Abtei lung IV
D-6724/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Angola,
vertreten durch Christoph von Blarer,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6724/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine an-
golanische Staatsangehörige kikongoischer Ethnie – ihren Heimatstaat
von B._______ aus (sie lebte seit 1985 in B._______, [...]) und gelang-
te über C._______ und D._______ am 24. Januar 2008 in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...)
ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 21. Februar 2008 und der Anhörung
vom 31. März 2008 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor,
dass sie von April 2007 bis September 2007 bei X._______ als Haus-
haltshilfe gearbeitet habe. Am 10. Oktober 2007 habe sie bei sich zu
Hause geschlafen, als Polizisten an die Türe geklopft hätten. Als sie
geöffnet habe, hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin gefragt,
ob sie für X._______ arbeiten würde. Nachdem sie dies bejaht habe,
sei sie auf den Polizeiposten von E._______ mitgenommen worden.
Nach zwei Tagen hätte man sie ins Gefängnis von F._______ über-
führt. Dort sei sie für etwa drei Monate, ohne jemals befragt zu wer-
den, festgehalten worden. Im Gefängnis habe sie einen Wächter ken-
nen gelernt, den sie über ihren Prozess ausgefragt habe. Dieser Mann
habe ihr mitgeteilt, dass für ihren Fall noch keine Lösung in Aussicht
sei. Wenn er ihr weiter helfen solle, müsse sie seine Freundin werden.
Sie habe dies akzeptiert. Eines Tages Anfang Januar 2008 sei der
Wächter mit einer Uniform erschienen, die sie bei der Flucht hätte tra-
gen sollen. Sie habe dann diese Uniform angezogen und sei in ein
Auto gestiegen, welches sich in der Nähe des Gefängnisses befunden
habe. Sie sei vom Wächter bis nach G._______ gebracht worden, wo
sie sich versteckt gehalten habe. Manchmal habe der Gefängniswäch-
ter die Beschwerdeführerin besucht und sie darüber informiert, dass
im Gefängnis nach ihr gesucht werde. Sie müsse deshalb Angola ver-
lassen. Da sie für die Ausreise kein Geld gehabt habe, habe er sie be-
ruhigt und sei bereit gewesen, ihr für die Ausreise behilflich zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2008 (eröffnet am 24. September
2008) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur
Seite 2
D-6724/2008
Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte Ver-
folgungssituation insgesamt konstruiert wirke und nicht auf persönlich
erlebte Ereignisse schliessen lasse. So falle auf, dass die Beschwer-
deführerin die Kerngeschichte bei der Befragung und bei der Anhö-
rung chronologisch praktisch in identischer Weise geschildert habe.
Weiter gehe aus ihren Aussagen hervor, dass ein Prozess gegen sie
bestehe, in dessen Zusammenhang sie jedoch noch nie befragt oder
verhört worden sei. Sie wisse nicht, welche Anschuldigungspunkte ge-
gen sie erhoben seien. Diese Aussage entspräche jedoch in keiner
Weise einem tatsächlichen Verfahrensablauf und sei deshalb fragwür-
dig. Weiter habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben über
X._______ machen können, bei dem sie jedoch einige Monate gear-
beitet haben wolle. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei die-
sem (...) handle, die ausserdem in den Medien für Schlagzeilen ge-
sorgt habe, sei die Ahnungslosigkeit der Beschwerdeführerin ein wei-
terer Hinweis darauf, dass ihre Verfolgungssituation nicht der Wahrheit
entspreche. Diese Würdigung werde ausserdem durch den Umstand
bestärkt, dass die von ihr angegebene Wohnadresse des X._______ in
einem normalen Stadtviertel nicht der Wirklichkeit entspreche, da hohe
Persönlichkeiten ohnehin in anderen Stadtteilen wohnten. Ferner lie-
ssen auch ihre dürftigen Angaben betreffend ihre dreimonatige Haft im
Gefängnis nicht auf eine persönliche Betroffenheit schliessen. Darüber
hinaus verlaufe eine Flucht aus dem Gefängnis auch unter Berücksich-
tigung afrikanischer Verhältnisse nicht derart unkompliziert ab, wie die
Beschwerdeführerin sie geschildert habe. Auch habe sie offenbar
kaum Interesse gezeigt, ob der Wächter, der ihr die Flucht ermöglicht
habe, durch sein risikoreiches Verhalten nicht selbst auch Probleme
erhalten hätte. Schliesslich sei es nicht üblich, dass eine behördlich
gesuchte Person über den Flughafen von B._______ ihr Heimatland
verlasse und nebst der eigenen Identitätskarte auch noch einen frem-
dem Pass mit sich führe. In Würdigung dieser Ausführungen sei die
geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Poststempel vom 24. Oktober
2008) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid eine Be-
schwerde, die jedoch den formellen Voraussetzungen von Art. 52 Abs.
Seite 3
D-6724/2008
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte.
E.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 forderte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin
auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Zudem
habe sie – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- bis zum 19. November 2008 zu Gunsten der Ge-
richtskasse einzuzahlen.
F. Am 12. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeverbesserung ein und beantragte, der Entscheid der Vorins-
tanz vom 19. September 2008 sei aufzuheben und es sei ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung aufgrund völkerrechtlichter Unzulässigkeit einer Rück-
schiebung in den Heimatstaat nicht vollzogen werden dürfe und sie
deshalb vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Dementsprechend sei an
den Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. November 2008
festzuhalten.
H.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 25. November
2008 um Ansetzung einer Nachfrist und um Bewilligung von Ratenzah-
lungen für die Leistung des einverlangten Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 wurde das Gesuch
um Bewilligung von Ratenzahlungen abgewiesen und der Beschwer-
deführerin eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der entsprechenden Ver-
fügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr.
600.-- angesetzt.
Seite 4
D-6724/2008
J.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 4. Dezember 2008 und somit innert Frist.
K.
Die inzwischen rechtlich vertretene Beschwerdeführerin liess mit Ein-
gabe vom 5. Dezember 2008 (Poststempel: 6. Dezember 2008; beim
Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2008 eingegangen; zudem
auch per Fax übermittelt) unter anderem ein ärztliches Zeugnis vom
H._______ vom 4. Dezember 2008 zu den Akten reichen, in welchem
attestiert wurde, dass die Beschwerdeführerin in der 34. beziehungs-
weise 35. Woche schwanger sei. Sie könne somit die Flugreise nach
Angola aus medizinischer Sicht nicht antreten. Zudem sei zu beach-
ten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach der Geburt des Kin-
des der Beschwerdeführerin als unzumutbar erweisen dürfte, da sie
als alleinstehende Mutter mit Säugling zu einer besonders verletzli-
chen Personengruppe zähle. Die Rechtsvertreterin verwies dabei auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5360/2007 beziehungs-
weise D-5361/2007 vom 14. März 2008.
L.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 lud der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 hielt die Vorinstanz fest,
dass aus den Akten nicht hervorgehe, wer der Vater des inzwischen in
der Schweiz am 25. Januar 2009 geborenen Kindes sei und welche fa-
miliären Verhältnisse zwischen ihm, der Beschwerdeführerin und dem
Kind bestünden. Die entsprechenden Angaben seien deshalb von der
Beschwerdeführerin einzufordern und das Dossier dem BFM anschlie-
ssend erneut zur Vernehmlassung zuzustellen.
N.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 gewährte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin das
Replikrecht.
O.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 äusserte sich die Beschwerdeführerin
dahingehend, dass sie nach wie vor davon ausgehe, der Vollzug der
Seite 5
D-6724/2008
Wegweisung sei unzumutbar. Als alleinstehende Mutter eines Säug-
lings zähle sie zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, de-
ren Wegweisung nach Angola vom Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich als unzumutbar erachtet werde. Den Akten seien keine indivi-
duellen Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine andere Beurteilung
der Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen. Beim Vater des Kindes
handle es sich um einen Schweizer Staatsbürger. Er pflege einen re-
gelmässigen und engen besuchsweisen Kontakt zum Kind, welcher
durch die Wegweisung verunmöglicht würde.
P.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
räumte mit Verfügung vom 26. Juni 2009 der Vorinstanz das Duplik-
recht ein.
Q.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 brachte das BFM
vor, es liege an der Beschwerdeführerin, die nötigen Schritte zwecks
Vaterschaftsanerkennung einzuleiten und sich bei den zuständigen
Behörden um eine Aufenthaltsregelung zu kümmern.
R.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 lud der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Einrei-
chung einer weiteren Stellungnahme ein. Überdies erhielt sie ebenfalls
Gelegenheit, eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung des Vaters ihres
am 25. Januar 2009 in der Schweiz geborenen Kindes einzureichen.
Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden und der
Schriftenwechsel (vorbehältlich Art. 32 VwVG) geschlossen. Da der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die entsprechende Sendung
nicht innert Frist bei der Poststelle abholte, gelangte die Verfügung
vom 21. Juli 2009 am 31. Juli 2009 zurück ans Bundesverwaltungsge-
richt und gilt somit als rechtsgenüglich zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
Seite 6
D-6724/2008
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 7
D-6724/2008
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Sep-
tember 2008 ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in
den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hin-
tergrund festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen
gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG
i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2 Die allgemein gehaltenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vom 12. November 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM
werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinan-
dersetzung mit den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unglaub-
haftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen
jedoch in allgemeinen Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Ar-
gumenten oder auf den Einzelfall bezogenen und verwertbaren Be-
weisakten gestützt werden.
4.3 Die Schilderung der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Ge-
fängnis, welche mit relativ einfachen Mitteln, unkompliziert und
scheinbar mühelos erfolgen konnte, muss als wirklichkeitsfremd und in
klarem Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung gewertet werden. Die
Beschreibung des Gefängnisalltags durch die Beschwerdeführerin
blieb oberflächlich und lässt nicht den Eindruck aufkommen, dass sie
bei ihren Schilderungen auf Erfahrungen an tatsächliche Begebenhei-
ten zurückgreifen konnte. Die diesbezüglichen Ausführungen sind viel-
mehr konstruiert und lassen eine persönliche Betroffenheit vermissen.
Überdies spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben den Heimatstaat von B._______ aus auf dem
Luftweg und somit über einen sehr gut kontrollierten Flughafen ver-
liess den Eindruck, dass sie weder verfolgt ist, noch sich vor einer
Festnahme am Flughafen (...) gefürchtet hat. Die Beschwerdeführerin
kann somit ihre geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen.
Seite 8
D-6724/2008
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen bezüglich Asyl- und Flüchtlingspunkt in den
Eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermö-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die geltend ge-
machten Nachteile, welche die Beschwerdeführerin angeblich Anfang
2008 zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genü-
gend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies
sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inne-
ren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. Nach dem
Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
Seite 9
D-6724/2008
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saa-
di gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in ihrem Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 10
D-6724/2008
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend be-
ruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist
gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK,
welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Ur-
teils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer
Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007,
von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wie-
derholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ge-
winnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiede-
nen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Ri-
sikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzu-
mutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden
insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Prob-
lemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs
Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu
gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz
nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cu-
nene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte,
Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz ver-
fügen, als nicht zumutbar.
6.6 Als alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes gehört
die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe an und der Wegweisungs-
vollzug nach Angola ist somit unzumutbar. Die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 19. September 2008 werden des-
halb aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, anstelle des
Vollzugs der Wegweisung die Beschwerdeführerin vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Punkt des Wegwei-
sungsvollzugs durchgedrungen ist, sind ihr reduzierte Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1), welche auf insgesamt Fr. 300.- fest-
zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Seite 11
D-6724/2008
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind. Dementsprechend
sind der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt
eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote einge-
reicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten
auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese
ist ihr durch die Vorinstanz zu entrichten.
Seite 12
D-6724/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 19.
September 2008 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, anstelle des Vollzugs der Wegweisung die Beschwerdeführerin
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Rückerstattungsformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13