Abtei lung IV
D-6716/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6716/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, am 16. Januar 2005 bei der schweizerischen Bot -
schaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte,
dass dieser Eingabe mehrere Beweismittel beilagen,
dass der Beschwerdeführer – auf entsprechende Aufforderung des
BFM vom 16. März 2007 hin – mit Eingabe vom 10. April 2007 sein
Gesuch bestätigte,
dass der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Oktober
2007 ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 auf der schweize-
rischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus B.___________,
dass er im Juli 2002 von den LTTE entführt und in der Folge gedrängt
worden sei, sich im Vanni-Gebiet einer militärischen Ausbildung in
einem LTTE-Camp zu unterziehen,
dass er sich geweigert habe und daraufhin gezwungen worden sei, in
den LTTE-Camps administrative Tätigkeiten zu verrichten,
dass seine Eltern nach seiner Entführung mehrere internationale
Organisationen um Hilfe gebeten hätten, jedoch erfolglos,
dass er nach zwei missglückten Fluchtversuchen schliesslich im Juni
2004 aus dem LTTE-Camp geflüchtet und nach Hause zurückgekehrt
sei,
dass er nach einigen Tagen zusammen mit seinen Eltern nach
C.________ gegangen sei, da die LTTE in B.___________ nach ihm
gesucht hätten,
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dass er von C._________ aus umgehend nach D.__________
weitergereist sei und dort bei einem Onkel gelebt habe,
dass sein Vater in C.________ lebe, er selber sich jedoch dort nicht
registrieren lassen könne, weil sich die zuständige Behörde in
B.___________ wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu den LTTE
weigerte, das für eine Registrierung nötige Empfehlungsschreiben
auszustellen,
dass er auch in D.__________ von den LTTE behelligt worden sei,
indem sie ihn regelmässig zuhause aufgesucht und ihm gedroht
hätten, wenn er nicht zu ihnen zurückkehre, werde er Probleme
bekommen,
dass er am 1. Januar 2005 von einer unbekannten Gruppierung ent-
führt und erst nach sieben Tagen wieder freigelassen worden sei, wo-
bei man ihm nahegelegt habe, sich von den LTTE fernzuhalten,
dass er in der Folge weiterhin von den LTTE behelligt worden sei,
dass er befürchte, erneut von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden
oder aufgrund der häufigen Besuche der LTTE Probleme mit den Be-
hörden zu bekommen,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf dessen
Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll bei den Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichte (alles
Kopien oder beglaubigte Kopien): Schulunterlagen, Bestätigungs-
schreiben des Schulrektors J. B. G. vom 25. September 2007, Quittung
der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), Geburtsregisterauszug des
Beschwerdeführers sowie einiger Familienangehöriger, Identitätskarte
und Reisepass, Schreiben des UNICEF vom 17. Oktober 2006,
Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka
vom 2. November 2006, Schreiben des Pfarrers J. N. vom 20. Oktober
2006, Schreiben von V. J. vom 20. Oktober 2006, Unterlagen zur Pen-
sionierung der Eltern des Beschwerdeführers, Berufsausweise der
Eltern, Lebenslauf des Beschwerdeführers,
dass er mit Eingaben vom 20. Mai 2008 und 15. Januar 2009 erneut
an die schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und dabei aus-
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führte, er sei am 13. Oktober 2007 in Colombo von der Polizei ver-
haftet und in der Folge dem Gericht vorgeführt worden,
dass er daraufhin 14 Monate lang im Gefängnis festgehalten und in
dieser Zeit mehrmals befragt worden sei,
dass er schliesslich am 18. Dezember 2008 ohne Auflagen freige-
lassen worden und daraufhin nach E.__________ gezogen sei,
dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen folgende Beweismittel
einreichte: Haftbestätigung des ICRC vom 29. Dezember 2008, Über-
setzung eines Bestätigungsschreibens des F.__________ vom
3. Januar 2009, Übersetzung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2008 (alles Kopien),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar
2010 mitteilte, aufgrund der Aktenlage gedenke es, das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab,
sich innert Frist dazu zu äussern, dieser sich jedoch nicht vernehmen
liess,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 17. Juli 2010 – ablehnte und ihm die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien teils nicht einreiserelevant, teils unglaubhaft, weshalb er
die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf
die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom
10. August 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in
Colombo am 16. August 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung
erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: Auszug aus der
Zeitung "Uthayan" vom 4. August 2010 (Kopie), Schreiben des Pfarrers
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S. A. vom 25. Juli 2010, Schreiben des Grama Niladhari vom
20. Januar 2010 sowie eine Mitteilung des Beschwerdeführers vom
10. August 2010 betreffend die gültige Zustelladresse,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten
Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assi -
milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu
Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er befürchte Verfolgungs-
massnahmen seitens der staatlichen Behörden,
dass er jedoch den Akten zufolge nach seiner Festnahme durch die
Sicherheitsbehörden im Oktober 2007 und der darauffolgenden, 14-
monatigen Haft im Dezember 2008 ohne Auflagen freigelassen worden
war,
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dass aufgrund seiner Ausführungen im Weiteren davon auszugehen
ist, er habe nach dieser Haftentlassung keine weiteren, konkreten und
ernsthaften Behelligungen durch staatliche Sicherheitskräfte mehr er-
dulden müssen,
dass er in der Beschwerde lediglich vorbrachte, die zuständige Be-
hörde seines Herkunftsortes verweigere ihm nach wie vor die Aus-
stellung einer Wohnsitzbestätigung, unter anderem weil sein Name auf
einer Liste von Terrorismus-Verdächtigen erscheine,
dass er jedoch – wie erwähnt – im Dezember 2008 vorbehaltlos aus
der Haft entlassen und seither nicht mehr durch staatliche Behörden
verfolgt worden war, weshalb seine Befürchtung, in Zukunft möglicher-
weise erneut wegen Terrorismusverdachts festgenommen zu werden,
unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, er fürchte sich vor
Behelligungen durch die LTTE sowie durch weitere Gruppierungen,
dass er jedoch nach seiner angeblichen Flucht aus einem LTTE-Camp
im Jahr 2004 und der angeblichen Entführung durch eine unbekannte
Gruppierung im Jahr 2005 den Akten zufolge keinen ernsthaften Ver-
folgungsmassnahmen seitens dieser Gruppierungen mehr ausgesetzt
war,
dass die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Ver-
folgung durch die LTTE oder andere nichtstaatliche Akteure daher
nicht nachvollziehbar ist,
dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüg-
lichen Vorbringen (vgl. dazu die vom BFM in der angefochtenen Ver-
fügung geäusserten Zweifel) offen bleiben kann,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte
für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
vorliegen,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern ver-
mögen,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrele-
vante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der
weitere Verbleib im Heimatland, namentlich an seinem letzten Wohnort
in E.__________, sei ihm im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres
zumutbar, zumal er dort offensichtlich über eine Unterkunft sowie ein
soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu seine Eingabe vom 20. Mai
2008),
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebe-
willigung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...)/N (...))
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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