Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6726/2009
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27.
Oktober 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender ethnischer
Tadschike mit letztem Wohnsitz in Kabul, stellte am 27. November 2001
ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, Behelligungen seitens der Taliban – nicht zuletzt
wegen seiner ethnischen Herkunft – sowie der in Afghanistan
herrschende Bürgerkrieg seien die Auslöser für seine Ausreise gewesen.
Insbesondere sei sein Bruder im Jahre (...) bei einem Raketenangriff
getötet worden, worauf er von seinen Eltern wiederholt gedrängt worden
sei, das Land zu verlassen.
A.b. Mit Verfügung vom 1. April 2003 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das Gesuch gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c. Am 23. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um
Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2003 bezüglich des
Wegweisungsvollzugs und beantragte unter anderem die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen eine massgeblich veränderte
Sachlage und das Vorliegen neuer Beweismittel an. So leide er seit
längerer Zeit an einer schweren (Nennung Erkrankung) und könne nur
noch im Rahmen eines sehr engmaschigen Betreuungs und
Pflegesettings leben. Ohne diese Betreuung müsse davon ausgegangen
werden, dass sich sein Zustand innert kürzester Zeit dramatisch
verschlechtern und er nur kurze Zeit überleben würde. Bevor er im
Durchgangszentrum für betreuungsintensive Asylsuchende untergebracht
gewesen sei, sei es immer wieder zu massiven Exzessen und
Zwischenfällen gekommen, wobei er auch wiederholt mit dem Gesetz in
Konflikt geraten sei. Im (...) sei er (...) von einem Geländer gefallen und
habe sich dabei eine schwere (Nennung Verletzung) zugezogen. Seither
leide er auch an (...)problemen und müsse täglich Medikamente
einnehmen. Weiter sei angesichts der heutigen prekären Sicherheitslage
in seiner Heimat auch die Stadt Kabul, wohin ein Vollzug der
Wegweisung bisher unter bestimmten strengen Voraussetzungen vom
Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet worden sei, nicht mehr
sicher. Er sei vor mehr als acht Jahren aus Afghanistan ausgereist. Seine
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noch lebenden Familienangehörigen hätten die Heimat ebenfalls
verlassen. Erst kürzlich habe er über Bekannte erfahren, dass seine
Mutter mit einem geregelten Aufenthalt in B._______ lebe. Diese habe
ihn in der Folge hier in der Schweiz besucht, wobei er erfahren habe,
dass sein Vater vor (...) Jahren in B._______ verstorben sei. In Kabul
verfüge er weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine
gesicherte Wohnsituation oder die in seinem Fall notwendige
medizinische Betreuung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter
anderem mehrere Arztberichte ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 trat das BFM auf das Wiederer
wägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 1. April
2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober
2009, die Feststellung einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen
Änderung der Sachlage und der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, die Anweisung an die Vorinstanz, ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das
Wiedererwägungsgesuch und Erlasses eines neuen Entscheides, und
ersuchte in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Sistierung des
Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
um die Anweisung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen
abzusehen, um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2009 wurde der
Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden
gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche
beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt
sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche
Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA
BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
174 f.).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst.
e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu
prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es
zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände,
die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch
nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen,
so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch
einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
2.2. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden
Wiedererwägungsentscheides mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 5 im
Wesentlichen vor, ein Begehren um Wiedererwägung wegen
nachträglicher Veränderung der Verhältnisse unterliege nach Lehre und
Praxis keiner bestimmten Frist, weshalb die Revisionsfrist nach Art. 67
VwVG daher auf diese Wiedererwägungsgesuche nicht analog
anwendbar sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Wiedererwägung
unbeschränkt und zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen
Veränderung der Verhältnisse verlangt werden könne. Vielmehr sei für
die Frage der zeitlichen Beschränkung eines
Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von Treu und Glauben
wegleitend, woraus sich eine zeitliche Schranke zwischen
Kenntnisnahme der Wiedererwägungsgründe und der Stellung des
Gesuchs ergebe. Vorliegend sei festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner (Nennung Erkrankung) aufgrund der
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Akten seit Jahren bekannt seien. Der Unfall, der seine angeführten
(...)probleme verursacht habe, habe sich im Jahre (...) ereignet. Die
Familienmitglieder (Vater und Mutter) sollen Afghanistan vor Jahren
verlassen haben. Einen Beleg dafür habe der Beschwerdeführer nicht
eingereicht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und
Glauben sowie des Umstandes, dass sich aus dem
Wiedererwägungsgesuch auch keine substanziierten Hinweise ergäben,
wonach das Gesuch aus entschuldbaren Gründen nicht früher hätte
eingereicht werden können, könne mehrere Jahre, nachdem sich oben
genannte Ereignisse zugetragen hätten, mit der Begründung des
veränderten Sachverhalts keine Wiedererwägung mehr verlangt werden.
Auf das Gesuch vom 23. Oktober 2009 sei demzufolge nicht einzutreten.
3.2. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe an den bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch
vorgebrachten Gründen im Wesentlichen fest und führte an, er habe
weder den ursprünglichen Asylentscheid der Vorinstanz angefochten
noch habe er bis kurz vor der Ausschaffung je ein ausserordentliches
Verfahren angestrebt. Es entspreche seinem Verhaltensmuster, die
Frage der Rückkehr nach Afghanistan durch (Nennung des Verhaltens
aufgrund der Erkrankung) zu umgehen. Diese Strategie verfolge er
bereits seit jungen Jahren, um anstehende Probleme zu lösen. Zudem
fehle ihm die Einsicht in seine Erkrankung, was dem Erkrankungsbild des
(...) durchaus entspreche. Deshalb liege ein entschuldbarer Grund,
weshalb die (Nennung Erkrankung) erst jetzt geltend gemacht werde, vor.
Es würden mehrere Wegweisungshindernisse bestehen, wobei seine
(Nennung Erkrankung) nicht zu spät und die Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kabul zum heutigen Zeitpunkt zu Recht
geltend gemacht worden seien.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein und
begründete es mit einer massgeblich veränderten Sachlage seit Erlass
der ursprünglichen Verfügung. Daher ist zu prüfen, ob ein im Verhältnis
zur Verfügung vom 1. April 2003 wesentlich veränderter Sachverhalt im
Sinne der Wiedererwägung vorliegt. Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, unterliegt ein
Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Rechtsprechung keiner
bestimmten Frist. Das heisst indes nicht, dass eine Wiedererwägung zu
jedem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der
Verhältnisse verlangt werden kann. Eine zeitliche Schranke ergibt sich
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nämlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. In EMARK 2000 Nr.
5 hielt die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als
Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die
Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis
des ein Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden
Sachverhalts als dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend
zu erachten sei. Vorliegend sind die angeführten (Nennung Erkrankung)
des Beschwerdeführers seit vielen Jahren bekannt und der damit in
Zusammenhang stehende Unfall, der ursächlich für die geltend
gemachten (...)probleme ist, geschah im (...). Sodann ist der Umstand,
dass seine Eltern aus Afghanistan geflohen seien und er selber somit
über kein soziales Netz mehr in seiner Heimat verfüge, dem
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit März 2008 bekannt.
Zwischen diesen Ereignissen und der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs am 23. Oktober 2009 liegen mindestens über
eineinhalb Jahre bis mehrere Jahre. Daher ist das vorliegende
Wiedererwägungsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen als zu
spät eingereicht zu bewerten, zumal Gründe, weshalb er mit der
Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs solange zuwartete, im
Wiedererwägungsgesuch selber nicht angeführt werden. Zwar bringt er
diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe vor, das Krankheitsbild
seiner (Nennung Erkrankung) sei ein entschuldbarer Grund für die
verspätete Geltendmachung dieses Umstandes, da ihm die Einsicht in
diese Erkrankung fehle und er sich diese daher selber gar nicht
eingestehe. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal
der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit etlichen Jahren im
Durchgangszentrum (...) deswegen intensiv therapiert und betreut wird,
soweit aktenkundig seit Juli 2008 keine ärztlichen Kontrollen mehr
benötigt und sein psychisches Gleichgewicht durch das engmaschige
Behandlungs und Betreuungsnetz stabil gehalten wird. Ebenso wenig
vermag der Hinweis, dass er – ausgehend vom Zeitpunkt der Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs vom 23. Oktober 2009 – erst vor wenigen
Wochen über Dritte erfahren habe, dass seine Mutter noch lebe und sich
in B._______ befinde, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal
dieser als aktenwidrig zu erachten ist. Den Akten zufolge will der
Beschwerdeführer schon im Frühling des Jahres 2008 vernommen
haben, dass sich seine Eltern in B._______ aufhalten würden, und
insbesondere will er eigenen Angaben zufolge seit Mai 2008 Kontakte mit
seiner Mutter pflegen. Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht
plausibel und nachvollziehbar darlegen, weshalb er mit dem
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Geltendmachen der im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen
über eineinhalb respektive mehrere Jahre lang zuwartete.
4.2. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2009 nicht eingetreten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
6.2. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltli
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus
sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen
ist die eingereichte Beschwerde in casu als aussichtslos zu erachten,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener
Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Febru
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: