Abtei lung IV
D-67/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 3. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-67/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Z._______ (Provinz Sulay-
maniya) im Nordirak, suchte am 2. Januar 2001 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
bis zum 10. September 2002 zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit
dem Vollzug beauftragt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 15. August 2002 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die Unzu-
mutbarkeit, allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Das BFM hob mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 die den Vollzug der
Wegweisung betreffenden Ziffern 4 bis 6 seiner Verfügung vom
16. Juli 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerde-
führer vorläufig in der Schweiz auf. Die ARK schrieb infolgedessen mit
Beschluss vom 27. Oktober 2005 die Beschwerde vom 15. Au-
gust 2002 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Am 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
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D-67/2008
F.
Am 23. November 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 - eröffnet am 6. Dezember 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - bis zum 31. Januar zu verlassen, und beauftragte
den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und liess beantragen, der Entscheid des
BFM vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu be-
lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
I.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung gut. Die Fürsorgebestätigung wurde am 22. Janu-
ar 2008 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person mög-
lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 4. Januar 2008, die vor-
läufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet,
dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumut-
bar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangs-
weiser Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die
verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumut-
barkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist
oder diese aufzuheben ist.
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4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem
1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug von Wegweisungen in die
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich
als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stam-
mende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über
ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen.
Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund
500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (da-
von 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die
Feststellung zur Situation. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass
der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätz-
lich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten
(Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen
und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschät-
zung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht
grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es
empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass
auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerzie-
hende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen
trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzel-
fallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht
eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich
daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak
keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprächen. Der Beschwerdeführer lege dann auch nicht dar, dass die
Rückkehr in sein Heimatland ihn aus spezifischen Gründen einer kon-
kreten Gefährdungssituation aussetzen würde.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Tätigkeit
als Polizist für das Verschwinden eines Mannes namens S.M. verant-
wortlich gemacht und deswegen von den Familienmitgliedern bedroht
worden, sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahrens gewesen. Das BFM sei in seiner Verfügung vom
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16. Juli 2002 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei nicht
von einer akuten Verfolgungsgefahr ausgegangen, da er nach den
geltend gemachten Übergriffen noch bis zu seiner Ausreise an seiner
heimatlichen Adresse verblieben und weiterhin seiner Arbeit
nachgegangen sei. Seinen Aussagen zufolge solle der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Polizist S.M. eine Vorladung
überbracht haben, weil S.M. im Jahr 1996 einen Weg vermint habe und
deswegen für den Tod von acht Personen verantwortlich gemacht
worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizeibehörden
einem mutmasslichen Attentäter eine Vorladung überbringen lassen
würden, anstatt ihn auf der Stelle zu verhaften. Ein derartiges
Vorgehen sei realitätsfremd. Dem Beschwerdeführer könne nicht
geglaubt werden, dass er aus den von ihm geschilderten Gründen
befürchten müsse, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden.
Folglich sei davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in
seine Heimat aus dem erwähnten Grund keine Gefahr drohe. Die
eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Schluss führen,
zumal derartige Dokumente problemlos gekauft werden könnten.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer sei im Alter von fast 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Er
habe damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägen-
den Kinder- und Jugendjahre, in Z._______, Sulaymaniya verbracht.
Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner
Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über eine gute
Schulbildung und Berufserfahrung als Angestellter auf dem elterlichen
Hof. In der Schweiz sei er seit September 2007 als Officeangestellter
erwerbstätig und habe dadurch weitere Berufserfahrung sammeln
können. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen
Beschwerden leiden würde. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb
ihm der Aufbau einer eigenen Existenz - bei entsprechendem
Bemühen - in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der unbe-
streitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Be-
schwerdeführers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass
Hilfsleistungen der Verwandten (Mutter, 11 Schwestern, 1 Bruder), ein
taugliches Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wie-
dereingliederung stützen können und der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedro-
hende Situation geraten würde. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der
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Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration
im Heimatland erleichtern dürfte.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 4. Janu-
ar 2008 unter Bezugnahme auf im Update der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom Mai 2007 erwähnten Anschläge in Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya sowie unter Hinweis auf weitere Anschläge in der
Provinz Sinjar, in Tal Afar und Kirkuk geltend, seit Februar 2007 sei
eine eindeutige Verlagerung der Gewalt vom Süden des Iraks in Rich-
tung Norden festzustellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer
Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht.
Diese Truppenaufstockung und die kriegerischen Auseinandersetzun-
gen seien Teil des Einsatzes gegen kurdische Rebellen im Südosten
der Türkei und im Norden Iraks. Es sei bereits zu kriegerischen
Auseinandersetzungen gekommen. Mitte Dezember 2007 habe die tür-
kische Luftwaffe mutmassliche Stellungen der PKK im Nordirak ange-
griffen. Gemäss UNHCR seien bereits ungefähr 1'800 Personen geflo-
hen. Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen präsen-
tiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen vergleichswei-
se ruhig und sicher. Auf dem Hintergrund der politischen Spannungen
in der gesamten Region könne sich die Situation allerdings rasch än-
dern. Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien be-
schränkt. Die angespannte soziale Situation könne durch eine hohe
Zahl von Rückkehrenden zusätzlich belastet werden. Bisher habe die
Kurdische Regionalregierung eine zwangsweise Rückkehr grundsätz-
lich abgelehnt.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht als Polizist in Sulayma-
niya gearbeitet. Dort sei er Ziel eines Racheaktes seitens eines ande-
ren Clans geworden. Man habe ihm vorgeworfen, für das Verschwin-
den eines Mannes namens S.M verantwortlich zu sein. Tatsächlich
habe er diesem eine Vorladung überbracht und ihn auf den Polizeipos-
ten begleitet. Was danach auf dem Polizeiposten passiert sei und wes-
halb S.M. tatsächlich verschwunden sei, entziehe sich seinen Kennt-
nissen. Die Feindschaft zum Clan von S.M. sei jedoch bis heute beste-
hen geblieben und Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden
auch in jüngster Zeit immer wieder bedroht werden.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFF hat
in der Verfügung vom 16. Juli 2002 rechtskräftig festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
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ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die
Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er sei wegen seiner Tätig-
keit als Polizist für das Verschwinden eines Mannes namens S.M. ver-
antwortlich gemacht und deswegen von den Familienmitglieder be-
droht worden, kann auf die Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 4.2 zweites Lem-
ma). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem
Beschwerdeführer aus dem vom BFM zutreffend dargelegten Gründen
nicht geglaubt werden kann, dass er in seiner Heimat in dem von ihm
geltend gemachten Zusammenhang Opfer von Vergeltungsmassnah-
men werden könnte. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der an-
geblichen Bedrohungslage durch die Familienmitglieder von S.M. ist
festzuhalten, dass die Sicherheits- und Justizbehörden in den Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil in der Lage und willens sind, den
Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Gleichzeitig lässt
auch die allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den er-
wähnten nordirakischen Provinzen den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und Dohuk, Sulaymaniya und Erbil medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist -
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
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Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der alleinstehende, heute 26-jährige Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulaymani-
ya, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 5. Dezem-
ber 2000 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situati-
on. Gemäss eigenen Angaben hat er sechs Jahre die Grundschule be-
sucht und danach auf dem elterlichen Hof als Angestellter gearbeitet
(vgl. act. A7/25 S. 7). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer
seit September 2007 als Officeangestellter. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner
Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage aufzubauen, zumal seine nach wie vor in
Z._______ lebende Mutter, seine 11 Schwestern und sein Bruder (vgl.
act. A7/25 S. 6), welche sich gemäss seiner Aussage in einer guten fi-
nanziellen Situation befinden (vgl. act. A10/10 S. 3), und das dort wohl
nach wie vor bestehende weitere Beziehungsnetz aus Freunden und
Bekannten ihn bei der Reintegration werden unterstützen können. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der
Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumut-
bar zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
(vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
Seite 10
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
10. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist jedoch von der Auferlegung
von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 12