Abtei lung IV
D-672/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-672/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in
der Gemeinde B._________ (Kosovo), verliess seine Heimat eigenen
Angaben gemäss am 17. Mai 2008 und gelangte am 18. Mai 2008 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 17. Juni 2008 sagte er aus, die Situation im Kosovo habe
sich für die Serben nach der Unabhängigkeitserklärung verschlechtert.
Sie seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und von
den Albanern oft verbal angegriffen worden. In C._______ sei er zirka
zwei Wochen nach der Unabhängigkeitserklärung von drei Un-
bekannten geschlagen worden; sie hätten ihm gesagt, er solle nach
Serbien gehen. Zudem sei es praktisch unmöglich, eine Anstellung zu
finden.
A.b Am 28. August 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend,
seine Familie und er seien nach den NATO-Angriffen (im Jahr 1999)
von D.________ nach E._________ gezogen, da die Situation in
D.________ nicht mehr sicher gewesen sei. In den letzten fünf Jahren
vor seiner Ausreise habe er in Serbien oft auf Baustellen gearbeitet; er
habe während dieser Zeit jeweils in Belgrad gewohnt. Etwa zwei
Wochen nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos sei er von
drei jungen Albanern zusammengeschlagen worden. Er habe am
Gesicht und am Körper blaue Flecken davon getragen; den Vorfall
habe er bei den Behörden nicht angezeigt, weil die Polizei von
Albanern besetzt sei, die nicht so arbeiteten, wie sie sollten. Er habe
auch befürchtet, von den Polizisten geschlagen zu werden. Seine
Heimat habe er wegen dieses Vorfalls, wegen mangelnder
Bewegungsfreiheit, mangels Gesetzen und aufgrund einer fehlenden
Lebensgrundlage verlassen. Die einzige Möglichkeit, in die Schweiz zu
kommen, sei für ihn die Reise mit einem Schlepper und die Stellung
eines Asylgesuchs gewesen.
B.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom
5. Januar 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
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es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar
2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit sowie
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Es
seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie die Verfah-
renskosten zu erlassen. Für das Nachreichen eines ärztlichen Berichts
sei ihm eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Der Eingabe lag ein
Kurzaustrittsbericht der Urologischen Klinik und Poliklinik F._________
vom 23. Januar 2009 bei.
C.b Am 4. Februar 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine am
Vortag ausgestellte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, den in Aussicht gestellten ärztlichen
Bericht einzureichen. Zudem teilte er ihm mit, dass über die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden werde.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2009 (Poststempel)
einen Operationsbericht vom 3. Februar 2009 und einen provisori-
schen Austrittsbericht vom 30. Januar 2009 (Urologische Klinik und
Poliklinik F._________) ein.
F.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Bericht über die ärztliche
Nachkontrolle einzureichen. Gleichzeitig verzichtete er auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 26. März 2009 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 5. März 2009 (Urologische
Klinik und Poliklinik F._________) zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs.1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, inter-
nationale Sicherheitskräfte und teilweise serbische Angehörige des
Kosovo Police Service (KPS) würden auch in den Siedlungsgebieten
der Kosovo-Serben die Sicherheit garantieren. Am 15. Juni 2008 sei
die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, in der Minder-
heiten umfassende Rechte zugestanden würden. Die internationalen
Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen, die Strafverfolgung und der
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten
die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige
von Minderheiten würden geahndet. Kein Staat könne indessen ab-
soluten Schutz gewähren und Ermittlungen gegen unbekannt seien
sehr zeitintensiv. Der Beschwerdeführer habe keine genaueren An-
gaben über seine Verfolger machen können und habe keine Anzeige
erstattet, weshalb nicht auf mangelnden Schutzwillen des Staates ge-
schlossen werden könne. Die geltend gemachten Übergriffe seien vor-
liegend asylrechtlich nicht relevant. Die fehlende Bewegungsfreiheit
der ethnischen Serben im Kosovo und die mangelnden Erwerbsmög-
lichkeiten seien auf die im Kosovo herrschenden politischen und wirt-
schaftlichen Lebensbedingungen zurückzuführen und stellten keine
asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Für Serben aus den südlichen
Bezirken bestehe grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative
im Norden Kosovos, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers
schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant seien. Die
Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu-
dem zumutbar. Für Serben bestehe grundsätzlich auch eine Aufent-
haltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von
2006 bilde der Kosovo integralen Bestandteil Serbiens, weshalb
Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Ver-
tretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten
und nach Serbien einreisen könnten.
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4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer verfüge in Serbien über kein tragfähiges soziales und
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die in G.________ wohnhafte
Schwester lebe zusammen mit ihrem Ehemann bei den Schwieger-
eltern. Sie werde nicht in der Lage sein, ihn aufzunehmen. Von seinen
Freunden könne er nicht mit Unterstützung rechnen, da er zu diesen
keine Beziehung mehr habe. Im Falle einer Rückkehr könne er
längerfristig nicht auf die Unterstützung von Angehörigen zählen. Die
Situation von Binnenvertriebenen erweise sich in Serbien als desolat.
Die staatlichen Behörden liessen ein konkretes Interesse an der
Erleichterung der Integration der aus dem Kosovo Vertriebenen
vermissen. Die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer
wirtschaftlichen und sozialen Existenz seien ungünstig. Der Be-
schwerdeführer verfüge nicht über eine abgeschlossene Berufs-
ausbildung, habe keine Berufserfahrung und aufgrund der hohen
Arbeitslosigkeit kaum Aussicht auf eine seine Existenz sichernde
Arbeit. Hervorzuheben sei, dass er sich in einem labilen Gesundheits-
zustand befinde. Er sei vom 22. bis 24. Januar 2009 hospitalisiert
gewesen und operiert worden. Es erscheine fraglich, ob er in Serbien
eine medizinische Behandlung erhalten werde. Auch der UNHCR rate
von einer Wegweisung nach Serbien ab.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
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Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Kosovo unter
den allgemeinen Benachteiligungen gelitten, denen die Angehörigen
der ethnischen Minderheit der Serben ausgesetzt sein können. Er sei
mehrfach von Angehörigen der ethnischen Mehrheit der Albaner be-
schimpft und bespuckt worden; einmal sei er von drei jungen Albanern
zusammengeschlagen worden. Ernsthafte Verletzungen habe er dabei
nicht erlitten. Die Benachteiligungen, denen er bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Kosovo ausgesetzt war, erreichten einerseits
nicht eine derartige Intensität, dass sie zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führen könnten, andererseits gingen sie von Privat-
personen aus und er brachte sie den örtlichen Sicherheitsbehörden
nicht zur Kenntnis. Den im Kosovo anwesenden internationalen Be-
hörden und der KPS kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten
nichts zum Schutz des Beschwerdeführers unternommen. Auch in
dieser Hinsicht sind die erlittenen Übergriffe asylrechtlich nicht rele-
vant.
5.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als serbischen
Staatsangehörigen (vgl. act. A1/9, S. 1, A2/2, S. 1, A9/12, S. 5). Er gab
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eine am 22. Mai 2002 ausgestellte serbische Identitätskarte zu den
Akten und sagte aus, im März 2008 einen serbischen Pass ausgestellt
erhalten zu haben (act. A1/9, S. 3), den er dem Schlepper abgegeben
habe. Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 be-
sitzt er die serbische Staatsangehörigkeit, da er Sohn serbischer
Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der
Republik Serbien geboren wurde. Die Republik Kosovo, deren Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aber-
kennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die
kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die
Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsan-
gehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo
er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und
ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt wür-
den. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in
einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz
vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrecht-
lich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die
Schweiz nicht bedarf.
5.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung
der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus
dem Kosovo mehrfach in Serbien aufgehalten und dort auch ge-
arbeitet. Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht,
in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden zu
sein. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
Seite 10
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich
zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen,
dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung und einiger
Berufserfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine
Existenz aufzubauen. Eine seiner Schwestern lebt zusammen mit
ihrem Ehemann in der serbischen Grossstadt Nis, des Weiteren leben
zwei seiner Freunde ebenfalls in Serbien. Diese mögen – wie in der
Beschwerde geltend gemacht wird – nicht in der Lage und möglicher-
weise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu
unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass er zumindest
in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen kann. Da er
im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in
Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerde-
führer wird nach einer Anmeldung Zugang zu finanzieller und bei Be-
darf auch medizinischer Unterstützung haben. Dem eingereichten
Kurzaustrittsbericht vom 23. Januar 2009, dem provisorischen Aus-
trittsbericht vom 30. Januar 2009 und dem Operationsbericht vom
3. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen
einer Varicozele testis links Grad III (Krampfadernbruch in der linken
Hode) operiert wurde und noch am Operationstag aus der
Urologischen Klinik entlassen werden konnte. Der postoperative Ver-
lauf sei problemlos gewesen. Dem eingereichten ärztlichen Bericht
vom 5. März 2009 ist zu entnehmen, dass er im Rahmen einer Nach-
kontrolle über eine völlige Beschwerdefreiheit berichtet habe. Es habe
sich rund fünf Wochen nach der Operation ein sehr gutes operatives
Verlaufsergebnis mit vollständigem Verschwinden der Varikozele links
gezeigt. Damit galt die Behandlung seitens der Urologischen Klinik und
Poliklinik als abgeschlossen. Die im Begleitschreiben des Beschwerde-
führers vom 26. März 2009 vertretene Auffassung, er befinde sich
nach wie vor in einem labilen Gesundheitszustand, kann nicht geteilt
werden. Er weist zwar darauf hin, dass ein Wiederauftreten der
Varikozele nicht auszuschliessen sei, was bisher aber offenbar nicht
eingetreten ist. Zudem könnte er sich im Fall eines Rezidivs auch in
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Serbien in ärztliche Behandlung begeben, weshalb ein weiterer Ver-
bleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist.
Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten auch unter
individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
(Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er aus-
gewiesenermassen fürsorgeabhängig ist (er ging in der Schweiz
bisher keiner Arbeitstätigkeit nach) und die Beschwerde sich retro-
spektiv betrachtet nicht als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 13