Abtei lung IV
D-6716/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFF vom 22. Septem-
ber 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6716/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos aus Z._______,
verliess sein Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
2. August 2002 nach Ghana. Am 17. November 2002 verliess er Accra
per Flugzeug mit einem gefälschten ghanaischen Pass und gelangte
am 18. November 2002 in die Schweiz, wo er am 20. November 2002
am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2002
erteilte ihm das BFF eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur
Prüfung des Asylgesuchs.
B.
Am 29. November 2002 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am
4. März 2003 hörte ihn das BFF zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei als Informatiker im Generalstab tätig ge-
wesen. Das togoische Militär bestehe annähernd zu 85 Prozent aus
Angehörigen des Nordens. Er stamme aber aus dem Süden, wie die
meisten Oppositionellen. Ein Mitarbeiter habe ihn bezichtigt,
Informationen des Militärs an die Opposition weitergeleitet und einen
gewaltsamen Umsturz der Regierung vorbereitet zu haben. Es sei ihm
auch vorgeworfen worden, er habe seine Pflicht zur Verhinderung von
Demonstrationen der Opposition verletzt. Am 19. Juli 2002 sei er als
Landesverräter festgenommen und ins Militärgefängnis gebracht wor-
den. Dort sei es wiederholt zu Folterungen gekommen. Am 2. Au-
gust 2002 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei nach
Ghana geflüchtet, wo ihm ein Bekannter einen ghanaischen Pass und
einen Flug nach Europa organisiert habe. Der Beschwerdeführer reich-
te seine Identitäts- und Militärkarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer gegen die-
se Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung des BFF vom 26. Mai 2003 sei aufzuheben und dem Be-
schwerdführer sei Asyl zu gewähren.
E.
Mit Urteil vom 8 August 2003 trat die ARK auf die Beschwerde wegen
Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert der ge-
setzten Nachfrist nicht ein.
F.
Am 29. August 2003 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter bei der ARK ein Revisionsgesuch ein und legte je ein
Fax eines "compte-rendu d'une punition" und eines Haftbefehls des
Generalstabs der togoischen Armee, eine Erklärung zum Begriff "De-
mande d'augmentation sévère", eine Ergänzung des Revisionsge-
suchs und ein Ausdruck aus dem Internet bei.
G.
Mit Urteil vom 9. September 2003 trat die ARK mangels funktioneller
Zuständigkeit auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Ak-
ten im Sinne der Erwägungen an das BFF zur Prüfung als Wiederer-
wägungsgesuch.
H.
Mit Verfügung vom 22. September 2003 wies das BFF das Wiederer-
wägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom
26. Mai 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK Beschwer-
de erheben und beantragen, die Verfügung des BFF vom 22. Septem-
ber 2003 sei aufzuheben und dem Beschwerdführer sei Asyl zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen,
es seien die Gerichtskosten zu erlassen und der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Der Beschwerde wurden persönliche Ausführungen des Beschwerde-
führers vom 11. Oktober 2003, der "compte-rendu d'une punition" im
Original, ein Bericht über in Togo aufgefundene Leichen von Militäran-
gehörigen, zwei Fotos des Beschwerdeführers in Militäruniform und
eine Videokassette, aufgenommen während der militärischen Ausbil-
dung des Beschwerdeführers, als Beweismittel beigelegt.
J.
Am 15. Oktober 2003 ordnete der Instruktionsrichter der ARK an, es
sei einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis nach Ein-
gang der vorinstanzlichen Akten über die Anordnung allfälliger vor-
sorglicher Massnahmen entschieden werde.
K.
Am 30. Oktober 2003 reichte Amnesty International bei der ARK eine
Stellungnahme zur Situation des Beschwerdeführers ein.
L.
Mit Verfügung vom 7. November 2003 setzte der Instruktionsrichter der
ARK den Vollzug der Wegweisung aus und wies das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten ab. Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegen-
heit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
M.
In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2004 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 11. Februar 2004 zur Stellungnahme zugestellt.
N.
In seiner persönlich verfassten Eingabe vom 23. Februar 2004 wieder-
holte der Beschwerdeführer nochmals seine Asylgründe mit Verweisen
auf den Bericht von Amnesty International und beantragte subsidiär zu
den Begehren in der Beschwerde vom 14. Oktober 2003, ihm sei auf-
grund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG. Am 4. März 2004 gab der Instruktionsrichter der
ARK dem BFF Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung zur
Replik.
O.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2004
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die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 15. März 2004 zur Kenntnisnahme gebracht.
P.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein:
• am 18. März 2004 einige Fotos und ein Bericht über das Risiko
der Auslieferung von elf geflüchteten ehemalige Militärs nach
Benin aus dem Internet,
• am 6. April 2004 die togoische Zeitung "Crocodile" N° (...) mit
einer Erklärung des Beschwerdeführers,
• am 4. Mai 2004 die togoische Zeitung "Le paparazzi" vom (...),
in welcher ein Aufruf des Beschwerdeführers enthalten ist, und
eine Erklärung des Beschwerdeführers zum Artikel,
• am 9. Juni 2004 eine Erklärung der "Consertation Nationale de
la Société Civile de Togo",
• am 15. September 2006 eine Bestätigung der UFC (Union
Force de Changement) Schweiz und einer der UFC Togo, eine
Beitrittserklärung der UFC Schweiz und Protokolle der UFC-
Versammlungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 u.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Im als Revision betitelten Wiedererwägungsgesuch vom 29. Au-
gust 2003 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es inzwischen
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gelungen, den "compte-rendu d'une punition" und einen Haftbefehl des
Generalstabs der togoischen Armee gegen ihn zu beschaffen. Diese
Dokumente seien aus Togo gefaxt worden; das Original werde nachge-
reicht. Darin werde der Beschwerdeführer als suspektes Element be-
zeichnet, das Aufträge und Befehle seiner Vorgesetzten verweigere.
Wegen Zusammenarbeit mit dem Feind sei er zu 15 Tagen Gefängnis
"avec D.A.S." (Demande d'augmantation sévère), was gemäss Be-
schwerdeführer eine Strafverschärfung bis hin zur Todesstrafe bedeu-
te, verurteilt worden. Damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Togo mit einer menschenunwürdigen Behand-
lung, ja mit seinem Tod rechnen müsste. Es sei ihm daher in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht damit impli-
zit geltend es lägen neue Beweismittel vor, die - anders als noch in der
Verfügung des Bundesamtes vom 26. Mai 2003 - zur Folge haben wür-
den, dass ihm Asyl zu gewähren sei.
4.2 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Wiedererwägungs-
entscheides vom 22. September 2003 im Wesentlichen aus, die vorge-
legten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung in der Verfügung
vom 26. Mai 2003 nichts zu ändern. Diese seien nur in Form eines Te-
lefaxes vorgelegt worden, was Manipulationen nicht ausschliesse. Den
Beweismitteln komme auch deshalb kein erheblicher Beweiswert zu,
weil einerseits allgemein bekannt sei, dass solche Beweismittel durch
Korruption leicht zu erhalten bzw. weil diese in einer Art und Weise
verfasst seien, die es nicht erlaube, ihre Authentizität festzustellen. Es
sei notorisch bekannt, dass in Togo solche Dokumente ohne weiteres
mittels Bestechung oder aus Gefälligkeit erhältlich seien, weshalb sol-
chen Dokumenten kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen
werden könne. Es liessen sich in den Dokumenten zudem auch einige
Eigentümlichkeiten feststellen. Der Haftbefehl enthalte zahlreiche nicht
ausgefüllte Rubriken sowie ein aufgrund der Unregelmässigkeit seiner
Form zumindest zweifelhaftes Siegel. Es sei auch erstaunlich, dass die
togoischen Behörden eine solche Angelegenheit Interpol anvertrauen
würden. Auch der "compte-rendu d'une punition" weise zweifelhafte
Elemente auf. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wegen "Kompli-
zenschaft mit dem Feind" angeschuldigt worden sei - eine zumindest
eigentümliche Anschuldigung, wenn man bedenke, dass der Be-
schwerdeführer unter Verdacht stand, Informationen einem Militanten
der Opposition übermittelt zu haben - so hätte man ihn aller Wahr-
scheinlichkeit nach zu einer höheren Strafe als 15 Tage Gefängnis ver-
urteilt. Auf jeden Fall sei in keiner Weise nachgewiesen, dass diese
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Dokumente in einem ordentlichen Verfahren hergestellt worden seien.
Auch der eingereichte Internetartikel von sei nicht
von ausschlaggebender Bedeutung, da dieser einerseits allgemeine
dem Bundesamt bekannte Informationen enthalte und sich anderer-
seits der Name des Beschwerdeführers nicht auf der im besagten Arti-
kel enthaltenen Liste der von der togoischen Behörden und ihren Or-
ganen verfolgten Militärangehörigen befinde. Es sei ferner festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer kein Dokument oder Beweismittel vor-
gelegt habe, das seine Zugehörigkeit in der togoischen Armee in
jüngster Vergangenheit belegen würde. Die Kopie der Militärkarte, die
er bei seiner Ankunft in der Schweiz vorgelegt habe, enthalte keinen
Eintrag nach dem 17. Dezember 1996. Erstaunlicherweise sei die Be-
förderung des Beschwerdeführers in den Grad der Soldaten der ersten
Klasse darin nicht aufgeführt. Es sei gleichermassen verwunderlich,
dass die Identitätskarte ausgestellt am 26. Februar 2002 unter der
Rubrik "Beruf" keine militärische Stellung erwähne. Vor diesem Hinter-
grund sei festzuhalten, dass nicht hinreichend feststehe, dass der Be-
schwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich in der togoischen
Armee eingegliedert gewesen sei. Es bestehe mithin kein Grund, die
Verfügung vom 26. Mai 2003 aufzuheben oder zu ändern.
4.3 In der Beschwerde vom 14. Oktober 2003 und der dieser beigeleg-
ten persönlichen Ausführungen vom 11. Oktober 2003 des Beschwer-
deführers macht dieser im Wesentlichen geltend, es sei erstaunlich,
dass das Bundesamt trotz dem Original seiner Militärkarte es sich er-
laube, Gründe vorzubringen, die den Anschein erwecken würden, er
sei nie im togoischen Militär gewesen. Zudem hätte das Bundesamt
die Mittel, um festzustellen, ob es sich bei der Karte um eine Fäl-
schung handele oder nicht. In einer Armee wie der togoischen sei es
nicht möglich, eine solche Karte zu fälschen. Insoweit das Bundesamt
vom Grad der Soldaten ersten Klasse spreche, der, wie er erklärt
habe, nicht auf seiner Militärkarte ausgewiesen sei, sei darauf hinzu-
weisen, dass es sich dabei nicht um einen militärischen Grad handle,
sondern um einen fakultativ zu vermerkenden Eintrag betreffend das
Dienstalter. Da die Militärkarte kritisiert werde, sei es normal, dass
auch gleichzeitig der "compte-rendu d'une punition" und der Haftbefehl
kritisiert würden. Man könne aber nicht eine normale Armee mit einem
rechtlich statuierten Militär, wie diese in der Schweiz, vergleichen mit
einer Armee, geführt wie ein privates Unternehmen bestehend aus ei-
ner Gruppe von Mördern, die Eyadema im Kopf hätten, welcher alles
beschlagnahme und die ganze Gewalt innehabe. Die Arbeiter dieses
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Unternehmens, die den Rest des Militärs bildeten, hätten keine Rech-
te, seien der Folter und verschiedenen Formen der Willkür exponiert.
Das Bundesamt könne direkt in Togo überprüfen, ob die Militärkarte,
der "compte-rendu d'une punition" und der Haftbefehl echt oder ge-
fälscht seien. Betreffend das Strafmass sei zu erwähnen, dass gemäss
dem togoischen Militärreglement am Anfang nie eine Strafe 15 Tage
überschreite, unabhängig von der Schwere des Anlasses. Diese könne
in der Folge aber von übergeordneten Dienststellen bis zu Monaten
und Jahren angehoben werden oder den Tod nach sich ziehen. Das
Bundesamt könne auch direkt in Togo überprüfen, wie die Strafen in
der togoischen Armee gehandhabt würden. Der eingereichte Artikel
aus dem Internet spreche von dem, was ihm hätte widerfahren kön-
nen, wenn er nicht so schnell entkommen wäre: Willkürliche Festnah-
men, aussergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und anderen Fol-
gen von einfältigen Verdachten. Um ihm glauben zu können, reiche er
die folgenden Beweismittel ein: den "compte-rendu d'une punition" im
Original, ein Bericht über in Togo aufgefundene Leichen von Militäran-
gehörigen, zwei Fotos des Beschwerdeführers in Militäruniform und
eine Videokassette, aufgenommen während seiner militärischen Aus-
bildung. Er werde sobald wie möglich weitere Beweismittel betreffend
seines Dienstes und seiner Fortbildung für das Zertifikat Technik N°1
(CT1) schicken, welches ihm auch erlaube, zum Grad eines Leutnants
zu gelangen.
5.
5.1 Beweismittel sind nur dann als neu und erheblich im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Partei unbewiesen geblie-
ben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. zum Gan-
zen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und
Praxis).
5.2
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung über-
zeugend ausgeführt hat, aufgrund welcher Indizien die Authentizität
des eingereichten „compte-rendu d'une punition“ vom 19. Juli 2002
sowie des undatierten Haftbefehls des Generalstabs der togoischen
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Armee zweifelhaft ist und weshalb auch die weiteren Beweismittel
nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind.
In Bezug auf die Beurteilung der Authentizität des „compte-rendu
d'une punition“ sowie des Haftbefehls fällt zudem ins Gewicht, dass es
der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, Klarheit darüber zu
schaffen, wie und über welche Kanäle er diese Dokumente hat
beschaffen können, bzw. wie diejenigen Personen, die ihm bei der
Übermittlung der eingereichten Dokumente behilflich gewesen sind,
ihrerseits in den Besitz derselben gelangt sind. Es ist in freier
Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG)
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es bewusst
unterlassen hat, diesbezüglich klärende Angaben zu machen, um zu
vermeiden, dass aufgrund derselben Rückschlüsse auf die
Authentizität dieser Dokumente gezogen werden könnten. Der
Umstand, dass er in den Besitz dieser, naturgemäss nicht zur
Aushändigung an die Dritte bestimmte Dokumente gelangte, ohne
dass es hierfür eine plausible Erklärung liefert, lässt den Schluss zu,
dass diese Dokumente nicht von den zuständigen Personen im dazu
vorgesehenen Verfahren ausgestellt wurden, diese mithin nicht
authentisch und damit nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG sind.
Es erübrigt sich deshalb auf die Einwände und Erklärungsversuche in
der Beschwerde und den persönlichen Stellungnahmen des Beschwer-
deführers vom 11. Oktober 2003, 23. Februar 2004, 18. März 2004,
6. April 2004 und vom 9. Juni 2004 sowie auf die Stellungnahme von
Amnesty International und die weiteren Beweismittel näher einzuge-
hen, weil sie an dieser Würdigung nichts ändern können. Anzufügen
bleibt, dass das Bundesamt entgegen der Darstellung des Beschwer-
deführers nicht bestritten hat, dass er Angehöriger des Militärs gewe-
sen ist, sondern bezweifelt, ob er im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich
noch in der togoischen Armee eingegliedert gewesen war.
5.3 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Lage in Togo seit der
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2002 verändert und inzwi-
schen zusehends stabilisiert hat. General Eyadema Gnassingbé starb
am 5. Februar 2005. Sein Sohn Faure Gnassingbé ist zwar durch bluti-
ge Wahlen im April 2005 an die Macht gelangt. Am 20. August 2006 ei-
nigten sich aber die Oppositionsparteien und die Regierung auf eine
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"Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahre
2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend ordnungsgemäss abgelaufenen
Wahlen am 30. Oktober 2007 sind auch die Oppositionsparteien im
Parlament vertreten und Faure Gnassingbé ernannte einen Politiker
der Opposition zum Premierminister. Seither hat sich nach Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts die politische Situation in einem
Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurück-
kehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind. Zur Zeit
braucht die Regierungspartei auch keine Unterstützung durch die Mili-
tärkräfte mehr, um ihre Politik zu führen. Selbst unter der hypotheti-
schen Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entge-
gen der Beurteilung des Bundesamtes in der Verfügung vom
26. Mai 2003 glaubhaft, wäre somit davon auszugehen, dass dieser im
heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht mehr hätte, wegen der an-
geblichen Komplizenschaft mit der Opposition bzw. mit dem Feind ver-
folgt zu werden. Die eingereichten Beweismittel wären zum heutigen
Zeitpunkt mithin auch aus diesem Grund nicht als erheblich im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu betrachten.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzulegen vermag,
aufgrund derer das Bundesamt verpflichtet gewesen wäre, die Verfü-
gung vom 26. Mai 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Begehren
um Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. Septem-
ber 2003 ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene unter anderem
die togoische Zeitung "Le paparazzi" vom (...), in welcher ein Aufruf
des Beschwerdeführers unter dem Titel (...) enthalten sei, eine „fiche
d'adhesion“ zur UFC sowie eine Bestätigung der UFC vom
28. August 2006 ein, in der er als aktives Mitglied bezeichnet wird,
welches aufgrund seines Engagement zum Vize-Präsidenten der Un-
tersektion der UFC im Kanton Bern gewählt worden sei, sowie Proto-
kolle der UFC-Versammlungen vom März, April, Juni und Juli 2006,
aus welchen hervorgehe, dass er sich in der Organisation stark enga-
giere. Der Beschwerdeführer macht mithin geltend, er habe sich nach
seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt und beruft sich
damit auf für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls
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bedeutsame Umstände, die erst nach Erlass der Verfügung des
Bundesamtes vom 26. Mai 2003 eingetreten sind.
6.2 Wird im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren
erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht, ist dieses
Gesuch nicht im Wiedererwägungsverfahren, sondern nach der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f., welches Urteil die
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16
Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni
1990 über das Asylverfahren betraf) als lex specialis zu beurteilen, so-
fern keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, mithin nicht auch
behauptet wird, die ursprüngliche Verfügung sei fehlerhaft.
6.3 Nachdem die gegen die Verfügung vom 26. Mai 2003 erhobene
Beschwerde nicht materiell, sondern mit dem formellen Prozessurteil
vom 8. August 2003 erledigt wurde, hat das Bundesamt die als Revisi-
on betitelte Eingabe vom 29. August 2003 zu Recht als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch betreffend seine Verfügung vom
26. Mai 2003 nach den Regeln des Revisionsverfahrens behandelt.
Unter diesen Umständen, wäre an sich auch möglich, die auf Be-
schwerdeebene nachträglich geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bzw.
Beschwerdeverfahrens zu würdigen, zumal im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstan-
des Noven geltend gemacht werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050),
mithin bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht be-
kannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht
werden können (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615).
Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein re-
formatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der
Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements, mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch nicht gegeben, und diese lässt
sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Die eingereichten
Unterlagen vermitteln zwar eine Vorstellung über den Inhalt und das
Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Ein konkretes Bild über die Einzelheiten seiner Tätigkeiten
Seite 12
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und deren Tragweite lässt sich jedoch nur durch weitere
Sachverhaltsabklärungen vorab in Form einer Anhörung des
Beschwerdeführers gewinnen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die
eingereichten Eingaben und Beweismittel als zweites Asylgesuch zu
qualifizieren und dieses an das Bundesamt zur erstinstanzlichen
Behandlung zu überweisen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dazulegen vermag,
welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Mai 2003 recht-
fertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit beantragt
wird, die Verfügung des Bundesamtes vom 22. September 2003 sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
6.5 Noch nicht entscheidungsreif abgeklärt ist hingegen der Sachver-
halt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund der erst nach er-
folglosem durchlaufenem Asylverfahren exilpolitischen Aktivitäten er-
füllt oder nicht. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, im Rahmen
eines zweiten Asylverfahrens darüber zu befinden, ob der Beschwer-
deführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
allenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Gleichzeitig ist der
Rechtssicherheit halber festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
bis zum Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens in der Schweiz auf-
halten darf (vgl. Art. 42 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Febru-
ar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-6716/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3. Das BFM wird angewiesen, im Rahmen eines zweiten Asylverfah-
rens darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im
Beschwerdeverfahren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
allenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ab-
schluss dieses zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen 3, 5 und 6 sowie die
Zeitung "Crocodile N° (...))
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs (per
Kurier; in Kopie; Beilagen: Kopien der Eingaben vom 4. Mai 2004
mit der Zeitung "Le paparazzi" vom (...) und vom
15. September 2006 mit den darin erwähnten Beilagen zur
Feststellung und Beurteilung des neu geltend gemachten Sachver-
halts)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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