B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-671/2017
Ur t e i l vom 9 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – ersuchte am
(…). Januar 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flugha-
fenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwerde-
führer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am (…). Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und am (…). Januar 2017 eingehend zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, vor rund 20 Monaten habe seine
Schwester ihn motiviert, zum Christentum zu konvertieren. Er habe an ei-
ner oder zwei privaten Predigten bei seiner Schwester zuhause teilgenom-
men, wobei ihr Ehemann jeweils über Jesus gepredigt habe, sie Kerzen
angezündet und gebetet hätten. Zudem habe er einen Film über Jesus an-
geschaut. Er sei aber noch nicht getauft, weil dies im Iran zu gefährlich sei.
Seine Schwester und ihr Mann seien aus Angst vor den Konsequenzen der
Konversion nach Z._______ geflohen. Seine Ehefrau wisse nichts von der
Konversion. Seine Schwester und ihr Mann seien die Einzigen, welche da-
von wüssten. Sein Schwiegervater, welcher ein gläubiger Muslim sei, habe
irgendwie von der Konversion erfahren und sei natürlich gegen diese ge-
wesen. Er habe ihn zunächst aufgefordert, seinen muslimischen Pflichten
nachzukommen und schliesslich gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen,
da er nicht wolle, dass seine Enkelkinder als Ungläubige aufwachsen wür-
den. Darüber hinaus habe er in seiner Kindheit an (…) gelitten, weshalb er
noch heute in seiner Mobilität stark beeinträchtigt sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren
diverse beglaubigte Kopien medizinischer Berichte aus den Jahren 1999-
2002, seine Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie diejenigen des
Schwagers und der Schwester und diverse amtliche Dokumente betreffend
die Familie der Schwester zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – am 25. Januar 2017 durch Vermitt-
lung der Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
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und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe selbst angegeben im Iran eigentlich nicht als Christ
gelebt zu haben, weshalb er über Vieles noch nicht im Detail informiert sei.
Er verfüge denn auch nur über ein rudimentäres Wissen zum Christentum,
welches jeder Iraner mit einer guten Allgemeinbildung haben dürfte. Von
einer Person, die sich bewusst für einen Religionswechsel entscheide,
könne eine vertieftere Auseinandersetzung mit der neuen Religion erwartet
werden. Dies insbesondere im Kontext seiner Heimat Iran, einem Land, in
dem Apostasie zu erheblichen Problemen führen könne. Es sei also davon
auszugehen, dass er bei einer tatsächlichen Konversion zum Christentum
sowohl über seine Beweggründe, als auch über die Inhalte der Religion im
Detail erzählen könnte. Was seine Motivation für die Konversion betreffe,
so habe er lediglich auf die Konversion seiner Schwester und die Teil-
nahme an privaten Predigten verwiesen. Das Bild, das er vom Islam und
Christentum zeichne, wirkte stereotyp, da er lediglich Allgemeinplätze über
die Religionen, aber keine eigenen Überlegungen und Überzeugungen
darlegen könne. Seine Aussagen vermöchten einen ernsthaft vollzogenen
Religionswechsel nicht überzeugend darzulegen. Was seine Kenntnisse
der christlichen Religion und seine eigene Religionsausübung betreffe, so
seien seine diesbezüglichen Aussagen ebenfalls mangelhaft. Er sei bei-
spielsweise nicht in der Lage, neben Weihnachten weitere zentrale christ-
liche Feierlichkeiten oder den Moment seiner Konversion zu nennen. Auf-
grund der gänzlichen Substanzarmut seiner Aussagen erübrige es sich, auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Seine Ausführungen be-
züglich der Probleme mit dem Schwiegervater seien ferner auch für sich
betrachtet unglaubhaft, weil sie weder erlebnisbasiert noch substantiiert
dargelegt worden seien. So habe er nicht angeben können, wie der
Schwiegervater von seinem heimlichen Religionswechsel erfahren haben
solle. Bezüglich der Drohungen habe er keine spezifischen Details schil-
dern können, die darauf hindeuten würden, dass er die geltend gemachten
Auseinandersetzungen mit seinem Schwiegervater tatsächlich erlebt habe.
Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er möglicherweise aus anderen
Gründen ein problematisches Verhältnis zu seinem Schwiegervater habe.
Es gebe zudem keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den
Iran den christlichen Glauben ausleben würde und deswegen staatlichen
Repressionen ausgesetzt wäre. Seine Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass er zwar unter
einer körperlichen Beeinträchtigung leide, welche seine Mobilität ein-
schränke. Trotz dieses Leidens sei es ihm aber möglich gewesen, eine hö-
here Universitätsausbildung zu geniessen und eine Berufstätigkeit mit ge-
sichertem Einkommen auszuüben. Ausserdem habe der Iran eine gute me-
dizinische Infrastruktur. Er habe zahlreiche Familienangehörige, welche ihn
bei seiner Reintegration unterstützen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 – zunächst per Fax – erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von
Amtes wegen.
Dabei machte der Beschwerdeführer in der in einer Fremdsprache verfass-
ten Begründung, welche praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde,
im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe das Verhalten von Christen
und Muslimen verglichen und sei zum Schluss gekommen, dass Christen
stärker seien als Muslime, da sie die Anweisungen von Jesus Christus in
ihrem Leben umwandelten. Er glaube an Jesus Christus und habe sein
Herz seiner Liebe und Zuwendung geschenkt. Er habe nicht gewusst, dass
die Feierlichkeiten so wichtig für das Asylgesuch seien, sonst hätte er sich
besser darüber informiert. Er sei erst seit 20 Monaten Christ und das in
einem Land, wo der christliche Glaube verboten sei. Für die Konversion
vom Muslim zum Christ drohe die Todesstrafe. Da er noch nicht lange
Christ sei, könne er auch nicht mit anderen Anhängern verglichen werden.
Er bitte um Gelegenheit und Zeit den christlichen Glauben zu erlernen. Er
habe im Iran alles hinter sich gelassen, um sich zu retten. Einen Gefäng-
nisaufenthalt würde er schon aufgrund seines Gesundheitszustands nicht
überleben. Er habe in der Schweiz aufgrund des Stresses gesundheitliche
Probleme bekommen und sehe nicht mehr scharf, was auf seine (…) zu-
rückzuführen sei. Er wisse nicht, wie sein Schwiegervater herausgefunden
habe, dass er Christ geworden sei, glaube aber, dass die Flucht seiner
Schwester und Gespräche in der Verwandtschaft dazu beigetragen hätten.
Am Anfang habe ihn dieser nur mündlich gewarnt, was er nicht ernst ge-
nommen habe. Erst als er von seinem Schwager gewarnt worden sei, habe
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er Angst bekommen. Der Schwiegervater habe gedroht, vor Gericht gegen
ihn auszusagen und dass seine Kinder nicht bei ihm aufwachsen sollten.
Aus Angst vor den Schikanen, der Polizei und der Gerichte habe er den
Iran verlassen. Im Iran habe er alle medizinischen Behandlungen selber
bezahlen müssen und es habe sich niemand ernsthaft um seine Krankheit
gekümmert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Kar-
ten in Kopie, welche seine Ausbildung und Zugehörigkeit zu Berufsverbän-
den belegen, ins Recht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Februar 2017 und die von Amtes
wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerde am 6. Februar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2
AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht
nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxis-
gemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie
dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben ent-
gegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen überset-
zen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe des Beschwerdefüh-
rers auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen
werden.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der vorinstanzlichen
Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die
Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die zutreffende Be-
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gründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbe-
sondere ist – wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt – nochmals
zu unterstreichen, dass das Wissen des Beschwerdeführers über seine
neue Religion als sehr gering ist. So kennt er nicht einmal die wichtigsten
Feiertage des Christentums und vermag die Grundzüge der Religion kaum
darzulegen. Ferner ist auch die Schilderung seiner Motivation zum Religi-
onswechsel und seines Konversionsprozesses als äusserst substanzarm
und plakativ zu bezeichnen. Dies sind jedoch zwei Elemente, welche für
die Glaubhaftmachung einer Konversion als essentiell zu bezeichnen sind
(BERLIT ET AL., Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser
Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR
2016 S. 281 ff.). Zudem wäre – auch unter Berücksichtigung der drohenden
Konsequenzen einer Konversion im Iran – zu erwarten, dass ein Konvertit
sich näher und intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzen
würde. Sein Argument, er sei noch nicht lange Christ, vermag nicht zu über-
zeugen, zumal er angibt, vor über eineinhalb Jahren zum Christentum
übergetreten zu sein. Zudem wäre zu erwarten, dass er in dieser Zeit zur
Glaubensausübung mehr als an ein bis zwei private Predigten teilgenom-
men und einen Film angesehen hätte. Auch Schilderungen bezüglich der
Drohungen des Schwiegervaters sind als wenig konkret zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer vermochte nie klar zu schildern, wann, wie und in
welchen Situationen er vom Schwiegervater bedroht worden sei. Unklar
bleibt ferner auch, welche Situation schliesslich den Ausschlag für die Aus-
reise gegeben haben soll. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Asylvorbringen vermögen dem-
nach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nicht zu genügen.
Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann.
7.5.2 Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungs-
hindernisse entnehmen. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Mobilität eingeschränkt ist und auch sonst ver-
schiedene gesundheitliche Probleme ([…]) hat. Das iranische Gesund-
heitsfürsorgesystem gilt jedoch als eines der modernsten im Nahen und
Mittleren Osten, mit sehr hohen Standards und guter Struktur. Die grund-
legende Gesundheitsversorgung steht der gesamten Bevölkerung zur Ver-
fügung und wird durch die Verfassung garantiert. Die vorgebrachten,
durchaus ernst zu nehmenden gesundheitlichen Probleme stehen dem-
nach einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Al Jazeera, Sanctio-
ning Iranians' health, 23.02.2014, pinion/2014/02/sanctioning-iranians-health-2014214124138767459.html>,
Lex Arabiae, Healthcare in the Islamic Republic of Iran, 01.2010,
lamic-republic-of-iran/, beide zuletzt abgerufen am 23.11.2016). Auch sind
aus den Akten keine anderen Wegweisungshindernisse ersichtlich, zumal
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die Frau des Beschwerdeführers sowie andere enge Verwandte im Iran
befinden, er über eine gute Ausbildung verfügt und einer Arbeit nachgehen
konnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: