalb er nur
über seine Familie mit ihr habe kommunizieren können, und da sie zu ei-
nem späteren Zeitpunkt auch geflüchtet sei) verunmöglicht gewesen, ihre
Beziehung aufrecht zu erhalten, im Januar 2015 hätten sie sich in der
Schweiz getroffen und ein Kind gezeugt, und danach sei er zurück nach
Italien gereist, von wo er den Kontakt mit ihr gepflegt habe,
dass er dazu vorträgt, sie beide hätten während ihrer Verfahren angege-
ben, verlobt zu sein (er: anlässlich der Befragung zu den Personalien vom
16. September 2015; sie: schon während ihrer Anhörung vom 7. April
2014), aus ihrer dokumentierten Kommunikation werde ersichtlich, dass
sie seit Januar 2015 eine Liebesbeziehung führen sowie sich auf bzw. über
das gemeinsame Kind (geboren am […] 2015) freuen würden, zwischen
ihnen bestehe eine nahe, echte und tatsächliche Beziehung und das Inte-
resse für einander sowie die Bindung zwischen ihnen sei gross, womit eine
eheähnliche Gemeinschaft bestehe,
dass er zudem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2231/2015 vom 23. Juni 2015 einbringt, das Bundesverwaltungs-
gericht werte die Geburt eines gemeinsamen Kindes als ein "zusätzliches
Indiz" für das Bestehen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK,
dass er sich gleichsam auf Art. 3 und 8 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beruft und geltend macht, es sei eine
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wissenschaftliche Erkenntnis, dass Kinder für ihre gesunde Persönlich-
keitsentwicklung auf beide Eltern angewiesen seien und bei einer Wegwei-
sung eine solche gefährdet sei,
dass er des Weiteren argumentiert, es seien Parallelen zu demjenigen Fall
gegeben, der Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-3355/2015 vom 24. Juli 2015 gewesen sei, er und seine Verlobte jedoch
abweichend dazu, da sein Asylgesuch im Rahmen der Testphase des Bun-
des behandelt worden sei, nicht die Möglichkeit gehabt hätten, während
des Asylverfahrens zusammen zu wohnen und damit die Dauerhaftigkeit
der Beziehung aufzuzeigen, und ihm somit entgegen Art. 6 TestV ein Nach-
teil erwachsen sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM diesbezüglich erwog, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Beziehung erfüllt weder die Voraussetzungen von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO noch diejenigen von Art. 8 EMRK, da nicht von einer dauer-
haften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden könne,
dass hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten sei, dass noch keine enge
Beziehung zu dem vor wenigen Tagen geborenen Kind habe aufgebaut
werden können und gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei Kindern geringen Alters naturgemäss primär eine enge Bezie-
hung zur Mutter bestehe,
dass Art. 8 EMRK nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu be-
rücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander gegeben sein müssen (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-6268/2013 vom 26. März 2014 S. 10 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung vom 7. April 2014
angab, die Verlobung sei durch ihre Familien arrangiert worden und sie
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hätten sich seit der Verlobung am 7. Mai 2006 nicht mehr gesehen (Be-
schwerdebeilage 5 S. 6),
dass die am 14. Januar 1992 geborene Verlobte zum Zeitpunkt der Verlo-
bung somit erst 14 Jahre alt war,
dass der Beschwerdeführer seinerseits angab, er habe sein Heimatland
am 12. April 2006 verlassen (vgl. Akten SEM A 10 Ziff. 5.01),
dass er zudem in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausführen
liess, er habe während rund drei Jahren – seit der Flucht der Verlobten –
keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und sie per Zufall im Januar 2015 wieder
getroffen,
dass bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, es habe
vor ihrem zufällige Wiedersehen im Januar 2015 eine enge persönliche
und damit eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestanden,
dass auch die seit Januar 2015 geltend gemachte Beziehung nicht den
vorstehend erwähnten Anforderungen an eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK genügt,
dass an diesem Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn das SEM den
Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am
14. September 2015 nicht im Rahmen der Testphase dem Verfahrenszent-
rum Zürich zugewiesen, sondern ihm die Unterbringung bei seiner Verlob-
ten erlaubt hätte,
dass damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Beziehung
des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten nicht tangiert ist,
dass zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerdeführer weder das Kind aner-
kannt noch einen Nachweis dafür erbracht hat, dass er der biologische Va-
ter sei, und er auch keine diesbezüglichen Bemühungen behauptet, ge-
schweige denn belegt hat,
dass ein Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem von
seiner Verlobten geborenen Kind derzeit nicht erstellt ist,
dass somit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch in Bezug auf die Be-
ziehung des Beschwerdeführers zum Kind nicht tangiert ist,
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dass er damit auch aus der KRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag,
dass er im Übrigen im Zeitpunkt der Wiederaufnahme und Intensivierung
seiner Beziehung zur Verlobten im Januar 2015 um sein fehlendes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz wusste,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers überdies die Aufrechterhal-
tung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten
sowie dem Kind nicht verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-6709/2015
Seite 12
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretens-entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: