Abtei lung IV
D-6717/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
N._______ S._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
16. Juni 2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6717/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, stammt aus X._______ im Distrikt Sirvan (Provinz Siirt) und
lebte zuletzt in Istanbul. Er verliess die Türkei am 9. Oktober 2002,
reiste am 11. November 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am
12. November 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylge-
such. Hier wurde er am 15. November 2002 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Schaffhausen zu-
gewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerde-
führer am 5. Dezember 2002 an.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, er sei Sympathisant der PKK (Partiya Kar-
kerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und als solcher in den Dör-
fern seiner Gegend aktiv gewesen. Im Jahr 1993 habe er während sei-
ner damaligen beruflichen Tätigkeit als Hirte zusammen mit zwei
Freunden beobachtet, wie Angehörige der Armee und der Miliz der so-
genannten Dorfwächter das Dorf Daltepe Köyü überfallen und ange-
zündet sowie mehrere Menschen getötet hätten. Die Medien hätten je-
doch die Verantwortung für den Überfall der PKK angelastet. Aus die-
sem Grund habe er mit seinen Freunden in den Nachbardörfern Ver-
sammlungen organisiert, um über die wahren Täter zu informieren.
Deswegen seien sie angezeigt und schliesslich festgenommen wor-
den. Dabei sei er während vierzig Tagen festgehalten worden, wobei
man ihn gefoltert habe. Anschliessend sei er in Sirvan einem Gericht
vorgeführt worden, das ihn aber schliesslich freigelassen habe. In der
Folge habe er damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen
zu werden. Aus Angst, ihm werde dort etwas zustossen, habe er sich
dazu entschlossen, keinen Militärdienst zu leisten. Aus diesem Grund
sei er im Jahr 1994 oder 1995 nach Istanbul gegangen, wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Während dieser gesamten Zeit sei er
durch die Behörden gesucht worden, und im Jahr 1997 sei in seinem
Heimatdorf sein Vater umgebracht worden. Sobald er genügend Geld
zur Ausreise in die Schweiz gehabt habe, habe er sich zur Flucht aus
der Türkei entschlossen. Auf weitere Aspekte der Asylvorbringen wird,
soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen einge-
gangen.
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C.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 forderte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) den
Beschwerdeführer auf, das Urteil oder eine anderweitige Bestätigung
des Gerichts von Sirvan einzureichen, das ihn gemäss eigenen Aussa-
gen freigelassen habe. Dieses Schreiben blieb seitens des Beschwer-
deführers unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en nicht glaubhaft. So habe er trotz entsprechender Aufforderung kein
Beweismittel hinsichtlich des angeführten Gerichtsverfahrens beige-
bracht. Ferner spreche der Umstand, dass er sich von 1995 bis zur
Ausreise am 9. Oktober 2002 in Istanbul aufgehalten habe, gegen die
behauptete Gefährdungssituation. Gleichzeitig mit der Ablehnung des
Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFF um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das
Bundesamt mit Schreiben vom 1. und vom 17. Juli 2003 gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Auf-
hebung der Verfügung des BFF, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag,
seine als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende Schwester
C._______ M._______ sei zu den Problemen seiner Familie in der
Türkei zu befragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt,
verschiedene in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte Beweis-
mittel nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 21. August 2003 reichte der Beschwerdeführer ein
amtliches türkisches Dokument sowie Ausdrucke von sechs im Internet
veröffentlichten Photographien ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2003 hielt das BFF vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. In Bezug auf die beantragte Befragung der Schwester
des Beschwerdeführers stellte sich das Bundesamt auf den Stand-
punkt, dies bilde keine taugliche Beweismassnahme.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 erteilte der Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Ver-
nehmlassung des BFF.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 forderte der Instruktionsrich-
ter der ARK den Beschwerdeführer auf, das mit Eingabe vom 21. Au-
gust 2003 eingereichte amtliche Dokument in eine Amtssprache des
Bundes übersetzen zu lassen.
L.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Übernahme seines Mandats an. Ferner er-
suchte der Rechtsvertreter um Zustellung einer Kopie des mit Eingabe
vom 21. August 2003 eingereichten amtlichen Dokuments und Anset-
zung einer Frist zur Nachreichung einer Übersetzung.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 übermittelte der In-
struktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter die gewünschte Kopie.
N.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter einen Auszug aus dem türkischen Familienre-
gister sowie ein als Bestätigung der Schulbehörde bezüglich seines
Primarschulbesuchs bezeichnetes Dokument in türkischer Sprache
ein. Dabei ersuchte er um amtliche Übersetzung der eingereichten Be-
weismittel.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 wurde das Gesuch um amtli-
che Übersetzung abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass nach
wie vor keine Übersetzung des mit Eingabe vom 21. August 2003 ein-
gereichten amtlichen Dokuments vorliege. Des Weiteren wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. August 2008 das erwähnte
Dokument und die Bestätigung der Schulbehörde in eine Amtssprache
des Bundes übersetzen zu lassen sowie auszuführen, inwiefern letzte-
res Schriftstück in Bezug auf seine Asylvorbringen von Bedeutung sein
solle.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2008 reichte der
Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ein. Auf den Inhalt
dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
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1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beur-
teilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
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seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist diese Einschätzung im Er-
gebnis zu bestätigen.
5.1
5.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aussage des Be-
schwerdeführers einzugehen, er habe im Jahr 1993 zusammen mit
zwei Freunden beobachtet, wie Angehörige der Armee und der Dorf-
wächter-Miliz den Ort Daltepe Köyü überfallen hätten, worauf er selbst
– da er Informationen über die wahre Täterschaft verbreitet habe,
nachdem die Tat durch die Medien der PKK angelastet worden sei –
von Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheitsbehör-
den betroffen gewesen sei.
5.1.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die betreffenden Ereignisse
im Dorf Daltepe Köyü durch verschiedene unabhängige Menschen-
rechtsorganisationen dokumentiert worden sind. So ergibt sich aus ei-
nem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 1996, der sich
zu Menschenrechtsverletzungen durch diverse bewaffnete Organisa-
tionen in der Türkei äussert, dass im Oktober 1993 in Daltepe Köyü elf
Kinder einem Angriff der PKK zum Opfer gefallen seien (AMNESTY
INTERNATIONAL, Turkey. No security without human rights, S. 25 [AI-Index:
EUR/44/84/96]). Diese Aussage bildet Bestandteil einer Auflistung von
gravierenden Menschenrechtsverletzungen, welche durch die PKK
zwischen den Jahren 1993 und 1995 begangen worden seien und min-
destens 400 Todesopfer gefordert hätten. Dabei wird ebenfalls ausge-
führt, bei Angriffen der PKK gegen kurdische Dörfer seien wiederholt
Frauen und Kinder getötet worden, wobei Angehörige von Mitgliedern
der Dorfwächter-Miliz manchmal vorsätzlich umgebracht worden seien.
Im Falle des Angriffs auf Daltepe Köyü seien die elf Kinder offenbar
gezielt getötet worden. Zu den Ereignissen in Daltepe Köyü äussert
sich ferner auch der Jahresbericht 1993 der türkischen Menschen-
rechts-Stiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi, TIHV). Aus diesem von der
Europäischen Union unterstützten Bericht geht hervor, dass in der
Nacht vom 4. Oktober 1993 die Dörfer Daltepe und Kalkancik im Di-
strikt Sirvan durch Kämpfer der PKK überfallen worden seien. Wäh-
rend des mit schweren Waffen durchgeführten Angriffs seien insge-
samt vierundzwanzig Personen, darunter elf Kinder, getötet worden.
Ferner seien acht Personen verwundet und fünfundzwanzig Häuser,
die Dorfwächtern gehörten, niedergebrannt worden.
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5.2 Aus den erwähnten Berichten unabhängiger Organisationen – an
deren Adäquanz zu zweifeln kein Anlass besteht – ergibt sich, dass
den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in Dal-
tepe Köyü die Glaubhaftigkeit entzogen ist. Angesichts dieser Feststel-
lung besteht ausserdem auch keine Grundlage für die Glaubhaftigkeit
des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei, da er über die Täterschaft
der Armee und der Dorfwächter-Miliz informiert habe, in der Folge
während vierzig Tagen festgehalten und misshandelt worden. Lediglich
am Rand ist vor diesem Hintergrund noch darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Zusammenhang
mit dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe die einverlangten Gerichtsdo-
kumente nicht beigebracht (vgl. auch den Sachverhalt, Bst. C), nun-
mehr unter anderem erklärt, er selber sei nie persönlich vor einem Ge-
richt gestanden, das ihn dann durch einen Urteilsspruch freigespro-
chen habe. Vielmehr gehe er davon aus, dass seine Freilassung durch
ein Gericht angeordnet worden sei. Diese Erklärung ist als nachträgli-
che Anpassung an den Sachverhalt und damit als weiteres Unglaub-
haftigkeitselement zu qualifizieren.
5.3 Nach dem Gesagten sind auch weitere Aussagen, welche unter-
mauern sollen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in asylrele-
vanter Weise gefährdet sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unglaubhaft einzustufen.
5.3.1 Zum einen betrifft dies das Vorbringen, er habe damit rechnen
müssen, dass ihm im Militärdienst etwas zustosse, weshalb er keinen
solchen Dienst geleistet habe. In diesem Zusammenhang gab der Be-
schwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Befragungen ausser-
dem an, er sei durch die beiden Freunde, mit welchen er die Gescheh-
nisse in Daltepe Köyü beobachtet habe, vor dem Militärdienst gewarnt
worden. In der Tat sei der eine der beiden im Militärdienst verschwun-
den; der andere, der ausserdem sein Cousin sei, sei während insge-
samt sieben Jahren in verschiedenen Gefängnissen gewesen. Abge-
sehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen in keiner
Weise detailliert hat, bestehen – zumal nachdem sich die geltend ge-
machten Erlebnisse im Zusammenhang mit den Vorfällen von Daltepe
Köyü als unglaubhaft erwiesen haben – keinerlei Anhaltspunkte, aus
allfälligen Schwierigkeiten der beiden genannten Personen im Militär-
dienst lasse sich auf eine bestimmte asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers schliessen.
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5.3.2 Gleiches gilt ferner auch für das weitere Vorbringen des Be-
schwerdeführers, im Jahr 1997 sei in seinem Herkunftsort X._______
sein Vater umgebracht worden. Auch diesbezüglich ist nach dem zuvor
Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Tod des Vaters –
dessen genaue Umstände im Übrigen nicht belegt sind – auf eine
konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers schlies-sen
liesse, zumal dieser gemäss eigenen Angaben im Jahr 1997 bereits
seit zwei Jahren in Istanbul lebte.
5.3.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde ausserdem vorgebracht, ein in
X._______ lebender Onkel, Y._______, sei – nachdem er sich um
Beweismittel für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bemüht
habe – durch die Polizei festgenommen und derart misshandelt wor-
den, dass er gestorben sei. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
21. August 2003 übermittelte der Beschwerdeführer ein türkischspra-
chiges Dokument, das einen Bericht zu den Umständen dieses Todes-
falls enthalte. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 4. August 2008
wurde zudem eine Übersetzung des genannten Schriftstücks nachge-
reicht. Gemäss dieser Übersetzung besteht das Dokument zum einen
aus einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft der Provinz Siirt betref-
fend einen Todesfall, zum anderen aus der behördlichen Erlaubnis,
den Verstorbenen nach Vornahme der gerichtsmedizinischen Untersu-
chungen zu beerdigen. Dabei gibt der genannte Bericht im Wesentli-
chen den Ablauf und die Ergebnisse der Autopsie des Verstorbenen
namens Y._______ wieder. Ferner geht daraus hervor, dass der Tod
des Genannten gemäss polizeilichen Erkenntnissen auf eine
Verletzung zurückzuführen sei, die er bei einem Streit mit zwei
namentlich genannten Personen erlitten habe. Die beiden Tatverdächti-
gen seien festgenommen worden. Demgegenüber ergeben sich aus
dem Beweismittel keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der Tod des Onkels sei unter den vom Beschwerdeführer be-
haupteten Umständen den türkischen Sicherheitskräften anzulasten.
Nach dem zuvor zu den Ereignissen von Daltepe Köyü Ausgeführten
ist im Übrigen festzuhalten, dass auch sonst keine Anhaltspunkte vor-
liegen, die für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen.
5.3.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass zwischen den Vorfällen in
Daltepe Köyü im Oktober 1993 und dem Tod des Vaters im Jahr 1997
einerseits sowie der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei
am 9. Oktober 2002 andererseits ein Zeitraum von neun beziehungs-
weise fünf Jahren liegt. Gemäss eigenen Aussagen lebte der Be-
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schwerdeführer zwischen 1995 und seiner Ausreise in Istanbul, wobei
er abgesehen von den Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereig-
nissen von Daltepe Köyü keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den
türkischen Behörden und Sicherheitskräften gehabt habe. Dabei gab
er ausserdem zu Protokoll, nach dem Tod seines Vaters seien seine
Mutter sowie mehrere seiner Geschwister nach Istanbul gezogen. Sei-
ne Familienangehörigen seien in Istanbul ordnungsgemäss angemel-
det gewesen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die türki-
schen Behörden, hätten sie ein entsprechendes Interesse gehabt,
ohne Weiteres des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können.
5.4 Ausserdem ist festzustellen, dass auch keines der sonstigen ein-
gereichten Beweismittel geeignet ist, die geltend gemachte Gefähr-
dungssituation glaubhaft zu machen. Dies gilt zunächst offensichtlich
für die mit Eingabe vom 15. Juni 2007 eingereichten Dokumente (Aus-
zug aus dem türkischen Familienregister sowie Bestätigung der Schul-
behörde), die keinerlei konkreten Bezug zu den Asylvorbringen haben.
Die Einschätzung gilt ausserdem auch für die mit Eingabe vom 21. Au-
gust 2003 eingereichten Ausdrucke im Internet zugänglicher Photogra-
phien von Opfern des Überfalls auf das Dorf Daltepe Köyü. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass die betreffende Tatsache an
sich unbestritten ist, während sie sich indessen nicht in der vom Be-
schwerdeführer behaupteten Weise abgespielt hat.
5.5 Mit der Beschwerdeschrift wurde ferner der Antrag gestellt, eine
als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende Schwester des Be-
schwerdeführers, C._______ M._______, sei zu den Problemen der
Familie in der Türkei zu befragen. Diesbezüglich ist zunächst
festzustellen, dass die Genannte mit Verfügung des damaligen BFF
vom 30. Juli 1997 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
M._______ M._______ eingeschlossen wurde, während sie selbst
keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht hatte. Angesichts
dessen sowie des zuvor in Bezug auf die mangelnde Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers Ausgeführten ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Schwester des
Beschwerdeführers beweisrechtlich von konkreter Bedeutung sein
könnten. Der Antrag auf ihre Befragung ist daher abzuweisen.
5.6 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob der Aussage des Be-
schwerdeführers asylrechtliche Relevanz zukommt, er habe aus Furcht
davor, ihm könne etwas zustossen, keinen Militärdienst geleistet. In
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diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der
ehemaligen ARK – die auch für das Bundesverwaltungsgericht nach
wie vor Gültigkeit hat – grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn
die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leis-
ten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnis-
mässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Abgesehen da-
von, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht hat,
ob er überhaupt jemals einen Stellungsbefehl erhalten hat, sind ange-
sichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine konkre-
ten Hinweise ersichtlich, er habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Na-
tionalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen sol-
chen spezifischen Hintergrund.
5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz
ist folglich im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge-
macht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3
AsylG nicht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeit-
punkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe-
sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem gesunden Be-
schwerdeführer, der nach eigenen Angaben während mehrerer Jahre
in Istanbul im Baugewerbe tätig war, möglich sein wird, sich in der Tür-
kei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt
der Beschwerdeführer in der Türkei ein familiäres Netz (wobei gemäss
seinen Aussagen seine Mutter, vier Geschwister und ein Onkel in Is-
tanbul leben), das ihm entsprechende Unterstützung wird leisten kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be-
zeichnen.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Aufgrund des Gesagten hat sich die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Ge-
Seite 13
D-6717/2006
such um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das A._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme, Ref.-
Nr. _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Martin Scheyli
Versand:
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