B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6720/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am
9. August 2015 in die Schweiz, wo er am 10. August 2015 um Asyl er-
suchte.
B.
Er wurde am 18. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
26. September 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass seine Mutter nach der illegalen Ausreise seiner Schwester inhaf-
tiert worden sei und sich anschliessend niemand mehr um ihn gekümmert
habe, worauf er das Land etwa im (…) 2015 illegal verlassen habe und bei
seiner Rückkehr bestimmt inhaftiert würde.
C.
Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am (…) ge-
boren worden zu sein und damit minderjährig zu sein. Das SEM ordnete
eine radiologische Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Im entspre-
chenden Bericht vom (…) 2015 wurde bei dem Beschwerdeführer als Re-
sultat der radiologischen Untersuchung vom (…) 2015 ein Knochenalter
von (…) festgestellt.
D.
Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde die zuständige kantonale Be-
hörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich bei dem Beschwerdeführer
um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleich-
zeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmass-
nahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie dem Be-
schwerdeführer die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwer-
deführers nach Ernennung mitzuteilen.
E.
Mit Entscheid vom 4. September 2015 wies das SEM den Beschwerde-
führer dem Kanton B._______ zu.
F.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin Lara Jaggi
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von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not eine Mandats-
anzeige, mit einer entsprechenden Kopie der Vollmacht vom (…) 2016, zur
Wahrung der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers ein.
G.
Mit der Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Eröffnung am 6. Oktober 2016)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 1. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerken-
nung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersucht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote
zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess das Gericht den An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete
Frau lic. iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not als amtliche Rechtsbeiständin bei.
J.
Mit der Zwischenverfügung vom 1. März 2017 erhielt der Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, sich bis zum 16. März 2017 zu äussern, ob er aufgrund
der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seine Beschwerde zurückziehen wolle.
K.
Mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. März 2017 ersuchte
der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 23. März 2017
sowie um die Mandatsentlassung von Frau lic. iur. Ursina Bernhard als
amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragte der Beschwerdefüh-
rer, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, ebenfalls von der Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als neuen amtlichen Rechts-
beistand beizuordnen.
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L.
Das Gericht hiess den Antrag um Erstreckung der richterlichen Frist bis
zum 23. März 2017 am 21. März 2017 gut.
M.
Mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. März 2017 (Poststem-
pel 23. März 2017) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Weiter wies er auf exilpolitische Aktivitäten hin und stellte die Einreichung
entsprechender Beweismittel in Aussicht, für deren Einreichung er um eine
Frist ersuchte. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die glaub-
hafte Schilderung der Inhaftierung der Mutter des Beschwerdeführers auf-
grund der illegalen Ausreise seiner Schwester durch die Vorinstanz nicht in
Frage gestellt worden sei und somit einen Hinweis auf eine mögliche Pro-
filschärfung im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea darstellen könnte. Mit dem
Schreiben reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
N.
Mit der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 hiess das Gericht den An-
trag zur Entbindung von Frau lic. iur. Ursina Bernhard von ihrem Mandat
als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut und ordnete
Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als neuen Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers bei. Für die Einreichung der in Aussicht gestellten Be-
weismittel wurde eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
gung gewährt.
O.
Mit dem Schreiben vom 6. April 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
sein Mandant keine Beweismittel einreichen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbesondere infolge exilpolitischer Ak-
tivitäten und illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Der minderjährige Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch da-
mit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und im Dorf C._______
(Äthiopien) geboren und in D._______ (Eritrea) aufgewachsen sei. Er sei
Schüler gewesen, habe jedoch im (…) 2015 die Schule abgebrochen,
nachdem seine Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester
inhaftiert worden sei. Nach der Inhaftierung seiner Mutter habe sich nie-
mand um ihn gekümmert; er hätte zur Schule gehen sollen sowie sich
gleichzeitig um das Geschäft und den Haushalt kümmern sollen. Von sei-
nen Verwandten habe sich ebenfalls niemand um ihn gekümmert. Er habe
nicht gewusst, wann und ob seine Mutter zurückkommen würde, und er
habe sich selbst vor einer möglichen Inhaftierung durch die Behörden ge-
fürchtet, worauf er das Land etwa im (…) 2015 verlassen habe. Er habe
Eritrea gemeinsam mit zwei Freunden Richtung Äthiopien verlassen und
sei von dort über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist, wo
er die Möglichkeit sehe eine Schulausbildung zu absolvieren. Aufgrund sei-
ner eigenen illegalen Ausreise fürchte er sich bei einer Rückkehr vor einer
damit verbundenen möglichen Inhaftierung.
4.5 Das SEM begründete seine Verfügung vom 5. Oktober 2016 damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Inhaftierung
seiner Mutter sowie aufgrund mangelnder Perspektive nicht asylrelevant
seien. Die Vorbringen – soweit die illegale Ausreise betreffend – seien asyl-
rechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst
verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, sondern be-
reits im Alter von (...) illegal ausgereist sei. Demnach habe er nicht gegen
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die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten
sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei seiner Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien so-
mit nicht erfüllt.
4.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer demgegen-
über im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ohne stichhaltige Be-
gründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abge-
wichen sei. Die Praxisänderung basiere auf einer unzureichenden Quel-
lenlage und missachte die in BVGE 2010/54 festgelegten Kriterien, womit
sie rechtlich nicht zulässig sei. Den von der Vorinstanz verfassten Bericht
„Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni
2016, auf welchen sie sich stütze, mache gerade selber deutlich, dass die
Quellenlage zur politischen und rechtlichen Praxis in Eritrea unzureichend
sei. Aus diesem Bericht werde deutlich, dass auch heute nicht davon aus-
gegangen werden könne, dass aus Eritrea illegal ausgereiste Personen im
Falle einer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten hätten.
Der Beschwerdeführer sei in Eritrea geboren und sozialisiert worden. Er
sei im Jahr 2015 ausgereist und habe im Ausreisezeitpunkt ein Alter von
(…) gehabt, damit sei er im dienstfähigen Alter illegal ausgereist. Die ille-
gale Ausreise werde von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt.
Es sei deshalb festzuhalten, dass aufgrund der illegalen Ausreise aus Erit-
rea in casu subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen.
In der Eingabe vom 16. März 2017 (Poststempel 23. März 2017) brachte
der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Inhaftierung seiner Mutter
aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester zu einer Schärfung sei-
nes Profils führe, welche zusammen mit der illegalen Ausreise die Flücht-
lingseigenschaft begründe. Zudem nehme er seit Kurzem an exilpoliti-
schen Aktivitäten teil.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nur zum
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, den ungenügenden Infor-
mationsquellen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das
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SEM. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen sei-
ner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
5.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat – durch die-
ses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend einge-
hend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände
gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung auf-
gezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf
das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
5.5 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.;
E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des
SEM betreffend der illegalen Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und
wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die
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langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amt-
lichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschät-
zung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, wel-
ches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in
einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
5.6 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zu-
sätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der Beschwerdeführer
macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den Behörden geltend,
und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritre-
ischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Inhaftierung seiner Mutter
aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester indiziere eine mögliche
Profilschärfung im Sinne der neusten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zur illegalen Ausreise aus Eritrea. Ihm drohe aufgrund seiner Fami-
lienangehörigen eine Reflexverfolgung. Er machte geltend, dass seine
Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester im Jahre 2015
staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Er selber sei aus Furcht
vor möglichen künftigen staatlichen Repressionen ausgereist. Allerdings
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Seite 10
machte er weder in der BzP, noch in der Anhörung oder in der Beschwer-
deschrift geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme
mit Behörden gehabt zu haben. Aus seinen Aussagen ist somit nicht er-
sichtlich, dass er bis zu seiner Ausreise Repressionen ausgesetzt gewesen
war. Weiter sei er weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch sei er
politisch aktiv gewesen. Auf die Frage, ob er nach der illegalen Ausreise
seiner Schwester irgendwelche Nachteile erlitten habe, machte er die In-
haftierung seiner Mutter, jedoch keine eigenen Nachteile geltend. Hinge-
gen führte er weiter aus, dass er nicht wisse, was passiert wäre, wenn er
nicht ausgereist wäre. Er hätte, ohne Ausweisepapiere, der Schule nicht
ohne Probleme fernbleiben beziehungsweise dem Einzug zu militärischen
Ausbildungszwecken entgehen können. Mit seiner Mutter habe er vom Su-
dan aus wieder Kontakt gehabt. Somit wurde die Mutter etwa sechs Wo-
chen nach ihrer Inhaftierung wieder freigelassen. Aus den Akten ist keine
erneute Inhaftierung der Mutter aufgrund der illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers ersichtlich. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund
seiner familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt wäre. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des
Beschwerdeführers einzig aufgrund seiner Familienangehörigen liegt nicht
vor. Die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst stellt
keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
5.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an exilpoliti-
schen Aktivitäten wurden nicht substanziiert, die in Aussicht gestellten Be-
weismittel wurden nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Hinweise für
die behauptete Profilschärfung.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 11
6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
3. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
3. November 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic. iur. Ursina
Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Zwischenverfü-
gung vom 29. März 2017 wurde neu Herr Rechtsanwalt Aleksandar Rusev
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Abtretung des amtlichen
Honorars an diesen beziehungsweise an die Berner Beratungsstelle für
Menschen in Not festgestellt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches
Honorar zu entrichten.
7.3 Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2016 ausgewiesene Zeitauf-
wand von 6 Stunden erweist sich als angemessen. In der Zwischenverfü-
gung vom 3. November 2016 hielt das Gericht fest, dass bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Somit beläuft sich das amtliche Honorar für
die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin Frau lic. iur. Ursina
Bernhard, welches sie stillschweigend an Herrn Rechtsanwalt Aleksandar
Rusev abgetreten hat, auf Fr. 1‘022.– (6 x Fr. 150.– plus Fr. 72.– [MWSt]
plus Fr. 50.– [Spesen]).
7.4 Der in der Kostennote vom 23. März 2017 ausgewiesene Zeitaufwand
von 2.25 Stunden erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist der Stun-
denansatz für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche bei Rechts-
beratungsstellen angestellt sind, auf Fr. 200.– festzusetzen, weshalb sich
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Seite 12
das amtliche Honorar für die Aufwendungen von Herrn Rechtsanwalt Alek-
sandar Rusev auf Fr. 496.– (2.25 x Fr. 200.– plus Fr. 36.– [MWSt] plus
Fr. 10.– [Spesen]) beläuft.
7.5 Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar
Rusev, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1‘518.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev,
wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von
insgesamt Fr. 1‘518.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu
Versand: