B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6726/2011
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 in der Schweiz Asyl
beantragte und dieses ihm vom BFM am 21. Oktober 2009 gewährt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2011 das BFM
ersuchte, einen Einbezug seiner Ehefrau B._______ (geboren […], Erit-
rea) in die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, wobei dem Gesuch unter an-
derem eine Heiratsurkunde beilag, derzufolge er diese Frau am 16. Juli
2011 in Khartoum (Sudan) geheiratet habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2011 die Einreise der
Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, wo-
bei es zur Begründung ausführte, die Gewährung einer Familienzusam-
menführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) setze voraus, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem
gemeinsamen Haushalt mit demjenigen Mitglied seiner Familie gelebt
habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde,
dass dieser Gesetzesbestimmung zufolge diese Personen zudem durch
die Flucht getrennt worden sein müssten,
dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung vorausset-
ze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse,
dass den Akten indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wo-
nach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit
seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe,
dies umso weniger, als er sich im Verlaufe des Asylverfahrens als ledig
bezeichnet und nie eine Ehefrau erwähnt habe,
dass demnach das Asylgesuch um Familienzusammenführung abzuwei-
sen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachfolgend aufgeführten Anträge stellte: Es sei die Verfügung des
BFM vom 17. November 2011 aufzuheben und die Einreise seiner Ehe-
frau zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Janu-
ar 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Ehe-
frau festzustellen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hin-
sicht schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Januar 2012 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Januar 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
20. Januar 2012 einbezahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer durch die in Rechtskraft erwachsene Verfü-
gung vom "30. Januar 2008" (recte: 21. Oktober 2009) nicht beschwert
ist, weshalb auf das entsprechende Gesuch um Aufhebung dieser Verfü-
gung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und zu-
treffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte
Anfechtung ermöglichte,
dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt
werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch
die Flucht getrennt worden sind,
dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der
ehemals zuständigen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) im
Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des Fa-
milienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der Schweiz
anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen
Haushalt zusammengelebt haben (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8, E. 3.2,
S. 94),
dass diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zumal
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat be-
reits am 12. November 2003 verliess, seine Ehefrau indessen erst am
16. Juli 2011 in Khartoum heiratete,
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dass er sich anlässlich der BzP vom 2. Oktober 2008 als ledig bezeichne-
te und nichts von einer Freundin verlauten liess, weshalb nicht von einer
Trennung durch die Flucht auszugehen ist,
dass auf Beschwerdeebene erstmals von schwierigen Lebensbedingun-
gen der Ehefrau im Sudan die Rede ist, wobei sich die entsprechenden
Vorbringen nicht auf Begebenheiten aus der Vergangenheit beziehen,
sondern auf virtuelle Ereignisse (Vergewaltigung, Entführung), die sich al-
lenfalls in der Zukunft ereignen könnten,
dass somit weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau des
Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus den Akten
entnehmen lassen, diese jedoch ohnehin nicht relevant sind, da kein
Asylgesuch der Ehefrau vorliegt,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen,
dass in casu nämlich lediglich zu prüfen war, ob ein Einbezug der Ehefrau
in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – gestützt auf das
AsylG – möglich ist, und diese Frage vom BFM zu Recht verneint wurde,
dass der Beschwerdeführer seit Beginn des vorliegenden Verfahrens das
Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau mit dem – legitimen – Interesse der
Ehegatten an einem gemeinsamen Ehe- und Familienleben begründete,
dass er somit gestützt auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie auf Völkerrecht gegebenenfalls einen grundsätzlichen
Anspruch auf Ehe- und Familienleben mit der rechtmässig mit ihm verhei-
rateten Ehefrau geltend machen kann,
dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländerrechtli-
chen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist (EMARK
2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95),
dass er sich demnach mit seinem Rechtsbegehren um Familiennachzug
seiner Ehefrau nebst den erforderlichen Beweismitteln an das Amt für öf-
fentliche Sicherheit des Kantons M._______ zu wenden hat,
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 20. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: