Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-67/2011
law/rep
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ – stellte am 30. Juni 2008 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo mittels seines Vaters ein
schriftliches Asylgesuch. Darin hielt Letzterer fest, sein Sohn befinde sich
aktuell in einem Rehabilitierungszentrum in D._______ in der
Hochsicherheitszone, nachdem er vorher neun Monate lang einer
wöchentlichen Meldepflicht in einem Armeecamp unterstanden und
später einem Gerichtsverfahren zugeführt worden sei. Auch im
Rehabilitierungszentrum sei das Leben seines Sohnes indessen nicht
sicher, weshalb er die Schweiz bitte, ihm Asyl zu gewähren.
B.
Mit an die Wohnadresse des Vaters des Beschwerdeführers gerichtetem
Schreiben vom 14. Oktober 2008 ersuchte die schweizerische Vertretung
in Colombo den Beschwerdeführer namentlich darum, bis zum
29. November 2008 seine Asylgründe zu präzisieren, diese – soweit
möglich – mit Beweismitteln zu belegen und sich zur Frage der
Möglichkeit, seinen Problemen durch einen Wohnortswechsel zu
entgehen oder anderweitige Massnahmen zum Schutze des eigenen
Lebens zu treffen, zu äussern.
C.
Mit Schreiben vom 1. April 2010 fragte die schweizerische Vertretung in
Colombo den Beschwerdeführer an, ob er zwischenzeitlich aus dem
Rehabilitierungszentrum entlassen worden beziehungsweise ob es ihm
möglich sei, einer Einladung zu einer Anhörung durch die Schweizer
Botschaft in Colombo Folge zu leisten.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer
Botschaft in Colombo mit, dass er am 13. Juli 2009 ohne Auflagen aus
dem Rehabilitierungszentrum entlassen worden sei und einer Einladung
zur Anhörung durch die Botschaft gerne Folge leiste. Er verlasse sein
Haus zurzeit nicht, da er befürchte, entführt zu werden. Kidnappings
fänden auch heute noch statt. Aus diesem Grunde sei er auch nicht in der
Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Geschwister und sein
Vater würden ihn indessen unterstützen. Er lebe in einem Zustand der
Furcht und Ungewissheit und empfinde sich seiner Familie gegenüber als
Last.
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E.
Am 4. August 2010 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1996 und
1998 in E._______, F._______ und G._______ gelebt und sei
anschliessend wieder nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2006
hätten ihn Angehörige der srilankischen Armee aufgefordert, sich
regelmässig bei ihnen zu melden, da sie ihn verdächtigt hätten, Kontakte
zu den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") zu unterhalten, was
jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe. In der Folge habe er
während 9 ½ Monaten einmal pro Woche im Armeecamp in H._______
erscheinen und seine Unterschrift leisten müssen, wobei er diverse Male
befragt und auch mit Stöcken geschlagen worden sei. Schliesslich habe
er sich bei der Human Rights Commission (HRC) gemeldet, da
verschiedene ebenfalls der Meldepflicht unterstellte Personen von
unbekannter Seite erschossen worden seien. Die HRC habe ihn der
Polizei übergeben, woraufhin er drei Monate lang im Gefängnis in
C._______ inhaftiert gewesen sei. Am 2. März 2008 sei er ins
Rehabilitierungszentrum von D._______ eingewiesen und dort am
13. Juli 2009 wieder entlassen worden. Am 3. August 2009 sei er nach
I._______ gereist, um dort zu arbeiten. Er sei jedoch bereits zwei
Wochen später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er die
versprochene Arbeit nicht erhalten habe. Seither lebe er wiederum bei
seinen Eltern und einer seiner Schwestern, bebaue das Land nahe dem
Haus und hüte das Vieh. Seit seiner Freilassung aus dem
Rehabilitierungszentrum sei es zu keinen weiteren Übergriffen gegen
seine Person gekommen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich Kopien seines
srilankischen Reisepasses, einer Bestätigung des Rehabilitierungszentrums D._______ vom 13. Juli 2009,
wonach er zwischen dem 2. März 2008 und dem 13. Juli 2009 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen
habe, sowie ein Gerichts- beziehungsweise Polizeiprotokoll vom 12. Februar 2008 zu den Akten.
F.
Mit via Schweizer Botschaft am 10. November 2010 an den
Beschwerdeführer versandter und ihm am 19. November 2010
zugegangener Verfügung vom 28. Oktober 2010 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
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G.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und dieser
am 14. Dezember 2010 zugegangener Eingabe vom 6. Dezember 2010
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM
vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Entlassung
aus dem Rehabilitierungszentrum nicht in der Lage, eine Anstellung zu
finden, da ihm aufgrund der früheren Inhaftierung der Ruch anhafte,
Kontakte zu den LTTE unterhalten zu haben. Aus diesem Grunde verfalle
er mehr und mehr in eine depressive Stimmung und empfinde sich auch
seiner Familie gegenüber als Last. Darüber hinaus lebe er weiterhin in
ständiger Angst, da es auch heute noch häufig zu illegalen Tötungen und
Entführungen komme.
Die schweizerische Vertretung leitete die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am
6. Januar 2011 eintraf.
H.
Weitere zwei, der Beschwerde folgende und jeweils undatierte, Eingaben
des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters gingen dem
Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 zu. Der Vater des
Beschwerdeführers hält in seiner Eingabe namentlich fest, Letzterer
könne vor lauter Angst kaum noch schlafen beziehungsweise essen. In
C._______ würden aktuell auch tagsüber viele junge – auch verheiratete
– Männer verschleppt und getötet. Der Beschwerdeführer lässt in seiner
Eingabe unter Bezugnahme auf mehrere Artikel aus der in C._______
erscheinenden Tageszeitung J._______ vom (…) verlauten, kürzlich sei
eine Person, welche aus einem Rehabilitierungszentrum entlassen
worden sei, von unbekannten und bewaffneten Personen entführt
worden. Darüber hinaus hätten Angehörige der srilankischen Armee
mehrere vormalige Insassen von Rehabilitierungszentren zu
Informationszwecken verhört. Im Weiteren würden täglich Leute entführt
und getötet. All diese Meldungen beunruhigten ihn in höchstem Masse.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember
1068 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
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S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130
f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei im Jahre 2006 mehrere Monate lang gezwungen gewesen,
wöchentlich einmal in einem Armeecamp zu erscheinen und seine
Unterschrift zu leisten, da man ihn verdächtigt habe, Verbindungen zu
den LTTE zu unterhalten. In der Folge habe er sich aus Angst um sein
Leben der HRC gestellt, welche ihn der Polizei übergeben habe.
Daraufhin sei er zunächst drei Monate lang im Gefängnis in C._______
inhaftiert gewesen und anschliessend Anfang März 2008 in ein
Rehabilitierungszentrum verbracht worden, wo er bis zu seiner
Freilassung Mitte Juli 2009 geblieben sei. Angesichts des Erlebten hege
er Angst vor künftigen behördlichen Übergriffen.
6.2. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
jahrelang erlittenen Behelligungen persönlich Ängste vor künftigen
behördlichen Schikanen hegt. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass objektiv betrachtet nichts auf eine akute Gefährdung
des Beschwerdeführers hindeutet: Zunächst steht aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers anlässlich seiner Botschaftsanhörung fest, dass
er am 13. Juli 2009 ohne Auflagen aus dem Rehabilitierungszentrum in
D._______ entlassen worden ist. Dies deutet klar darauf hin, dass ihn die
heimatlichen Behörden in keiner Weise mehr verdächtigt haben, mit den
LTTE kollaboriert zu haben, was im Übrigen auch seiner Aussage
entspricht, nie irgendetwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben (vgl.
Botschaftsanhörung vom 4. August 2010 S. 4 und 6). Hinzu tritt die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr an seinen
Heimatort B._______ im August 2009 bis heute keinen Übergriffen
beziehungsweise Behelligungen mehr ausgesetzt war, was ebenfalls
dagegen spricht, dass er heute noch in Verbindung mit den LTTE
gebracht wird. Diese Einschätzung harmoniert mit der Tatsache, dass der
Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen
Befreiungstigern Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der
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srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen ist, und die LTTE
heute über keine handlungsfähigen Strukturen mehr zu verfügen
scheinen. So besehen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner früheren Behelligungen
wegen mutmasslicher LTTE-Unterstützung künftigen behördlichen
Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt sein könnte. An dieser
Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, dass die srilankische Armee
in der jüngeren Vergangenheit auch ehemalige aus
Rehabilitierungszentren entlassene Personen Verhören unterzogen hat,
stehen diese doch der summarischen Übersetzung eines vom
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Artikels aus der
Zeitung J._______ vom (…) zufolge in einem Zusammenhang mit einem
Tötungsdelikt an einem (…), an dessen Aufklärung grundsätzlich ein
rechtsstaatlich begründetes Interesse besteht. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er in diesem
Zusammenhang ebenfalls zu einem Verhör vorgeladen worden wäre.
6.3. Soweit der Beschwerdeführer auf das ihm widerfahrene Unrecht als
solches hinweist (vgl. Botschaftsanhörung vom 4. August 2010 S. 6
unten), bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylgewährung
grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger
Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen – wie unter
E. 6.2 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende
Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen, sind die Voraussetzungen
für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht
erfüllt zu betrachten.
6.4. Was die geltend gemachte Perspektivelosigkeit des eigenen Lebens
(vgl. Beschwerde in fine), die misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Familie und die bei einer Einreise in die Schweiz für den
Beschwerdeführer gegebene Chance, zu deren Wohlergehen finanziell
beitragen zu können (vgl. Botschaftsanhörung vom 4. August 2010 S. 6
unten und S. 8 unten), anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei
um Sachumstände handelt, welche im Rahmen eines Asylgesuchs aus
dem Ausland nicht von Bedeutung sind, da einzig zu prüfen ist, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt oder nicht, worunter
missliche wirtschaftliche und soziale Lebensumstände indes nicht
subsumiert werden können.
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6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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