B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6717/2012
D-6563/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
vertreten durch (…),
sowie dessen Bruder
6. F._______, geboren am (…),
vertreten durch (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 11. Dezember 2012 / N (…) bzw.
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1-6 – syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie – am 12. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 23. Juli 2012
im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Syrien aufgrund des dort
herrschenden Krieges im Juni 2012 zusammen mit ihren Kindern und
dem Beschwerdeführer 6 – dem Bruder des Beschwerdeführers 1 – in
Richtung H._______ verlassen und seien von dort aus am 11. Juli 2012
per Boot illegal nach Italien gelangt,
dass ihnen in Italien die Fingerabdrücke genommen worden seien, der
Beschwerdeführer 6 indessen nicht daktyloskopiert worden sei, da er der
Beschwerdeführerin 2, der es nach der Landung gesundheitlich schlecht
gegangen sei, in einen Krankenwagen geholfen habe,
dass sie das italienische Flüchtlingscamp sofort wieder verlassen hätten
und in die Schweiz weitergereist seien,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchten, da die dortigen Ver-
hältnisse nicht gut seien,
dass Italien zudem nie ihr Ziel gewesen sei, sondern der Schlepper sie
eigentlich hätte nach I._______ bringen sollen,
dass es der Beschwerdeführerin 2 zudem gesundheitlich nicht gut gehe
und ihr von der Reise her schwindlig sei,
dass der Beschwerdeführer 6 im Rahmen seiner Befragung im EVZ
G._______ vom 23. Juli 2012 und des am 3. August 2012 im Beisein ei-
ner Vertrauensperson gewährten rechtlichen Gehörs zur Frage der Zu-
ständigkeit Italiens im Wesentlichen vorbrachte, er habe Syrien wegen
der unsicheren Lage zusammen mit seinem älteren Bruder (dem Be-
schwerdeführer 1) und dessen Familie verlassen,
dass sich sein Bruder um ihn kümmern müsse, da er noch minderjährig
sei,
dass sie von H._______ aus per Boot illegal nach Italien gelangt seien,
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dass er seiner Schwägerin (der Beschwerdeführerin 2) nach der Landung
in einen Krankenwagen geholfen habe und aufgrund des grossen Durch-
einanders – im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden 1 und 2 – nicht
daktyloskopiert worden sei,
dass sie das italienische Camp, in das sie nach der Ankunft gebracht
worden seien, bereits am Folgetag wieder verlassen hätten und in die
Schweiz weitergereist seien,
dass er nicht nach Italien, wo er kein Asylgesuch gestellt habe und die
Bedingungen schlecht seien, zurückkehren wolle,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
der rechtserheblichen Sachverhalte auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführenden 1-5 A5
und A6 respektive vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 6 A4 und
A8),
dass das BFM mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführen-
den 1-5 und den Beschwerdeführer 6 vom 11. Dezember 2012 – beide
Verfügungen eröffnet am 17. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
fristen zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss den Aktenverzeichnissen an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass der Beschwerdeführer 6 mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 ge-
gen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Rückweisung der Sache zur besseren Abklärung des Sachver-
halts, angemessener Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeur-
teilung, eventualiter um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens und um Anweisung an das BFM, auf
das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Anweisung an das BFM, von Vollzugs-
handlungen abzusehen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei die Einreichung einer Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit angekündigt wurde,
dass der Beschwerdeführer 6 im Wesentlichen vorbrachte, das Anhö-
rungsprotokoll vom 23. Juli 2012, das die Entscheidgrundlage bilde, wei-
se gravierende Mängel auf (bspw. unklare Angaben zur Reisegruppe, nur
knappe Erhebung des Reisewegs und des in Italien Erlebten), weshalb
die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen sei,
dass sein Bruder zwar eine gewisse Schutzfunktion für ihn habe, aber
nicht sein Vormund sei, weshalb er als unbegleiteter minderjähriger Asyl-
suchender zu behandeln sei,
dass Italien, wo er weder ein Asylgesuch gestellt habe noch daktylosko-
piert worden sei, nicht für ihn zuständig sein könne,
dass die Beschwerdeführenden 1-5 mit Eingabe vom 24. Dezember 2012
ebenfalls gegen den sie betreffenden Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Anweisung an das BFM, die Asylgesuche in der
Schweiz zu behandeln, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Anweisung der zuständigen Behörde, Voll-
zugsbemühungen einzustellen, ersucht wurde,
dass zudem unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 21. Dezember 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden 1-5 im Wesentlichen vorbrachten, es be-
stünden berechtigte Zweifel, ob Italien Asylsuchenden genügend Schutz
– auch vor einer Rückschaffung ins Heimatland – gewähre,
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dass das staatliche Aufnahmesystem völlig überlastet sei, die Schweize-
rische Flüchtlingshilfe über eklatante Unterbringungsmängel berichtet ha-
be und verschiedene Verwaltungsgerichte in Deutschland Abschiebungen
nach Italien gestoppt hätten,
dass die Zuständigkeit der Schweiz aus humanitären Gründen zu beja-
hen sei, da sie als Familie besonders schutzbedürftig seien und die Be-
schwerdeführerin 2 zudem schwer traumatisiert sei, wie das beiliegende
ärztliche Zeugnis vom (…) zeige,
dass auf die weiteren Beschwerdebegründungen – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter am 28. Dezember 2012 den Eingang der bei-
den Beschwerden bestätigte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügungen vom 11. Januar
2013 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen
aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass solche Ausnahmen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vor-
liegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 6 um Brüder handelt,
die im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend
machen, gemeinsam von Syrien via H._______ und Italien in die Schweiz
gelangt sind und praktisch gleiche Beschwerdebegehren vorbringen,
weshalb sich die gemeinsame Behandlung aller Beschwerdeführenden in
einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich aus dem Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers 6
vom 23. Juli 2012, die direkt im Anschluss an die Befragungen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 durch dieselbe Person erfolgte, keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ergibt, lässt sich daraus doch klar entneh-
men, dass der Beschwerdeführer 6 zusammen mit seinem Bruder und
dessen Familie von Syrien via H._______ illegal nach Italien gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer 6 am 3. August 2012 auch ausdrücklich das
rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Italiens gewährt wurde und
er dannzumal die Gründe, die seines Erachtens gegen eine Rückkehr
nach Italien sprechen, vorbringen konnte,
dass der Antrag des Beschwerdeführers 6 um Rückweisung der Sache
an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen
ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat einen
Asylantrag stellen und die Anwendung der in der Verordnung genannten
Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat
für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist, der für die Aufnahme des
grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist, und andernfalls die
Prüfung dem Mitgliedstaat obliegt, der für die Prüfung des von dem ältes-
ten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art. 14 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2
mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 11. Juli 2012 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 20. August 2012
um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-5 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführenden 1-5 am 19. Oktober 2012 gestützt auf dieselbe Be-
stimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 20. August 2012 gestützt
auf Art. 14 Dublin-II-Verordnung auch um Übernahme des Beschwerde-
führers 6 ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers 6 am 28. November 2012 gestützt auf Art. 14 Dublin-II-
Verordnung ebenfalls ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit für alle Beschwerdeführenden gege-
ben ist,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, Italien sei nicht ihr Zielland
gewesen, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermag,
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers 6, er habe das Asylge-
such als unbegleiteter Minderjähriger eingereicht, weshalb die Schweiz
und nicht Italien, wo er kein Asylgesuch gestellt habe und auch nicht dak-
tyloskopiert worden sei, für die Prüfung seiner Asylgründe zuständig sei,
die Zuständigkeit Italiens nicht zu negieren vermag,
dass der Beschwerdeführer 6 sein Heimatland unbestrittenermassen in
der Obhut seines älteren Bruders (des Beschwerdeführers 1) verlassen
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hat und mit diesem via H._______ und Italien in die Schweiz gereist ist,
wo sie gemeinsam um Asyl nachgesucht haben,
dass eine Trennung des Beschwerdeführers 6 von seinem Bruder – un-
geachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 formell als Vormund des
Beschwerdeführers 6 zu betrachten ist – mit Blick auf das Kindeswohl
nicht angezeigt ist, sondern es einzig sinnvoll erscheint, dass die Asylan-
träge der Beschwerdeführenden von einem Mitgliedstaat geprüft werden,
dass Italien denn auch in Anwendung von Art. 14 Dublin-II-Verordnung
zugestimmt hat, den Beschwerdeführer 6 zusammen mit den Beschwer-
deführenden 1-5 aufzunehmen und die Asylanträge aller Beschwerdefüh-
renden gemeinsam zu prüfen,
dass hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden, sie fürchteten
sich vor einer Rückschaffung nach Syrien, die Aufenthaltsbedingungen in
Italien seien schlecht und die Beschwerdeführerin 2 habe gesundheitliche
Probleme, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar da-
für sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Über-
stellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbeson-
dere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und die Beschwerdeführenden keine
konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Italien sich nicht an
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere das Non-
Refoulement Gebot, halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
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dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
renden nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft
machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe,
die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen
können, und dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind,
dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige diesbezügliche Kla-
gen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und
bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin 2 (Bericht des J._______ in K._______ vom […]: [Diagnose und Be-
handlungsbedarf]) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien
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würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in
medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestim-
mungen der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass die Ausschaffung gemäss Praxis des EGMR auch nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen vermag, wenn Ausländer für den Fall des Vollzugs
des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, und der wegweisende
Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Drohung zu verhin-
dern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2
nach Italien nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden
kann,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen wer-
den darf, dass die Beschwerdeführerin 2 in Italien, das über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und
fachärztliche Betreuung findet, und es den Beschwerdeführenden obliegt,
sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Be-
hörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-
Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehren-
den Personen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorlie-
gend in diesem Sinne einzuladen ist, die italienischen Behörden vorgän-
gig über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 und
den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendi-
gen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstel-
lungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im
Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem
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Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebüh-
rend Rechnung getragen werden kann,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch kei-
ne humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gungen des BFM zu bestätigen sind,
dass damit der am 11. Januar 2013 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos wird,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Anträge um Verzicht auf die Erhebung von Kosten-
vorschüssen als gegenstandslos erweisen,
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dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren die Verfahrenskos-
ten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen sind und dementsprechend von der Kostenerhebung abzuse-
hen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das BFM wird eingeladen, die italienischen Behörden vor der Überstel-
lung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zu in-
formieren, damit jene die notwendigen Vorkehrungen treffen können.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: