B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6710/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. Juli 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt
und am 17. Januar 2017 wurde er vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Tigrinya und habe im Dorf B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______, gelebt. Er habe bis drei Monate vor seiner
Ausreise die Schule besucht. Eines Tages im (…) als er gerade seine Tiere
gehütet habe, hätten ihn zwei Personen nach dem Weg nach E._______
gefragt, worauf er ihnen diesen erklärt habe. Zwei Soldaten hätten dies
beobachtet und ihm vorgeworfen, den beiden Personen geholfen zu ha-
ben. Sie hätten ihn deshalb mitgenommen, geschlagen und getreten und
schliesslich im Gefängnis F._______ inhaftiert. Von den seinerzeitigen
Misshandlungen habe er schwere (…) erlitten, derentwegen er in der
Schweiz habe operiert werden müssen. Nach drei Monaten sei ihm zusam-
men mit einem anderen Häftling die Flucht gelungen und sie seien in der
Folge im (…) illegal nach Äthiopien ausgereist. Andernfalls wäre er nach
der dreimonatigen Haft in den Militärdienst gekommen. Eine Vorladung o-
der eine entsprechende Mitteilung für eine Militärausbildung habe er nicht
erhalten.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter so-
wie verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
27. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
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Seite 3
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeistän-
dung.
D.
Am 1. Dezember 2017 ging eine Sozialhilfebestätigung vom 28. November
2017 beim Gericht ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche
Rechtsbeiständin in der Person von MLaw G._______, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Solothurn, bei.
F.
Das SEM reichte am 14. Dezember 2017 eine Vernehmlassung ein.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
29. Januar 2018 unter Beilage einer Honorarnote sowie von Kopien seines
Schülerausweises und seiner Schulzeugnisse.
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 ersuchte die damalige amtliche Rechtsbei-
ständin infolge Stellenwechsels um Entlassung aus dem Mandat und Ein-
setzung von MLaw Ruedy Bollack, tätig ebenfalls bei der Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Solothurn. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom
20. April 2018 entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6710/2017
Seite 4
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten. Die Beschreibungen der Vorfälle seien äusserst unsub-
stanziiert ausgefallen und liessen persönliche Empfindungen und Real-
kennzeichen vermissen. Weitere Zweifel würden durch Ungereimtheiten
und Unklarheiten in den Ausführungen genährt. Ferner wirke die Beschrei-
bung gewisser Vorfälle unrealistisch und unplausibel. Schlussendlich be-
stehe keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. So sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erit-
reische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hätten. Andere Anknüpfungspunkte, die
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Zudem sei er anlässlich seiner Ausreise noch minderjährig gewesen und
im Kontext eines allfälligen Militärdienstes nie von den Behörden kontak-
tiert worden. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus
diesem desertiert.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, er leide
seit den Misshandlungen während der Haft in Eritrea an (…) und habe sich
als Folge (…) einer (…)operation unterziehen müssen. Zudem habe er sich
(…) vor der Anhörung vom 17. Januar 2018 notfallmässig im Spital behan-
deln lassen müssen. Das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
nicht berücksichtigt, dass er bei der Anhörung an Schmerzen und Erschöp-
fung gelitten habe, weshalb er extrem Mühe gehabt habe, sich zu konzent-
rieren, und nicht sehr ausführlich über seine Erlebnisse habe berichten
können. Insgesamt habe er umfassend, realitätsnah sowie detailreich und
damit glaubhaft über die Geschehnisse in Eritrea berichtet. Zudem seien
seine Vorbringen in den wesentlichen Punkten widerspruchslos. Zum Zeit-
punkt seiner Flucht seien damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG er-
füllt. Schlussendlich drohe ihm bei einer Rückkehr der Einzug in den Nati-
onaldienst und eine Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise.
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Seite 6
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei weder glaubhaft ge-
macht noch belegt, dass die (…) tatsächlich von während der Haft erlitte-
nen Schlägen herrührten. Dies müsse im Gegenteil sogar ausgeschlossen
werden, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Der angeblich schlechte
Gesundheitszustand könne sodann nicht als Begründung für die Unsub-
stanziiertheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers vorgebracht werden. Es gebe ferner keine Hinweise, dass er zum Zeit-
punkt der Anhörung müde oder in einem schlechten gesundheitlichen Zu-
stand gewesen sei, wobei weder die Operation noch die notfallmässige
Behandlung in Frage gestellt werde. Er sei sich der Bedeutung der Anhö-
rung bewusst gewesen, weshalb auch erwartet werden könne, dass er all-
fällige Einschränkungen aufgrund seines Gesundheitszustandes am An-
fang angebracht hätte. Zudem sei widersprüchlich, dass er die Anhörung
unter keinen Umständen habe verpassen wollen, andererseits aber nur
sehr schnell und knapp berichtet habe, weil er die Anhörung möglichst bald
hinter sich habe bringen wollen. Ferner gebe es weder im Protokoll noch
in einer Aktennotiz Hinweise, dass der Gesundheitszustand so schlecht
wie in der Beschwerde dargelegt gewesen sei. Wären dem Sachbearbeiter
oder der Hilfswerkvertretung (HWV) gesundheitliche Probleme aufgefallen,
hätten sie diese dokumentiert und die Anhörung allenfalls abgebrochen.
Die Aussagen seien unsubstanziiert, ohne persönlichen Bezug und ohne
tatsächliche Realkennzeichen ausgefallen. Sie bestünden aus typischen
und durchschnittlichen Informationen. An den Widersprüchen, Ungereimt-
heiten und Unplausibilitäten werde festgehalten. Zwischen BzP und Anhö-
rung bestünden sodann weitere Widersprüche, welche in der angefochte-
nen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Schlussendlich sei die illegale
Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer sei
zum Ausreisezeitpunkt noch minderjährig gewesen und habe den Natio-
naldienst weder verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er sei von
den Behörden diesbezüglich auch nie kontaktiert worden. Damit habe er
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Da
keine anderen Anknüpfungspunkte erkennbar seien, seien die Anforderun-
gen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht erfüllt.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, die eineinviertelstün-
dige Operation habe am (…) stattgefunden und am (…) habe er notfall-
mässig behandelt werden müssen. Obwohl dies dem SEM bekannt gewe-
sen sei, sei direkt mit der Anhörung begonnen und keine einzige Frage zu
seinem Wohlbefinden gestellt worden. Er sei nicht informiert worden, dass
die Anhörung auch verschoben werden könne. Trotz starker Schmerzen
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Seite 7
habe er deshalb versucht, äussere Merkmale seines Gesundheitszustan-
des zu unterdrücken. Der behandelnde Arzt habe am 19. Januar 2018 te-
lefonisch bestätigt, dass eine seelische und physische Beeinträchtigung
aufgrund der Operation und der eingenommenen Schmerzmittel eindeutig
sei. Seine nicht sehr detaillierten Aussagen seien damit klar auf seinen
schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Im Übrigen sei entgegen
der Ansicht des SEM von zahlreichen Realkennzeichen in seinen Ausfüh-
rungen auszugehen. Auch lägen keine Widersprüche sondern Konkretisie-
rungen vor. Damit habe er glaubhaft dargelegt, dass seine Vorbringen asyl-
relevant seien. Da er noch keinen Militärdienst geleistet habe, sei von ei-
nem Einzug bei einer Rückkehr nach Eritrea auszugehen. Überdies drohe
ihm die Festnahme.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer wurde am (…) aufgrund einer (…) (Infektions-
krankheit; Anmerkung Gericht) ein (…) zwischen (…) und (…) (…). Am (…)
musste ihm (…) sowie ein Teil (…) entfernt werden (vgl. SEM act. A22:
Ambulanter Bericht über die Untersuchung vom […] [S. 4]). (…) liess er
sich aufgrund von Bauchschmerzen und Erbrechen ambulant auf der Not-
fallstation untersuchen, wobei ihm Medikamente gegen die Symptome ab-
gegeben wurden. Am (…) wurden ihm die Hautklammern und Operations-
fäden entfernt. Am (…) fand eine letzte Nachuntersuchung statt.
Auch wenn demnach erstellt ist, dass der Anhörung vom 17. Januar 2017
relativ zeitnah zwei operative Eingriffe ([…] und […]) vorausgegangen sind,
kann daraus nicht ohne Weiteres auf Konzentrationsschwierigkeiten des
Beschwerdeführers bei der Anhörung geschlossen werden, zumal er den
Akten zufolge bei der ambulanten Untersuchung vom (…) – mithin (…) vor
der Anhörung – vom behandelnden Arzt Medikamente gegen die Bauch-
schmerzen und das Erbrechen erhalten hat. Überdies attestierte der Arzt
zu jenem Zeitpunkt ausdrücklich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers nicht eingeschränkt sei (vgl. SEM act. A18, BM: Bericht vom
[…]). Anlässlich der Entfernung der Operationsfäden vom (…) – mithin (…)
nach der Anhörung – führte der Beschwerdeführer sodann zwar aus, er
fühle sich noch schwach und habe einen reduzierten Appetit, berichtete
jedoch über ein ordentliches Allgemeinbefinden welches nur durch eine vor
allem beim Essen auftretende Übelkeit mit teilweise auch Erbrechen be-
einträchtigt sei. Der behandelnde Arzt kam deshalb zum Schluss, eine Ver-
längerung der Schmerzmittelmedikation sei unnötig (vgl. SEM act. A22,
S. 4 f.). Hinzukommt, dass sich weder dem Anhörungsprotokoll noch dem
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Seite 8
Unterschriftenblatt der HWV Hinweise auf einen schlechten Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers oder Konzentrationsschwierigkeiten ent-
nehmen lassen (vgl. SEM act. A17). Es wäre zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer allfällige Beeinträchtigungen sofort am Anfang der
Anhörung vorgebracht hätte, zumal ihm die Relevanz der Anhörung – ge-
mäss eigener Aussage auf Rechtsmittelebene – durchaus bewusst war.
Insgesamt ist damit zum Zeitpunkt der Anhörung weder von einem schlech-
ten respektive besorgniserregenden Gesundheitszustand noch von einer
seelischen oder physischen Beeinträchtigung aufgrund der Operation be-
ziehungsweise der eingenommenen Medikamente auszugehen, welche
eine fehlende Substanz oder das Bestehen allfälliger Widersprüche zu be-
gründen vermöchten. Unter diesen Umständen kann das Protokoll dem
vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.
Aufgrund der zum Urteilszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Berichte –
insbesondere dem Arztbericht vom 10. Oktober 2017 (vgl. SEM act. A22)
– kann zudem in antizipierter Beweiswürdigung auf die in der Rechtsschrift
angebotene Nachreichung von weiteren medizinischen Berichten verzich-
tet werden.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen festhält, ist Folgendes festzuhalten.
5.2.1 Es bestehen bereits am Ursprung der asylrelevanten Verfolgung be-
ziehungsweise am vorgebrachten Grund der Verhaftung erhebliche Zwei-
fel. So gab der Beschwerdeführer an, die Soldaten hätten ihn ungefähr
zehn Minuten, nachdem er den zwei Fremden den Weg erklärt habe, zur
Rede gestellt (vgl. SEM act. A 17, F. 36, F. 38). Somit ist davon auszuge-
hen, dass die Soldaten sich in Sichtdistanz zu ihm befunden und folglich
die flüchtenden Personen über einen relativ kurzen Vorsprung zu ihren Ver-
folgern verfügt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel,
dass die Soldaten die Verfolgung der beiden Flüchtenden abgebrochen ha-
ben sollen, um an deren Stelle den Beschwerdeführer festzunehmen. Viel
eher wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie angesichts des geringen
Abstandes versucht hätten, die Flüchtenden zu stellen. Dies gilt umso
mehr, als ihnen eine anschliessende Festnahme des Beschwerdeführers –
der angeblich an einer hügeligen Stelle sass und offenbar keine Anstalten
zur Flucht zeigte (vgl. SEM act. A 17, F. 37) – immer noch möglich gewesen
wäre.
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5.2.2 Weiter ist denn auch mit dem SEM einig zu gehen, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers gesamthaft unsubstanziiert ausgefallen sind
und persönliche Empfindungen und Realkennzeichen vermissen lassen.
Es trifft denn auch nicht zu, dass das SEM präzisere Fragen hätte stellen
müssen. So wurden dem Beschwerdeführer beispielsweise über 15 spezi-
fische Fragen zu den konkreten Umständen gestellt, wie er den Personen
den Weg erklärt habe (vgl. SEM act. A17, F. 19). Auch wenn sich die ei-
gentliche Konversation den Angaben nach innerhalb kürzester Zeit abge-
spielt hat, wäre zu erwarten, dass er mehr als lediglich pauschale Aussa-
gen dazu machen könnte. Soweit er vorbringt, das Nennen der Art der Be-
waffnung der Soldaten sei als Realkennzeichen zu werten, ist dem nicht
beizupflichten, sind doch bewaffnete Soldaten in Eritrea allgegenwertig
präsent. Schlussendlich wäre hinsichtlich der dreimonatigen Haftzeit zu er-
warten gewesen, dass die Aussagen einen höheren Detaillierungsgrad so-
wie Realkennzeichen zu den dortigen Umständen, Begebenheiten sowie
den durchlebten Emotionen aufweisen.
5.2.3 Weiter hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass es unlogisch
erscheint, dass der Beschwerdeführer sich während der Haftzeit nieman-
dem anvertraute, dann aber bereits während des ersten Gesprächs mit
dem gerade neu kennengelernten (namentlich genannten) Kollegen die
Flucht geplant und durchgeführt habe. Es überzeugt nicht, dass er diesem
sofort vertraut habe, da sie beide im gleichen Alter gewesen und sie sich
von Anfang an sympathisch gewesen seien.
5.2.4 Ferner erscheint es in der Tat weder plausibel noch nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer sich den Angaben zufolge nach der Flucht
zwar bei einem Kollegen in seinem Heimatdorf Schuhe besorgte, sich bei
dieser Gelegenheit jedoch aus Angst vor Entdeckung nicht von seiner Fa-
milie verabschiedete. Zu Recht weist das SEM diesbezüglich darauf hin,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der geringen Grösse des Hei-
matdorfes ein Leichtes gewesen wäre, in irgendeiner Art mit seiner Familie
in Kontakt zu treten. Auch die Angst vor möglichen Konsequenzen für seine
Familie überzeugt nicht, zumal einerseits sein Bekannter durch die Unter-
stützung (Schuhe) und andererseits auch indirekt seine Familie durch Fi-
nanzierung der Schuhe gefährdet waren.
5.2.5 Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, mit (…) Miss-
handlungen durch die Soldaten zu belegen, nachdem sich eine spezifische
Misshandlung als Ursache für die seinerzeitigen (…) aus den eingereichten
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Arztberichten nicht ergibt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP weder Schläge durch die Soldaten noch gesundheitliche
Probleme erwähnte (vgl. SEM act. A4, S. 6 ff.).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen.
Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen
Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6–E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es ist dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die vorgebrachte Haft respektive eine Flucht aus dieser glaub-
haft zu machen. Zudem wurde er gemäss eigenen Angaben nicht zum Mi-
litärdienst aufgeboten. Gesamthaft bestehen keine Hinweise darauf, dass
zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er –
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die
Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
5.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG noch deren Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Etwas anderes vermag er auch aus den
auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es erübrigt
sich damit, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am
Resultat nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint. Für eine Rückweisung der Sache an das
SEM zu neuem Entscheid besteht keine Veranlassung.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 11
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl.
BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder
Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann
auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-6710/2017
Seite 12
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
mehrjähriger Schulbildung. Seine Familie bestreitet den Lebensunterhalt
durch Arbeit in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Die Angehörigen (El-
tern, Schwester sowie (..) Halbbrüder) leben nach wie vor in Eritrea. Über-
dies lebt ein Familienangehöriger in H._______, welcher den Angaben
nach auch die Kosten für die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz
D-6710/2017
Seite 13
übernommen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation
und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden würde.
Überdies ist der Beschwerdeführer seit einer operativen Behandlung der
(…) beschwerdefrei und verfügt über (…). Spezifischen Kontrollen sind
nicht nötig (vgl. SEM act. A22: Medizinische Auskunft vom 10. Oktober
2017 [S.2]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit besagter Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde aus-
serdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
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Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist demnach zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten In der eingereich-
ten Honorarnote vom 29. Januar 2018 wird ein als angemessen zu erach-
tender Aufwand von 595 Minuten und Auslagen von Fr. 41.90 geltend ge-
macht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– resultiert unter Berücksich-
tigung der ausgewiesenen Auslagen ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘529.40. Gemäss Angaben auf der Honorarnote besteht seitens der
Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 1‘529.40 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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