Abtei lung IV
D-6714/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
11. November 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6714/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Gaziantep), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss
am 17. September bzw. 17. Oktober 2002 und gelangte gleichentags in
die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 12. November 2002 in der Emp-
fangsstelle (...) stattfand, sagte er aus, er sei Schriftsteller und habe
bisher zwölf Bücher geschrieben. Sechs davon seien zensuriert wor-
den, weil er über ein politisches Thema geschrieben habe. Drei seiner
Bücher seien auch in Europa publiziert worden. Der Herausgeber des
Verlags, der seine Bücher gedruckt habe, sei festgenommen und ge-
büsst worden. Angesichts dessen sei seine Situation prekär gewesen.
In der letzten Zeit habe er nicht mehr schreiben und publizieren kön-
nen, weshalb er sich in seiner Freiheit eingeschränkt gefühlt habe. Vie-
le seiner Bücher seien beschlagnahmt worden. Im Jahre 1968 sei er
zwei Monate lang inhaftiert worden, da er an Kundgebungen teilge-
nommen und politische Aktivitäten gehabt habe. Nachdem er 1972 aus
Syrien zurückgekehrt sei, wo er eine Kampfausbildung absolviert
habe, sei er verhaftet und zwei Jahre lang festgehalten worden. Auf-
grund einer Amnestie sei er freigekommen. Danach sei er nicht mehr
inhaftiert, jedoch öfters angehalten und einen Tag lang festgehalten
worden; aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes – er sei
herzkrank – sei er jeweils rasch freigelassen worden. Die Behörden
seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Bücher und Do-
kumente beschlagnahmt. Er werde seit langer Zeit beobachtet und be-
droht, seine Telefongespräche würden abgehört. Sein Gesundheitszu-
stand habe ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei nicht mehr er-
laubt.
A.b Am 29. November 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er
machte im Wesentlichen geltend, er sei zweimal nach Deutschland ge-
flogen und von dort aus nach England, Frankreich und Österreich wei-
tergereist. Auf Einladung habe er an verschiedenen Orten über Ju-
gend, Kunst und Literatur Vorträge gehalten. Während des Militärput-
sches von 1980 seien seine Bücher verboten worden. Er habe zwölf
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Bücher publiziert, von denen fünf beschlagnahmt worden seien. Er sei
in den Gefängnissen von B._______ und C._______ gewesen, wo
seine Skripte beschlagnahmt worden seien. Auch bei seinem Verlag
seien Bücher beschlagnahmt worden. Seine Frau habe ein von ihm
verfasstes Gedichtsbuch verbrannt, damit es nicht gefunden werde.
Vor zweieinhalb Monaten sei bei einer Hausdurchsuchung sein
Gedichtsbuch beschlagnahmt worden. Er habe über Personen
recherchiert, welche die Kulturen von Anatolien, Mesopotamien und
Mittelasien geprägt hätten. In der Türkei werde die Geschichte
unterdrückt. Ein Buch, in dem er über Aufstände geschrieben habe, sei
verboten worden. Der Verleger des Buches, C._______, sei bestraft
worden. Ein anderes Verlagshaus habe ein Buch herausgegeben, in
dem über bekannte Autoren und Dichter geschrieben worden sei.
Dabei sei herausgekommen, dass er unter dem Pseudonym
D._______ geschrieben habe. In der letzten Zeit sei er sehr bekannt
geworden, so dass er von verschiedenen Zeitschriften interviewt
worden sei. Politisch habe er die DEHAP unterstützt. Vor den Wahlen
habe er vorgeschlagen, einen aufklärenden Film zu machen. Der Film,
in dem er mitgespielt habe, sei von (...) gemacht worden. Er habe auch
telefonisch an Sendungen von (...) teilgenommen. Aus diesen Gründen
sei er der türkischen Regierung bekannt. In der Türkei lasse man ihn
nicht schreiben, er werde durch Hausdurchsuchungen belästigt und
man beschlagnahme „Dinge“. Aus den geltend gemachten Gründen
sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden; seine
Telefongespräche seien abgehört worden. In der Untersuchungshaft
sei er beleidigt und psychisch fertig gemacht worden. Auch seine
Familie sei davon betroffen. Auf Nachfrage erklärte der
Beschwerdeführer, er habe die Bücher, bei denen er erwartet habe,
dass es Probleme gebe, unter dem Pseudonym D._______
geschrieben. Andere Bücher habe er unter dem Namen E._______
geschrieben, doch auch von diesen seien drei verboten worden. In den
letzten Jahren sei er von den demokratischen, revolutionären Medien
und der Öffentlichkeit entdeckt worden. Da er sich der
Kurdenproblematik angenommen habe, sei er der Polizei aufgefallen.
Man habe ihn überwachen und kontrollieren wollen. In den letzten zwei
Jahren seien zwei seiner Bücher veröffentlicht worden. Er habe
befürchtet, nicht mehr schreiben zu können, er sei deshalb in die
Schweiz gekommen. Vor zwei Monaten sei er in Untersuchungshaft
gekommen. Er sei beleidigt und psychisch fertig gemacht, aber nicht
gefoltert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der
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Beschwerdeführer 32 Beweismittel ab (vgl. Ziffn. 1. bis 14.
Beweismittelumschlag).
A.c Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer am 3. Februar
2003 zur Nachreichung von Übersetzungen der von ihm eingereichten
Dokumente auf. Zudem wurde er zur Einreichung der Originale der
Gerichtsdokumente aufgefordert.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte am 19. Februar 2003 Teilüber-
setzungen und Originale der Dokumente.
A.e Das Bundesamt führte am 16. Juli 2003 eine ergänzende Anhö-
rung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, die Unterdrückun-
gen hätten seit dem Jahr 1987 zugenommen. Er habe erst später er-
fahren, dass sein Telefon abgehört worden sei. Seit 1966 sei er im Wi-
derstand gegen die Regierung gestanden, er habe vieles durchge-
macht. Nach seiner Pensionierung habe durchschnittlich einmal im
Monat eine Razzia stattgefunden. Er sei einige Male für 24 Stunden
festgenommen worden. Nachdem bei der Zeitschrift (...), die über ihn
geschrieben habe, eine Razzia stattgefunden habe, habe die Unter-
drückung zugenommen. Er wisse nicht, ob in der Türkei zurzeit ein
Verfahren gegen ihn hängig sei. Vermutlich wüssten die Behörden seit
dem Jahr 2000, dass E._______ und D._______ die gleiche Person
sei. Erst nach Herausgabe der Zeitschrift seien sie gekommen und
hätten gefragt, was er über das Kurdenproblem schreibe. Aufgrund sei-
ner Auftritte in den Medien sei er von der Polizei verhört und bedroht
worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er bei Kundgebungen
der HADEP/DEHAP anwesend gewesen sei.
A.f Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer zur
Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert.
A.g Dr. med. F._______ stellte dem Bundesamt am 3. August 2003
den gewünschten ärztlichen Bericht mitsamt Beilagen zu.
A.h Am 6. November 2003 hörte das Bundesamt den Beschwerdefüh-
rer eine weiteres Mal an. Dieser führte dabei aus, er habe ein Asylge-
such stellen müssen, weil das Pseudonym, unter dem er geschrieben
habe, aufgeflogen sei. Wegen der Bücher, die er geschrieben habe,
sei er angeklagt worden. Da er zu spät angeklagt worden sei, sei das
Verfahren eingestellt worden. Die Zeitschrift (...) habe über ihn eine
Spezialausgabe herausgegeben. Deren Mitarbeiter seien unter Druck
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gesetzt worden und die Zeitschrift habe geschlossen werden müssen.
Wegen seiner Bücher und seiner politischen Haltung sei er nach
seiner Heirat mehrmals festgenommen und zirka einen Tag lang
festgehalten worden.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt am 8. November
2003 (Eingang: 11. November 2003) ein in türkischer Sprache verfass-
tes Schreiben von C._______ mit Beilagen.
II.
D.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am
30. Juni 2003 und gelangte am selben Tag in die Schweiz, wo sie am
2. Juli 2003 um Asyl nachsuchte.
D.a Bei der Erstbefragung, die am 7. Juli 2003 in der Empfangsstelle
(...) stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei unterdrückt
worden, weil ihr Ehemann Schriftsteller sei. Die Polizei habe in ihrem
Haus seit Jahren regelmässig Razzien durchgeführt. Man habe von ihr
verlangt, dass ihr Mann zurückkehre. Da die Razzien zugenommen
hätten, habe sie die Türkei verlassen. Sie sei krank und ihr Arzt habe
ihr einen Wechsel empfohlen.
D.b Am 16. Juli 2003 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen an. Diese machte dabei im Wesentlichen geltend, es
würden Polizeirazzien durchgeführt und alle Familienmitglieder würden
nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt. Sie habe ihren
Ehemann 1978 geheiratet und habe dessen Probleme seither miter-
lebt. Als ihr Ehemann Militärdienst geleistet habe, habe man ihr vorge-
worfen, dass sie eine registrierte Familie seien. Man habe von ihr ver-
langt, dass sie eine Pistole abgebe, obwohl sie keine besessen hätten.
Ihr Schwiegervater habe schliesslich eine Pistole gekauft, die sie dann
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habe abgeben können. Vor zehn Monaten seien die letzten Bücher
ihres Mannes eingesammelt worden. Man habe verlangt, dass ihr
Mann in die Türkei zurückkehre und sich ergebe. Auch ihr Vater sei
drei Monate festgehalten und befragt worden. Seitdem ihr Mann
ausgereist sei, habe sie mit ihrer Tochter alleine zu Hause gelebt. Sie
sei beschimpft und bedroht worden.
D.c Dr. med F._______ übermittelte dem Bundesamt am 3. August
2003 einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht.
D.d Am 6. November 2003 hörte das Bundesamt die Beschwerdefüh-
rerin ein weiteres Mal an. Diese führte dabei aus, sie habe erfahren,
dass ihre Kinder unter Druck gesetzt würden. Auch sie sei unter Druck
gesetzt worden, als sie noch in der Türkei gewesen sei. Ihr Mann hätte
sich stellen sollen, weil er ein oppositioneller Dichter sei. Er sei am
Fernsehen aufgetreten und es sei über ihn in der Zeitung berichtet
worden. Er sei früher mehrmals verurteilt und eines seiner Bücher sei
beschlagnahmt worden. Ihr Mann sei ständig festgenommen und wie-
der freigelassen worden. Er sei bei den Festnahmen, die seit 1978 er-
folgten, drei bis vier Tage festgehalten worden. Seit sie verheiratet sei,
sei ihr Haus immer wieder durchsucht worden. Auch die Häuser der
Brüder ihres Mannes seien durchsucht und diese seien festgenommen
worden.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
III.
F.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
11. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechts-
vertreter Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen des
BFF vom 11. November 2003 seien aufzuheben und es sei ihnen in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5
der Verfügungen aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Vereinigung
der Beschwerdeverfahren beantragt. Der Eingabe lagen eine Überset-
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zung der Erklärung von C._______ und ein Auszug aus einer Enzyklo-
pädie der türkischen Autoren bei.
G.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 ordnete der Instruktionsrichter
der ARK die Vereinigung der Beschwerdeverfahren an. Gleichzeitig
teilte er den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, bis zum
5. Januar 2004 einen Kostenvorschusses von Fr. 800.-- einzuzahlen,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Dezember 2003 eingezahlt.
I.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2004
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführern durch den Instruktionsrichter am 23. Februar 2004
zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 übermittelte der Rechtsvertreter
der ARK einen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 14. Januar 2004 mit
Beilagen und ein Arztzeugnis vom 21. Januar 2004 betreffend den Be-
schwerdeführer sowie eine Stellungnahme der Wissenschafts- und
Kunstzeitschrift (...) vom 8. Oktober 2003.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Aussa-
gen und diejenigen seiner Frau würden offensichtliche Unterschiede
aufweisen. Sie habe angegeben, er sei seit der Heirat im Jahr 1978 bis
zur Ausreise ständig festgenommen worden. Er sei alle ein bis zwei
Monate drei bis vier Tage festgehalten worden. Er habe ausgesagt, er
sei seit der Heirat mindestens zehnmal festgenommen und dabei zwi-
schen einem halben Tag und eineinhalb Tagen festgehalten worden.
Sie habe ausgeführt, ihr Haus sowie die Häuser ihrer Brüder seien alle
ein bis zwei Monate durchsucht worden, während er gesagt habe, sei-
ne Angehörigen seien nur indirekt betroffen gewesen. Derart unter-
schiedliche Aussagen liessen erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdig-
keit aufkommen. Der Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme sei
unbehelflich. Das Bundesamt schliesse angesichts der allgemeinen Si-
tuation in der Türkei nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner publizistischen Tätigkeit gewisse Behelligungen seitens der hei-
matlichen Behörden erlebt habe. Es könne aber davon ausgegangen
werden, dass er im Stande sein müsste, diesbezüglich detaillierte An-
gaben zu machen. Auf entsprechende Fragen habe er aber wiederholt
lediglich stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. Es
erscheine unwahrscheinlich, dass sich die türkischen Behörden die
Mühe genommen hätten, über Jahre hinweg sein Telefon abzuhören
und Razzien durchzuführen, wenn sie ihn wegen seiner Publikationen
hätten zur Rechenschaft ziehen wollen. Zwar seien im Jahr 1992 letzt-
mals Bücher von ihm verboten worden, es gebe aber keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang asylrelevante
Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Vielmehr sei es
ihm möglich gewesen, noch bis ins Jahr 2002 Bücher zu publizieren
und er sei mehrfach ausgezeichnet worden. Auch einzelne seiner Ge-
dichte seien publiziert worden, ohne dass dies Folgen gehabt hätte.
Seit der Haft zu Beginn der 1970er Jahre sei er nie mehr festgenom-
men worden und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig, obwohl die
Behörden Kenntnis davon hätten, unter welchen Pseudonymen er ge-
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schrieben habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen stünden im Widerspruch zur Vorgehensweise türki-
scher Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf eine Urheberschaft
nicht genehmer Texte. Die Würdigung des Bundesamtes werde da-
durch bestätigt, dass er von 1978 bis 1999 als Beamter gearbeitet
habe und im Besitz eines grünen Passes gewesen sei, mit dem er
nach seiner Pensionierung im Jahre 1999 die Türkei wiederholt verlas-
sen habe und wieder zurückgekehrt sei. Er habe die Türkei legal ver-
lassen, was ihm kaum möglich gewesen wäre, wenn seitens der Be-
hörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund realer
Begebenheiten als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund der ge-
samten Umstände sei zu schliessen, er habe seine Situation überstei-
gert dargestellt.
4.1.2 Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
zwischen 1968 und 1972 während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei.
Diese Vorfälle seien indessen nicht Anlass für seine Ausreise gewe-
sen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er
später in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten habe
oder ihm solche gedroht hätten. Die eingereichten Fotografien über die
„Gefängniszeit“ könnten diese Ansicht nicht relativieren.
4.1.3 Es werde auch nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer als
Schriftsteller tätig gewesen sei und gewisse Publikationen unter
Pseudonymen veröffentlicht habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuwei-
sen, dass er rund 20 Jahre als Beamter gearbeitet habe und im Besitz
eines Beamtenpasses gewesen sei. Er habe die Türkei mehrmals ver-
lassen und sei wieder zurückgekehrt, was nicht darauf schliessen las-
se, dass seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Verfolgungsab-
sichten bestanden hätten und er solche befürchtet habe. Selbst wenn
es kurzzeitige Mitnahmen und im Jahr 2002 eine Hausdurchsuchung
gegeben haben sollte, stellten diese angeblich erlittenen Nachteile
aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil gemäss
Art. 3 AsylG dar. Aus dem Umstand, dass man ihn ohne Einleitung ei-
nes Verfahrens wieder entlassen habe, sei zu schliessen, dass die Be-
hörden keine weiteren konkreten Verfolgungsabsichten hegten. Dass
er Sympathisant der HADEP gewesen sei und Auftritte in (...) gehabt
habe, genüge nicht, um begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in ex-
ponierter Stellung für die HADEP tätig gewesen sei. Die geltend ge-
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machten Tätigkeiten für die HADEP und die Auftritte in (...) hätten ab-
gesehen von einer Befragung keine Konsequenzen gehabt.
4.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die
Beschwerdeführerin führte das Bundesamt aus, ihre Ausführungen
seien vage und unsubstanziiert geblieben. Insbesondere zu den Fest-
nahmen ihres Mannes habe sie keine Angaben machen können. Auch
bezüglich der Vorfälle, die sie seit 1978 erlebt habe, hätten sich trotz
Nachfragen keine konkreten Aussagen ergeben. Gemäss eigenen
Aussagen habe sie – abgesehen von Razzien und Nachfragen nach
ihrem Mann – keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie
habe sich politisch nie betätigt, sei nie mit- oder festgenommen, ange-
klagt oder verurteilt worden. Sie sei zudem im Besitz eines Beamten-
passes, mit dem sie die Türkei legal verlassen habe, was nicht darauf
hindeute, dass seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Ver-
folgungsabsicht bestanden habe. In Würdigung der gesamten Umstän-
de fehlten im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr
in der Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nach-
teile drohten.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angaben der Be-
schwerdeführer wichen zweifellos voneinander ab. Aus den Akten er-
gebe sich aber, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide
und mit starken Psychopharmaka behandelt werde. Für den beigezo-
genen Allgemeinpraktiker sei aufgrund eines Gesprächs klar gewesen,
dass sie an einer psychoreaktiven somatischen Störung mit beginnen-
der psychischer Alteration leide. Dass Aussagen einer derart erkrank-
ten Person mit Vorsicht zu geniessen seien, weil sich Vorstellung und
tatsächlich Erlebtes ständig mischten, liege auf der Hand. Besonders
gross sei die Gefahr bei Aussagen über diejenigen Sachverhalte, die
Auslöser der Panikreaktionen gewesen seien. Es hätte klar sein müs-
sen, dass ihre Angaben über Razzien, Verhaftungen, Demütigungen
und Bedrohungen nicht den objektiven Sachverhalt, sondern die sub-
jektive Wahrnehmung wiedergäben. Die Feststellung der Vorinstanz,
wonach ihre Vorbringen nicht immer der Realität entsprächen, besage
nichts über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, sondern be-
schreibe das vom Arzt konstatierte Krankheitsbild.
4.3.2 Abgesehen davon, dass auch der Beschwerdeführer an anam-
netischen Gedächtnisstörungen leide, hänge die punktuelle Inkonsis-
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tenz seiner Antworten mit den nicht über alle Zweifel erhabenen Befra-
gungen zusammen. So beziehe er sich bei der Anhörung vom 29. No-
vember 2002 auf das Datum des Militärputsches in der Türkei
(12. September 1980), werde aber zum 12. September 1982 befragt.
In der gleichen Befragung habe er gesagt, seine Telefongespräche sei-
en immer wieder abgehört worden. Daraus habe der Befrager in der
Anhörung vom 16. Juli 2003 die Frage abgeleitet, woher er wisse, dass
sein Telefon seit 1987 abgehört worden sei. Der Beschwerdeführer
habe so etwas aber nie gesagt. In der Befragung vom 16. Juli 2003 sei
immer wieder von einem „Plakat“ die Rede, der Beschwerdeführer
habe aber von Büchern gesprochen.
4.3.3 Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Autor einer Rei-
he von Texten sei, die den Unmut der türkischen Behörden erregt und
teilweise zu strafrechtlichen Sanktionen geführt hätten. Weil die Behör-
den ein von C._______ herausgegebenes Buch als staatsgefährdend
betrachtet hätten, sei dieser mit einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe
und einer Busse bestraft worden. Der Kassationshof habe dieses Urteil
bestätigt. Der Autor, der Beschwerdeführer, sei nur darum nicht behel-
ligt worden, weil der Herausgeber seinen wirklichen Namen nicht
preisgegeben und behauptet habe, der Verfasser der Epen lebe im
Ausland. Diese Behauptung könne aber nicht mehr aufrecht erhalten
werden, denn das Pseudonym des Beschwerdeführers sei enttarnt
worden. Der Publikation einer Enzyklopädie über türkische Autoren
vom Jahr 2000 sei zu entnehmen, unter welchen Pseudonymen der
Beschwerdeführer geschrieben habe. Auch die bis 1992 publizierten
Werke würden aufgeführt, während die später publizierten und be-
schlagnahmten Werke fehlten. Für die Behörden wäre es somit ein
Kinderspiel, seine Identität festzustellen. Nachdem aufgrund des ge-
gen C._______ ausgefällten Strafurteils feststehe, dass die Behörden
die kurdischen Heldenepen als staatsgefährdende Texte einstuften
und das BFM wisse, dass Verfassern von solchen Texten „eine staats-
anwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft
und Erstellung von Protokollen“ drohe, sei dargetan, dass der Be-
schwerdeführer mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes
rechnen müsse. Wenn die Vorinstanz anerkenne, dass der Beschwer-
deführer Autor solcher Texte sei, aber bestreite, dass er begründete
Furcht habe, sei dies krass widersprüchlich. Die Sachverhaltsfeststel-
lung sei daher offenkundig fehlerhaft.
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4.3.4 Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit für die kurdische Sa-
che tätig gewesen. Seine Vorsichtsmassnahmen hätten ihre Wirkung
verloren, weil in der Enzyklopädie sämtliche von ihm verwendeten
Pseudonyme offengelegt worden seien. Gleichzeitig habe er sich noch
im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen publizistisch für die HA-
DEP betätigt. Schliesslich sei kurz vor seiner Ausreise im Rahmen ei-
ner Polizeirazzia ein weitgehend fertig gestellter Gedichtband be-
schlagnahmt worden. Die begründete Angst vor erneuter, angesichts
des schlechten Gesundheitzustandes immer schwerer zu ertragender
behördlicher Drangsalierung und Inhaftierung und der Verlust der Re-
sultate monatelanger wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, sei-
en sehr wohl asylrelevant. Dies habe nichts mit dem „subjektiven Emp-
finden der Betroffenen“ zu tun, sondern sei für den Schriftsteller eine
Existenzfrage.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin sei von den gegen ihren Mann gerichte-
ten Verfolgungsmassnahmen mitbetroffen, aber wohl nicht von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen. Dies ändere nichts
an der Tatsache, dass ihr Leben am früheren Wohnort praktisch verun-
möglicht worden sei. Sie sei gesundheitlich so stark angeschlagen,
dass sie die Unterstützung ihres Ehemannes brauche.
5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das Bundesamt habe den
Sachverhalt offenkundig fehlerhaft festgestellt, ist nicht stichhaltig.
Wohl mag es im Verlauf der Anhörungen zwischen dem Beschwerde-
führer und den Befragern zu Missverständnissen und Unklarheiten ge-
kommen sein. Bei der Datumsangabe vom 12. September 1982 auf
S. 5 des kantonalen Protokolls (und nicht, wie in der Beschwerde an-
gegeben, auf S. 4) handelt es sich entweder um einen Versprecher des
Befragers oder um eine falsche Protokollierung der Jahreszahl; der
Beschwerdeführer liess sich indessen dadurch nicht beirren, was sei-
ne Antwort auf die ihm gestellte Frage zeigt. Bei der Erstbefragung
sagte der Beschwerdeführer, er werde seit langer Zeit beobachtet und
bedroht und seine Telefongespräche seien immer abgehört worden.
Die ihm bei der Befragung vom 16. Juli 2003 gestellte Frage, seit wann
sein Telefon abgehört worden sei, beantwortete er zweimal nicht. Auf
Nachfrage sagte er, „nach diesen Publikationen“. Auf die Frage, wann
diese Publikationen stattgefunden hätten, antwortete er, das erste Mal
sei dies im Jahr 1987 gewesen. Daraufhin wurde ihm die Frage ge-
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stellt, woher er wisse, dass sein Telefon seit 1987 abgehört worden sei
(vgl. act. A8/15 S. 3). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung,
der Beschwerdeführer habe „so etwas auch gar nie gesagt“, ist somit
nicht zutreffend. Aufgrund des Protokolls kann jedoch nicht ausge-
schlossen werden, dass Befragter und Befrager in diesem Punkt
aneinander vorbeigeredet haben. Eine daraus resultierende falsche
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
lässt sich jedoch nicht feststellen. Dem Beschwerdeführer wurde
mehrmals Gelegenheit gegeben, die von ihm als bedrohlich empfunde-
ne Situation in seinem Heimatland darzulegen und alle seine Ausreise-
gründe zu benennen. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt vom
Bundesamt richtig und vollständig erstellt worden ist und die Be-
schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegen-
heit hatten, sich schriftlich zu allem ihnen wichtig erscheinenden Punk-
ten zu äussern, erweist sich das von ihnen angebotene Parteiverhör
als nicht notwendig.
5.2 In der Beschwerde wird des Weiteren beantragt, C._______ sei
als Zeuge zu befragen. Gemäss den Ausführungen von C._______ in
seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003 lebt er seit dem Jahr 1995
als Flüchtling in Deutschland. Somit kann er aus eigener Erfahrung
keine Angaben über die hier vor allem interessierende Lebenssituation
der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise
aus der Türkei machen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt
ist, erweist sich auch eine Befragung von Herrn C._______ als nicht
notwendig.
6.
6.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Widersprü-
che in den Aussagen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet,
Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu begründen. Aufgrund
der protokollierten Aussagen ist offensichtlich, dass ihre Aussagen in
verschiedenen Punkten deutlich voneinander abweichen. Hinsichtlich
der bestehenden Widersprüche kann vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz könnten die übertrieben erscheinenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus auf ihren angeschla-
genen Gesundheitszustand zurückzuführen sein. Ihre Aussagen ver-
mitteln den Eindruck, als habe sie die behördlichen Belästigungen, die
auch von der Vorinstanz nicht insgesamt als unglaubhaft erachtet wer-
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den, als weitaus bedrohlicher und einschneidender empfunden, als
diese in Wirklichkeit waren. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Be-
schwerden (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. August 2003), dürfen ihre
hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der behördlichen Belästigun-
gen unbestrittenermassen nicht den Tatsachen entsprechenden Aus-
sagen nicht dazu führen, dass auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben
des Beschwerdeführers geschlossen wird. Seine Angaben zu den Vor-
fällen, die ihn zum Verlassen der Türkei veranlasst hätten, dürften dem
wirklich Vorgefallenen um Einiges näher kommen.
6.2 Das Bundesamt hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwer-
deführer vor rund 40 Jahren längere Zeit inhaftiert und damals miss-
handelt und gefoltert wurde. Es hat auch nicht bezweifelt, dass der Be-
schwerdeführer als Schriftsteller tätig war, seine Bücher unter Pseudo-
nymen herausgab und einige seiner Bücher zensuriert bzw. beschlag-
nahmt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusam-
menhang in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller Unan-
nehmlichkeiten (Befragungen, Razzien, Drohungen) ausgesetzt war.
Es ist ihm jedoch bei den Befragungen nicht gelungen, einen konkre-
ten Grund für seine Ausreise zu benennen. Bei der Erstbefragung sag-
te er, sein Gesundheitszustand habe ihm einen weiteren Verbleib in
der Türkei nicht erlaubt, bei der kantonalen Befragung machte er gel-
tend, er habe befürchtet, in der Türkei nicht mehr schreiben zu kön-
nen, und in der Befragung vom 16. Juli 2003 gab er an, er wisse nicht,
ob in der Türkei zurzeit ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Die Vorins-
tanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, aufgrund der
Tatsache, dass er eine langjährige Anstellung als Beamter inne hatte
und die Türkei 1998 und 1999 mehrfach verliess und danach wieder
zurückkehrte, sei eine Verfolgungsabsicht der türkischen Behörden
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, den
türkischen Behörden sei spätestens ab dem Jahr 2000, möglicherwei-
se aber auch schon früher, bekannt gewesen, unter welchen Pseudo-
nymen er schriftstellerisch tätig war. Wäre gegen ihn im Nachgang der
Aufdeckung der Pseudonyme ein Strafverfahren eingeleitet worden,
hätte er dies mit Sicherheit erfahren und im Asylverfahren belegen
können. Die Vorinstanz wies berechtigterweise darauf hin, dass die
türkischen Behörden ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, falls
sie ihn wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit bzw. einzelner von
ihm veröffentlichter Bücher hätten bestrafen wollen. Da sie dies nicht
taten, obwohl sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wussten, unter
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welchen Pseudonymen er geschrieben hatte, schloss die Vorinstanz
zu Recht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse. Daran ändert nichts,
dass einer der Verleger des Beschwerdeführers bestraft wurde und
seit 1995 nicht mehr in der Türkei lebt. Auch die von C._______
vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer wäre bestraft worden,
falls er dessen Namen während des gegen ihn geführten
Strafverfahrens preisgegeben hätte, vermag nichts an der Tatsache zu
ändern, dass gegen den Beschwerdeführer auch nach seiner
„Enttarnung“ kein Verfahren eingeleitet wurde. Die Vorinstanz hat
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, sondern gelangte zu Recht
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geäusserten
Befürchtungen, Opfer von Verfolgung zu werden, objektiv übertrieben
sind. Da sich dieser noch bis Mitte September bzw. Oktober 2002 in
der Türkei aufhielt und die Behörden bis zu diesem Zeitpunkt gegen
ihn kein Verfahren eingeleitet haben, erscheinen die von ihm
geäusserten Befürchtungen, er habe in der Türkei zum
Ausreisezeitpunkt mit Verfolgung rechnen müssen, auch aus der Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar. Gegen eine
Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spricht insbesondere
auch der Umstand, dass er die Türkei mit seinem Beamtenpass
problemlos verlassen konnte. Hätte er sich berechtigterweise vor
bevorstehender Verfolgung fürchten müssen, wäre er wohl kaum das
Risiko eingegangen, über einen gut kontrollierten Flughafen
auszureisen, zumal es sich bei ihm um eine Person mit einem
gewissen Bekanntheitsgrad handelt. Deshalb vermag auch seine
Behauptung, sein Pass sei beschlagnahmt worden, es sei ihm aber
gelungen, diesen für die Ausreise erhältlich zu machen, nicht zu
überzeugen.
6.3 Der Beschwerdeführer äusserte anlässlich der Befragungen mehr-
fach die Befürchtung, er hätte in der Türkei nicht mehr schreiben kön-
nen. Da er im Jahr 2002 noch zwei Bücher herausgeben konnte, und
auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ein Verfahren einge-
leitet haben, erscheint auch diese Befürchtung nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn die Polizei im Jahr 2002 im Rahmen einer Razzia das Ma-
nuskript eines Gedichtsbandes des Beschwerdeführers beschlag-
nahmt haben sollte, müsste dies nicht zur Annahme führen, ihm wäre
eine weitere schriftstellerische Tätigkeit verwehrt gewesen, zumal
auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden
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kann, er wäre wegen des Inhalts dieses Bandes strafrechtlich verfolgt
worden.
6.4 Insofern der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend
machte, er sei in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei
von den revolutionären, demokratischen Medien entdeckt worden, ist
festzustellen, dass auch seine Positionsnahme in Interviews und Fern-
sehsendungen zu keinen weitergehenden behördlichen Massnahmen
führte. Seinen Aussagen zufolge ist er zwar im Rahmen einer Befra-
gung von der Polizei darauf angesprochen worden, weitere Folgen hat-
ten seine öffentlichen Stellungnahmen indessen nicht.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner schriftstelle-
rischen Tätigkeit von der Polizei einige Male festgenommen und kurz-
zeitig festgehalten wurde. Als überwiegend unwahrscheinlich erscheint
indessen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller und sei-
ner öffentlichen Stellungnahmen in der Presse seitens der türkischen
Behörden Verfolgung droht.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
7.2 Der Beschwerdeführer begab sich eigenen Aussagen gemäss in
den Jahren 1998 und 1999 auf Auslandreisen. Da er mehrfach wieder
in die Türkei zurückkehrte, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er sich damals aufgrund der früheren Probleme mit den türki-
schen Behörden vor Verfolgung fürchtete. Die freiwillige Rückkehr in
die Türkei ist als Unterschutzstellung zu werten, womit allfällig erlittene
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frühere Verfolgung in der Regel nicht mehr asylrelevant sein kann. Den
Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner weit
zurückliegenden Inhaftierungen vor zukünftiger Verfolgung fürchten
musste.
7.3 Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von
der Polizei einige Male festgenommen, festgehalten, befragt und teil-
weise auch bedroht worden ist. Aufgrund seines Gesundheitszustan-
des sei er - gemäss eigenen Angaben - indessen jeweils nicht phy-
sisch misshandelt und relativ rasch wieder freigelassen worden. Diese
Festnahmen dürften den Beschwerdeführer zwar psychisch belastet
haben. Kurzzeitige Festnahmen der geltend gemachten Art sind je-
doch relativ geringfügige Eingriffe in die persönliche Freiheit und des-
halb nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu
betrachten. Begründete Furcht vor Verfolgung vermögen sie zudem in
der Regel nur dann zu begründen, wenn aufgrund weiterer Umstände
auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden
muss. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer jedoch keine
glaubhaft machen (vgl. E. 6.2 ff. ).
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der bisherigen
Erwägungen zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer in der Tür-
kei weder aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit noch seiner
Medienauftritte Verfolgung droht. Gegen ihn wurden in seinem Heimat-
land keine Verfahren angestrengt und er konnte bis kurz vor seiner
Ausreise seine Werke herausgeben. Es kann unter diesen Umständen
nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hätten die
Tätigkeiten und Äusserungen des Beschwerdeführers als strafrechtlich
relevant eingeschätzt. Die Justizkommission des türkischen Parla-
ments hat am 18. April 2008 zudem einer Änderung des umstrittenen
Artikels 301 des türkischen Strafgesetzbuches, gestützt auf welchen
auch Verfahren gegen Schriftsteller eingeleitet wurden, zugestimmt.
Dies soll dazu führen, dass die Einleitung missbräuchlicher Verfahren
verhindert werden kann, zumal das türkische Justizministerium der Er-
öffnung von auf Art. 301 gestützten Verfahren zustimmen muss. Den
Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen
den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfah-
ren eingeleitet wurde und es ist nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in seine
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Heimat geschehen wird. Die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor
zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht begründet.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von
begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten
haben (Inhaftierungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers),
herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründe-
te Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann.
7.6 Das Bundesamt hat in der die Beschwerdeführerin betreffenden
Verfügung vom 11. November 2003 zu Recht den Schluss gezogen, es
fehlten Anhaltspunkte für eine ihr in der Türkei drohende asylrechtlich
relevante Verfolgung. Diese Würdigung wird in der Beschwerde denn
auch nicht bestritten. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführerin sei an ihrem früheren Wohnort das Leben
praktisch verunmöglicht worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies
subjektiv so empfunden haben mag. Objektiv bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie ernsthaften Nachteilen seitens der türki-
schen Behörden ausgesetzt war. Auch ihr droht bei einer Rückkehr in
die Türkei keine Verfolgung, weshalb die von ihr geäusserte Furcht vor
einer Rückkehr in ihre Heimat unbegründet ist.
7.7 Die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse konnten
bei ihnen auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen
Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Frei-
heit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung er-
lauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.3.1 S. 200 f.). Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sich die Be-
schwerdeführer aufgrund der als glaubhaft erachteten behördlichen
Behelligungen unter Druck gesetzt fühlten, zumal sie beide unter ge-
sundheitlichen Problemen litten. Die Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, er könne sich in seiner Heimat nicht mehr schriftstellerisch betäti-
gen, ist jedoch objektiv unbegründet. Der Einwand in der Beschwerde,
die Tätigkeit als Schriftsteller sei für den Beschwerdeführer eine Exis-
tenzfrage gewesen, ist zudem wenig überzeugend. Der Beschwerde-
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führer lebte nicht von der Schriftstellerei, sondern war jahrelang als
Beamter für den türkischen Staat tätig. Auch nach seiner Pensionie-
rung wurde die Schriftstellerei, der er im Übrigen weiterhin nachgehen
konnte, für den Beschwerdeführer nicht zu einer existenziellen Frage.
Es kann deshalb nicht geschlossen werden, den Beschwerdeführern
sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei schlechterdings nicht
möglich.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei weder asylrechtlich re-
levante Verfolgung erlitten noch solche in begründeter Weise fürchten
mussten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ih-
nen drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante
Verfolgung. Diese Schlussfolgerung vermögen auch die Ausführungen
im Schreiben der Zeitschrift (...) vom 8. Oktober 2003, der Beschwer-
deführer habe keine Möglichkeit mehr gehabt in der Türkei zu leben,
nicht zu relativieren. Gleichzeitig erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Den Be-
schwerdeführern ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bun-
desamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
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fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), wovon unter Hinweis auf die vor-
stehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen ist. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvoll-
zug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumut-
bar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch
die in der letzten Zeit angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak
nicht relativiert. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, nach
A._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben in den
letzten Jahren vor ihrer Ausreise lebten. Sollten sie nicht dorthin zu-
rückkehren wollen, ist es ihnen unbenommen, sich an einem anderen
Ort in der Türkei, z.B. in der Nähe eines ihrer erwachsenen Kinder,
niederzulassen. Sie haben in der Türkei einen erwachsenen Sohn und
zwei erwachsene Töchter, die sie nach ihrer Rückkehr in verschiede-
ner Hinsicht unterstützen können, was ihnen eine Reintegration in ih-
rem Heimatland auch nach ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit er-
leichtern wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als pensionierter Beamter Anspruch auf eine Rente hat, so dass sich
auch keine existenziellen Probleme stellen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation darstellen, wel-
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che den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen
Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994
Nr. 19 E. 6b S. 149). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter
individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.
9.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer unter
verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden. Gemäss dem bei
der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. August 2003 litt
die Beschwerdeführerin unter eine psychoreaktiven somatischen Stö-
rung. Sie wurde mit Antidepressiva behandelt und eine psychologische
Betreuung wurde als wünschenswert bezeichnet. Der Beschwerdefüh-
rer leidet gemäss ärztlichem Zeugnis vom 3. August 2003 unter einer
koronaren Herzkrankheit und arterieller Hypertonie sowie einer Frisch-
gedächtnisstörung. Altersentsprechend sei er in einem guten Gesund-
heitszustand, seine Probleme seien medikamentös behandelbar. Im
Arztzeugnis vom 21. Januar 2004 wird bestätigt, dass er am 8. Januar
2004 einen Herzinfarkt erlitten habe. Abklärungen hätten ergeben,
dass es sich um einen Verschluss eines Herzkranzgefässes gehandelt
habe, welches wieder durchgängig gemacht worden sei. Ärztliche
Zeugnisse, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verschlechtert
hat, liegen keine vor. Sodann können die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführer in der Türkei behandelt werden, wo für Herz-
krankheiten sowohl die gängigen Medikamente als auch spezialisierte
Herzzentren zur Verfügung stehen. Sollte die Beschwerdeführerin wei-
terhin auf psychologische Betreuung angewiesen sein, ist eine solche
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der
Türkei gewährleistet. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert
kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten
und entsprechenden Beratungsstellen. Schliesslich obliegt es den Be-
schwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten
therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise
vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit auch keine medizi-
nisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.
9.4.3 Schliesslich lässt sich auch aus der inzwischen mehrjährigen
Anwesenheit und der damit verbundenen Integration der Beschwerde-
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führer in der Schweiz nicht ableiten, der Vollzug der Wegweisung sei
unzumutbar. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Auf-
nahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes.
Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999
2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden.
Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rah-
men eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem
Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bun-
desamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integra-
tion ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 23. Dezember
2003 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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