B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-67/2015/pjn
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Mutter, Vater und Tochter), iranische Staatsan-
gehörige und seit dem 16. November 2010 in Griechenland anerkannte
Flüchtlinge, ersuchten am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl.
B.
B.a An der Befragung zur Person (BzP) am 16. März 2011 wurden die Be-
schwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin
führte aus, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sei das Leben ihrer
Familie in Griechenland durch den iranischen Geheimdienst bedroht ge-
wesen. Sie sei nachweislich auf offener Strasse geschlagen und telefo-
nisch in ihrer Sprache (Farsi) bedroht worden. Der Angriff auf offener
Strasse habe sich am (…) zugetragen, als sie mit ihrem Ehemann von ei-
nem Sitzstreik herkommend und von zwei entgegenkommenden Motorrad-
fahrern von hinten mit einem schweren Schlagstock geschlagen worden
und gestürzt sei. Der fragliche Vorfall sei durch Zeitungen und das Internet
(Google) publik gemacht worden. Vom Sturz habe sie Verletzungen am
Bein davongetragen, welche spitalärztlich behandelt und dokumentiert
worden seien. Angestellte des Spitals hätten die Polizei über den Vorfall
informiert, woraufhin sie zu den Vorkommnissen befragt worden sei. Das
Ergebnis der Untersuchung sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. Aufgrund
der Tatsache, dass sie anlässlich eines Sitzstreiks und des Besuchs der
Sonntagsmesse von Angehörigen der iranischen Botschaft fotografiert
worden sei, gehe sie davon aus, dass der Angriff vom (…) durch dieselben
Urheber ausgeführt worden sei. Sodann habe sie während rund zwei Wo-
chen täglich Drohanrufe erhalten, was sie darauf zurückführe, dass sie auf-
grund eines Dokumentarfilms die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden
auf sich gezogen habe. Der Film, in welchem sie auf Missstände im Iran
aufmerksam gemacht habe, sei im (…) im griechischen Fernsehen ausge-
strahlt worden. Da sie nach dem Angriff vom (…) trotz der medialen Reso-
nanz keine Hilfe von der Polizei erfahren habe, habe sie keine Hoffnung
gehabt, die Polizei könnte ihr und ihrer Familie im vorliegenden Fall dienlich
sein, weshalb sie auf eine Anzeige wegen der Drohanrufe verzichtet habe.
Ein weiterer Angriff, von welchem ihr Mann nichts wisse, habe sich am (…)
zugetragen, als die Beschwerdeführerin Essen für den sonntäglichen
Kirchgang einkaufen gegangen sei. In einer Nebengasse zur Strasse (…)
sei sie von hinten von einem Mann angegriffen worden. Dieser habe ihr
einen Fausthieb ins Becken versetzt, sei jedoch geflüchtet, nachdem ihr
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eine Bulgarin zur Hilfe gekommen sei. Die Frauen hätten den Übergriff ei-
nem Polizisten gemeldet, woraufhin ihr eine Notfallnummer bekannt gege-
ben worden sei. Unter der fraglichen Nummer sei jedoch niemand zu errei-
chen gewesen. Obwohl sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien, sei ihr Leben dort in Gefahr, da der iranische Geheimdienst dort
sehr präsent sei.
B.b Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren grösstenteils iden-
tisch mit denjenigen seiner Frau, einschliesslich der Details des mutmass-
lichen Angriffs vom (…) und den Gründen, weshalb sie als anerkannte
Flüchtlinge nicht nach Griechenland zurück könnten. Ergänzend führte er
aus, die griechischen Strafverfolgungsbehörden hätten ihnen in Bezug auf
den Angriff vom (…) versichert, dass die Täter in den iranischen Regie-
rungskreisen zu vermuten seien.
B.c Als Beweismittel wurden unter anderem Identitätsdokumente, zwei
Taufurkunden, eine DVD, auf der zu sehen ist, wie die Beschwerdeführerin
im Rahmen eines Dokumentarfilms Kritik am iranischen Regime übt, eine
CD mit Aufnahmen zum Sitzstreik, eine CD mit weiteren Fotos sowie di-
verse Fotos und Zeitungsberichte, auf welchen die Beschwerdeführenden
klar identifizierbar sind.
C.
Mit unbeantwortet gebliebener Faxanfrage vom 4. April 2011 ersuchte das
BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden durch die zuständigen
griechischen Behörden.
D.
Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 19. April 2011 wurden die Be-
schwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zu-
gewiesen.
E.
E.a Im Rahmen der Bundesanhörung vom 24. Mai 2011 wiederholte die
Beschwerdeführerin ihre Vorbringen vom 16. März 2011. Ergänzend führte
sie aus, die griechische Polizei habe sich im Zusammenhang mit dem An-
griff durch die zwei unbekannten Motorradfahrer dahingehend geäussert,
dass diese den Sicherheitsbehörden der iranischen Botschaft zuzurechnen
seien. Die Polizisten seien der Sache zwar nachgegangen, aber die Ermitt-
lungen seien eingestellt worden. Der Rückschluss auf die Täterschaft
gründe auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden anlässlich eines
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Sitzstreikes von Angestellten der iranischen Botschaft als Landesverräter
beschimpft worden seien, was mittels Filmaufnahmen belegt werden
könne. Bezüglich der Drohanrufe habe sich ein gemeinsamer Freund
(D._______) beim Telefonanbieter erfolglos nach der Urheberschaft der
Anrufe erkundigt. Die Drohanrufe seien zwar zur Anzeige gebracht worden,
die Polizei habe die Sache jedoch im Sand verlaufen lassen. Zum selben
Zeitpunkt, wie sie eine Telefonüberwachung erwirkt hätten, habe sich der
Vergewaltigungsversuch vom (…) zugetragen. Von der (…) her kommend,
sei sie in eine Verbindungsstrasse zur E._______ eingebogen, als unver-
hofft ein Kurde oder Afghane vor ihr aufgetaucht, sie an die Wand gedrückt,
unsittlich angefasst und zu küssen versucht habe, bis ihr eine Bulgarin zur
Hilfe geeilt sei. Daraufhin habe er sie so zur Seite gestossen, dass sie um-
gefallen sei und schwere Prellungen davongetragen habe. Als sie den Vor-
fall einem Polizisten auf der Strasse geschildert habe, habe dieser abge-
winkt und gesagt, die Polizei könne die Sicherheit einer Flüchtlingsfrau
nicht garantieren. In Griechenland sei ihr Leben gefährdet und die griechi-
sche Polizei könne ihr und ihrer Familie keinen Schutz gewährleisten. Auf-
grund der guten Beziehungen zwischen Griechenland und Iran rechne sie
sogar damit, jederzeit an den Iran ausgeliefert zu werden. Im Übrigen hät-
ten sie in Griechenland keinerlei finanzielle Unterstützung erfahren, was
allerdings kein Anlass für die Ausreise in die Schweiz gewesen sei. Zudem
spreche auch die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus sechs Monate nach
Ausreise automatisch annulliert werde, gegen eine Rückkehr nach Grie-
chenland.
E.b Anlässlich der Bundesanhörung vom 24. Mai 2011 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen dieselben Verfolgungsgründe wie an der
BzP geltend, die gegen eine Rückführung nach Griechenland sprächen.
Darüber hinaus äusserte er Bedenken, trotz seines Flüchtlingsstatus jeder-
zeit nach Iran deportiert zu werden, da die beiden Länder sehr gute politi-
sche und wirtschaftliche Beziehungen unterhielten und Griechenland auf-
grund des drohenden Staatsbankrotts in Zukunft noch mehr auf ein gutes
Auskommen mit dem Iran angewiesen sein werde. Ihm seien mehrere
Fälle von Iranern bekannt, die trotz ihres (exil)politischen oppositionellen
Engagements in den Iran deportiert worden seien und er rechne damit,
dass es ihm und seiner Familie dereinst gleich ergehen könnte. Die Droh-
anrufe seien von einer Person mit afghanischem Akzent ausgegangen, wo-
für es nur zwei plausible Erklärungen gebe: Die anrufende Person sei ira-
nischer Herkunft und habe mit afghanischem Akzent gesprochen oder es
handle sich tatsächlich um eine afghanische Person, welche sich aus Geld-
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not für die iranische Regierung betätigt habe, was kein unübliches Vorge-
hen darstelle. Trotz Strafanzeige wegen der Drohanrufe sei es nie zu einer
polizeilichen Ermittlung gekommen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 stellte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz, wel-
chem das BFM am 10. Dezember 2014 teilweise entsprochen hat.
F.b Mit Eingabe vom 25. September 2013 erkundigte sich der damalige
Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und bat um Auskunft, ob das
Einreichen eines Gesuchs um Gewährung von Zweitasyl aus prozessöko-
nomischen Gründen hilfreich wäre.
F.c Am 10. September 2014 gab der damalige Rechtsvertreter die Nieder-
legung des Mandatsverhältnisses per sofort bekannt.
G.
G.a Mit Mailanfrage vom 22. September 2014 ersuchte das BFM erneut
um Übernahme der Beschwerdeführenden bei den griechischen Behör-
den.
G.b Mit Eingabe vom 26. September 2014 erkundigte sich der neu manda-
tierte Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und stellte eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte seine Anfrage innerhalb der
nächsten zwei Wochen unbeantwortet bleiben.
G.c Die griechischen Behörden stimmten der Überstellung der Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 29. September 2014 (Eingangsdatum
12. November 2014) zu.
G.d Am 2. Oktober 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter schriftlich mit,
dass noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten, es jedoch
bemüht sei, das Verfahren möglichst rasch zu einem Abschluss zu bringen.
H.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und verfügte den
Vollzug der Wegweisung.
I.
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I.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ein und beantragten unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides; eine Zurückweisung an die Vorinstanz unter
Anweisung an dieselbe, auf das Asylgesuch einzutreten; die Gewährung
von Asyl oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorge-
bestätigung der Sozialberatung Zürich vom 6. Januar 2015, die Kopie einer
Anfrage des ehemaligen Rechtsvertreters an die Vorinstanz nach dem Ver-
fahrensstand vom 20. März 2014 und die Kopie der vorinstanzlichen Ver-
fügung bei.
I.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter eine Schulbestätigung des Schul- und Sport-
departements der Stadt Zürich vom 8. Januar 2015 und eine E-Mail von
Psychologin F._______, Stadtspital Triemli (fortan Psychologin) vom 6. Ja-
nuar betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin zu den Akten.
J.
Am 21. Januar 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, in wel-
cher es vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung
festhielt.
K.
Mit Replik vom 4. Februar 2015 wurden die Kopie eines durch die Vo-
rinstanz fälschlicherweise als A46/2 nummerierten, im Aktenverzeichnis als
A34/2 aufgeführten Dokuments, die Kopie des Aktenverzeichnisses, ein
Ausdruck von BVGE 2009/27, E. 9.3.3 ff. (S. 368 f.) und die Kopie der am
12. Januar 2015 eingereichten E-Mail der Psychologin zu den Akten ge-
reicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
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Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2,
m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
3.2 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, geht somit über den zu-
lässigen Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht nicht eingetreten ist.
4.
4.1 In ihrem Nichteintretensentscheid und der Vernehmlassung führt die
Vorinstanz aus, Griechenland – wo sich die Beschwerdeführenden vor ih-
rer Ausreise aufgehalten hätten und als Flüchtlinge anerkannt worden
seien – gelte seit dem Beschluss des Bundesrates als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, womit die
gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche
Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurück-
kehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, sprächen nur dann gegen eine Rückkehr,
wenn Griechenland ein fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähig-
keit vorgeworfen werden könne, was vorliegend gerade nicht zutreffe, da
die griechischen Behörden nach den Übergriffen jeweils interveniert, die
Aussagen aufgenommen und protokolliert und eine Telefonnummer für den
Bedarfsfall angegeben hätten. Sodann bestünden keine Hinweise, dass in
Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 AsylG bestehe, zumal Griechenland seinen Verpflichtungen aus
der Flüchtlingskonvention nachkomme. Die Beschwerdeführenden verfüg-
ten über eine verlängerbare, fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung. Die
Befürchtung, in den Iran deportiert zu werden, basiere auf einer vagen Ver-
mutung, die in keiner Weise belegt werden könne. Somit seien sie nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie diesen bereits durch einen
Drittstaat erhalten hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch der Ein-
wand, ein Nichteintretensentscheid komme zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht mehr in Frage, nichts zu ändern. Ferner erachtet sie den Vollzug der
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Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar
– auch im Hinblick auf die Situation der elfjährigen Beschwerdeführerin.
4.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die ungerechtfertigt
lange Verfahrensdauer und die Untätigkeit der Vorinstanz von beinahe vier
Jahren verstosse gegen den verfassungsmässig verankerten Grundsatz
von Treu und Glauben, dem im Übrigen Grundrechtscharakter zukomme
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Folglich müsse der angefochtene Nichteintre-
tensentscheid aufgehoben werden. Zudem mute es seltsam an, dass bei
einer Beschwerdefrist von lediglich fünf Arbeitstagen der Nichteintretens-
entscheid so gefällt worden sei, dass drei der fünf Arbeitstage zwischen
Stephanstag und Silvester gelegen hätten.
Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Zustimmung
Griechenlands zur Rückübernahme sei Voraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid und eine solche könne mehrere Monate beanspruchen.
Da das Verfahren mehrere Jahre gedauert habe, sei diese Auskunft irre-
führend gewesen und als falsche Rechtsmittelbelehrung zu qualifizieren.
Auch weil sich die Rechtsmittelbelehrung auf das erste Übernahmegesuch
vom 4. April 2011 bezogen habe und eine Zustimmung Griechenlands ge-
stützt auf dieses unbeantwortet geblieben sei, sei die Rechtsmittelbeleh-
rung falsch gewesen. Um nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben zu verstossen, hätte das SEM der Beschwerdeführerin sagen müssen,
dass nötigenfalls mehrere Rückübernahmeersuchen erfolgen würden.
Sodann machen sie geltend, ein Nichteintretensentscheid hätte nach einer
Verfahrensdauer von fast vier Jahren auch im Hinblick auf die fünftägige
Frist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht mehr gefällt werden dürfen. Zwar handle
es sich bei der in Art. 37 Abs. 1 AsylG verankerten Frist lediglich um eine
Ordnungsfrist, trotzdem gehe aus ihr der Wille des Gesetzgebers hervor,
Asylverfahren, die durch einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen
werden, möglichst rasch zu erledigen. Gerade weil die Ordnungsfrist nicht
gesetzlich durchsetzbar sei, verdiene sie besondere Beachtung, andern-
falls sie ebenso gut gestrichen werden könne. Jedenfalls lasse sich eine
Verfahrensdauer von beinahe vier Jahren bei einer Ordnungsvorschrift von
fünf Tagen ohne plausiblen Grund nicht rechtfertigen. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
das Vorliegen formeller Kriterien abzustellen sei und nicht, wie lange der
Aufenthalt im sicheren Drittstaat zurückliege, sei unter Berücksichtigung
von Art. 37 AsylG im Grundsatz falsch. Der Abschluss eines Asylverfahrens
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Seite 10
durch einen Nichteintretensentscheid dürfe nicht beliebig viel Zeit in An-
spruch nehmen. Seien die formellen Kriterien für die Fällung eines Nicht-
eintretensentscheides nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllt, müsse
das SEM auf ein Asylgesuch eintreten.
5.
5.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Gesuche von asylsuchenden
Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Art 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist als widerlegbare Vermutung gefasst, bei der
die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt. Liegen
"Hinweise auf Verfolgung" vor, ist auf das Asylgesuch einzutreten und es
muss eine materielle Prüfung des Gesuchs im ordentlichen Verfahren statt-
finden (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3)
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-
wendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein weiter Verfolgungs-
begriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst dem-
nach nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK sowie
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), sondern auch die von Menschenhand verursach-
ten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (SR 142.20). Hinsichtlich des Beweismasses gilt ein gegenüber dem
bereits erleichterten Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals re-
duzierter Massstab. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft demnach geprüft
werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im oben erläuterten
weiten Sinne) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf
den ersten Blick erkannt werden kann. Sobald nicht "offensichtlich haltlose"
Hinweise auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch
im Hinblick auf eine inländische Fluchtalternative auf das Asylgesuch ein-
zutreten (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 und 7.4.3 m.w.H.).
5.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Nichteintrensentscheide im erstin-
stanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Gesuchstellung zu fällen sind. Bei der statuierten Frist handelt es sich al-
lerdings um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, welche auf
das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ab-
leitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15
E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im
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Seite 11
Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz somit über kein Rechts-
folgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen
Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c).
5.4 Der Bundesrat hat Griechenland mit Beschluss vom 1. August 2003 als
verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss
Art. 6a Abs. 3 AsylG wurde diese Einschätzung seither stillschweigend be-
stätigt. Somit waren vorliegend die formellen Voraussetzungen für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs.
1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der langen Verfahrensdauer können die
Beschwerdeführenden noch keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihrer
Asylvorbringen ableiten. Sie wären vielmehr gehalten gewesen, durch ih-
ren Rechtsvertreter mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu
lassen, ob die Vorinstanz durch ihr Zuwarten von über drei Jahren bis zur
Stellung des zweiten Übernahmeersuchens an Griechenland Recht ver-
letzt hat.
5.5 Nach dem unter E. 5.1 ff. Gesagten ist als nächstes zu prüfen, ob das
SEM zu Recht festgestellt hat, es ergäben sich aus den Akten keinerlei
Hinweise auf eine Verfolgung (im weiten Sinne), deren Unglaubhaftigkeit
nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der
Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen.
5.6 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz während rund eineinhalb Jahren in Griechen-
land aufgehalten haben. In dieser Zeit soll die Beschwerdeführerin zwei
Mal physisch angegriffen und während einer Zeitspanne von circa zwei
Wochen mit nächtlichen Drohanrufen eingeschüchtert worden sein. Alle
drei Vorfälle seien polizeilich nicht aufgeklärt worden und lediglich in Bezug
auf den Angriff vom (…) soll die Beschwerdeführerin polizeilich einvernom-
men worden sein. Beide Angriffe sollen sich gezielt gegen sie gerichtet ha-
ben, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Ebenfalls nicht in
Abrede gestellt wird der vermutete Zusammenhang zwischen ihrem Auftritt
in einem Dokumentarfilm und den nächtlichen Drohanrufen. Prima facie
erscheint es zumindest nicht abwegig, dass die Angriffe von derselben Tä-
terschaft, zielgerichtet und aufgrund des exilpolitischen Engagements der
Beschwerdeführenden ausgeübt worden sind. Ebenso wenig können feh-
lende Schutzbereitschaft und fehlende Schutzfähigkeit der griechischen
Strafverfolgungsbehörden gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung der vorinstanzlichen Akten (einschliesslich der
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Seite 12
eingereichten Beweismittel) und in Anwendung eines im Sinne des ausge-
führten tiefen Beweismasstabes kann jedenfalls nicht gänzlich auf das
Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 31a Abs.1 Bst. a
AsylG geschlossen werden, entsprechend erweisen sich die Vorbringen
denn auch nicht als "offensichtlich haltlos". Da das Fehlen von Hinweisen
auf Verfolgung jedoch ein in casu nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal
von Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG ist, hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch
eintreten und die geltend gemachten Asylvorbringen im Rahmen eines or-
dentlichen Verfahrens materiell prüfen müssen. Das BFM ist somit zu Un-
recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
6.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2014 ist aufzuheben und die
Sache an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück-
zuweisen.
6.2 Wie es sich mit den weiteren Rügen verhält, kann bei diesem Verfah-
rensausgang offen bleiben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu
den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch ver-
zichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand infolge des ver-
hältnismässig geringen Aktenumfangs des Beschwerdedossiers zuverläs-
sig abgeschätzt und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschä-
digung von Amtes wegen festgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren hat das SEM den Beschwerde-
führenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.– (inklusive
allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: