B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6719/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 5. August 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
der Beschwerdeführerin dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine all-
fällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass ihr im Anschluss an die BzP das rechtliche Gehör bezüglich ihres
sinngemässen Ersuchens um Zuteilung in den Kanton B._______, wo ih-
re Schwester C._______ (N […]) wohnt, gewährt wurde,
dass das BFM mit Zuweisungsentscheid vom 13. August 2014 dem Kan-
tonszuteilungswunsch der Beschwerdeführerin nicht entsprach und sie
dem Kanton D._______ zuwies,
dass es im Begründungsteil dieses Entscheides ausführte, die Schwester
der Beschwerdeführerin falle nicht unter den Begriff der Kernfamilie im
Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) und es sei auch keine persönliche Abhängigkeit
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ersichtlich,
dass dieser Zuweisungsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 12. No-
vember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ih-
re Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie auffor-
derte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
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unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren
im Wesentlichen ausführte, sie habe in Italien keine Hilfe erhalten und auf
der Strasse schlafen müssen,
dass sie schwerhörig sei und deshalb zu den besonders verletzlichen
Personen gehöre,
dass die schweizerischen Behörden eine individuelle Zusicherung durch
die italienischen Behörden einholen müssten, dass auf ihre besonderen
Bedürfnisse Rücksicht genommen werde,
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Be-
weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
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rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass sich die Beschwerdeführerin – gemäss ihren Aussagen anlässlich
der BzP – vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat (vgl.
Akten BFM A 6/11 S. 6),
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dass das BFM die italienischen Behörden am 27. August 2014 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und insofern der an der BzP ge-
äusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu leben (vgl.
A 6/11 S. 8), unbeachtlich ist,
dass sodann auch die Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz nichts
an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal diese nicht
als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO) und sich aus den Akten (insbesondere den Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in
Bezug auf die Kantonszuweisung [vgl. A 8/2]) – wie bereits vom BFM im
Zuweisungsentscheid vom 13. August 2014 festgestellt – keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
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dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Ver-
fahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdevorbringen implizit die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO for-
dert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags
auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass sie allerdings keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan
hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zuste-
henden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ita-
lienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person
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sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf
die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin, die gemäss ihren
Ausführungen in der Beschwerde an Schwerhörigkeit, Augen- und Zahn-
problemen sowie Kopfschmerzen leidet, offensichtlich nicht zutrifft,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und die Beschwerdeführerin sich – sofern notwendig – in Italien an die
entsprechenden Stellen wenden kann,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführe-
rin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, die
schweizerischen Behörden müssten eine individuelle Zusicherung durch
die italienischen Behörden einholen, dass auf ihre besonderen Bedürfnis-
se Rücksicht genommen werde, sinngemäss auf das bereits erwähnte
Urteil des EGMR vom 4. November 2014 beruft,
dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer (lediglich
behaupteten) Schwerhörigkeit eine besonders verletzliche Person, vom
Gericht – unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerdevorbringen und
Beweismittel – nicht geteilt werden kann,
dass das BFM daher auch keine schriftlichen Garantien der zuständigen
italienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Be-
treuung der Beschwerdeführerin einzuholen hat, zumal sich das Urteil
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des EGMR vom 4. November 2014 auf eine Familie mit Kindern bezieht
und im vorliegenden Fall eine andere Konstellation vorliegt,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Da-
tenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstands-
los erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an
deren Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
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gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: