Abtei lung IV
D-6716/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6716/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie am 17. September 2007 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte,
dass er darin im Wesentlichen ausführte, er sei am 15. Mai 2007 in
Colombo verhaftet, in der Folge wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert worden und
befinde sich nach wie vor im Gefängnis,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. November 2007
als gegenstandslos geworden abschrieb, weil sich der Beschwerdefüh-
rer im damaligen Zeitpunkt noch immer im Gefängnis befand,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember
2008 erneut an die Schweizerische Botschaft wandte und darin gel-
tend machte, er stamme ursprünglich aus der Provinz Jaffna,
dass er am 11. Mai 2007 in Colombo im Zusammenhang mit einem
Anschlag auf (...) von der Polizei verhaftet und am 15. Mai 2007 durch
ein Gericht freigelassen worden sei,
dass er aber noch am selben Tag erneut verhaftet und auf eine Polizei-
station gebracht worden sei, wo er mehrere Tage lang gefoltert und in
der Folge wieder ins Gefängnis verbracht worden sei,
dass seine Frau während seiner Inhaftierung Drohungen erhalten habe
und die Polizei sie über ihn ausgefragt und eine Hausdurchsuchung
durchgeführt habe,
dass er am 20. November 2008 zwar freigelassen, aber weiterhin be-
schattet und verdächtigt worden sei,
dass man ihm befohlen habe, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation
in Trincomalee zu melden,
dass er jedoch nicht nach Trincomalee gehen könne, da er dort eine
Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen fürchte,
dass er auch nicht nach Jaffna zurückkehren könne und ein Leben in
Colombo ebenfalls nicht möglich sei,
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dass dem Schreiben mehrere Beweismittel in Kopie beilagen (u.a.
Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz vom
28. November 2008, Übersetzung einer Verhaftungsbestätigung vom
16. Mai 2007, Übersetzung eines Bestätigungsschreibens des Colom-
bo Remand Prison vom 1. Dezember 2008, ein Artikel der Zeitung "Vi-
rakesari Illustrated Weekly" vom 7. Oktober 2007 inkl. Übersetzung,
Übersetzung eines Bestätigungsschreibens des Colombo Remand Pri-
son vom 1. Dezember 2008 betreffend K. M., Übersetzung von Ge-
richtsakten),
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo hin mit Eingabe vom
30. Januar 2009 weitere Ausführungen zu seinem Asylgesuch machte,
dass er erklärte, er könne im Heimatland nirgends Schutz finden und
müsse jederzeit mit einer erneuten Verhaftung oder mit einer Entfüh-
rung rechnen,
dass er nicht nur durch die Polizei, sondern auch durch eine paramili-
tärische Gruppierung verfolgt werde,
dass seine Frau in Trincomalee bedroht worden und daher zu ihm nach
Colombo gekommen sei,
dass eine paramilitärische Gruppierung in Trincomalee nach ihm suche
und seine Adresse in Erfahrung gebracht habe,
dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, er könne nicht in Colombo blei-
ben, weshalb er nun befürchte, in Colombo erneut verhaftet zu wer-
den,
dass er weder nach Trincomalee noch nach Jaffna zurückkehren kön-
ne,
dass der Eingabe weitere Beweismittel in Kopie beilagen (Auszug aus
dem Pass des Beschwerdeführers und demjenigen seiner Ehefrau,
Heiratsbescheinigung, Auszüge aus dem Geburtsregister),
dass der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in der Fol-
ge drei weitere Eingaben sowie ein weiteres Beweismittel (Kopie Ver-
haftungsbestätigung vom 4. Mai 2009) zukommen liess, worin er im
Wesentlichen vorbrachte, am (...) sei die Zivilpolizei in seiner Lodge
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vorbeigekommen, habe ihn verhört und ihm nahegelegt, Colombo zu
verlassen, ansonsten er mit einer Verhaftung rechnen müsse,
dass zwei unbekannte Personen am 21. April 2009 den Manager sei-
ner Lodge nach ihm gefragt hätten,
dass er in der Nacht vom 4. Mai 2009 in der Lodge verhaftet und auf
die Polizeistation Kotahena gebracht worden sei, wo man ihn gefragt
habe, weshalb er sich immer noch in Colombo aufhalte,
dass er am 5. Mai 2009 freigelassen worden sei und man ihm erneut
nahegelegt habe, Colombo zu verlassen,
dass seines Wissens einige seiner ehemaligen Mitgefangenen in der
Schweiz Schutz gefunden hätten und andere nach Indien gegangen
seien,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 auf der Schweizerischen
Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wur-
de,
dass er dabei im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederhol-
te und in Ergänzung dazu aussagte, er sei im November 2008 ohne
Auflagen aus der Haft entlassen worden,
dass die Polizei alle 10-20 Tage für eine Routine-Überprüfung vorbei-
komme und ihn auffordere, die Stadt zu verlassen,
dass dies letztmals vor ungefähr zwei Monaten geschehen sei, und er
sich damals im Badezimmer versteckt habe,
dass er und seine Frau im Februar 2009 versucht hätten, in Trincoma-
lee Wohnsitz zu nehmen, da er nicht genügend Geld für ein Leben in
Colombo gehabt habe und daher zu seiner Tante in Trincomalee habe
ziehen wollen,
dass er sich dort jedoch nicht habe registrieren lassen können, da er
dazu eine Bewilligung der Polizei in Colombo benötigt hätte, sich aber
aus Angst vor der Polizei nicht getraut habe, eine solche zu beantra-
gen,
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dass sie daher unverrichteter Dinge nach Colombo zurückgekehrt sei-
en,
dass im März 2009 Bekannte des Mithäftlings M., welcher nach wie
vor inhaftiert sei, von ihm Geld verlangt hätten, er jedoch nichts gege-
ben habe,
dass M. heute der Gruppierung von Karuna angehöre, und er befürch-
te, von M. behelligt zu werden, sobald dieser aus der Haft entlassen
werde,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf dessen
Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll bei den Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. September 2009 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom
13. Oktober 2009 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo am 15. Oktober 2009) Beschwerde gegen diese Verfügung er-
hob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass der Beschwerde Kopien von Beweismitteln beilagen, welche fast
alle bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden waren,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten
Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend
keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb der
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am (...) bedingungslos
(vgl. Akten BFM A11 S. 11) aus der Haft entlassen worden war und
seither (wie schon vor der Inhaftierung) in Colombo lebt,
dass er seit seiner Haftentlassung nicht mehr ernsthaft behelligt wur-
de, sondern lediglich den allgemeinen Routine-Überprüfungen durch
die Polizei unterworfen war,
dass er ausserdem im Mai 2009 angeblich von der Polizei mitgenom-
men und vorübergehend festgehalten worden sei, wobei man ihm ge-
sagt habe, er solle Colombo verlassen,
dass ihm aber ansonsten in Colombo seit seiner Freilassung nichts ge-
schehen ist und er insbesondere keinen asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt war,
dass sein Vorbringen, er werde in Trincomalee von paramilitärischen
Gruppierungen respektive unbekannten Personen gesucht, unsubstan-
ziiert ausgefallen und überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
gesucht werden sollte, da er dafür kein plausibles Motiv nannte,
dass er in der Beschwerde geltend macht, er habe am (...) einen Anruf
der Polizeistation in (...) erhalten, wobei ihm die Polizei gesagt habe,
er müsse nach (...) kommen, andernfalls werde die Polizeistation
Kotahena beauftragt, ihn dorthin zu bringen,
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dass dieses Vorbringen indessen nicht geeignet ist, das Vorliegen ei-
ner asylrelevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass nämlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlie-
gen, die Polizei in (...) wolle dem Beschwerdeführer asylrelevante
Nachteile zufügen,
dass ausserdem das von der Polizei angeblich gewählte Vorgehen
(vorgängiger Anruf und Ankündigung, die Polizeistation Kotahena wer-
de ihn holen) realitätsfremd erscheint,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, vom
ehemaligen Mithäftling M. verfolgt zu werden, sollte dieser in Zukunft
freigelassen werden, rein hypothetisch erscheint und aufgrund der Ak-
tenlage nicht nachvollziehbar ist,
dass zwar Bekannte von M. vom Beschwerdeführer angeblich im März
2009 Geld verlangten (s. S. 5 oben), ihn jedoch – nachdem er jegliche
Zahlung verweigerte – nicht weiter behelligten und auch nicht bedroh-
ten,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten und glaubhaften
Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers vorliegen,
dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrele-
vante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der wei-
tere Verbleib im Heimatland, namentlich im Grossraum Colombo, sei
ihm im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, zumal er dort of-
fensichtlich über eine Unterkunft verfügt und davon auszugehen ist, er
verfüge in Colombo über Bekannte und Freunde, die ihn gegebenen-
falls unterstützen können, da er den Akten zufolge bereits seit dem
Jahr 1989 in Colombo wohnhaft ist (vgl. A11 S. 2),
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dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz _______)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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