Abtei lung IV
D-6719/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6719/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – am
3. März 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 5. März 2008 im Empfangszentrum B._______ zum ersten
Mal befragt und am 17. März 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er habe seine Freundin im Irak
geschwängert, woraufhin diese von ihren Eltern umgebracht worden
sei,
dass auch er von den Eltern seiner Freundin hätte umgebracht werden
sollen und gegen ihn zudem eine Anzeige erstattet worden sei, wes-
halb er untergetaucht und geflüchtet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung wie auch deren
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und unsubstan-
ziiert, weshalb diese die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht erfüllen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2008 gegen
obgenannte Verfügung Beschwerde erhob und dabei unter anderem
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
5. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ent-
sprechend einen Kostenvorschuss erhob,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht einzahl-
te,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfah-
rensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf eine Vernehmlas-
sung der Vorinstanz verzichtet werden kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM mit Recht feststellte, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
genügen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen unrea-
listisch, unlogisch und widersprüchlich ausfallen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zudem keine
neuen Tatsachen oder Argumente vorbringt und sich seine Entgegnun-
gen in Wiederholungen der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder diese zumindest glaubhaft zu machen,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer stam-
me aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen, in denen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche,
dass zudem der junge und - nach Aktenlage - gesunde Beschwerde-
führer über eine solide Grundausbildung verfügt und sich in seiner Hei-
mat auf ein ausreichendes familiäres Beziehungsnetz stützen kann,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug gemäss den Kriterien der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/5, E. 7.5) als
zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da er über eine gültige Identitätskarte und einen irakischen
Nationalitätenausweis verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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