B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-67/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie das Kind
B._______, geboren (…)
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
[Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid];
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten – zusammen mit dem Ehemann be-
ziehungsweise Vater – am 13. März 2012 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein. Die Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank
ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 26. Februar
2012 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden wa-
ren, was die Eheleute in ihren Befragungen auch bestätigten. Mit Verfü-
gung vom 6. Juni 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
(Dublin-Verfahren). Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-3158/2012 vom
19. Juni 2012 abgewiesen.
B.
Am 16. Juli 2012 ging beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom
24. Juli 2012 abgewiesen. Der Entscheid blieb unangefochten.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-3158/2012 vom
19. Juni 2012. Das Gericht trat indessen auf das Revisionsgesuch mit Ur-
teil D-3987/2012 vom 28. August 2012 nicht ein, nachdem die Beschwer-
deführenden den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hat-
ten.
D.
Am 1. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden (einschliesslich
des Ehemannes und Vaters) nach Italien überstellt.
E.
Am 5. Oktober 2012 reiste die Familie erneut in die Schweiz ein. Gestützt
auf die frühere (rechtskräftige) Wegweisungsverfügung wurden alle Fami-
lienangehörigen, nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 8. Mai 2013 wiederum
nach Italien überstellt.
F.
Am 23. Mai 2013 gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit
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dem Ehemann und Vater ein drittes Mal in die Schweiz. In der Folge wur-
den sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann am 26. Sep-
tember 2013 durch die Kantonspolizei C._______ befragt. Am
3. Dezember 2013 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom
4. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
beim BFM ein "dringendes Wiedererwägungsgesuch und Ersuchen um
Selbsteintritt nach Dublinverordnung" ein. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Opfer schwerer häusli-
cher Gewalt geworden und lebe – zusammen mit ihrem Sohn – nunmehr
getrennt vom Ehemann. Eine entsprechende Anzeigeerstattung sei er-
folgt. Der Ehemann habe überdies angedroht, das Kind zu entführen. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013 stimmten die italienischen Behörden
dem Übernahmeersuchen vom 3. Dezember 2013 zu.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 wies das Bundesamt das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die
Verfügung vom 6. Juni 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies
wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben und festgehalten, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Einga-
be vom 7. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen den Wiedererwägungsentscheid erheben. Dabei beantragten sie, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die ursprüngliche
Wegweisung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten und in der
Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den
Beschwerdeführenden sei in der Person ihres Rechtsvertreters ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
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Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden
diverse Dokumente ein.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Faxeingabe vom 9. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden erneut um sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls (so auch vorliegend, vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Anzumerken ist sodann, dass die 30-tägige Beschwerdefrist zwar
noch nicht abgelaufen ist, indes steht einem Entscheid noch vor Ablauf
dieser Frist nichts entgegen, da der entscheidrelevante Sachverhalt als
erstellt zu erkennen und aufgrund der Eingabe vom 7. Januar 2014 ohne
weiteres davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich
abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 13).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
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Seite 6
6.
6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich der
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden sei darauf hinzuweisen,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es lägen keine kon-
krete Hinweise vor, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Im Weiteren sei auf die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie) hinzuweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Als Alleinerzie-
hende mit einem minderjährigen Kind würden die Beschwerdeführenden
als vulnerable Personen gelten. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, wo-
nach ihnen die italienischen Behörden nicht die entsprechenden privile-
gierten Rechte und besonderen Schutz gewähren würden. Im Übrigen
obliege es der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den italienischen Be-
hörden – allenfalls auf dem Rechtsweg – durchzusetzen. Überdies hielt
das Bundesamt fest, das Dublin Office Schweiz unterhalte einen engen
Kontakt mit dem Dublin Office Italien, um einen reibungslosen Ablauf von
Überstellungen vulnerabler Personen sicherzustellen. Zudem verfüge das
BFM über eine Verbindungsperson in Italien, welche einen direkten Kon-
takt mit dem Dublin Office Italien und den verschiedenen in die Überstel-
lung involvierten Stellen erlaube und sicherstelle, dass die überstellte
Person von den zuständigen Organisationen in Empfang genommen und
betreut werde. Um der heiklen Situation der Beschwerdeführenden spe-
ziell Rechnung zu tragen, würden sie getrennt vom Ehemann und Vater
überstellt und das italienische Dublin Office über die entsprechenden Ge-
gebenheiten informiert. Hinsichtlich einer angedrohten Kindesentführung
sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funk-
tionierende Polizeibehörde verfügte, welche sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig sei. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juni 2012 beseitigen könnten.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, weshalb – zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen – auf die Erwägungen in der angefochtenen
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Verfügung verwiesen werden kann. Was die grundsätzliche Situation für
Asylsuchende in Italien anbelangt, besteht kein Anlass davon auszuge-
hen, den Beschwerdeführenden drohe aufgrund der dort herrschenden
Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Dabei ist
bezüglich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts insbesondere auf das Urteil E-5860/2013 vom 6. Januar 2014
(Erwägungen 5.3.1 – 5.3.3) und die dort aufgeführte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen.
An der Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Italien keiner ernsthaften und unmittelbar drohenden Ge-
fahr ausgesetzt wären, vermag die Ehetrennung und das von der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anhängig gemachte Strafverfahren zu-
folge erlittener häuslicher Gewalt ebenso wenig etwas zu ändern wie die
angedrohte Kindesentführung. Zum Einen wurde vom Bundesamt – ent-
gegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – zutreffend festgehalten,
dass von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der italienischen
Behörden auszugehen ist. Die pauschal vorgetragenen Befürchtungen,
die italienischen Behörden vermöchten die Beschwerdeführenden nicht
vor strafrechtlich relevanten Übergriffen durch den Ehemann oder Dritte
zu schützen und wollten dies auch nicht, überzeugen nicht. Zum Anderen
ist sich das Bundesamt bewusst – und hat das kantonale Migrationsamt
auch entsprechend informiert – dass nur eine vom Ehemann und Vater
getrennt durchzuführende Überstellung der Beschwerdeführenden in
Frage kommen kann. Zudem erging am 3. Januar 2014 (vgl. diesem Ur-
teil beiliegende Kopie) eine Mitteilung an das Dublin Office Italien, dass
die Ehegatten aufgrund des Vorliegens häuslicher Gewalt getrennt lebten
und demzufolge eine separate Überstellung zu erfolgen habe. Überdies
wurde um Auskunft darüber gebeten, ob angesichts der speziellen Situa-
tion die Möglichkeit von Überstellungen der Ehegatten an unterschiedli-
che Orte – mithin in verschiedene Städte – bestehe. Insgesamt ergibt
sich, dass weder die erfolgte Trennung der Eheleute, noch das hängige
Strafverfahren im Lichte der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung und
des nationalen Asylrechts einen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechtes der Schweiz bildet. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
das Kindeswohl oder andere humanitäre Gründe zu einer abweichenden
Betrachtungsweise führen sollten. Inwiefern sich bei dieser Sachlage aus
den Strafakten relevante Erkenntnisse in Bezug auf die Überstellung er-
geben könnten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb auf
den beantragten Beizug der Strafakten zu verzichten ist; der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE
2008/24 E. 7.2). Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass
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es Sache der Strafbehörden sein wird, für den ordnungsgemässen Gang
des Strafverfahrens zu sorgen, was im Übrigen dadurch erleichtert wer-
den dürfte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zwi-
schenzeitlich als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren bestellt
worden ist.
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit
ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nicht mehr näher ein-
zugehen. Mit dem vorliegenden Abschluss des Beschwerdeverfahrens
erübrigt sich ein Entscheid über die Gesuche um Anordnung eines sofor-
tigen Vollzugsstopps sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Angesichts des direkten Entscheids ist sodann das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind – unabhängig von einer vorliegenden
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Beschwerdebegehren,
wie vorstehend aufgezeigt, als aussichtlos zu qualifizieren sind. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens wären demzufolge die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen er-
scheint es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles
angezeigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die Beschwerdeführenden getrennt vom Ehe-
mann und Vater (D._______) nach Italien zu überstellen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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