B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6710/2018
brl
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge ungefähr im August 2015 und gelangte über die Türkei,
Bulgarien, sowie verschiedene weitere europäische Staaten am 6. Sep-
tember 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 6. Ok-
tober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen per-
sönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 21. Juni 2017 ein erstes
Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an und führte am 10. Oktober 2018
eine ergänzende Anhörung durch.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Stadt
B._______ (Provinz D._______) aufgewachsen. Seine Eltern stammten
beide aus E._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan
(ARK); der Vater sei arabischer, die Mutter kurdischer Ethnie. Er habe die
Schule zwar bis zur dritten Klasse der Sekundarschule besucht, diese aber
nicht abgeschlossen. Stattdessen habe er eine Ausbildung als (…) absol-
viert und sei bis zur Ausreise in diesem Beruf tätig gewesen. Nach seiner
Lehrzeit habe er für eine Person namens F._______ gearbeitet, der einen
(…) in der Nähe einer Kaserne geführt habe. Ihre Kunden seien vor allem
Offiziere und Soldaten der irakischen Armee sowie der irakischen Polizei
gewesen. Eines Tages seien zwei Terroristen in den (…) gekommen, hät-
ten F._______ vor seinen Augen erschossen und ihn aufgefordert, in Zu-
kunft keine irakischen Polizisten und Soldaten mehr zu bedienen. Als nach
einiger Zeit wieder Militärangehörige in den (…) gekommen seien, hätten
sie ihm gedroht, sie würden ihn ins Gefängnis schicken, falls er ihre Befehle
nicht respektiere. Sie hätten ihn schliesslich auch tatsächlich für eine Wo-
che inhaftiert. Er habe sich deshalb nicht mehr getraut, sich zu weigern,
ihnen (…). In der Folge seien wiederum IS-Terroristen gekommen und hät-
ten ihn unter Hinweis auf das Schicksal von F._______ davor gewarnt, wei-
terhin Militärangehörige zu (…). Letztere hätten ihn aber ein zweites Mal
für zwei Wochen in Haft genommen, nachdem er sich geweigert habe, sie
zu bedienen. Er sei mit der Situation konfrontiert gewesen, dass ihm ent-
weder der Tod durch die Terroristen oder das Gefängnis durch die Militärs
gedroht habe. Die Lage in B._______ sei generell sehr unsicher gewesen,
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da es immer wieder Autobomben und Sprengfallen auf der Strasse gege-
ben habe. Zudem hätten die hauptsächlich schiitischen Soldaten die mehr-
heitlich sunnitische Bevölkerung schikaniert und aus völlig trivialen Grün-
den inhaftiert. Nachdem aber der IS die Kontrolle übernommen habe, hät-
ten sich alle nach den alten Zeiten unter der Militärherrschaft zurückge-
sehnt. Dessen Leute hätten zahlreiche Vorschriften für das alltägliche Le-
ben gemacht und es habe keine persönliche Freiheit mehr gegeben. Zu-
dem habe der IS auch viele Regeln für seinen Beruf aufgestellt, beispiels-
weise habe er (…). Diese Verbote sowie die schwierigen wirtschaftlichen
Lebensbedingungen – die Leute hätten kaum genug Geld für das Nötigste
gehabt und (…) – hätten seinen Beruf aussterben lassen. Er habe sich
deshalb entschieden, B._______ zu verlassen. Zuerst sei er zum Haus sei-
nes Grossvaters in die ARK gegangen. Nach zwei Tagen sei er auf kurdi-
sche Polizisten getroffen. Diese hätten ihm gesagt, dass er ohne seine Fa-
milie nicht im Nordirak bleiben dürfe, obwohl er Onkel und Tanten in der
ARK habe. Er habe deshalb in die Türkei weiterreisen müssen und sei
schliesslich nach Europa gegangen. Seine Familie sei vorerst in
B._______ verblieben. Nach der Befreiung der Stadt durch die irakische
Armee seien sie in den Nordirak nach G._______ (Provinz E._______) ge-
zogen. Da zwei seiner Brüder als Tagelöhner arbeiteten, könne sich die
Familie eine Mietwohnung leisten und müsse nicht in einem Flüchtlingsla-
ger leben.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Iden-
titätskarte, seiner Wählerkarte sowie seines Nationalitätenausweises ein.
Zudem gab er eine Lebensmittelkarte seiner Familie und eine Wohnsitzbe-
stätigung seines Vaters (beide in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht-
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licher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters. Hinsichtlich der prozessualen Bedürftigkeit
führte er aus, dass er im Stundenlohn teilweise erwerbstätig sei. Damit
werde er seinen Bedarf voraussichtlich nicht decken können und teilweise
auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein. Aus diesem Grund
ersuche er um Zustellung des Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege,
damit er die Gelegenheit erhalte, seine finanzielle Situation darzulegen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zudem liess es ihm das Formular „Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege“ zukommen und forderte ihn auf, dieses ausgefüllt
und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 19. Dezember 2018 fristgerecht das teilweise ausgefüllte Formular so-
wie verschiedene Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um
Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Unterlagen, namentlich einer
Kopie des Arbeitsvertrags und einer Sozialhilfebestätigung. Am 20. De-
zember 2018 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht
die in Aussicht gestellte Bestätigung der Gemeinde H._______ nach, ge-
mäss welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Einkommen
durch die Sozialhilfe unterstützt werde.
G.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der
Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther einen amtlichen Rechtsbeistand
bei.
H.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2019 zur Beschwerde
vom 26. November 2018 vernehmen.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten. Als Beilagen wurden zwei
Fotos des beschädigten Hauses seiner Familie in B._______ sowie eine
CD mit Filmaufnahmen eingereicht, welche einen Rundgang durch das
Haus zeigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 112) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
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Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 AIG sowie BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Okto-
ber 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft sowie
der Wegweisung betrifft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlun-
gen beschränkten sich maximal auf das vom IS kontrollierte Gebiet.
Ebenso seien die von ihm beschriebenen Probleme mit dem irakischen Mi-
litär auf jene Soldaten beschränkt, welche in B._______ seine Kunden ge-
wesen seien. Eine Gefährdung bestehe somit nur lokal in B._______. Zu-
dem habe der Einfluss des IS selbst zu dessen besten Zeiten an der
Grenze zur ARK geendet. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men seien somit regional beschränkt gewesen und der Beschwerdeführer
hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei-
matstaates entziehen können. Er sei somit nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf die durchaus vorhandenen Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge-
hen.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, der Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Eltern stammten aus einer der
vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen. Zwar sei es im Zuge der Ausbreitung des IS zu einer grossen
Flüchtlingswelle in die ARK gekommen, deren Auswirkungen seien aber
nicht derart gravierend, als dass für die einheimische Bevölkerung generell
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eine konkrete Gefährdung bestünde. Auch die Unruhen im Zusammen-
hang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vermöchten an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem herrsche in der ARK keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als grundsätz-
lich zumutbar. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da es sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher über Berufser-
fahrung verfüge und Familienangehörige in der ARK habe.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass sich – obwohl die Vo-
rinstanz nicht darauf eingehe – einige Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit
aufdrängten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Verfol-
gung durch den IS respektive die irakische Armee seien insgesamt stim-
mig, substanziiert und glaubhaft. Er habe die gestellten Fragen aufrichtig
und präzis beantwortet sowie die konkreten Verfolgungsmomente differen-
ziert geschildert. Zudem fielen die detailreichen Beschreibungen seines
Herkunftsortes B._______ ins Auge. Ebenso seien die Aussagen hinsicht-
lich seiner Familie glaubhaft und er habe nachvollziehbar darlegen können,
dass er aus B._______ stamme, dort gelebt und gearbeitet habe, bis er
durch den IS sowie die irakische Armee bedroht worden sei. Demgegen-
über habe er nie in der ARK gelebt oder gearbeitet. Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in die ARK voraus, dass die betroffene Person ursprüng-
lich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und
dass sie über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfüge. Andernfalls könne nicht davon ausgegangen werden,
dass eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesell-
schaft möglich sei. Zwar hielten sich die Eltern und Geschwister des Be-
schwerdeführers derzeit im Dorf G._______ in der Provinz E._______ auf.
Dies sei aber nur eine vorübergehende Bleibe für die Familie, welche vor
dem Krieg in B._______ in den Nordirak habe fliehen müssen. Es handle
sich dabei wohl um die Heimatregion der Eltern. Deren Familien seien je-
doch aufgrund ihrer unterschiedlichen Ethnien gegen eine Heirat gewesen,
weshalb die Eltern vor ihrer Hochzeit gemeinsam nach B._______ gegan-
gen seien, um dem Familienkonflikt zu entweichen. Seither hätten sie in
B._______ gelebt und alle ihre Kinder seien dort zur Welt gekommen und
aufgewachsen. Zur Familie der Mutter habe nie ein Kontakt bestanden.
Nach der Rückkehr in den Nordirak habe die Familie des Beschwerdefüh-
rers zuerst bei der Grossmutter und der Tante väterlicherseits gelebt. Die
Wohnsituation sei aber rasch nicht mehr tragbar gewesen aufgrund der
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knappen Platzverhältnisse und weil die alten familiären Probleme wieder
aufgeflammt seien. Die Familie habe deshalb in eine Mietwohnung ziehen
müssen, welche sie nur mit Mühe und Not finanzieren könne. Eine wirt-
schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft sei bisher weder dem
Vater noch den Brüdern gelungen; die Familie könne sich nur durch Gele-
genheitsarbeiten der Brüder über Wasser halten. Es bestehe somit kein
tragfähiges Beziehungsnetz im Nordirak, welches dem Beschwerdeführer
beim Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum behilflich sein könnte.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrachte eine Rück-
kehr in die ARK selbst für Personen, die aus dieser Region stammten, nur
bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren als zumutbar. Umso mehr
könne der Nordirak bei nicht von dort stammenden Personen nur in abso-
luten Ausnahmefällen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstel-
len. Der Beschwerdeführer sei arabischer Ethnie, habe nie in der ARK ge-
lebt und verfüge dort über kein tragfähiges Netzwerk; vielmehr wäre er dort
einer Fehde zwischen den Familien seiner Eltern ausgesetzt. Es lägen so-
mit keine begünstigen Faktoren vor und der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich als unzumutbar. Hinzu komme, dass sich die Lage in der ARK
nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum und den darauf folgen-
den Unruhen zugespitzt habe. Infolge der türkischen Offensive in Nordsy-
rien verschärfe sich die Lage weiter, da durch diese Personen kurdischer
Ethnie stark gefährdet seien. Berichten zufolge plane der türkische Präsi-
dent, seine Offensive auf den Nordirak auszuweiten. Vor diesem Hinter-
grund könnte auch die Einschätzung, wonach eine Rückkehr in die ARK
bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar sei, einer
Anpassung unterzogen werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass
die Familie des Beschwerdeführers nicht dauerhaft in der ARK bleiben
möchte, weil sie die Familienfehde zu sehr belaste. Sobald es die Situation
zulasse, werde sie nach B._______ zurückkehren, zumal sie es nur knapp
schafften, ihre Miete zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verfüge somit
über kein stabiles Familiennetz im Nordirak und die Lage in der Region
entwickle sich immer mehr zu einer Situation allgemeiner Gewalt. Der Voll-
ständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch eine Rückkehr nach
B._______ für den Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. In der Provinz
D._______ liege noch immer eine Lage allgemeiner Gewalt vor und seine
Heimatstadt sei durch die Schreckensherrschaft des IS und die Kämpfe mit
den Regierungstruppen dem Erdboden gleichgemacht worden. Es fehle an
Ressourcen für den Wiederaufbau der zerstörten Stadt und die Gesund-
heitsversorgung funktioniere nicht; zudem seien viele Häuser zerstört oder
einsturzgefährdet. Weiter könne unter bestimmten Umständen auch der
Grad der Integration in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
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Berücksichtigung finden. Zwar sei der Beschwerdeführer erst seit drei Jah-
ren in der Schweiz. Er habe sich aber insbesondere durch seine Tätigkeit
als (…) in einem (…) in I._______ wirtschaftlich und sozial sehr gut inte-
griert und identifiziere sich stark mit den hiesigen Verhältnissen und der
Kultur. Er spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und könne sich im Alltag
problemlos verständigen. Zudem verfüge er in der Schweiz über einen
Freundes- und Bekanntenkreis, der ihm Halt gebe und ihn unterstütze.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer
mache im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung in die ARK
sei unzumutbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er sich ursprünglich frei-
willig in E._______ habe niederlassen wollen. Er habe auch angegeben,
dass es ausser der schlechten Arbeitssituation keinen Grund gebe, der ge-
gen seine Rückkehr in die ARK sprechen würde. Es sei jedoch davon aus-
zugehen, dass es ihm möglich sei, eine Arbeit als (…) zu finden. Der Be-
schwerdeführer sei immer wieder für Besuche in die ARK gereist und mitt-
lerweile befinde sich seine ganze Kernfamilie im Dorf G._______, womit er
dort über ein enges familiäres Netz verfüge. Zudem sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer die Integrationsfä-
higkeit in der ARK, einer Region im Nahen Osten, in welcher er fast sein
ganzes Leben verbracht habe, abspreche, aber andrerseits dessen gute
Integration in der Schweiz betone. Von einer guten wirtschaftlichen Integra-
tion könne angesichts von dessen Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht ge-
sprochen werden. Nachdem es ihm aber gelungen sei, in der Schweiz als
(…) zu arbeiten, werde er dies sicher auch in der ARK schaffen. Zudem
spreche er eigenen Angaben zufolge besser Badini als Deutsch. Folglich
sei die Argumentation, er habe sich in der Schweiz gut integriert und nur
schlechte Integrationschancen in der ARK, nicht haltbar. Sodann sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Araber sei, die Fa-
milie seines Vaters – also die arabische Linie – aber ebenfalls aus
E._______ stamme. Er habe denn auch selbst ausgeführt, für die Wohn-
sitznahme in E._______ sei der Geburtsort der Eltern entscheidend und
nicht deren Ethnie.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Fa-
milie die ARK wieder verlassen habe, weil es dort kein finanzielles Auskom-
men gegeben habe. Die sporadischen Einkünfte seiner Brüder durch Ein-
sätze als Tagelöhner hätten nicht gereicht, um die ganze Familie zu unter-
halten, und aus der Verwandtschaft sei keine Unterstützung gekommen.
Die Familie lebe deshalb seit einigen Wochen wieder in B._______ in ihrem
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Seite 10
stark beschädigten Haus, welches sie nun nach und nach renovieren wür-
den. Als Beweismittel reichte er zwei Fotografien sowie eine CD mit Film-
aufnahmen ein, auf welchen sein Vater auf einem Rundgang durch das
Haus die Räumlichkeiten und Beschädigungen beschreibe. Selbst bei An-
wesenheit seiner Familie in der ARK wäre eine Rückkehr dorthin für ihn
unzumutbar gewesen, da nicht ausreichend Geld für ein Überleben hätte
erwirtschaftet werden können. Ohne die Familie wäre es ihm nicht einmal
möglich, in der ARK erwerbstätig zu sein; dies habe ihm die lokale Polizei
bereits vor seiner Ausreise mitgeteilt. Die Erfahrung seiner Familie zeige,
dass die Lebensumstände in der ARK selbst für von dort stammende Per-
sonen unzumutbar seien. Weiter werfe ihm die Vorinstanz vor, die Argu-
mentation hinsichtlich der Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz vergli-
chen mit jenen in der ARK sei widersprüchlich. Sie übersehe dabei, dass
die Rahmenbedingungen hierzulande komplett anders seien. Weder sei
die Schweiz von einem Krieg gezeichnet noch sei sie mit riesigen Flucht-
bewegungen konfrontiert; zudem habe sie nicht mit derartigen innerethni-
schen und religiösen respektive konfessionellen Spannungen zu kämpfen.
Auch Wirtschaftsleistung und Arbeitslosigkeit der beiden Länder seien
nicht vergleichbar. Zwischenzeitlich könne er sich mit dem Rechtsvertreter
ohne Übersetzungshilfe unterhalten, sei im ersten Arbeitsmarkt tätig und
habe mittelfristig gute Aussichten, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Ange-
sichts der aktuell herrschenden Rahmenbedingungen in der ARK erweise
sich der Wegweisungsvollzug in den Irak als unzumutbar.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24
E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Leitentscheid (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf
kann hier verwiesen werden.
5.2 Aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vom
26. November 2018 ergibt sich, dass allein die Feststellung der Unzumut-
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Seite 11
barkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verbunden die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bean-
tragt wird. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
5.3 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei da-
maligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya)
stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch
die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak
relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Weg-
weisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde im Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es wurde festge-
halten, dass in den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird
seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der
von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist
(vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. Sep-
tember 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem of-
fenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte.
Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern
vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens be-
günstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines trag-
fähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen
(vgl. Urteil des BVGer D-5193/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 7.3.2 m.H.).
Des Weiteren gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass durch die Offensive der türkischen Streitkräfte in Nord-
syrien auch die in der ARK lebenden Kurden gefährdet wären. Insbeson-
dere lässt das Eingreifen des türkischen Militärs in Afrin nicht darauf
schliessen, dass die Türkei in absehbarer Zukunft eine derartige Offensive
im Nordirak planen würde.
D-6710/2018
Seite 12
5.4
5.4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen
Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung – wenn auch ohne Ab-
schluss (vgl. A20, F24) – sowie vielfältige Berufserfahrungen verfügt. Er
hat gemäss eigenen Angaben bereits während des Schulbesuchs neben-
bei gearbeitet und war bisher als (…), als (…), (…) und (…) tätig (vgl. A20,
F25). Schliesslich hat er eine Lehre als (…) gemacht und mehrere Jahre in
diesem Beruf gearbeitet (vgl. A20, F27).
5.4.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, beim Be-
schwerdeführer handle es sich nicht um eine aus der ARK stammende Per-
son. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beide Eltern-
teile – trotz der arabischen Ethnie seines Vaters –aus E._______ stammen.
Als seinen eigenen Geburtsort gab der Beschwerdeführer sowohl bei der
BzP als auch bei der ersten Anhörung E._______ an und führte aus, er
habe seit dem ersten oder zweiten Lebensjahr in B._______ gelebt (vgl.
A5 Ziff. 1.07 und 2.01 sowie A20, F21). Im Widerspruch dazu erklärte er
anlässlich der zweiten Anhörung, er sei in B._______ geboren, auch wenn
auf seiner Identitätskarte vielleicht E._______ als Geburtsort vermerkt sei
(vgl. A27, F56). Auf seine früheren Angaben angesprochen konnte er sich
nicht mehr an diese erinnern (vgl. A27, F100). Angesichts des Umstands,
dass sowohl auf der Identitätskarte als auch auf dem Nationalitätenaus-
weis des Beschwerdeführers als Geburtsort E._______ eingetragen ist und
er selbst zweimal angegeben hat, er sei als Kleinkind mit seinen Eltern
nach B._______ gegangen, ist davon auszugehen, dass er im Nordirak
geboren wurde. Es bestehen deshalb grosse Zweifel daran, dass der Be-
schwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (vgl. A20, F97 und A27,
F78) – ohne seine Eltern keine Erlaubnis erhielte, sich in der ARK nieder-
zulassen. So betonte er, dass seine Eltern keinerlei Probleme gehabt hät-
ten, in der Provinz E._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da
sie dort geboren seien auf ihren ID-Karten als Geburtsort E._______ stehe
(vgl. A27, F54 und F59). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies beim Be-
schwerdeführer, der ebenfalls in E._______ geboren ist und auf dessen ID
genauso E._______ als Geburtsort eingetragen ist, anders sein sollte. Zu-
dem ist auch als Registrierungsort auf seiner im Jahr 2012 ausgestellten
Identitätskarte E._______ und nicht etwa B._______ aufgeführt. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass ihm die kurdischen Behörden
unter Vorlage dieser Dokumente die Anmeldung respektive Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der ARK verweigern würden, auch wenn er sich
ohne seine Eltern dort aufhielte. Ausserdem stellten ihm die örtlichen Be-
hörden in E._______ im Jahre 2009 einen Nationalitätenausweis und im
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Jahre 2012 eine Identitätskarte aus (vgl. die im Original eingereichten Do-
kumente, Beweismittelcouvert A14), was ebenfalls darauf hindeutet, dass
er dort registriert ist und sich im Nordirak niederlassen könnte. Somit ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ursprünglich aus der
ARK stammende Person sich dort auch ohne seine Familie aufhalten
dürfte.
5.4.3 Sodann wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge in der
ARK über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben in
der BzP lebten von seinen Verwandten damals ein Onkel und vier Tanten
väterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits im Nord-
irak, während sich die Kernfamilie und ein Onkel väterlicherseits in
B._______ aufhielten (vgl. A5 Ziff. 3.01). In der ersten Anhörung wurde der
Beschwerdeführer gebeten, nähere Angaben zu seinen Onkeln und Tanten
zu machen. Dabei führte er zu seinen Verwandten väterlicherseits aus, der
in der ARK lebende Onkel sei (…), zwei Tanten seien (…) und die anderen
beiden Hausfrauen. Zudem nannte er die Namen und Berufe seiner Onkel
und Tanten mütterlicherseits. Ergänzend fügte er an, das Verhältnis zu den
Onkeln und Tanten väterlicherseits und zu deren Kindern sei sehr gut, je-
nes zu den Verwandten mütterlicherseits hingegen problematisch (vgl.
A20, F18 – F20). Anlässlich der zweiten Anhörung setzte der Beschwerde-
führer das SEM darüber in Kenntnis, dass seine Eltern und Geschwister in
der Zwischenzeit B._______ verlassen hätten und in das Dorf G._______
in der Provinz E._______ gegangen seien, wo auch die Grossmutter sowie
eine Tante väterlicherseits lebten (vgl. A27, F16 f. und F23 f.). In Bezug auf
seine anderen Verwandten im Nordirak hätten sich keine Veränderungen
ergeben (vgl. A27, F31). Hingegen korrigierte er seine früheren Angaben
zur Familie seiner Mutter. Zwar sei er sicher, dass diese noch in E._______
lebe. Als seine Eltern hätten heiraten wollen, seien beide Familien derart
dagegen gewesen, dass seine Eltern zusammen nach B._______ durch-
gebrannt seien. Seither habe seine Mutter ihre Familie nicht mehr gesehen.
Er selbst habe bei der letzten Anhörung einfach irgendwelche Namen zu
den Verwandten mütterlicherseits angegeben, die gar nicht stimmen wür-
den (vgl. A27 F39). Im Rahmen der Replik wurde ausgeführt, die Eltern und
Geschwister des Beschwerdeführers seien wieder nach B._______ zu-
rückgekehrt, weil es in der ARK für sie kein Auskommen gegeben habe.
Nachdem aber auf Beschwerdeebene keine anderen Veränderungen in
der familiären Situation geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen,
dass zum jetzigen Zeitpunkt noch zahlreiche andere Verwandte des Be-
schwerdeführers in der ARK wohnen. Von der väterlichen Seite – der ara-
bischen Linie – leben eine Grossmutter, vier Tanten und ein Onkel sowie
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deren Kinder im Nordirak. In den Befragungen erklärte der Beschwerde-
führer, das Verhältnis zu diesen sei sehr gut gewesen. Sie hätten stets
Kontakt zu ihrer Familie in E._______ gehabt und sie regelmässig besucht;
erst mit dem Einmarsch des IS habe sich die Situation verändert (vgl. A20,
F19 und F23). Hinsichtlich der Beziehung zur Familie mütterlicherseits be-
stehen gewisse Zweifel, ob diese tatsächlich derart schlecht ist, wie es der
Beschwerdeführer darstellt. So gab er unterschiedliche Gründe für das Zer-
würfnis an. Bei der ersten Anhörung führte er aus, die Familie seiner Mutter
habe um die Hand einer seiner Schwestern angehalten und als diese Bitte
abgelehnt worden sei, habe sich das Verhältnis verschlechtert (vgl. A20,
F20). Hingegen erklärte er bei der zweiten Anhörung, seine Eltern seien
bereits vor der Heirat nach B._______ durchgebrannt und seine Mutter
habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (vgl. A27, F39). Diese
beiden Versionen schliessen sich grundsätzlich aus, nachdem die Familie
der Mutter kaum um die Hand einer seiner Schwestern anhalten würde,
wenn sie den Kontakt schon Jahre zuvor abgebrochen gehabt hätten. Die
zweite Version steht zudem im Widerspruch zur Angabe des Beschwerde-
führers, wonach er selbst in E._______ geboren sei und seine Eltern nach
B._______ gezogen seien, weil es eine grosse Stadt und das Leben dort
damals sehr schön gewesen sei (vgl. A20, F21 f.) – und nicht etwa auf-
grund eines Familienkonflikts. Selbst wenn man trotz diesen uneinheitli-
chen Angaben davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt
zu seinen Verwandten mütterlicherseits, so kann – entgegen der Darstel-
lung in der Beschwerdeschrift – keineswegs von einer eigentlichen Famili-
enfehde gesprochen werden. Vielmehr besteht allenfalls einfach kein Kon-
takt zur Familie seiner Mutter. Dies würde sein Beziehungsnetz wohl ver-
kleinern, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
auf der väterlichen Seite noch verschiedene nahe Angehörige in der ARK
hat. Zwar sprach er im Rahmen der zweiten Anhörung einen weiteren Fa-
milienkonflikt an. Als die Eltern und Geschwister nach G._______ gezogen
seien, hätten sie zuerst im Haus der Grossmutter sowie der Tante gelebt.
Weil das Haus ziemlich klein sei und es Probleme gegeben habe, hätten
sie aber in eine Mietwohnung ziehen müssen (vgl. A27, F33). Zu Beginn
habe die Tante die Familie noch unterstützt, mittlerweile würden sie nicht
mehr miteinander sprechen (vgl. A27, F66). In der Beschwerdeschrift
wurde dies dahingehend präzisiert, dass die Wohnsituation gerade auch
wegen „der alten familiären Probleme“ insbesondere zwischen der Mutter
des Beschwerdeführers und der Grossmutter beziehungsweise Tante nicht
mehr tragbar gewesen sei. So sei auch die Familienfehde mit dem Umzug
in den Nordirak wieder aufgeflammt. Hierzu ist anzumerken, dass sich in
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den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass das Verhältnis der Kern-
familie des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten väterlicherseits ir-
gendwann angespannt gewesen wäre und in dieser Hinsicht ein Konflikt
bestanden hätte, welcher hätte wiederaufflammen können. Vielmehr gin-
gen die Grosseltern und die Tante damals offenbar zusammen mit den El-
tern des Beschwerdeführers nach B._______ und zogen erst nach dem
Tod des Grossvaters, kurz nach der Eroberung der Stadt durch den IS,
zurück in den Nordirak (vgl. A27, F44 f.). Dass es jemals zu Spannungen
zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und den Verwandten des Va-
ters gekommen wäre, wurde bei den Befragungen zu keinem Zeitpunkt
geltend gemacht. Allfällige Konflikte, die sich nach dem Umzug der Familie
in die ARK – möglicherweise aufgrund der engen Platzverhältnisse oder
auch infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage – ergeben haben, ste-
hen somit in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Ebenso gibt
es keine Hinweise darauf, dass sich ein allfälliger Streit zwischen der Mut-
ter sowie der Grossmutter und der Tante auch negativ auf das Verhältnis
der Familie zu den anderen Verwandten väterlicherseits ausgewirkt haben
könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ver-
schiedene Verwandte (väterlicherseits) in der ARK verfügt, zu denen er
stets eine gute Beziehung pflegte. Auch wenn sich die Kernfamilie des Be-
schwerdeführers nicht mehr im Nordirak aufhalten sollte, so ist davon aus-
zugehen, dass die dort verwurzelte Familie seines Vaters, die immerhin
aus der Grossmutter, vier Tanten und einem Onkel sowie deren Kindern
besteht, ihm bei einer Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat behilf-
lich sein kann. Diese Verwandtschaft stammt aus dem Nordirak und meh-
rere Personen – der Beschwerdeführer erwähnte einen Onkels sowie zwei
Tanten – gehen dort einer Erwerbstätigkeit nach. Das verwandtschaftliche
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers ist somit als tragfähig zu beurtei-
len, obwohl er selbst nie länger in der ARK gelebt und sich lediglich für
regelmässige Besuche dort aufgehalten hat.
5.4.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer jung und gesund ist, über eine vielfältige Berufserfahrung
verfügt sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz in der ARK hat. Als Alleinste-
hender ohne familiäre Verpflichtungen muss er – anders als die Eltern und
Geschwister – nicht für eine ganze Familie aufkommen und entsprechende
Miet- und Lebenshaltungskosten tragen. Somit ist seine Situation auch
nicht mit jener seiner Familie, welche es nicht geschafft habe, im Nordirak
eine Existenz aufzubauen, vergleichbar. Der Beschwerdeführer spricht
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Arabisch als Muttersprache und eigenen Angaben zufolge mittelmässig
Kurdisch (Badini; vgl. A5 Ziff. 1.17.03). Seine Kurdischkenntnisse seien
aber immer noch besser als seine Deutschkenntnisse (vgl. A27, F41), ob-
wohl er offenbar bereits relativ gut Deutsch spricht (vgl. Beschwerdeschrift
sowie A20, S. 2). Die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz ist
insbesondere angesichts der nach wie vor bestehenden teilweisen Sozial-
hilfeabhängigkeit nicht als herausragend zu bezeichnen und steht einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zusammen mit seiner Ausbildung
und Berufserfahrung sowie allenfalls durch die Unterstützung seiner Ver-
wandten dürfte es ihm somit möglich sein, sich im Nordirak niederzulassen
und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch wenn sich die Lage auf
dem Arbeitsmarkt in der ARK als schwierig darstellen sollte. Zur Überbrü-
ckung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, indi-
viduelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. auch Urteil des BVGer E-
6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist somit
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer begünstigende Um-
stände vorliegen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK er-
weist sich deshalb als zumutbar.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit
der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instrukti-
onsverfügung vom 4. Januar 2019 gutgeheissen, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt
Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertre-
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ter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar auf-
grund der Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 1‘600.– (inklusive
Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöhter, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘600.– (inklusive
Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: