B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6713/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – suchte am 26. August
2013 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ vom 4. September 2013 und der Anhörung durch das
BFM vom 13. bzw. 20. September 2013 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1999 (AsylG, SR 142.31) brachte er im Wesentlichen
vor, er habe nach dem Schulabschluss ein Fernstudium in (Studienfach)
absolviert und danach in C._______ (Studienfach) studiert. Aus der dorti-
gen Universität sei er jedoch unter dem Vorwurf, er habe sich zu wenig
eingesetzt, im Jahr 1977 ausgeschlossen worden. Nach der Exmatrikula-
tion in C._______ habe er an der Universität in B._______ (Studienfach)
studiert und dieses Studium im Jahr 1983 erfolgreich abgeschlossen. Von
1983 bis 1985 habe er im (…) gearbeitet, sich dann jedoch gezwungen
gefühlt, zu kündigen. Danach habe er nur noch gelegentlich gearbeitet
(bspw. […]), bevor er mit sechzig Jahren pensioniert worden sei. In
Wahrheit seien der Wechsel der Studienrichtung und die Aufgabe der Ar-
beit im (…) auf den Druck von Seiten des Geheimdienstes, der ihn seit
nunmehr rund vierzig Jahren beobachte und verfolge, zurückzuführen. Er
sei zwar nie direkt vom Geheimdienst angesprochen, verwarnt oder unter
Druck gesetzt worden, aber es sei ja gerade dessen Aufgabe, Leute im
Geheimen zu beobachten. Zu Sowjetzeiten sei er wegen (…) fünfzehn
Tage inhaftiert gewesen, seither aber nie mehr in Haft genommen wor-
den. Im Jahr 1990 sei er im Zusammenhang mit einem Familienstreit von
der Polizei geschlagen worden. Ansonsten habe er mit der Polizei aber
keine Probleme gehabt. Seit den 90er-Jahren sei er in der Opposition ak-
tiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Seit dem Jahr
2009 habe er das Gefühl, er werde intensiver – praktisch täglich – beo-
bachtet; Geheimdienstler seien beispielsweise als Handwerker verkleidet
in seine Wohnung gekommen. Seit 1980 – mit Unterbrüchen während
seiner Tätigkeit im (…) – lebe er mit seiner Familie (Aufzählung Famili-
enmitglieder) in einer Wohnung in C._______, die ihnen gehöre. Die Ver-
wandten hätten keine Probleme mit den Behörden. Sein Sohn sei aber
arbeitslos und die Familie habe fast hungern müssen. Die schwierige fi-
nanzielle Lage sei denn auch einer der Hauptgründe für seine Ausreise
aus Russland. Auf entsprechenden Antrag hin habe er von den Schweizer
Behörden ein Touristenvisum erhalten, mit dem er am (…) 2013 von
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C._______ nach E._______ geflogen sei. In F._______ habe er ein Asyl-
gesuch eingereicht, sei jedoch aufgrund des Schweizer Visums in die
Schweiz überstellt worden. Er habe das Gefühl, im EVZ D._______ von
Flüchtlingen aus G._______ beobachtet worden zu sein. Er gehe davon
aus, dass es sich bei diesen um russische Geheimdienstler handle. Die
Reise nach Europa habe er mit seinen Ersparnissen finanziert. Er habe
sich auch bereits ein Zugticket für eine Fahrt quer durch Europa gekauft,
damit er – falls ihm kein Asyl gewährt werden sollte – verschiedene euro-
päische Städte besuchen könne, bevor er nach Russland zurückkehre. In
sein Heimatland zurück möchte er aber effektiv nicht, da dies für ihn zu
riskant wäre. Im Weiteren habe er gesundheitliche Probleme (Aufzählung
Beschwerden).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die vom
Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen (vgl.
vorinstanzliche Akten A7, A8 und A12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Oktober 2013
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien einerseits (Bespitze-
lung durch den Geheimdienst) nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), andererseits
(wirtschaftliche Lage) nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). In Anbetracht der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine schlechte wirt-
schaftliche Lage als Hauptgrund für die Ausreise genannt habe, sei die
geltend gemachte Bespitzelung durch den Geheimdienst seit der Sowjet-
zeit als vorgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu betrachten. Dies, zu-
mal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den angeblichen Druck seitens
des Geheimdienstes fast vierzig Jahre habe aushalten können und erst
nach der Pensionierung ausgereist sei. Die problemlose Ausreise mit
Pass und Visum spreche im Übrigen ebenfalls gegen die Befürchtung,
vom Geheimdienst gesucht zu werden. Die subjektive Wahrnehmung des
Beschwerdeführers, der jede normale Lebenssituation mit einer mögli-
chen Bespitzelung in Verbindung setze (praktisch alles und jeder solle ihn
im Auftrag des Geheimdienstes bespitzelt haben [Handwerker, Menschen
in der Post und dem Konsulat, Zeugen Jehovas, Kameras in den Stras-
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sen, Blicke am Flughafen, Asylsuchende im EVZ]), könne nicht den ob-
jektiven Tatsachen entsprechen. Es verwundere denn auch nicht, dass er
in all den Jahren vom Geheimdienst nie direkt angesprochen oder unter
Druck gesetzt worden sei. Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftig-
keit der geheimdienstlichen Verfolgung könne eine Würdigung der angeb-
lichen Parteitätigkeit und der Teilnahme an Demonstrationen dahingestellt
bleiben, stünden diese Aktivitäten doch im Zusammenhang mit dem
Hauptvorbringen, welches der Glaubhaftigkeit nicht standhalte. Auf eine
eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente könne damit ver-
zichtet werden. Den wirtschaftlichen Vorbringen komme keine Asylrele-
vanz zu. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der
Beschwerdeführer verfüge in Russland über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz und einen Anteil an einer Wohnung, und beziehe eine Ren-
te. Die gesundheitlichen Beschwerden könnten weiterhin – wie bis anhin
– in Russland behandelt werden. Im Übrigen seien die schweizerischen
Behörden bereit, den Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr in
sein Heimatland zu unterstützen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. November 2013 (Datum Poststempel, Schrei-
ben datiert vom 27. November 2013) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem un-
ter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Novem-
ber 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht.
C.b Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen und machte erneut geltend, er werde in
Russland seit nunmehr vierzig Jahren diskriminiert und vom Geheim-
dienst überwacht und verfolgt. Aus der Kommunistischen Partei sei er
ausgeschlossen worden. Von der Universität C._____ sei er zu Unrecht
exmatrikuliert worden; er habe nicht so viele Absenzen aufgewiesen, wie
ihm damals vorgeworfen worden sei. Die ungerechtfertigte Exmatrikulati-
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on habe sich negativ auf seine wissenschaftliche Karriere ausgewirkt.
Auch sei er zu Unrecht dazu gebracht worden, seine Stelle beim (…) zu
kündigen. Als Folge davon könne er nur wenige Dienstjahre aufweisen
und erhalte deshalb nur eine geringe Altersrente. Zudem leide er an (…).
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
ärztliche Bescheinigung vom 6. Dezember 2013 (Diagnose: […]) und ein
Gutachten vom 28. März 2013 (Diagnose: […]), letzteres in russischer
Sprache mit deutscher Übersetzung, nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Be-
schwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
27. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
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ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
5.
Das BFM hat die vorgebrachten Fluchtgründe als weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügend erachtet. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe
erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen. Ihr sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die
Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Be-
schwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember
2013 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerdeeingabe
keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
(und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken ver-
mögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass
ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch den russischen Ge-
heimdienst seit nunmehr rund vierzig Jahren ernsthafte Zweifel bestehen.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen
des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild vermitteln. Den in der vor-
instanzlichen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten und dem Fehlen
von Realkennzeichen hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe nichts entgegenzusetzen. Das BFM hat diese Vorbringen aus zutref-
fenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend qualifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, und die
Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4). Wie das
BFM diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, spricht die problemlos er-
folgte Ausreise über den Flughafen in C._______ im (…) 2013 gegen die
Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer ak-
tuellen, gezielten Verfolgung durch den russischen Geheimdienst im Zeit-
punkt seiner Ausreise. Die weiter vorgebrachten wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten des Beschwerdeführers stellen keinen Asylgrund im Sinne von
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Seite 8
Art. 3 AsylG dar, und auch mit dem Hinweis auf die schwierige finanzielle
Lage seiner ganzen Familie vermag der Beschwerdeführer den Anforde-
rungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
5.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde damit zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung
finden. Der Vollzug der Wegweisung ist unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die allgemeine Lage in Russland ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet.
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Seite 10
7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Russland in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der vorge-
brachten gesundheitlichen Probleme (Aufzählung Beschwerden) ist dar-
auf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die vor-
liegenden gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht auf eine medizini-
sche Notlage schliessen, die in Russland schlicht nicht behandelbar wä-
re. Entsprechende Institutionen und Medikamente stehen auch dort zur
Verfügung, und der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben
in Russland auch schon behandelt. Im Übrigen vermag – wie bereits er-
wähnt – eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende Behandlung im Heimatland nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu führen. Es ist damit nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer, der im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und einen Rentenanspruch
verfügt, würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine seine Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). All-
fällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen
dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B.
Mangel an Arbeitsplätzen, tiefe Renten), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1).
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allenfalls not-
wendigen Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
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7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: