B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-6710/2009
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Somalia, ist gemäss seinen Angaben
Angehöriger der Minderheit der Midgan, des Clans der C._______ und
des Subclans der D._______, mit letztem Wohnsitz in E._______ in der
Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose). Gemäss seinen
Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Somalia
am 17. April 2009 in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am
19. April 2009 reiste er von Frankreich her kommend illegal in die
Schweiz ein und stellte am 21. April 2009 beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration
(BFM) befragte ihn am 7. Mai 2009 summarisch sowie am 18. Mai 2009
eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er habe in E._______, wo er seit seinem
sechsten Lebensjahr gelebt habe, während der letzten fünf Jahre vor sei-
ner Ausreise aus Somalia als Koranlehrer gearbeitet. Etwa am 1. März
2009 sei er durch Angehörige der islamistischen Miliz der Shabaab (Ha-
rakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend)
aufgesucht worden. Diese hätten ihn aufgefordert, ihrer Bewegung beizu-
treten. Sie hätten ihm eine Bedenkzeit von zwanzig Tagen gegeben und
ihm für den Fall, dass er sich weigere, mit dem Tod gedroht. Er habe in-
dessen keinesfalls mit den Shabaab zusammenarbeiten wollen. Deshalb
habe er unverzüglich sein Grundstück verkauft und sei am 12. April 2009
zunächst nach Marka (Hauptstadt der Region Lower Shabelle) und
schliesslich am 13. April 2009 nach Mogadishu gefahren, mit dem Ziel,
das Land zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügen. Weder könne dem Beschwerdeführer geglaubt werden,
dass er wie behauptet aus E._______ stamme, noch sei glaubhaft, dass
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er von Islamisten bedroht worden sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung führte das BFM zudem aus, die Identität und die Herkunft des
Beschwerdeführers stünden nicht fest. Während der Wegweisungsvollzug
nach Zentral- und Südsomalia generell als unzumutbar erachtet werde,
sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia oder
aus einem anderen Land stamme. Die Rückkehr nach Nordsomalia sei
zumutbar.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2009 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe
reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier somali-
scher Identitätsdokumente sowie einer somalischen Geburtsurkunde ein.
Auf die Begründung der Beschwerde sowie den genauen Inhalt der ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2009 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 teilte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Gleichzeitig wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wurde dem Beschwer-
deführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur
Replik erteilt.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2010 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei
reichte er ausserdem die Originaldokumente der mit der Beschwerde-
schrift übermittelten Beweismittel ein.
J.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wurde das BFM unter Hinweis auf die
eingereichten Originaldokumente zu einer erneuten Vernehmlassung ein-
geladen.
K.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 hielt das BFM erneut
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 wurde dem Beschwerde-
führer zur erneuten Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik
gegeben.
M.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 nahm der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamts Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliess-
lich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise
deren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom
30. September 2009 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft.
3.2. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefoch-
tenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuhe-
ben, ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben wer-
den kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begrün-
dung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinnge-
mäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich
vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch
das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist.
4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die
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zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines
Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allge-
meine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asyl-
verfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden
Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersu-
chungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK
1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asyl-
suchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Be-
hörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für
den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten.
4.2. In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführer nach eigenen Aussagen besitzen will, ist in allgemeiner Hin-
sicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der
andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Weg-
weisungsvollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell
unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann – unter gewissen Be-
dingungen – ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Punt-
land erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge
Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage auf-
bauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans
rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf
EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia PETER K.
MEYER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Somalia: Aktuelle Entwick-
lungen, 4. August 2010; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Somalia. Country
Report on Human Rights Practices 2010, April 2011).
4.3. Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher
Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, son-
dern auch - sofern dies als gesichert gelten kann - aus welcher Region
des Landes er tatsächlich stammt.
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4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer selbst macht in Bezug auf die konkrete
örtliche Herkunft innerhalb Somalias geltend, er stamme aus
E._______ in der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha
Hoose) und habe dort von seinem sechsten Lebensjahr an ohne
Unterbruch bis zu seiner Ausreise gelebt. Diese Region gehört zu
Zentral- und Südsomalia, womit ein entsprechender Vollzug der
Wegweisung von vornherein unzumutbar wäre.
4.4.2. Das BFM kam demgegenüber in der angefochtenen Verfügung
zur Einschätzung, die Identität und die Herkunft des Beschwerde-
führers stünden nicht fest. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer aus E._______ stamme, habe er doch im Rahmen
der durchgeführten Anhörungen auf entsprechende Fragen hin
keinerlei ortsspezifische Kenntnisse über seinen angeblichen letzten
Wohnort belegen können. Es sei dem Bundesamt nicht möglich, sich
ohne Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers - nachdem dieser versucht habe, die schweizerischen
Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und insofern
seine Mitwirkungspflicht verletzt habe - zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Weiter befand das BFM - ohne
entsprechende Begründung -, der Beschwerdeführer könnte ebenso
aus Nordsomalia oder "aus einem anderen Land" stammen.
4.4.3. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer daran fest, er
stamme aus E._______, und versucht dies durch die Einreichung
dreier somalischer Dokumente zu beweisen. Das BFM hat
diesbezüglich im Rahmen der beiden Vernehmlassungen im
Wesentlichen den Standpunkt vertreten, den eingereichten
Dokumenten komme keine Beweistauglichkeit zu, da sie
Fälschungsmerkmale aufwiesen und in Somalia ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten.
4.4.4. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
seit seinem sechsten Lebensjahr und bis wenige Tage vor seiner
Ausreise in E._______ in der Region Lower Shabelle gelebt, ist
festzustellen, dass das BFM zutreffenderweise dafürgehalten hat, der
Beschwerdeführer habe nicht die erforderlichen Ortskenntnisse. Tat-
sächlich vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörungen keinerlei konkrete Auskünfte über seinen angeblichen
letzten Wohnort und die umliegende Region zu geben. Seine dies-
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bezüglichen Erklärungsversuche, er habe keine entsprechenden
Kenntnisse, weil er kaum je aus seinem Heimatdorf herausgekommen
sei, können in keiner Weise überzeugen, vermochte der Beschwerde-
führer doch nicht einmal konkret anzugeben, wie die nächstgelegenen
grösseren Nachbarorte heissen, wie die Landschaft um E._______ be-
schaffen ist oder auf welchem Weg man von dort nach Marka, die
Hauptstadt der Region Lower Shabelle, gelangt. Es ist offensichtlich,
dass zumal von einem Lehrer in einer Koranschule, der rund fünfzehn
Jahre in der angegebenen Region gelebt haben will, derartige Kennt-
nisse zwingend zu erwarten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, den gel-
tend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Ungeachtet der Frage der
Echtheit der eingereichten Dokumente (Kopien eines somalischen
Identitätsdokuments betreffend den Beschwerdeführer, einer somali-
schen Geburtsurkunde in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie
einer somalischen Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers)
ist festzustellen, dass daraus lediglich hervorgeht, der Geburtsort des
Beschwerdeführers sei E._______. Indessen ist den Dokumenten
keinerlei Angabe über den Wohnsitz des Beschwerdeführers im
Zeitraum vor seiner Ausreise aus Somalia zu entnehmen.
4.4.5. Nach dem soeben Gesagten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, zwischen seinem
sechsten Lebensjahr und seiner Ausreise in E._______ in der Region
Lower Shabelle gelebt hat.
4.5. Über diese Feststellung hinaus erscheint die tatsächliche Herkunft
des Beschwerdeführers aber völlig offen. Zur Argumentation der Vor-
instanz ist festzuhalten, dass weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers anlässlich seiner Anhörungen noch aufgrund irgendwelcher
sonstiger Hinweise konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Ge-
nannte stamme tatsächlich aus Nordsomalia beziehungsweise Somali-
land oder Puntland. Weiter ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn
konkrete Hinweise auf eine Herkunft aus den letztgenannten Regionen
bestehen würden, das Vorliegen individueller Faktoren seitens des Be-
schwerdeführers zu prüfen wäre, die gemäss geltender Recht-
sprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Nord-
somalia vorausgesetzt werden, so das Bestehen enger Verbindungen
der betroffenen Person zur Region, die konkrete Möglichkeit der eige-
nen Existenzsicherung oder zumindest das Vorhandensein wirkungs-
voller Unterstützung durch den Familienclan (vgl. zuvor, E. 4.2). Im
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Übrigen ist das Vorgehen als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen,
mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf eine Herkunft des Be-
schwerdeführers aus einer Landesregion zu schliessen, in welche ein
Vollzug der Wegweisung (möglicherweise) zumutbar wäre.
4.6. Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf be-
schränkt, den Beschwerdeführer zweimal (im Rahmen einer summari-
schen sowie einer eingehenden Anhörung) zu befragen. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens hat es sich ausschliesslich zur Beweis-
tauglichkeit der auf dieser Verfahrensebene eingereichten Beweis-
mittel geäussert. Angesichts der angeführten erheblichen Zweifel an
der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht
der entscheidwesentlichen Bedeutung solcher Erkenntnisse im vorlie-
genden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine
entsprechenden weiteren Abklärungen durchgeführt hat. Insbesondere
ist davon auszugehen, dass möglicherweise aus einer sogenannten
LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und
sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung ana-
lysiert werden, spezifischere Schlüsse zur Herkunft des Beschwerde-
führers resultieren würden.
4.7. Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM
ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzu-
führen. Sollte sich dabei die vom Bundesamt vermutete Herkunft des
Beschwerdeführers aus Nordsomalia beziehungsweise Somaliland
oder Puntland bestätigen, so wären ausserdem die praxisgemäss vor-
ausgesetzten Kriterien eines allfälligen entsprechenden Vollzugs der
Wegweisung zu prüfen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die
Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache
bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sei-
tens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf
die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 400.-- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die - auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte - Beschwerde
wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. September
2009 werden aufgehoben.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: