Abtei lung IV
D-6725/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6725/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 wurde das erste Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006, einer aus
B._______ stammenden und der Religionsgemeinschaft der
D._______ angehörenden iranischen Staatsangehörigen, abgewiesen
sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet.
A.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2007
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007
nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom
BFM eine neue Ausreisefrist auf den 12. September 2007 angesetzt.
A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September
2007 wurde auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom
31. August 2007 nicht eingetreten.
B.
Mit Eingabe vom 16. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin
unter Beilage verschiedener Beweismittel schriftlich ein zweites Asyl-
gesuch ein. Darin führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, seit
Ablehnung des ersten Asylgesuches hätten sich neue Tatsachen erge-
ben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nach-
fluchtgründen herbeizuführen. So sei sie Mitglied der (Nennung der
Vereinigung) und, nachdem sie in der Schweiz einen (Nennung Ausbil-
dung) besucht gehabt habe, sei sie auch hierzulande als E._______
tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichte sie seit mehre-
ren Monaten in der Schweiz, was durch die eingereichten Beilagen be-
stätigt werde. Weiter halte sie sogenannte (Nennung der Treffen) ab,
an welchen sie (Nennung des Ziels der Treffen). Auch (Auflistung wei-
terer Aktivitäten in der Schweiz). Ihr Verhalten, das man als eine An-
stiftung zur Apostasie (...) nennen könne, sei verboten und könne als
regimefeindlicher Akt angesehen werden. Aufgrund einer objektiven
Betrachtungsweise müsse man zum Schluss gelangen, dass ihre Akti-
vitäten ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, bei einer
Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung ihrer Person zu be-
gründen. So würden die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen. Da die aktive
Betätigung als D._______ und insbesondere die „Anstiftung zur Apos-
tasie“ als regimekritische Aktivitäten anzusehen seien, sei anzuneh-
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men, dass die iranischen Behörden über die entsprechenden Aktivitä-
ten von Exiliranern in Europa, insbesondere auch über regimefeindli-
che Organisationen wie die (Nennung der Vereinigung), Kenntnis hät-
ten. Sie exponiere sich in dieser Organisation in besonderer Weise, in-
dem sie (Nennung der Aktivitäten) sei anzunehmen, dass ihre Aktivitä-
ten von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sei-
en. Ferner sei zu beachten, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in
den Iran und Aufrechterhaltung ihrer F._______ vom Geheimdienst er-
fasst und ebenfalls Opfer einer der zahlreichen Behelligungen oder
Verhaftungen von aktiven D._______ würde.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 27. September
2007 - trat das BFM auf das neuerliche Asylbegehren der Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gebe keine Hinwei-
se, dass seit dem Erlass ihres ersten Asylentscheides Ereignisse ein-
getreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an
die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückwei-
sung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2007
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wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Beur-
teilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren
in deutscher Sprache geführt werde. Sodann wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellung-
nahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.
G.
Mit Eingaben vom 5. März 2008, 16. September 2008 sowie vom
28. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweis-
mittel, die Stellung und Unterdrückung der D._______ im Iran sowie
die Verschärfung des iranischen Strafgesetzes betreffend, zu den
Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung des Verfahrensstandes
und um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens.
H.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2008 wurden
die Anfragen der Beschwerdeführerin beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle
Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
2.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine
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Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei
mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nicht-
existieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser
Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
3.
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 26. Sep-
tember 2007 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt.
Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
3.1 Den Akten zufolge reichte die Beschwerdeführerin am 25. April
2006 ein erstes Asylgesuch ein. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung
vom 20. Juli 2007 ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. August 2007 in Rechtskraft. Ferner wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007
auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2007
nicht eingetreten. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin er-
folglos ein Asylverfahren durchlaufen hat.
3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Aktivitäten für
die Religionsgemeinschaft der D._______ in der Schweiz seien im
rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 20. Juli 2007 behandelt wor-
den, weshalb die seither im gleichen Rahmen weitergeführten
Tätigkeiten für die D._______ kein massgebliches Element darstellten.
Auch sei bereits im ersten Verfahren eine Kopie einer E-Mail betreffend
das Treffen von E._______ der D._______ eingereicht und im
Entscheid berücksichtigt worden. Die eingereichte Bestätigung der
(Nennung der Vereinigung) vom 11. September 2007 trage keine Un-
terschrift und stelle kein neues Sachverhaltselement dar, zumal bereits
mehrere solcher Bestätigungen im Verlaufe des Verfahrens eingereicht
worden seien. Auch stelle der darin vermerkte Umstand, wonach die
Beschwerdeführerin Kurse besucht habe, um für die D._______ als
E._______ tätig werden zu können, kein neues Element dar.
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Schliesslich vermöchten auch die Unterstützungsschreiben und die
diversen Rapporte über die Situation der D._______ an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
3.3 In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin
demgegenüber ein, zwar sei ihr religiöses Engagement zum Teil schon
im ersten Asylgesuch behandelt, mit der Eingabe des zweiten Asylge-
suchs seien jedoch neue Tatsachen geltend gemacht worden. Diese
Tatsachen, die sich nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs zuge-
tragen hätten, könnten unmöglich bereits während des ersten Asylver-
fahrens behandelt worden sein. Dass es sich dabei um Tatsachen
handle, die eine Fortsetzung der im ersten Asylgesuch gemachten
Vorbringen darstellten und somit im Zusammenhang mit diesen stün-
den, vermöge daran nichts zu ändern. Zu dieser Thematik sei von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 20
E. 3.1 ausgeführt worden, "(...) dass die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers (...) mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, wobei
diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit ein-
schlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vor-
stellung davon vermittelt wurde, worin die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Angesichts der der-
gestalt begründeten und dokumentierten Eingabe fällt die Möglichkeit,
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht (...). Das Bundes-
amt wäre folglich verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das er-
neute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rah-
men eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen."
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liege gleich wie im erwähnten
Entscheid der ARK. So habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
der (Nennung der Vereinigung) vom 11. September 2007, (Auflistung
weiterer eingereichter Dokumente) als Beweismittel eingereicht und
ihre Fortsetzung der Tätigkeit als E._______ dargelegt. Die geltend
gemachten Ereignisse seien also nicht bloss in den Raum gestellt,
sondern mit Beweismitteln, welche eine konkrete Vorstellung
vermittelten, worin ihre religiöse und - da mitunter auf den
Glaubensabfall von Personen mit islamischem Glauben gerichtet -
regimekritische Tätigkeit bestehe, dokumentiert worden. In solchen
Fällen falle gemäss EMARK 2006 Nr. 20 ein Nichteintretensentscheid
ausser Betracht; vielmehr sei auf ein entsprechendes Gesuch materiell
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einzutreten und es müsse eine Anhörung durchgeführt werden. Die
eingereichten Beweismittel seien zudem geeignet, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und die von ihr vorgebrachten
Verfolgungsgründe seien klar als Hinweise auf eine relevante Verfol-
gung anzusehen. Eine Glaubhaftmachung sei bei der Eintretensfrage
noch nicht erforderlich. Die vorgebrachten religiösen und exilpoliti-
schen Aktivitäten hätten - gerade auch aufgrund der Fortführung und
Intensivierung des bisherigen Engagements - ein Ausmass erreicht,
welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behör-
den zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung ihrer Per-
son im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretensent-
scheid gerechtfertigt gewesen sei, so müsse sich die Vorinstanz die
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen, zumal ihr vor Er-
lass des angefochtenen Nichteintretensentscheides zumindest das
rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, was offensichtlich un-
terlassen worden sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30
AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen
wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Ent-
fällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des
neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
4.2 In casu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin den
Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens
und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in ihrem Hei-
matstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist.
Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss
an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzu-
führen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintre-
tensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben
gewesen wären.
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4.3 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtspre-
chung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20),
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Mög-
lichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichtein-
tretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht,
wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen
begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt
werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vor-
stellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten be-
stehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde im
genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung ge-
mäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelver-
fahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und da-
mit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen
werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade
(auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen
Tragweite der Aktivitäten der Beschwerdeführerin bezogen hätte (vgl.
a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorlie-
gend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin eine eigenständige Be-
deutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret da-
durch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine
Anhörung der Beschwerdeführerin erfordert und sich nicht mit einem
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren
lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue
Beweismittel eingereicht wurden. Zwar hat die Vorinstanz, was in der
Beschwerdeschrift denn auch nicht bestritten wird, das religiöse Enga-
gement der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits teilweise im
Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt. Die Beschwerdeführerin
weist in ihrer Rechtsmitteleingabe aber darauf hin, dass sie mit den
eingereichten - und im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides noch
nicht vorliegenden - Beweismitteln neue Tatsachen zu belegen vermö-
ge, die sich erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuch zugetragen
hätten und insbesondere geeignet seien, eine konkretere Vorstellung
davon zu vermitteln, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestünden,
und ihr bisher noch nicht beurteiltes weitergehendes exilpolitisches
Engagement darzulegen. In diesem Zusammenhang soll für die Beur-
teilung einer Rückkehrgefährdung nicht unerwähnt bleiben, dass (Hin-
weis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009) und die Zugehörigkeit
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der Beschwerdeführerin zu dieser Glaubensgemeinschaft denn auch
von der Vorinstanz nicht bestritten wurde (vgl. A 14/6, S. 3).
4.4 Es ist zu bemerken, dass das BFM der Beschwerdeführerin im
zweiten Asylverfahren entgegen der in EMARK 2006 Nr. 20 festgehal-
tenen Rechtsprechung lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von
Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte (wobei sich entgegen der in der Be-
schwerdeschrift auf S. 7 oben geäusserten Auffassung der Anspruch
auf rechtliches Gehör bei Nichteintretensentscheiden in der vorliegen-
den Konstellation darin erschöpft, die angeblich neuen und relevanten
Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der
Gesuchseinreichung geschieht [vgl. beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6442/2008 vom 17. Oktober 2008, mit weiteren
Hinweisen]), obwohl sich aufgrund der geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung
gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte.
4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte
Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne
Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtli-
chen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrach-
tungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches wider-
spräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).
4.6 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundes-
recht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung der Be-
schwerdeführerin abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007
aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asyl-
verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage er-
übrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift.
Seite 10
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1,
Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorlie-
gend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf
Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen, weshalb auf die
Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. September 2007 wird aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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