B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6722/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter, nachstehend Beschwerdeführerin genannt, gelangte nach ei-
genen Angaben zusammen mit ihren beiden Kleinkindern am 6. Juli 2016
unkontrolliert in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2016
fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt.
B.
Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie habe Ende 2009 ihren Heimatstaat verlassen und sei via Sudan
und Libyen nach Italien gereist. Dort habe sie sich hauptsächlich in Mailand
aufgehalten, wo sie auch den Vater ihrer beiden Kinder kennengelernt
habe. Sie habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu den italieni-
schen Behörden gehabt. In der Folge sei sie am 6. Juli 2016 in die Schweiz
gereist.
C.
C.a. Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien der Beschwerdeführerin
subsidiären Schutz gewährt hatte. Aus diesem Grund beendete das SEM
das Dublin-Verfahren am 23. September 2016 und gewährte der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und
zur Wegweisung nach Italien.
C.b. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Italien keine Un-
terkunft, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung sowie keine Arbeit
gehabt. Zudem hätten ihre Kinder keinen Zugang zu schulischen Einrich-
tungen gehabt.
C.c. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (so-
genannte Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM am 21. September
2016 die italienischen Behörden um Rückübernahme.
C.d. Am 28. September 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Er-
suchen zu.
D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 – eröffnet am 26. Oktober 2016 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien
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weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
Den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E.
E.a. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. November 2016 an
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung anhe-
ben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständi-
ger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin für zuständig zu erklären. Es sei als vorsorgliche Mass-
nahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde an-
zuweisen von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführe-
rinnen Kopien eines Austrittsberichts vom 28. September 2016 des Kan-
tonsspitals N._______ sowie eines Rezepts vom 1. November 2016 nebst
einer Medikamentendosierungskarte des Kantonsspitals O._______ zu
den Akten.
F.
Am 3. November 2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorak-
ten zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – grundsätzlich einzu-
treten.
1.3 Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben und sich für das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerinnen für zuständig zu erklären, wird nicht
eingetreten, ist doch das entsprechende Verfahren der Beschwerdeführe-
rinnen in Italien abgeschlossen und ihnen der subsidiäre Schutzstatus zu-
gesprochen worden, weshalb die Dublin III-VO vorliegend keine Anwen-
dung findet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien Graz 2014, Art. 2
K22 S. 88).
Des Weiteren wurde der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen, weshalb auf den Beschwerdeantrag 4 gleichfalls nicht
einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerken-
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nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dem-
gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE
2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Aufenthalt der
Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Gewährung von subsidi-
ärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt es sich um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Damit
sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Demnach ist auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, es sei denn, die
Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG wäre erfüllt. Es liegen
indessen keine Hinweise vor, denen zufolge den Beschwerdeführerinnen
in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG zukommen würde.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher
nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 6
6.2
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Wie oben gesehen, liegen keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Italien vor. Was
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass
die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde, zumal auch die
von der Beschwerdeführerin angeführten Unzulänglichkeiten bei der Um-
setzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein Ausmass annehmen, wel-
ches den Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK
als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch unter Berücksichtigung des
aktuellen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahme-
bedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern,
August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems
beleuchtet werden, ist nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. No-
vember 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.). Im Übrigen hat sich
das Bundesverwaltungsgericht auch zur Relevanz des obenerwähnten Be-
richts vom August 2016 der SFH in einem verneinenden Sinne ausgespro-
chen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3
S. 10 ff.). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, und
es erübrigt sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Vielmehr er-
scheint der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies gilt im Übrigen
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auch im Lichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107).
6.2.2 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Vorweg ist in diesem Zusammen-
hang festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien gemäss
Art. 83 Abs. 5 AuG grundsätzlich zumutbar ist. Die Vorinstanz führte in der
angefochtenen Verfügung zutreffend aus, Italien sei an die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche unter an-
derem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsicht-
lich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Be-
schäftigung regelt. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführe-
rinnen subsidiären Schutz gewährt haben, sind diese gehalten, sich mit
ihren Ansprüchen bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und So-
zialleistungen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Aus-
serdem gibt es neben staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisatio-
nen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden können. Hinsichtlich der
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellte die Vorinstanz eben-
falls zu Recht fest, dass durch die Qualifikationsrichtlinie auch die medizi-
nische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Italien kann nämlich
angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Dabei trägt
die Vorinstanz der aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisa-
tion der Überstellung nach Italien insoweit Rechnung, als es Italien über
die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behand-
lung informiert (siehe in diesem Zusammenhang den Austrittsbericht des
Kantonsspitals N._______ vom 28. September 2016). In Bezug auf den
beanstandeten Mangel an Verdienstmöglichkeiten in Italien hielt die
Vorinstanz zu Recht fest, dass auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine
Arbeitsstelle bestehe. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei
den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigen-
falls – beispielsweise mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und
Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer
D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). Im Übrigen bestünde für die Be-
schwerdeführerin zusätzlich die Möglichkeit, das Familienleben mit ihrem
Ehemann wieder aufzunehmen, soll sich dieser doch ihren Angaben zu-
folge weiterhin in Italien aufhalten (vgl. A9/10 Ziff. 1.17.05 S. 5); damit wäre
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auch von dieser Seite eine gewisse Unterstützung zu erwarten. Der Vollzug
der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da Italien dem
Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zu-
gestimmt hat.
6.3 Folglich ist der vom Staatsekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: