Abtei lung IV
D-6712/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Walter A. Stöckli, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6712/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein kosova-
rischer Staatsangehöriger und ethnischer Torbesch aus B._______ –
seine Heimat am 12. August 2008 in einem Reisebus via C._______
und weiter mit einem PW nach D._______. Von dort aus sei er in
einem Kleinbus nach E._______ und dann schliesslich mit dem Auto
eines Bekannten nach F._______ gelangt, wo er im dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am 20. August 2008 ein
Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 27. August 2008 und der Anhörung vom
10. September 2008 jeweils im EVZ F._______ im Wesentlichen gel-
tend, dass er seit 1999 von den Albanern bedroht worden sei, da er
während des Krieges in der serbischen Armee als Scharfschütze ge-
dient habe. Anschliessend habe er von November 2000 bis Januar
2008 für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in G._______
geweilt und sei jeweils jährlich in den Ferien nach B._______ zu
seinen Angehörigen gereist. Während dieser Aufenthalte sei er jedes
Mal mit dem Tod bedroht worden. Auch seine Familie sei bedroht
worden. Im Jahr 2000 seien zudem nahe Angehörige des
Beschwerdeführers von Albanern ermordet worden. Aus diesen
Gründen habe er sich entschlossen, am 12. August 2008 seine Heimat
zu verlassen.
Die vom BFM mit Frankreich, Österreich und den Niederlanden initiier-
ten Daktyloskopievergleiche verliefen allesamt negativ.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am 26. September
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Somit erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies
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sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 18. September 2009 sei aufzuheben und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwer-
de wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Oktober
2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, auf die Erhebung ei -
nes Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Zudem wurde die Vorinstanz ersucht,
innert Frist eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten
einzureichen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November
2009 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 13. November 2009 stellte der Instruktionsrichter die Vernehm-
lassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 18. Septem-
ber 2009 führte die Vorinstanz aus, dass Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrele-
vant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz ge-
währleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Ver-
folgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz
hätten.
Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Ge-
mäss der neuen kosovarischen Verfassung – die am 15. Juni 2008 in
Kraft trat – sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo würden mit der UNO-
Verwaltung (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo,
UNMIK) und der EU-Mission (EULEX) zwei internationale Missionen
bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX sei for-
mal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die
EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und
Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie der
Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren und
seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo
zu schützen. Bei Übergriffen hätten die Sicherheitskräfte regelmässig
interveniert und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden
weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue
kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend
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gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer ausführen,
die angefochtene Verfügung sei ganz offensichtlich im "Guillotine-
Verfahren" erlassen worden. Darin werde zwar zu Recht nicht
behauptet, dass die vorgebrachten Asylgründe materiell als solche
nicht Grundlage genug wären, ihm Asyl zu gewähren. Vielmehr werde
jedoch in den Erwägungen lapidar darauf hingewiesen, dass Kosovo
am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe und damit in
diesem Land alles bestens bestellt sei, da bei Übergriffen die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufgenommen würden.
Zudem gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten
umfassende Rechte zu. Mit derart allgemeinen Hinweisen, von denen
jedermann wisse, dass sie einstweilen in erster Linie auf dem Papier
stünden, aber nicht in die Wirklichkeit umgesetzt würden, kehre man
die effektiv vorgebrachten Asylgründe geradezu unter den Tisch. Es
sei ihm nicht gedient, wenn die Sicherheitskräfte erst intervenieren
würden, wenn die gegen ihn ausgesprochenen Morddrohungen
vollzogen seien.
Die Vorinstanz bestreite zu Recht auch nicht, dass die von ihm
vorgebrachten, insbesondere die im Detail geschilderten, aufgrund der
Umstände durchaus nachvollziehbaren und widerspruchslos sich
zeigenden Asylgründe nicht zutreffen würden. Die Ursache der
Ablehnung des Asylgesuches bestehe allein darin, dass die Vorinstanz
ihm nicht glauben wolle. Für die Richtigkeit seiner Behauptungen
würden daher als Beweise eine durch die Schweizerische Botschaft
vor Ort durchgeführte Befragung seines Vaters als Zeugen und
allenfalls weitere Abklärungen in B._______ sowie eine weitere
Parteibefragung beantragt.
Der Beschwerdeführer gehöre in Kosovo der kleinen Minderheit der
Torbeschen an. Diese seien weder Albaner noch Serben. Im Krieg –
den die Serben 1997 bis 1998 gegen die Kosovo-Albaner geführt
hätten – habe er in der Artillerie der serbischen Armee Dienst leisten
müssen. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen habe man ihn
gezwungen, aus der Ferne kosovo-albanische – in der Umgebung
seines früheren Wohnortes gelegene – Dörfer quasi flächendeckend
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unter Beschuss zu nehmen. Dies habe viele Todesopfer gefordert. Er
habe glaubhaft geschildert, welchen schwerwiegenden Nachteilen er
sich aufgrund seiner früheren, erzwungenen militärischen Tätigkeit auf
Seiten der Serben nunmehr in Kosovo ausgesetzt sehe. Dies bewirke
für ihn einen unerträglichen psychischen Druck.
In der angefochtenen Verfügung sei sodann der Tatsache, dass er der
Volksgruppe der Torbeschen angehöre, offensichtlich keine Beachtung
geschenkt worden. Für die Serben seien die Torbeschen aufgrund
ihrer islamischen Religion Albaner, während sie für die Albaner Serben
seien, da sie in deren Armee gegen sie todbringend gekämpft hätten.
Immerhin werde selbst in der angefochtenen Verfügung festgehalten,
dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige namentlich der Torbeschen gekommen sei,
ohne jedoch daraus die sich aufdrängenden Konsequenzen zu ziehen.
Dies gelte es nachzuholen. Es stehe fest, dass im Jahr 2000 bereits
eine Cousine seines Vaters, deren Ehemann, deren Schwiegermutter
und deren Tochter – allesamt ethnische Torbeschen – von Albanern
ermordet worden seien. Auch dies werde in der angefochtenen
Verfügung einfach ausgeblendet. Demgegenüber verweise er auf den
unerträglichen psychischen Druck, welchem er bei seinen Aufenthalten
in Kosovo ausgesetzt gewesen sei, als sein Vater die entsprechenden
Morddrohungen jeweils habe entgegennehmen müssen. Es sei ihm
nichts anderes übrig geblieben, als in die Schweiz zu flüchten und hier
um Asyl nachzusuchen. Da in der Schweiz ein Bruder und
verschiedene Cousins leben würden, sei es durchaus nachvollziehbar,
dass er nicht G._______ als Asylland gewählt habe.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat -
lichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5,
sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr.
2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
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Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheid-
fällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehba-
ren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten
und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte
sich mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur
Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an An-
gehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus,
die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre
1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Posi-
tiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR
der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Koso-
vo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten
– systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegan-
gen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch
von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationa-
len und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK,
des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann
auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK
2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in
Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der
Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10).
Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Ver-
träge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des
Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
5.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt,
dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig
ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe
Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht asylrelevant
sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom
Seite 8
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6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country")
bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebli -
che Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country"
sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und
Flüchtlingsbereich.
5.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2009
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen,
substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten.
5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde als Hauptgrund
vor, er beziehungsweise seine Familie werde von anonymen albani-
schen Telefonanrufern mit dem Tode bedroht, da er im Krieg für die
Serben gekämpft habe. Die Anrufe seien jeweils auf das Handy seines
Vaters erfolgt. Der Beschwerdeführer habe davon vor allem während
seiner Aufenthalte in den Semesterferien Kenntnis erhalten, da er sich
zuvor für Studienzwecke und Gelegenheitsarbeiten von 1999 bis
Anfang 2008 in G._______ aufgehalten habe. Die Anrufe der Albaner
hätten die einzige Bedrohung dargestellt; ansonsten habe der Be-
schwerdeführer keine Probleme mit der Armee, der Polizei oder Behör-
den in Kosovo gehabt.
5.4.2 Vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des
Beschwerdeführers nicht einfach die Handynummer gewechselt hat,
um den angeblichen Bedrohungen durch die Albaner zu entgehen.
Das dagegen vorgebrachte Argument, ihnen habe das Geld für einen
Nummernwechsel gefehlt, vermag nicht zu überzeugen, umso
weniger, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge für seine
Ausreise 2'000 Euro bezahlt hat (vgl. A10, S. 5). Es ist überdies nicht
nachvollziehbar, dass die Albaner angeblich seit Jahren die Familie
des Beschwerdeführers bedrohen, aber bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts passiert ist und sowohl der Vater, die Mutter und zwei
Schwestern des Beschwerdeführers seit Jahren (immer noch) in
B._______ leben. Die angebliche Ermordung von Verwandten des
Beschwerdeführers durch Albaner im Jahr 2000 kann mit keinerlei
Beweismitteln untermauert werden. Daher muss dieses Vorbringen als
reine Schutzbehauptung gewertet werden. Somit fehlt es auch an der
Intensität der geltend gemachten Verfolgung, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz ist
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deshalb zu Recht nicht auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, da sie am
Ergebnis ohnehin nichts zu ändern vermöchten. Geradezu
unverständlich ist überdies die Argumentation des Beschwerdeführers,
er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er hier im
Gegensatz zu G._______ Verwandte habe: Diese Aussage trifft
einerseits nicht zu, lebt doch gemäss eigenen Angaben in G._______
eine seiner Schwestern (vgl. A1, S. 3); anderseits hielt er sich dort
über acht Jahre an mehreren Orten auf, weshalb er in G._______
auch heute noch über ein umfangreiches Beziehungsnetz verfügen
dürfte.
5.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Kosovo keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso
muss er eine solche in Zukunft auch nicht in begründeter Weise
befürchten. Es ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung.
Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen
in der Beschwerdeschrift und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Vorbringen anlässlich der Anhörungen einzugehen, da sie am
Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen;
aus diesem Grund sind auch die verschiedenen Beweisanträge in der
Rechtsmitteleingabe abzuweisen (vgl. vorstehend E. 4.2, 2. Abschnitt).
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
Seite 10
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Fe-
bruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer
hauptsächlich vor, dass die ethnischen Torbeschen in Kosovo eine
sehr eingeschränkte Bewegungsfreiheit geniessen und als Minderheit
unterdrückt würden. So wolle man seiner Familie beispielsweise auch
ihr Haus wegnehmen.
7.3.2 Am 17. Januar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die in-
ternationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die
UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der
KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen
werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen
Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minder-
Seite 12
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heiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Si-
cherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Ein-
zelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich beruf-
liche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaft-
liche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben
erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weite-
ren Hinweisen).
7.3.3 Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der slawischen
Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Torbeschen an.
Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde
ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali
und „Ägypter“ sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere
Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in
EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo.
Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der
Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash,
Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren
letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom
Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen.
Darüber hinaus ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon
auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung
für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausgenommen den
Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl.
vorstehend E. 7.3.2) individuell überprüft wurden. Insgesamt ist
festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime
gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde
lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage
anderer Minderheiten in Kosovo als noch sicherer erweist.
7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebens-
bedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Man-
gel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und ande-
rem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und
ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers herr-
schende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände
für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerde-
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führer ist jung und – soweit aktenkundig – gesund, verfügt über eine
überdurchschnittliche Ausbildung, studierte er doch in Kosovo fünf Se-
mester und schloss 1995 als Ökonom ab (vgl. A10, S. 8). Zudem be-
suchte er von 1999 bis 2007 die Hochschule in H._______ und spricht
neben serbokroatisch auch gut Deutsch (vgl. A1, S. 2). Überdies sam-
melte er in G._______ auch erste Erfahrungen in der Arbeitswelt, als
er im Jahr 2007 bei Gelegenheit auf Montage gearbeitet hat (vgl. A1,
S. 2). Seine Eltern und zwei Geschwister (vgl. A1, S. 3) sowie drei On-
kel väterlicherseits (vgl. A10, S. 6) leben nach wie vor in B._______,
weshalb er auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in
Kosovo verfügt. Dieses wird ihm die Wiederintegration in seiner Heimat
erleichtern.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 verschob das
Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr er-
werbstätig ist und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG mehr vorliegt, ist das Gesuch abzuweisen. Aus diesem Grund
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sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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