B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6717/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. September
2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
24. September 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 28. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei
ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______ (ara-
bisch) beziehungsweise D._______ (kurdisch). Er sei in Syrien ursprüng-
lich als Ajnabi registriert worden und habe die syrische Staatsangehörigkeit
erst im Jahr 2011 erhalten. Dementsprechend sei ihm am (…) 2011 erst-
mals eine syrische Identitätskarte sowie in der Folge ein syrisches Militär-
büchlein ausgestellt worden. Bereits im Jahr 2010 habe er die Gewerbe-
schule in E._______ (arabisch) beziehungsweise F._______ (kurdisch)
verlassen und sei als (…) tätig gewesen und habe überdies mit seinen El-
tern in der (…) gearbeitet. Aufgrund der im Jahr 2011 ausgebrochenen krie-
gerischen Ereignisse in Syrien und weil er nicht gewillt gewesen sei, sich
auf irgendeiner Seite an den Kämpfen zu beteiligen, habe er sich bereits
im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen. Im (…) 2012 sei er in den Irak
ausgereist, wo er eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.
In der Folge sei er im kurdisch kontrollierten Nordirak wohnhaft und arbeits-
tätig gewesen. Einer seiner Brüder habe sich seinerzeit ebenfalls im Nord-
irak aufgehalten. (…) 2014 habe sein Bruder im Nordirak (…) begangen.
Am (…) 2014 sei er mit der sterblichen Hülle seines Bruders nach Syrien
in sein Heimatdorf im Bezirk E._______ zurückgekehrt, wo sein Bruder be-
erdigt worden sei. Bereits anlässlich seiner Wiedereinreise nach Syrien
habe die kurdische YPG-Miliz (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) ihn aufgefordert, sich bei der für Neurekrutierungen zu-
ständigen Stelle zu melden und sich ihnen anzuschliessen. Er sei jedoch
nach wie vor nicht bereit gewesen, in der kurdischen YPG-Miliz zu dienen,
oder zugunsten des staatlichen Asad-Regimes Militärdienst zu leisten. Aus
diesen Gründen sei er bereits (…) 2015 erneut aus Syrien ausgereist. Er
sei in die Türkei (G._______) gelangt, wo er vorübergehend gearbeitet
habe. Nachdem er auch dort durch militante Kreise behelligt worden sei,
sei er im (…) 2015 auf dem Landweg Richtung Europa weitergereist und
schliesslich zeitgleich wie sein Bruder K in die Schweiz gelangt. Bereits
wenige Tage nach seiner letzten Ausreise hätten seine Eltern ein ihn be-
treffendes militärisches Aufgebot vom syrischen Staat – durch Vermittlung
D-6717/2017
Seite 3
der YPG-Miliz – erhalten. Einige Monate später sei seinen Eltern überdies
ein ihn betreffender militärischer Festnahmebefehl zugestellt worden, weil
er den Militärdienst nicht angetreten habe. Im Falle einer Rückkehr nach
Syrien befürchte er deshalb, umgehend in den staatlichen Militärdienst ein-
gezogen zu werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitäts-
karte und eine Reihe von Beweismitteln (militärisches Aufgebot, Register-
auszug als Ajnabi, Militärdienstbüchlein, Haftanordnung, Familienregister-
auszug, Ajnabi-Ausweis Bruder, N-Ausweis Bruder, Schulzeugnis) ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Oktober 2017–
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 – 3 des Dispo-
sitivs aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben
der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) und eine CD mit einem Al-
Jazeera Nachrichtenbeitrag bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 hiess das Gericht die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtli-
chen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Tarig
Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Dezember 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die
vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der
Unzulässigkeit nicht einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheis-
sung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, seine eingereichten neun Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu
würdigen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Anhörungs- und Prüfungs-
pflicht verletzt. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der ein-
gereichten Beweismittel sei insbesondere inakzeptabel, da die Beweise in
ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden seien. Die Verfügung sei in diesem
Punkt auch mangelhaft begründet. So werde lediglich ausgeführt, die ein-
gereichten Beweismittel würden nichts an der Einschätzung ändern. Zu
den eingereichten und nicht gewürdigten Beweismitteln würden insbeson-
dere das Militärbüchlein, der Marschbefehl und der Haftbefehl zählen, die
geeignet seien, das asylrechtlich beachtliche Vorbringen der Wehrdienst-
verweigerung nachzuweisen.
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Seite 6
3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung
vom 26. Oktober 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwer-
deführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Der Vor-
wurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt,
geht ins Leere. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fragli-
chen Beweismittel erwähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung
genommen, dass die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der militäri-
schen Vorbringen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten. Dar-
aus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweis-
mitteln – wenn auch nur in rudimentärer Art und Weise – auseinanderge-
setzt hat. Nachfolgend wird auch aufgezeigt, weshalb vorliegend keine ein-
gehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2 ff.). Im
Weiteren wird an der Identität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt.
Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die vor-
instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
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Seite 7
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Hinsichtlich des Aufgebots seitens der syrischen Armee und des anschlies-
senden militärischen Festnahmebefehls, welche seine Eltern nach seiner
Ausreise aus Syrien erhalten hätten, wurde festgehalten, dass gemäss ge-
sicherten Erkenntnissen die syrischen Behörden im Grossteil der Provinz
C._______ und namentlich auch im Raum E._______ schon seit mehreren
Jahren nicht mehr in Erscheinung treten würden, da diese Gebiete gross-
mehrheitlich nicht mehr unter der Kontrolle des staatlichen syrischen Re-
gimes ständen. Bereits aus diesem Grund erscheine es demnach als über-
aus unwahrscheinlich, dass die staatlichen syrischen Militärbehörden mit
Hilfe der kurdischen YPG-Miliz in der Lage gewesen wären, seinen Eltern
noch im Jahr 2015 sowohl ein militärisches Aufgebot als auch in der Folge
einen militärischen Festnahmebefehl zuzustellen. Hinzu komme, dass erst
im Jahr 2011 eingebürgerte Ajnabi üblicherweise gar nicht militärdienst-
pflichtig seien. In diesem Lichte vermöchten auch die eingereichten Be-
weismittel keine Überzeugungskraft zu entfalten. Daraus folge, dass seine
diesbezüglichen Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien.
Woraus wiederum folge, dass auch seine Befürchtung, im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien umgehend in den staatlichen Militärdienst eingezogen zu
werden, als unglaubhaft zu qualifizieren sei.
Die Schilderung der Befürchtungen – jederzeit von der kurdischen YPG-
Miliz rekrutiert werden zu können – erscheine zu unbestimmt, um als eine
begründete Furcht qualifiziert werden zu können. Dabei handle es sich viel-
mehr um eine Annahme, zumal er gar nie mit einem konkreten Aufgebot
seitens der YPG-Miliz im Sinne eines Marschbefehls konfrontiert worden
sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Rekru-
tierung seitens der YPG-Miliz ohnehin nicht gestützt auf ein Motiv im Sinne
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von Art. 3 AsylG erfolgen würde. Angesichts dessen würde eine Rekrutie-
rung durch die YPG-Miliz in den von ihr kontrollierten Regionen Syriens
grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalten.
Im Weiteren komme den Nachteilen, welche er als Ajnabi erlitten habe, we-
der in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht Asylrelevanz zu, da er ja bereits
im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten und Syrien erst im
Jahr 2015 definitiv verlassen habe. Die Nachteile aufgrund der kriegeri-
schen Ereignisse in Syrien seit dem Jahr 2011 seien hauptsächlich auf die
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen und würden keine ge-
zielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darstellen, weshalb auch
dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es sei be-
kannt, dass das syrische Regime in Enklaven in den von der PYD/YPG
kontrollierten Gebieten rekrutiere. In den Jahren 2015 und 2016 habe die
syrische Regierung in der Provinz C._______ noch Teile der Städte
C._______ und H._______ kontrolliert, wo sie Personen rekrutiert habe.
Sein Vater sei aufgefordert worden, sowohl den Marschbefehl vom (…)
2015 als auch den darauffolgenden Haftbefehl vom (…) bei der Gemeinde
E._______ abzuholen. Die syrische Regierung habe sich zu dieser Zeit be-
reits aus kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme von den Städ-
ten C._______ und H._______ – zurückgezogen. Es wäre somit eher un-
wahrscheinlich, dass amtliche Stellen, wie die Gemeinde in E._______,
weiterhin dort fortbestanden hätten. Dies sei aber angesichts der komple-
xen Kooperation des syrischen Regimes mit der PYD/YPG nicht auszu-
schliessen. Das syrische Regime verfüge weiterhin über amtliche Büros in
den kurdisch kontrollierten Gebieten. Somit sei es sehr gut möglich, dass
die, der syrischen Regierung unterstehende, Gemeinde in E._______ wei-
terhin fortbestand und sein Vater die Dokumente dort abgeholt habe. Dies-
bezüglich werde auf den Nachrichtenbeitrag von Al-Jazeera verwiesen.
Nach syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehr-
dienstpflichtig, wobei Deserteure beziehungsweise Wehrdienstverweigerer
bestraft würden. In Bezug auf die Rekrutierung von eingebürgerten Ajnabi
bestehe jedoch grosse Unsicherheit. Doch grundsätzlich seien sie, wie alle
anderen syrischen Staatsbürger zur Leistung des Militärdienstes verpflich-
tet. Als er (…) 2014 aus dem Irak zurückgekehrt sei, sei er an der Grenze
von der YPG-Miliz angehalten und registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt
hätten die geschrumpften Soldatenbestände der syrischen Armee erhöht
werden sollen, was die Zusammenarbeit bei der Rekrutierung von
PYD/YPG und dem syrischen Regime wohl intensiviert habe. Somit sei es
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plausibel, dass das syrische Regime nach seiner Registrierung durch die
YPG rasch über seine Anwesenheit informiert worden sei, worauf er auf-
geboten und schliesslich zur Haft ausgeschrieben worden sei. Darüber hin-
aus habe er widerspruchsfreie, substantiierte, plausible und nachvollzieh-
bare Aussagen gemacht, was auch nicht bestritten worden sei. Allein auf-
grund interner Kenntnisse der Vorinstanz, deren Quellen nicht einmal be-
nannt worden seien, auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, die mit-
tels originalen Belegen nachgewiesen worden seien, zu schliessen, ent-
spreche fast schon einer Verletzung des Ermessensspielraums. Die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Vor-
bringen und der Beweismittel zu bejahen.
Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm eine längere Haft-
strafe. Es handle sich dabei offensichtlich um eine unverhältnismässig
hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher
Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er aufgrund
seiner Wehrdienstverweigerung bereits am Flughafen mit einem Verhör –
unter Gewaltanwendung – der syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen.
Zudem befürchte er aufgrund der in der Haft drohenden Folter ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Des Weiteren könnte er im Falle einer
Rückkehr und dem Einzug in den Militärdienst dazu gezwungen werden,
sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen und müsste bei
Nichtbefolgung der Befehle die eigene Erschiessung fürchten. In Anbe-
tracht dessen, sei von einem asylrelevanten unerträglichen psychischen
Druck als auch von einer Verstrickung in völkerrechtswidrigen Handlungen
auszugehen. Da er im wehrdienstfähigen Alter und bereits einberufen wor-
den sei, sich mutwillig und offensichtlich dem Einzug in die Armee entzogen
habe, erfülle er auch gemäss den vom UNHCR erarbeiteten Kriterien ein
Risikoprofil. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach klarerweise erfüllt.
Hinsichtlich einer Rekrutierung durch die YPG-Miliz sei er zwar nicht mittels
eines Marschbefehls der YPG schriftlich aufgeboten worden, aber anläss-
lich seines Grenzübertritts (…) 2014 mündlich aufgefordert worden, einzu-
rücken. Indem er sich in der Folge diesbezüglich nirgends gemeldet habe
und kurze Zeit danach Syrien wieder verlassen habe, habe er den Wehr-
dienst verweigert. Er habe den Dienst insbesondere verweigert, weil er sich
nicht an der Tötung von Menschen habe beteiligen wollen. Somit liege ei-
ner zukünftigen Verfolgung durch PYD/YPG sehr wohl ein asylrechtlich re-
levantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, nämlich seine politi-
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Seite 10
sche Anschauung. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Wehrdienstver-
weigerung lägen zudem subjektive Nachtfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vor.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, zudem lägen we-
der glaubhafte Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor.
5.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, auf eine Entgeg-
nung könne verzichtet werden, da die Vorinstanz nichts vorbringe, was ge-
eignet wäre, die Argumentation der Beschwerde – an der vollumfänglich
festgehalten werde – zu entkräften.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im (…) 2012 sein Militärbüch-
lein erhalten. Danach sei er aus seinem Heimatland ausgereist, weil er be-
fürchtet habe, von den Militärbehörden zur Leistung des Militärdienstes ge-
zwungen zu werden und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. (…)
2014 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Da er weiterhin keinen Militärdienst
habe leisten wollen, sei er im (…) 2015 erneut aus Syrien ausgereist. Nach
seiner Ausreise habe sein Vater für ihn zuerst ein militärisches Aufgebot
und in der Folge eine Haftanordnung von den militärischen Behörden in
E._______ abholen müssen. Gestützt darauf macht er geltend, er werde
von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet, weil
er nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien
müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.
6.3 Bei der eingereichten Haftanordnung handelt es sich offensichtlich um
ein behördeninternes Dokument, welches angeblich dem Vater des Be-
schwerdeführers ausgehändigt worden sei; dieser Ablauf erscheint wenig
plausibel. Insgesamt muss allerdings festgestellt werden, dass angesichts
der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätspapiere und Beweismittel
trotz bestehender Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass
er in Syrien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes
gesucht wird. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber
offen bleiben.
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6.4 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015
kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per
se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
E. 6.7.3).
6.5 Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den
Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Op-
position engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt
im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Vielmehr verneinte er in der
BzP politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, Probleme mit den Behör-
den gehabt zu haben oder jemals verhaftet beziehungsweise verurteilt wor-
den zu sein (vgl. SEM act. A3, 7.02 ). Das erstmals auf Beschwerdeebene
vorgebrachte politische Engagement – als Mitglied der PDK-S an De-
monstrationen teilgenommen zu haben – ist daher als nachgeschoben und
somit als unglaubhaft zu erachten. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet
würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund eines nach seiner
Ausreise ergangenen Aufgebotes nunmehr wegen Nichtleistung des Mili-
tärdienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch
motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommen würde (vgl. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember
2018; E-5294/2015 vom 9. Juli 2018; E-7842/2016 vom 3. Juli 2018;
D-1344/2018 vom 18. Mai 2018; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018). Die
von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbe-
gründet.
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Seite 12
6.6 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer letztlich aus den
eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben PDK-S, Nachrichten-
beitrag Al-Jazeera) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, wie oben aus-
geführt, keinerlei Indizien für eine asylrelevante Verfolgung vorliegen.
6.7 Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, ohnehin sei bereits die
Dienstpflicht für das staatliche syrische Regime beziehungsweise die YPG
an sich flüchtlingsrechtlich relevant, da in diesem Zusammenhang eine
Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen drohen würde, ist die-
sem Argument ebenfalls nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass es in der
Vergangenheit zu völkerrechtswidrigen Handlungen durch die Militärein-
heiten des syrischen Regimes oder der YPG gekommen ist, genügt nicht,
um die entsprechende Dienstpflicht flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen
zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise ein Aufgebot
erhalten. Ob er aber tatsächlich diensttauglich wäre und wo er eingeteilt
würde, ist noch nicht geklärt. Bei dieser Konstellation kann nicht von konk-
ret drohender Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen ausge-
gangen werden.
6.8 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der YPG
zwangsrekrutiert beziehungsweise wegen Dienstverweigerung bestraft zu
werden, hat das SEM insgesamt zutreffend ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer gar kein konkretes Aufgebot seitens der YPG-Miliz erhal-
ten hat und dieses Vorbringen zudem nicht asylrelevant ist. Zur Rekrutie-
rung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem
festgehalten wird, dass einer Verweigerung des Dienstes für die YPG
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme vor, die YPG würde Personen wie den Beschwer-
deführer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer
politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist
davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nord-
syriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weige-
rung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich
(vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Somit ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 ausreiste und bis
dahin nur einmal informell zur Dienstleistung aufgefordert worden sei, auf-
grund seiner Weigerung, der Aufforderung der YPG Folge zu leisten, asyl-
rechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat.
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6.9 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls
nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen ist.
6.10 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder asylrelevante
Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise
glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuche abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2017 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorlie-
gend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig
war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Honorarnote vom 27. De-
zember 2017 wurde ein Aufwand von neun Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht. Dies er-
scheint in zeitlicher Hinsicht und bezüglich geltend gemachter Spesen als
angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen
Mandats auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist
insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1‘473.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Tarig Hassan wird ein amtliches Honorar
von Fr. 1‘473.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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