B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6721/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Sri Lanka,
beide vertreten durch Laura Stämmer, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach Aufenthal-
ten in Singapur, Malaysia, Thailand und der Türkei nach Europa gelangten
und über die Balkanroute in die Schweiz reisten, wo sie am 30. Juli 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten,
dass dort am 14. August 2015 eine verkürzte Befragung zur Person statt-
fand und der Beschwerdeführerin, aufgrund eines Eurodac-Treffers, das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung
der Asylgesuche gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin auf diesen Vorhalt entgegnete, man habe sie
in Ungarn erwischt und ihre Fingerabdrücke genommen, sie hätten jedoch
von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, um dort Asyl zu beantragen,
dass sie auf die Frage nach massgeblichen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen antwortete, sie habe einen Splitter im Kopf und sei psychisch sehr
angeschlagen, manchmal mache sie dies aggressiv, weshalb sie sich Sor-
gen um ihren Sohn mache,
dass sie zudem unter Bluthochdruck und Diabetes leide,
dass das SEM die ungarische Dublin-Unit am 25. August 2015 um Rück-
übernahme der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
4. September 2015 die Mandatsübernahme anzeigte und eine Vollmacht
vorlegte,
dass das SEM die Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 10. September
2015 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin in me-
dizinischer Behandlung stehe und allenfalls einen Arztbericht einzureichen,
dass die Rechtsvertreterin am 16. September 2015 um Fristerstreckung
ersuchte und am 2. Oktober 2015 einen Arztbericht zu den Akten reichte,
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gemäss dem die (…) medikamentös behandelt würden und der Verdacht
auf eine depressive Verstimmung bestehe,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – eröffnet am 12. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Fingerabdruck-Ab-
gleich mit der Eurodac-Datenbank habe ergeben, dass die Beschwerde-
führenden am 6. Juni 2015 in Ungarn Asyl beantragt haben,
dass die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen nicht Stellung
genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit am 9. September 2015 auf
Ungarn übergegangen sei,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Asylverfahren
und dem Verbleib in der Schweiz nicht beachtlich sei,
dass das ungarische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne des
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) aufweise
und Ungarn überdies seine internationalen Verpflichtungen erfülle, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden im Fall
einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden, oder
ohne Prüfung der Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebotes in ihren Heimatstaat zurückgeschickt würden,
dass sich auch aus den übrigen Bestimmungen der Dublin-III-VO keine hu-
manitären Gründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse ergäben, insbe-
sondere auch keine medizinischen Vorbringen, welche das SEM dazu ver-
pflichteten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, weshalb Un-
garn zuständig sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die
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Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Asylgesuche materiell von
den schweizerischen Behörden zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilun-
gen der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzu-
sehen,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei,
dass sie zur Begründung der Beschwerde auf die unhaltbaren Zustände in
Ungarn verwiesen,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 21. Oktober 2015 den Vollzug
der Wegweisung nach Ungarn vorübergehend aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober
2015 die aufschiebende Wirkung anordnete, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert
Frist einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 an ihrer
Verfügung festhielt und nochmals bekräftigte, es bestünde kein Anlass für
die Annahme, wonach die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang
zu einem Asylverfahren hätten, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie
in Ungarn die nötige Unterstützung in Bezug auf Unterbringung und medi-
zinische Leistungen erhalten könnten, dass das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung abgewiesen wurde,
dass in der Replik vom 23. November 2015 nochmals auf die schwierige
Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Ungarn hingewiesen wurde, un-
ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausländischer Gerichte, welche
das Vorliegen von systemischen Mängeln in Ungarn bejahten, weshalb
eine Überstellung der Beschwerdeführenden völkerrechtswidrig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e Asyl) und es sich vorlie-
gend– insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten,
nicht frei wählen können,
dass die schweizerischen Behörden aber sicherstellen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt sind, wobei sie in diesem Falle zum Selbstein-
tritt verpflichtet wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
sierte, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, wel-
chen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte,
dass das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im un-
garischen System festgestellt hat, welche namentlich den Zugang zum
Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transit-
zonen betreffen,
dass das Gericht sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasst hat und zum Schluss kam, die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylver-
fahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen
Gesetzgebung mit sich bringt, ziehe zahlreiche Unsicherheiten und Fragen
nach sich,
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dass gemäss Einschätzung des Gerichts nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den kann, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht
aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte
„Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende
Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu be-
handeln sind,
dass angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzes-
änderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingun-
gen mit sich gebracht hat, es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich ist, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 die angefoch-
tene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückwies, mit der Begründung, es obliege
der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusam-
menzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich
seien, und es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, ansonsten das Bundesver-
waltungsgericht mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht im Sinne dieser Erwägungen auch vorliegend nicht
möglich ist, die Vorbringen in der Beschwerde vom 19. Oktober 2015 zu
beurteilen,
dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, ohne dass auf die weiteren
Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, ohnehin war das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits am
1. März 2017 gutgeheissen worden,
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dass die vertretenen Beschwerdeführenden als obsiegende Partei An-
spruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin kein Kostennote zu den Akten reichte, auf deren
Nachforderung jedoch verzichtet wird, da sich der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.– zuzusprechen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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