Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6721/2011
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi als Einzelrichter,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren U._______,
B._______, geboren V._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 gestützt auf Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der
Beschwerdeführer vom 25. August 2008 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Mai
2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D3199/2009 vom 19.
Juni 2009 nicht eingetreten wurde, weil innert Frist weder eine
Beschwerdeverbesserung eingereicht noch ein Kostenvorschuss bezahlt
worden war,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Juni 2009
eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. Juli 2009
ansetzte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2009 die
Wiederherstellung "der Beschwerdefrist" nach unverschuldetem
Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4473/2009 vom 12.
August 2009 das Fristwiederherstellungsgesuch guthiess, das Urteil vom
19. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufhob, auf die
Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2009 eintrat und das
Beschwerdeverfahren weiterführte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Urteil D4473/2009
vom 13. Mai 2011 die Beschwerde vom 18. Mai 2009 abwies,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2011 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichten, das mit Verfügung der Vorinstanz
vom 1. Juli 2011 abgewiesen wurde, wobei sie gleichzeitig die
Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids
vom 21. April 2009 feststellte und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August
2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4295/2011 vom
30. September 2011 vollumfänglich abgewiesen wurde,
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dass die Beschwerdeführer beim BFM am 21. Oktober 2011 ein zweites
Wiedererwägungsgesuch einreichten und darin zur Begründung im
Wesentlichen vorbrachten, es könne in der Zwischenzeit ein neues
Beweismittel (Nennung Beweismittel) vorgelegt werden, welches die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin B._______
eingehend beschreibe,
dass F._______ zwar bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom
6. Juni 2011 geltend gemacht worden sei, die Beschwerdeführerin
damals jedoch noch nicht in der Lage gewesen sei, mit einem Fremden
respektive einem Arzt über das Vorgefallene zu sprechen und eine
Therapie zu besuchen,
dass sie sich aber nach längerem Zögern entschieden habe, für sich und
ihre ganze Familie eine Therapie zu beginnen und die Geschehnisse zu
verarbeiten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am
15. November 2011 – das zweite, betreffend den Wegweisungsvollzug
eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom
21. Oktober 2011 abwies, die Verfügung vom 21. April 2011 als
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob
und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die
Beschwerdeführer würden die genau gleichen Gründe wie im ersten
Wiedererwägungsgesuch geltend machen, welche mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2011 rechtskräftig
beurteilt und als unglaubhaft qualifiziert worden seien, weshalb es sich
erübrige, noch einmal darauf einzugehen,
dass auch der neu eingereichte (Nennung Beweismittel), worin der
Beschwerdeführerin B._______ eine (Nennung Diagnose) attestiert
werde, an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöge, zumal
nicht nachvollziehbar sei, warum sich die Beschwerdeführerin erst am 8.
September 2011 in ärztliche Behandlung begeben habe,
dass die im Wiedererwägungsgesuch angeführte Erklärung, sie sei erst
jetzt in der Lage, über die angeblich erlittene F._______ zu sprechen,
nicht zu überzeugen vermöge, und es sei vielmehr davon auszugehen,
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dass die Beschwerdeführerin mit diesem verspäteten Vorbringen
versuche, eine drohende Wegweisung zu umgehen,
dass überdies im ärztlichen Bericht augenfällig sei, dass die
Unabhängigkeit der ärztlichen Fachperson nicht gegeben sei, zumal darin
ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
abgestützt werde, weshalb die Ausführungen im ärztlichen Bericht somit
berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden
Feststellungen geben würden,
dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin – wie bereits anlässlich
des ersten Wiedererwägungsgesuchs abgehandelt – auch in ihrem
Heimatland gewährleistet sei und somit kein Vollzugshindernis bilde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 in
Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eventualiter die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, es sei ein medizinisches Gutachten im
Zusammenhang mit F._______ der Beschwerdeführerin B._______ in
Auftrag zu geben, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es seien die diesbezüglich notwendigen Massnahmen zu
treffen,
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Beigabe
eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Dezember 2011 das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs sowie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen wurden und den Beschwerdeführern Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.– bis zum
12. Januar 2012 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Einreichung
des angeführten neuen Beweismittels (Nennung Beweismittel) betreffend
den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Folge
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einer in der Heimat erlittenen F._______ dürfte nicht als rechtswesentlich
erachtet werden beziehungsweise keine veränderte Sachlage darstellen,
die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der
Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zulasse, und die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen dürften
zu bestätigen sein,
dass schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4295/2011 vom
30. September 2011 festgehalten worden sei, dass es der
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, die angeführte
F._______ bereits im ordentlichen (Beschwerde)Verfahren anzuführen,
und an dieser Einschätzung auch das ins Recht gelegte weitere ärztliche
Zeugnis – unbesehen der von der Vorinstanz angezweifelten
Unabhängigkeit des Facharztes – nichts ändern dürfte,
dass in diesem Zusammenhang anzuführen sei, dass die
Beschwerdeführerin gemäss diesem Zeugnis seit dem 8. September
2011 in fachärztlicher Behandlung stehe, und es dieser somit problemlos
möglich gewesen wäre, noch vor Erlass des Beschwerdeurteils im ersten
Wiedererwägungsverfahren vom 30. September 2011 ein
entsprechendes ärztliches Zeugnis dieses Facharztes einzureichen,
zumal sie im damaligen Instruktionsverfahren ausdrücklich zur
Einreichung solcher Beweismittel aufgefordert worden sei,
dass auch im ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2011 nicht konkret
dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen sein soll, die angeblich vor (...) erlittene
F._______ nicht schon früher, mithin im ordentlichen (Beschwerde
)Verfahren geltend zu machen,
dass eine Behandlung des diagnostizierten Krankheitsbilds der
Beschwerdeführerin auch in Serbien gewährleistet sei, mithin eine
Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Therapie allenfalls dort
fortgeführt werden könne,
dass die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, wonach eine
Rückkehr nach Kosovo unzumutbar sei, unbehelflich sein dürften, da
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4473/2009 vom 13.
Mai 2011 mangels einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Norden Kosovos der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar
erachtet worden sei,
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dass die Vorbringen betreffend eine befürchtete Blutrache
wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sein dürften, weil die
diesbezüglichen Umstände bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4295/2011 vom 30. September 2011
beurteilt worden seien und eine neue Würdigung von in früheren
Verfahren geltend gemachten Sachverhalten keinen
Wiedererwägungsgrund darstelle,
dass somit dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine
Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften und der rechtskräftig
angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar sei,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von
vornherein aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 5. Januar 2012 bezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass vorliegend der Entscheid vom 14. November 2011, mit welchem das
von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch vom 21. Oktober 2011 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. April
2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und
daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 14. November 2011 legitimiert sind,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu
der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts
vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die
Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und
mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E.
3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
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dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen
des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2011 einlässlich
dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
keine Wegweisungshindernisse zu begründen vermöchten, die einem
Vollzug der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat entgegenstünden und
die Begehren der Beschwerdeführer daher als aussichtslos zu
qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
im zweiten Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
und dem Antrag um Anordnung eines medizinischen Gutachtens im
Zusammenhang mit der angeführten F._______ der Beschwerdeführerin
B._______ nicht stattzugeben ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der
Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen
darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das zweite Wiedererwägungsgesuch
vom 21. Oktober 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde
demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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