Abtei lung IV
D-6710/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6710/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 19. Juli
2010 in einem Lastwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz einreisten und noch gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden dort am 21. Juli 2010 zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asyl-
gründen befragt wurden,
dass sie ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ am 9. August 2010 eingehend zu ihren Asylgründen an-
gehört wurden,
dass die in der Region F._______ (Ehefrau) beziehungsweise in
G._______ (Ehemann) aufgewachsenen Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragungen geltend machten, sie hätten sich im Jahre
1998 an einer Hochzeit von Verwandten kennengelernt,
dass die Familie der Beschwerdeführerin – ethnische Kurden
alevitischen Glaubens – mit der Beziehung zu einem ethnischen
Türken nicht einverstanden gewesen sei und daher auch die Ein-
willigung zur Hochzeit verweigert habe,
dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Beziehung von ihrem Vater
und ihrem Bruder unter Druck gesetzt und auch geschlagen worden
sei, weshalb sie schliesslich ihre Familie verlassen habe und nach
G._______ gezogen sei,
dass die Beschwerdeführenden einige Wochen später geheiratet
hätten,
dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht nur die Einladung zum
Hochzeitsfest ausgeschlagen, sondern die Beschwerdeführerin auch
weiter bedroht habe,
dass die Beschwerdeführerin einmal auch von ihrem Bruder mit einem
Messer am Bein verletzt worden sei und sich deswegen im Spital habe
behandeln lassen müssen,
Seite 2
D-6710/2010
dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Nachstellungen im
Juli 2006 nach H._______ gezogen seien,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 von einer Cousine vor
einer bevorstehenden Reise ihres Bruders nach H._______ gewarnt
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden daher nach G._______ zurückgekehrt
seien,
dass die Drohungen dort jedoch weitergegangen seien, weshalb sie
sich entschlossen hätten, die Türkei zu verlassen,
dass sie mit der Unterstützung eines Schleppers am 14. Juli 2010 auf
dem Seeweg von I._______ nach J._______ und anschliessend in
einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden die ihnen vom Schlepper besorgten
Reisepässe jenem wieder hätten zurückgeben müssen,
dass sie den Schweizer Asylbehörden ihre im März beziehungsweise
April 2009 ausgestellten Identitätskarten zu den Akten gaben,
dass die Beschwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen
wurden,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 16. August 2010 –
eröffnet am 18. August 2010 – ablehnte und die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. September 2010
gegen die Verfügung des BFM vom 16. August 2010 Beschwerde ein-
reichten und gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass sie zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Be-
gründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird – eine am 18. August 2010 vom
Kantonalen Sozialamt K._______ ausgestellte
Seite 3
D-6710/2010
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein am 26. Januar 2006
ausgestelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
Seite 4
D-6710/2010
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu
gewähren,
dass Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Massnahmen
trifft, um – etwa durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Er-
mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Übergriffen – (weitere)
Verfolgung zu verhindern, und wenn Antragssteller auch tatsächlich
Zugang zu diesem Schutz haben,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend und
mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführ lichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2010
verwiesen werden kann,
dass das BFM zutreffend feststellte, die von den Beschwerde-
führenden geschilderten Drohungen und Übergriffe seitens des
Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin stellten keine asyl-
relevante Verfolgung dar,
dass es den Beschwerdeführenden nämlich zuzumuten gewesen
wäre, die Drohungen und insbesondere den mit einem Messer
erfolgten Angriff mit Verletzungsfolgen bei den Behörden anzuzeigen,
Seite 5
D-6710/2010
dass das BFM dabei ebenfalls richtig bemerkte, bei aus dem familiären
Umfeld drohenden oder begangenen Übergriffen auf Frauen sei der
behördliche Schutzwille gegeben,
dass angesichts dieses Umstandes sowie aufgrund der Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden nach ihrer Hochzeit während Jahren in (...)
G._______ lebten, keinerlei Probleme mit der Familie des Ehemannes
hatten (und auch in deren Haus in G._______ wohnen konnten), und
zumindest die Mutter und die Cousine der Beschwerdeführerin den
Beschwerdeführenden gegenüber gut gesinnt waren, es in der Tat
nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die Beschwerdeführenden auf
Erstattung einer Anzeige verzichtet haben,
dass weder die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen
(im Wesentlichen lediglich unsubstanziierte Hinweise auf das in der
Türkei verbreitete "konservative Weltbild", wonach junge Frauen sich
auch in Bezug auf die Wahl des Ehepartners dem Willen des Vaters zu
unterwerfen hätten [vgl. Beschwerde S. 3 oben]) noch das eingereichte
ärztliche Zeugnis betreffend die Behandlung der im Januar 2006 er-
littenen Verletzung geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der
Sachlage zu führen beziehungsweise die Schutzfähigkeit und den
Schutzwillen der türkischen Behörden in Frage zu stellen,
dass das BFM angesichts der nur oberflächlichen Schilderung der die
Flucht auslösenden Vorfälle berechtigterweise auch gewisse Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
äusserte,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Ver-
fahrens zugewiesen wurden (K._______) keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerde-
führenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
Seite 6
D-6710/2010
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) vertretenen Auffassung – auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 7
D-6710/2010
dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheits-
kräften und Kämpfern der kurdischen Arbeiterpartei ("Partiya Karkerên
Kurdistan"; PKK) im Südosten des Landes, insbesondere entlang der
Grenze zum Irak, seit anfangs Jahr stark zurückgegangen sind,
dass indessen trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen bezüg-
lich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinzen
G._______ und H._______, wo die Beschwerdeführenden gemäss
ihren Angaben vor ihrer Ausreise gewohnt hatten, im jetzigen
Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für die
Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr eine konkrete Gefahr
darstellen würde,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten,
dass der (...) Beschwerdeführer über vielfältige Berufserfahrung
(Aufzählung Tätigkeiten) verfügt und nach einem Wohnortswechsel
offenbar jeweils rasch eine neue Arbeitsstelle gefunden hat,
dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen, zumal das
eingereichte ärztliche Zeugnis vom 26. Januar 2006 lediglich die Be-
handlung einer Schnittverletzung die Beschwerdeführerin betreffend
bestätigt, und die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) erstmals er-
wähnte, angeblich schon in der Türkei begonnene Behandlung von
psychischen Problemen durch kein entsprechendes Zeugnis belegt
wird,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei schliesslich auch mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkenn-
bar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Be-
schwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls noch benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vor-
liegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
Seite 8
D-6710/2010
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6710/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 10