Abtei lung IV
D-6727/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Mazedonien,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
20. März 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6727/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in
Z._______ (Gemeinde Y._______), verliessen ihr Heimatland eigenen
Angaben gemäss am 19. November 2002 und gelangten am
24. November 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Basel um Asyl nachsuchten.
A.a Am 28. November 2002 erhob das Bundesamt die Personalien der
Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei Soldat der
Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) gewesen und von der Polizei
vorgeladen worden. Seine Kollegen, die bei der Befreiungsarmee
gewesen seien und sich bei der Polizei gemeldet hätten, seien
verhaftet und verurteilt worden. Einige seien derart misshandelt
worden, dass sie invalid geworden seien. Er habe sich nicht frei
bewegen können, da sein Dorf durch die mazedonischen Streitkräfte
umzingelt sei. Die Streitkräfte, die an den Kontrollpunkten stünden,
hätten eine Liste, auf der ehemalige Soldaten aufgeführt seien. Wer
vorbeifahre, werde verhaftet. Der Beschwerdeführer gab eine
polizeiliche Vorladung vom 22. April 2002 und die Kopie einer
Bestätigung der UCK ab, wonach er vom 11. März bis zum 26.
September 2001 Dienst geleistet habe.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe sich in Gefahr befunden,
weil ihr Ehemann in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehemann habe einen
Haftbefehl erhalten.
A.b Am 13. Januar 2003 wurden die Beschwerdeführenden von der
zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Pass sei
ihm von der Polizei während den Unruhen von 2001 zusammen mit
seiner Identitätskarte abgenommen worden. Im Jahr 1996 habe er bei
der mazedonischen Armee Dienst geleistet. Während er im Jahr 2001
bei der UCK Dienst geleistet habe, sei er im Gesicht verletzt worden.
Als das Friedensabkommen in Kraft getreten sei, sei er im Spital von
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X._______ gewesen. Zirka zwei Wochen vor dem 26. September 2001
sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt, die anschliessend von der
NATO und der EU entwaffnet worden sei. Man wisse, dass alle UCK-
Soldaten, die in Mazedonien gegen die mazedonische Armee
gekämpft und Vorladungen Folge geleistet hätten, zu einer ein- bis
zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden seien. Alle inhaftierten
UCK-Kämpfer seien gefoltert worden und hätten das Gefängnis als
Invalide verlassen. Sein Heimatdorf sei von drei mazedonischen
Dörfern umgeben, in denen Spezialeinheiten (mazedonische
Freischärler) stationiert seien, die von den mazedonischen
Sicherheitskräften unterstützt würden. Diese Einheiten terrorisierten
die albanische Bevölkerung und suchten nach UCK-Soldaten. Die
Vorladung zu einem Informationsgespräch habe er etwa zwei Wochen
vor seiner Ausreise per Post erhalten. Nach Erhalt derselben habe er
das Haus nicht mehr verlassen, da er sich in Gefahr gewähnt habe.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann habe eine polizeiliche
Vorladung erhalten. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen.
Persönlich habe sie keine Probleme gehabt.
A.c Am 5. Februar 2003 wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn
C._______ geboren.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 20. März 2003 - eröffnet am
25. März 2003 - fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 19. April 2003 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung Beschwerde und beantragen, es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Der Eingabe lag eine Vorladung vom 9. Januar 2003 bei.
C.b Am 24. April 2003 ging bei der ARK eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 22. April 2003
ein.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführenden mit
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Zwischenverfügung vom 7. Mai 2003 zur Leistung eines
Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Übersetzung der
eingereichten „polizeilichen Vorladung“ auf.
E.
E.a Am 21. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden eine
Übersetzung der Vorladung vom 9. Januar 2003 nach.
E.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 ersuchten die
Beschwerdeführenden sinngemäss um Erlass des erhobenen
Kostenvorschusses. Dem Schreiben lag eine Bescheinigung des (...)
vom 14. Mai 2003 bei, wonach der Sohn der Beschwerdeführenden
unter einem angeborenen Herzfehler leide.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gut, hob die Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Mai 2003
wiedererwägungsweise auf, und stellte die Akten dem BFF zur
Vernehmlassung zu.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2003 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde.
H.
H.a Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
27. Oktober 2003 zur Kenntnis gebracht. Zur Einreichung einer
Stellungnahme wurde ihnen Frist angesetzt.
H.b Am 1. November 2003 übermittelten die Beschwerdeführenden
der ARK eine Mitteilung der IV-Stelle der (...) vom 19. August 2003, in
welcher diese die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen
ihres Sohnes garantierte.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine
undatierte Erklärung von D._______, die Kopie eines diesen
betreffenden Gerichtsurteils vom 3. Oktober 2002 mit Übersetzung, die
Kopie eines Schreibens der ehemaligen Chefanklägerin des UNO-
Kriegsverbrechertribunals für Jugoslawien, Carla del Ponte, an einen
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mazedonischen Staatsanwalt vom 26. Juni 2002, einen Zeitungsartikel
sowie eine Petition ein.
J.
J.a Der Instruktionsrichter ordnete am 12. September 2005 einen
weiteren Schriftenwechsel an.
J.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde.
K.
K.a Am 3. November 2005 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht und
Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.
K.b Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Verfügung vom
17. November 2005 dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht
und gewährte eine Frist zur Einreichung einer allfälligen
Stellungnahme.
K.c Der Rechtsvertreter ersuchte am 1. Dezember 2005 um
ergänzende Akteneinsicht.
K.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gut und stellte dem
Rechtsvertreter die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Beweismittel in Kopie zur Einsicht zu. Gleichzeitig erstreckte er die
Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2005 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Sie beantragten, es sei
ihnen Einsicht in die Dokumentenanalyse zu gewähren.
M.
Die Beschwerdeführenden gaben am 4. April 2006 einen Bericht der
„Tetova Lajme“ vom 5. November 2001 mit Übersetzung zu den Akten
und machten geltend, mit diesem Bericht könne bewiesen werden,
dass D._______ in der Haft gefoltert worden sei.
N.
Am 7. Juni 2006 übermittelten die Beschwerdeführenden einen die
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Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 3. Januar 1991 und
einen Untersuchungstermin vom 5. August 2004 des (...) für ihren
Sohn. Gleichzeitig beantragten sie, es sei ihnen aus gesundheitlichen
Gründen eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu erteilen.
O.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 reichten die
Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: eine Bestätigung der
UCK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 5. August 2006 mit
Übersetzung, zwei Fotografien des Beschwerdeführers in UCK-
Uniform, eine Erklärung der Organisation der Kriegsveteranen der
Nationalen Befreiungsarmee vom 29. Mai 2006 mit Übersetzung, einen
Leserbrief aus der Zeitung Fakti vom 25. August 2006 mit
Übersetzung, einen Bericht der Zeitung Fakti vom 5. September 2006
mit Übersetzung, eine DVD-Aufnahme einer Fernsehsendung über
eine Polizeirazzia vom Januar 2001 mit schriftlicher Niederschrift der
Aussagen von Zeugen mit Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 23. Mai
2006, einen Universitätsausweis der Beschwerdeführerin mit
Übersetzung, einen Universitätsausweis des Beschwerdeführers mit
Übersetzung und eine „Temporary ID Card“ der Beschwerdeführerin.
P.
P.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 übermittelten die
Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche
Fotografien.
P.b Am 21. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Version ihrer Eingabe vom
vom 13. Dezember 2007 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig
gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides
aus, das mazedonische Parlament habe am 7. März 2002 ein
Amnestiegesetz erlassen, das alle Personen von Strafverfolgung
ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26.
September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im
Jahr 2001 begangen zu haben. Bereits eingeleitete Strafverfahren
seien einzustellen und verhängte Strafen aufzuheben. Ausgenommen
von dieser Regelung seien 64 Personen, denen besondere Straftaten
zur Last gelegt würden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes
werde das Amnestiegesetz in der Praxis umgesetzt. Vor diesem
Hintergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
festgenommen und gefoltert werde, nicht mit den Tatsachen vereinbar.
Zudem habe er gesagt, er habe die Vorladung etwa zwei Wochen vor
seiner Ausreise erhalten und sich seither nicht mehr aus dem Haus
gewagt. Dies impliziere, dass er die Vorladung Anfang November 2002
erhalten habe. Das eingereichte Dokument datiere indessen vom
22. April 2002. Seine dazu auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung, er
habe - insbesondere nach seiner Verletzung - Schwierigkeiten mit den
genauen Daten, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Es könne
erwartet werden, dass jemand wisse, ob er zwei Wochen oder ein
halbes Jahr lang nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Ausserdem
sei zu erwarten, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwischen
April und November 2002 längstens zu Hause aufgesucht und
festgenommen hätten, wenn dies ihre Absicht gewesen wäre. Nach
den Wahlen vom 15. September 2002 habe sich die Lage für die
albanischstämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige
UCK-Kämpfer im Besonderen verbessert. Der Beschwerdeführer habe
keinen Grund mehr, Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Frage
der Authentizität der der eingereichten Kopie zugrunde liegenden
Bestätigung der UCK könne daher offen gelassen werden.
4.2 In der Beschwerde vom 19. April 2003 wird geltend gemacht, in
Mazedonien würden die Gesetze nicht beachtet. Die meisten
ehemaligen UCK-Kämpfer seien inhaftiert und gefoltert worden. Am
13. Januar 2003 habe der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal
eine Einladung für ein Informationsgespräch bei der Polizei erhalten,
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am 20. Dezember 2002 habe die mazedonische Polizei sein Zuhause
durchsucht, um ihn festzunehmen. Im Falle einer Rückkehr werde er
verhaftet.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2003
aus, eine amtsinterne Überprüfung der auf Beschwerdeebene
eingereichten Vorladung habe Hinweise auf eine Totalfälschung
ergeben. Es handle sich um eine manipulierte (abgerissene)
Fotokopie, die unübliche amtliche Angaben enthalte. Zudem müssten
die Umstände, die zur Zustellung des Dokuments geführt hätten, als
nicht mit der Realität vereinbar eingestuft werden.
4.4 In der Eingabe vom 11. Juli 2005 wird ausgeführt, zahlreiche
Landsleute, die die Beschwerdeführenden kennen würden und die in
der Schweiz wohnten, würden bestätigen, dass die
Beschwerdeführenden in Mazedonien gefährdet seien. Mit den
eingereichten Unterlagen könne aufgezeigt werden, dass der
ehemalige UCK-Soldat D._______ lange Zeit inhaftiert gewesen sei.
An seinem Beispiel könne gezeigt werden, wie gefährdet ehemalige
UCK-Soldaten in Mazedonien seien. Er und eine weitere Person seien
von einem mazedonischen Gericht schuldig gesprochen worden,
obwohl Carla del Ponte sie als unschuldig bezeichnet habe. In der
Zeitung FAKTI werde über die Gewaltausübung der mazedonischen
Sicherheitskräfte gegenüber der albanischen Bevölkerung berichtet.
Es werde erwähnt, dass die mazedonische Polizei mehrere ehemalige
UCK-Soldaten verhaftet habe.
4.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, D._______ sei in
Mazedonien im November 2001 festgenommen worden, weil man ihn
verdächtigt habe, im August 2001 an Folterungen und dem sexuellen
Missbrauch von Arbeitern („Mavrovo Road Workers“) beteiligt gewesen
zu sein. Nachdem die Beweislage eine weitere Inhaftierung nicht mehr
zugelassen habe, sei er im Dezember 2002 freigelassen worden. Es
treffe somit nicht zu, dass er, wie er in seinem Schreiben geltend
mache, lediglich wegen seiner damaligen Mitgliedschaft bei der UCK
in Haft genommen worden sei. Sein Vorbringen, er sei in der Haft über
den Beschwerdeführer verhört worden, sei als reine Parteibehauptung
einzustufen. Es könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer
verhaftet worden wäre, wenn die Behörden dies beabsichtigt hätten.
Die eingereichte Petition sei nicht geeignet, die Situation der
Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
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da es auf der Hand liege, dass sich die Unterzeichner - in der Schweiz
lebende Personen albanischer Ethnie - aus Gefälligkeit für die
Beschwerdeführenden einsetzten.
4.6 In der Stellungnahme vom 27. Dezember 2005 wird ausgeführt, es
sei bewiesen, dass der ehemalige UCK-Kämpfer D._______ auch
nach Inkrafttreten des mazedonischen Amnestiegesetzes im März
2002 wegen seiner Zugehörigkeit zur UCK-M inhaftiert gewesen sei.
Er sei formell wegen „Organisierung der Gruppe und Anstiftung zu
Verübung von Genozid und Kriegsverbrechen nach Art. 408 Abs. 2...“
angeklagt worden. Der Vorwurf des Kriegsverbrechens stimme nicht,
was sich aus dem Brief von Carla del Ponte ergebe, die ihn in der Haft
einvernommen habe. Es sei damit erwiesen, dass D._______ und
E._______, der das gleiche Schicksal gehabt habe, nach Inkrafttreten
des Amnestiegesetzes wegen Zugehörigkeit zur UCK-M inhaftiert
gewesen seien. D._______ berichte von schweren Folterungen, denen
er ausgesetzt gewesen sei, als er in den Händen der Spezialeinheit
„Lavovi“ gewesen sei. Diese habe dem ehemaligen Innenminister
Boskovski, der durch Ungehorsam gegenüber der mazedonischen
Regierung aufgefallen sei, zur Bekämpfung der UCK-M gedient.
Boskovski sei nach Mazedonien (recte: Kroatien) geflohen und stehe
unter Mordverdacht. Es gebe keinen Grund an der Glaubwürdigkeit
von D._______ zu zweifeln, habe er doch sogar dem
Jugoslawientribunal in Den Haag Red und Antwort stehen müssen.
Damit erweise sich die Annahme, D._______ sei wegen „Folterungen
und dem sexuellen Missbrauch von Arbeitern“ festgenommen worden,
als falsch. Auch die Annahme, alle ehemaligen UCK-Kämpfer seien
nach der Inkraftsetzung des Amnestiegesetzes freigelassen worden,
erweise sich als falsch. Teile der UCK hätten auch nach deren
formellen Auflösung am 27. September 2001 weitergekämpft. UCK-
Kämpfer, die weiter gemacht hätten, hätten riskiert, erneut gesucht zu
werden. Es sei realistisch und aufgrund der Aussagen von D._______
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vorgeladen worden sei. Wäre er
nicht in Gefahr gewesen, hätte er angesichts der Schwangerschaft der
Ehefrau wohl kaum eine solche Reise angetreten. Schliesslich sei
nicht nachvollziehbar, was man sich unter einer Fotokopie vorstellen
solle, die deswegen manipuliert worden sein solle, weil sie
„abgerissen“ worden sei. Weil die Vorladung das fluchtauslösende
Ereignis gewesen sei, sei es nicht möglich, dass der
Beschwerdeführer sie schon im April 2002 erhalten habe. Der
Aussteller müsse sich im Datum geirrt haben, möglicherweise sei die
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Vorladung schon am 22. April 2002 für einen anderen Zweck datiert
und erst später verwendet worden.
4.7 Im Schreiben vom 23. Oktober 2006 wird ausgeführt, die
Erklärung der Organisation der Kriegsveteranen und der Leserbrief
des ehemaligen UCK-Kämpfers F._______ würden beweisen, dass die
politisch motivierte Verfolgung von ehemaligen UCK-Mitgliedern trotz
des Amnestiegesetzes weitergehe. F._______ sitze im Gefängnis, weil
er zu sieben Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei; aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur UCK sei ihm die Teilnahme an Terrorakten
unterschoben worden. Gleich sei es G._______ ergangen, der zu zehn
Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Auf der eingereichten DVD
werde eine Reportage über eine Polizeirazzia gezeigt; der
Beschwerdeführer gebe dem Fernsehen Auskunft, sein Auftritt
beweise, dass er sich auch nebst seinem militärischen Einsatz
regierungsfeindlich geäussert habe. Die interviewten Personen
schilderten das brutale Vorgehen der Polizei. Mit den
Studentenausweisen werde die Ausbildung der Beschwerdeführer
dokumentiert.
4.8 In der Eingabe vom 13. Dezember 2007 wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe am 7. November 2007 einen Anruf aus
Mazedonien erhalten. Er sei über die Hinrichtung von vier ehemaligen
UCK-Kämpfern und zwei Zivilisten informiert worden. Unter den
hingerichteten Kämpfern befänden sich zwei Ex-Kampfgefährten,
einer davon sei ein ehemaliger Nachbar der Beschwerdeführenden.
Die vier Ex-UCK-Kämpfer hätten sich gegen ihre Verhaftung gewehrt
und seien niedergeschossen worden. Die Leichen seien verstümmelt
und wahrscheinlich in einem Spital abgegeben worden, wo man ihnen
Organe entnommen habe. Die Einschussstellen und die Nähte seien
sichtbar. Vier weitere Personen seien verhaftet worden, weil ihnen die
Polizei wohl vorwerfe, Helfershelfer der ehemaligen UCK-Kämpfer
gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe mehrfach mit
H._______ gesprochen. Beim letzten Anruf habe sich dessen Tochter
gemeldet; sie habe gesagt, ihr Vater sei eben verhaftet worden. Die
eingereichten Fotografien hätten die Beschwerdeführenden von einem
Bekannten erhalten. Die Fotografien von den Leichen zweier Ex-UCK-
Kämpfer seien von der Veteranenvereinigung gemacht worden; sie
seien für die UNO-Menschenrechtskommission in Genf bestimmt. In
den internationalen Medien sei über das Massaker kaum berichtet
worden. Hingegen sei in den albanischsprachigen Fernsehsendern
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Alsat darüber berichtet worden. Es sei damit erwiesen, dass der
Beschwerdeführer in grösster Lebensgefahr schwebe, sollte er seinen
Fuss auf mazedonischen Boden setzen. Trotz Friedensschluss und
Amnestieversprechens würden die ehemaligen UCK-Kämpfer in
Mazedonien liquidiert. Die Nachricht und die Fotografien hätten die
Beschwerdeführenden geschockt, die Beschwerdeführerin werde
psychologisch betreut.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten
Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen und der
eingereichten Bestätigungen sowie der Fotografien davon
ausgegangen werden kann, dass er vom 14. März 2001 bis zum
26. September 2001 Soldat der UCK gewesen ist. Weder aufgrund der
eingereichten Beweismittel noch seiner Aussagen kann hingegen
angenommen werden, er habe nach diesem Zeitpunkt noch an
Aktionen von ehemaligen UCK-Kämpfern teilgenommen. Er erklärte,
er sei bei der UCK einfacher Soldat gewesen und aufgrund der
Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass er innerhalb der UCK eine
Führungsfunktion bekleidet hat.
Seite 12
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5.3
5.3.1 Bezüglich des geltend gemachten Fluchtgrundes (Erhalt einer
Vorladung) bestehen indessen erhebliche Ungereimtheiten. So machte
der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend, er habe die
Vorladung vom 22. April 2002 per Post erhalten und sich
anschliessend nicht mehr in die Stadt gewagt. Im Rahmen der
kantonalen Anhörung sagte er, er habe sich nach Erhalt der
Vorladung, die er etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise
(19. November 2002) erhalten habe, nicht mehr aus dem Haus getraut
(vgl act. A10/13, S. 6). Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang
in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erhalts der
Vorladung nicht mit der Datierung derselben in Übereinstimmung zu
bringen sind. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen die
Authentizität des Dokuments als zweifelhaft erscheinen. Bei der
kantonalen Anhörung erklärte sie, sie wisse nicht, wie und wann ihr
Ehemann die Vorladung erhalten habe; sie habe die Vorladung jedoch
selbst gesehen (vgl. act. A11/12, S. 5). Sie sei bis zum Erhalt
derselben reguläre Studentin gewesen und habe an der Universität an
den Vorlesungen teilgenommen. Danach habe sie im Fernstudium
weiterstudiert, sie sei nur noch an bestimmten Prüfungstagen an die
Universität gegangen. Zuletzt habe sie im Juli 2002 an Prüfungen
teilgenommen (vgl. act. A11/12, S. 7). Diese Aussagen implizieren,
dass die vom 22. April 2002 datierende Vorladung dem
Beschwerdeführer nicht erst zwei Wochen vor der Ausreise, sondern
jedenfalls vor Juli 2002 zugestellt wurde. Die Erklärung in der Eingabe
vom 27. Dezember 2005 (Seite 8), wonach sich der Aussteller der
Vorladung im Datum geirrt haben müsse oder die Vorladung früher zu
einem anderen Zweck datiert, aber erst später verwendet worden sei,
vermag unter diesen Umständen von vornherein nicht zu überzeugen.
Aufgrund dieser Überlegungen und des Umstandes, dass die
Beschwerdeführenden bis im November 2002 an ihrem Wohnort
verweilten, ohne dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nach
dem Datum, an welchem der Beschwerdeführer sich angeblich bei
ihnen hätte melden müssen (26. April 2002), zu Hause nach diesem
gesucht hätten, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass es sich beim bei der Vorinstanz eingereichten Dokument um eine
Fälschung handelt.
5.3.2 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Vorladung, datierend vom 9. Januar 2003, für den 13. Januar
Seite 13
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2003 ein. Hierzu ist vorab festzustellen, dass es sich offensichtlich um
die Kopie eines aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts
stammenden Formulars handelt, die vom Papierbogen abgerissen
wurde. Das Dokument entspricht in weiten Teilen demjenigen vom
22. April 2002, welches vom Bundesverwaltungsgericht als Fälschung
taxiert wurde. In der Beschwerde wird behauptet, der
Beschwerdeführer habe am 13. Januar 2003 zum wiederholten Mal
eine Vorladung für ein Informationsgespräch bei der Polizeidienststelle
in Y._______ erhalten. In der „Erklärung“ vom 21. Mai 2003 führte der
Beschwerdeführer aus, sein Vater habe die Vorladung zwischen dem
9. und dem 12. Januar 2003 vom Postboten entgegengenommen.
Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht übereinstimmend.
Ferner erscheint auch das geschilderte Vorgehen der
Sicherheitsbehörden nicht plausibel. Nach Erhalt der ersten Vorladung
(April 2002) soll der Beschwerdeführer von den Behörden bis zu
seiner Ausreise nicht gesucht worden sein. Gemäss den Angaben in
der Beschwerde habe die mazedonische Polizei am 20. Dezember
2002 sein Haus durchsucht, um ihn festzunehmen. Bei dieser
Sachlage ist jedoch nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft, dass
die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im Januar 2003 erneut
vorgeladen hätten. Hätten die mazedonischen Behörden beabsichtigt,
ihn zu verfolgen, wäre das unter diesen Umständen eine wenig
erfolgversprechende und damit unsinnige Taktik gewesen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt aus diesen Gründen zur
Auffassung, dass es sich auch bei der zweiten eingereichten
Vorladung um eine Fälschung handelt.
5.3.3 Der Antrag in der Eingabe vom 27. Dezember 2005, es sei
Einsicht in den ganzen vorinstanzlichen Bericht der Analyse der
Vorladung vom 9. Januar 2003 zu gewähren, ist abzuweisen. Das
Bundesamt hat in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2003 die
wesentlichen Punkte angeführt, aufgrund derer es auf eine Fälschung
des Dokumentes schloss.
5.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet
wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen
werden. Die als gefälscht erkannten Vorladungen vom 22. April 2002
und 9. Januar 2003 sind daher einzuziehen.
Seite 14
D-6727/2006
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der
Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 135 ff.).
6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach
anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare -
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9
E. 5a S. 78).
6.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Schweizerische
Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe
country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit
vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese
Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung nicht aus, da die fehlende Verfolgung im
Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden
kann.
6.4 Gemäss dem „US Departement of State“ gab es in Mazedonien in
den Berichtsjahren 2006 und 2007 keine Meldungen über das
Verschwindenlassen von Personen aus politischen Gründen und keine
Berichte über das Vorhandensein von politischen Gefangenen. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien hat sich in den
letzten Jahren zwar verbessert, es werden aber immer noch Vorfälle
über Polizeigewalt registriert (vgl. „US Department of State“, „Country
Reports on Human Rights Practices - 2006/2007“, 6. März
2007/11. März 2008; „Amnesty International Report 2008“, Mai 2008).
Seite 15
D-6727/2006
6.5 Wie das Bundesamt in seiner Verfügung vom 20. März 2003
zutreffend darlegt, hat das mazedonische Parlament am 7. März 2002
eine Amnestie beschlossen, welche bis zum 26. September 2001
begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen
Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt. Das
Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens
ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Zu den strafbaren
Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im
Zusammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/
1999 gezählt. Von der Amnestie erfasst sind etwa - nebst Refraktion
und Desertion aus der mazedonischen Armee - auch Straftatbestände
wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung
gegen den Staat. Von der Nachhaltigkeit der behördlichen
Bemühungen, die ethnischen Spannungen zwischen den Mazedoniern
und den Albanern zu mildern und die Ethnien miteinander zu
versöhnen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Amnestie
mehrfach verlängert worden ist. Von der Amnestiegewährung
ausgenommen bleiben Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die
Menschlichkeit. Entsprechend befinden sich ehemalige Kämpfer der
UCK, welche Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen haben, nach Massgabe der gegen sie
verhängten Strafen weiterhin in Haft. Gemäss den dem
Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen wurde
die Amnestie in der Praxis befolgt, zahlreiche Inhaftierte wurden
freigelassen und Hunderte von Verfahren gegen ehemalige UCK-
Kämpfer und -Helfer wurden eingestellt. Das Amnestiegesetz wurde in
der ersten Zeit von den mazedonischen Behörden und den Vertretern
der Albaner unterschiedlich interpretiert und den polizeilichen und
gerichtlichen Organen stand ein gewisser Spielraum für
Interpretationen offen. Zumindest im Jahr 2002 war die Praxis noch
teilweise widersprüchlich; zu dieser Zeit wurden Angehörige der
früheren UCK noch festgenommen, befragt und teilweise misshandelt.
Insgesamt waren jedoch nur wenige Personen davon betroffen. Für
den Zeitpunkt nach dieser Übergangsphase sind indessen keine
grösseren Probleme bei der Umsetzung der Amnestie zu verzeichnen
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien Update, August
2003). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieser
Sachlage davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in seine Heimat keine Bestrafung wegen seiner früheren
Mitgliedschaft in der UCK befürchten muss, zumal seinen
diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise dafür zu entnehmen
Seite 16
D-6727/2006
sind, dass er sich gravierender, von der Amnestie ausgenommener
Straftaten schuldig gemacht hätte, und auch die auf Beschwerdeebene
erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel - wie
nachstehend aufgezeigt - zu keinem anderen Schluss zu führen
vermögen.
6.6
6.6.1 Soweit von auf den Fall von D._______ verwiesen wird, der sich
nach der Amnestie vom 7. März 2002 unter der Beschuldigung, UCK-
Soldat gewesen zu sein, in Haft befunden habe, ist Folgendes
festzuhalten: D._______ führt in seinem Schreiben aus, er sei am 11.
November 2001 von einer Sondereinheit der mazedonischen Armee
zusammen mit sechs Mitkämpfern festgenommen worden. An fünf
aufeinanderfolgenden Tagen seien sie verhört und insbesondere über
den Beschwerdeführer befragt worden. Nach diesen fünf Tagen sei er
weitere 13 Monate in Untersuchungshaft gewesen. Im Gefängnis sei er
von seinem Vater besucht worden, mit dessen Hilfe er den
Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Gefahr habe warnen
können. Er habe ihm empfohlen, das Heimatland zu verlassen. Der
Beschwerdeführer machte indessen im Rahmen der Anhörung nicht
geltend, von D._______ bzw. dessen Vater oder Drittpersonen vor
einer drohenden Verfolgung gewarnt worden zu sein. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass die mazedonischen
Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im
November 2002 nicht behelligt hätten, falls sie D._______ und dessen
Mitgefangene bereits im November 2001 insbesondere über den
Beschwerdeführer befragt hätten. Die Angaben von D._______
bezüglich des Beschwerdeführers erscheinen deshalb unplausibel und
damit als unglaubhaft. Daran ändert nichts, dass dieser von der
Chefanklägerin des UNO-Kriegsverbrechertribunals für Jugoslawien
befragt wurde und sich selbst tatsächlich in Haft befand.
6.6.2 Was die Haft von D._______ selbst anbelangt, ist festzuhalten,
dass er verdächtigt wurde, sich an einem Verbrechen gegen die
Menschlichkeit beteiligt zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang
von der Chefanklägerin des Jugoslawien-Tribunals befragt, die sich
daraufhin entschloss, keine Anklage gegen ihn zu erheben. Dies teilte
sie am 26. Juni 2002 dem damaligen mazedonischen
Generalstaatsanwalt Dzikov mit. Dieser stellte das in Mazedonien
hängige Verfahren gegen D._______ indessen nicht ein. Bald nachdem
Dzikov am 4. Dezember 2002 seines Amtes enthoben worden war,
Seite 17
D-6727/2006
wurde D._______ freigelassen (vgl. UNHCR Macedonia, „Fortnightly
Information Update“, Skopje 18. November 2002; „US Department of
State“, „Country Reports on Human Rights Practices - 2002“, 31. März
2003). D._______ wurde somit nicht aufgrund des Umstandes, dass er
in Diensten der UCK stand, sondern wegen des auf ihm lastenden
Verdachts, sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt zu
haben, in Untersuchungshaft versetzt. Dies ergibt sich aus dem von
den Beschwerdeführenden eingereichten Entscheid der Strafkammer
des Amtsgerichts von Skopje vom 3. Oktober 2002 über die
Verlängerung der Untersuchungshaft.
6.6.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der
Inhaftierung von D._______ und dessen Angaben im eingereichten
Schreiben nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Soweit im Schreiben
vom 4. Juni 2006 unter Beilage eines Internetausdrucks darauf
hingewiesen wird, D._______, wegen dessen Schicksals der
Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet sei, sei während seiner
Haft gefoltert worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu
verweisen, wonach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
kann, dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nach ihm gesucht
hätten und er mit einer Inhaftierung habe rechnen müssen. Aufgrund
der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer von den mazedonischen Behörden mit den
Menschenrechtsverletzungen, deren Mitverursachung D._______
verdächtigt wurde, in Zusammenhang gebracht wird. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Schicksals von D._______ -
unbesehen der Frage, ob gegen ihn im Jahr 2002 aus Sicht der
mazedonischen Behörden ausreichende Verdachtsmomente
bestanden haben - nicht der Schluss gezogen werden kann, die
Amnestiebestimmungen wären in Mazedonien systematisch nicht
korrekt angewandt worden.
6.7
6.7.1 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Eingabe vom
23. Oktober 2006 an, ein Leserbrief von F._______ beweise, dass die
politische Verfolgung von ehemaligen UCK-Kämpfern in Mazedonien
weitergehe. Dazu ist festzuhalten, dass F._______ Kommandant der
albanischen Rebellen im Kosovo war, der sich der NATO-geführten
internationalen Friedenstruppe (KFOR) gestellt hat, nachdem er im
November 2003 von einem mazedonischen Gericht wegen Terrorismus
Seite 18
D-6727/2006
zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war. Das Gericht sprach ihn
wegen eines Bombenangriffs in der Stadt Kumanovo und eines
Anschlags auf die Bahnverbindung zwischen Belgrad und Skopje
schuldig. In der Folge wurde er an Mazedonien ausgeliefert. Allein
deswegen, weil F._______ in einem Leserbrief seine Unschuld
beteuert, ist indessen nicht bewiesen, dass ihm eine Beteiligung an
den Terrorakten unterschoben wurde.
6.7.2 Das Landgericht von Kumanovo verurteilte mehrere Personen
wegen der Verursachung einer Minenexplosion, bei der im März 2003
drei Menschen, darunter zwei NATO-Sodaten, ums Leben kamen, zu
langjährigen Gefängnisstrafen. Gemäss dem eingereichten Artikel aus
der Zeitung „Fakti“ bestätigte das Appellationsgericht in Skopje das
gegen G._______ gefällte Urteil. Dadurch dass der Anwalt von
G._______ den Prozess als politisch motiviert bezeichnet, kann
indessen nicht darauf geschlossen werden, dass dies tatsächlich
zutrifft.
6.8
6.8.1 Hinsichtlich der Polizeiaktion in Brodec (Region Tetovo) vom
7. November 2007 ist Folgendes festzuhalten: In Brodec hielt sich eine
Gruppe von bewaffneten Personen aus Kosovo und Mazedonien auf;
einige von ihnen waren aus dem Gefängnis Dubrava im Kosovo
geflohen. Dorfbewohner Brodecs gaben an, sie hätten vor der
Polizeiaktion Männer in UCK-Uniform im Dorf gesichtet. Am frühen
Morgen des 7. November 2007 wurde das Dorf von dem Vernehmen
nach multiethnischen mazedonischen Polizeieinheiten „gestürmt“.
Nachdem aus einem Haus das Feuer auf die Polizei eröffnet worden
war, ist es zu einem mehrstündigen Gefecht gekommen. Die Polizei
war hinter einer Gruppe von rund 20 bewaffneten Albanern her, deren
harter Kern I._______, genannt "Nazi", und J._______ bildeten;
J._______ verlor bei der Aktion sein Leben, I._______ entkam. Die
Neue Zürcher Zeitung (NZZ) bezeichnete diese Männer als "Gewalt-
Unternehmer", die je nach Lage als Kämpfer oder als Kriminelle in
Erscheinung getreten sind. Bei den Auseinandersetzungen kamen
insgesamt sechs Personen ums Leben, zwölf Personen wurden
festgenommen. Bei der Aktion in Brodec, zur Zeit der gewaltsamen
Auseinandersetzungen in Mazedonien im Jahr 2001 eines der
Hauptquartiere der Albanischen Nationalarmee (AKSh) - einer von der
UNMIK als Terrororganisation bezeichneten Gruppe -, stiess die
mazedonische Polizei auf ein grosses Waffenlager (Raketenwerfer,
Seite 19
D-6727/2006
Gewehre, Granaten, Flugabwehrraketen, Antipanzer- und
Personenminen). Gemäss Angaben aus der Dorfbevölkerung sollen
die Waffen Personen gehört haben, die nicht aus Brodec stammen.
Die Polizei soll sich zwei Tage lang im Dorf aufgehalten und gegenüber
den Verfolgten teilweise exzessiv Gewalt angewendet haben. Die
mazedonischen Behörden haben die Verantwortlichen für die
Gewaltakte bisher nicht zur Rechenschaft gezogen, zumal das
mazedonische Innenministerium die Aktion als verhältnismässig
bezeichnete. Die EU-Mission und die NATO haben die Polizeiaktion als
professionell bezeichnet (vgl. „Helsinki Committee for Human Rights“,
„Monthly report on the human rights situation in the Republic of
Macedonia“, 1. Februar 2008; „US Department of State“, „Country
Reports on Human Rights Practices - 2007“, 11. März 2008; „Amnesty
International Report 2008“, Mai 2008; „Le Courrier des Balkans“,
„Macédoine: sanglants affrontements entre la police et des groupes
armées près de Tetovo“, 7. November 2007; Neue Zürcher Zeitung,
„Zeichen der Entfremdung zwischen Mazedoniern und Albanern; Die
jüngsten Polizeieinsätze gegen Freischärler als interethnische
Bewährungsprobe“, Zürich, 28.11.2007; Der Standard, Wien, 6. Januar
2008).
6.8.2 Es ist mithin davon auszugehen, dass sich die Aktion der
mazedonischen Polizei in Brodec offensichtlich nicht gegen Personen,
die seinerzeit für die UCK gekämpft haben, sondern gegen eine
Gruppe von Freischärlern bzw. eine bewaffnete Bande richtete, die
sich in Brodec eingenistet hat und dies sich aus Personen, die aus
einem Gefängnis in Kosovo entflohenen Häftlingen bzw. Kriminellen
zusammensetzte. Einige der getöteten Männer gehörten zwar im Jahre
2001 der UCK an, für welche sie damals an Kämpfen teilnahmen. Dies
war jedoch offensichtlich nicht Grund für die Polizeiaktion in Brodec.
Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen nach der
Amnestie vom 7. März 2002 an keinerlei Aktionen von Splittergruppen
der UCK beteiligt war, sich nicht an den Aktionen einer Bande von
Kriminellen beteiligt hat und sich seit November 2002 in der Schweiz
aufhält, kann aus der Polizeiaktion in Brodec - objektiv gesehen - für
seine Person keine Gefährdung ableiten, wenngleich durchaus
nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden angesichts der auf
den eingereichten Fotografien abgebildeten, anlässlich der
Polizeiaktion in Brodec mit Kugeln durchsiebten und entsprechend
entstellten Leichen von Personen, von denen sie zwei persönlich
Seite 20
D-6727/2006
kannten, schockiert sind.
6.8.3 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden in ihren Eingaben durchwegs ausblenden, dass
sich ehemalige UCK-Soldaten tatsächlich an Kriegsverbrechen und
Terrorakten beteiligt haben. Sie scheinen ebenfalls zu verkennen, dass
sich auch dem Abkommen von Ohrid und nach Verabschiedung der
Amnestie noch Splittergruppen ehemaliger UCK-Soldaten und
kriminelle Banden, die zum Teil aus ehemaligen UCK-Soldaten
bestehen, gewalttätig verhielten bzw. in kriminelle Machenschaften
verwickelt waren und sind. Es ist naheliegend, dass solche, in
kriminelle Machenschaft verwickelte Personen dazu neigen, eine
Verletzung der Amnestiebestimmungen bzw. eine politisch motivierte
Verfolgung zu behaupten. Aus der Tatsache, dass ehemalige UCK-
Soldaten für gemeinstrafrechtliche Delikte bzw. in einigen Fällen für
von der Amnestie ausgenommene Straftatbestände verurteilt wurden,
lässt sich indessen - selbst wenn einzelne Verurteilungen nicht über
alle Zweifel erhaben sein sollten - nicht ableiten, dass die
Amnestiebestimmungen von den mazedonischen Behörden
systematisch nicht korrekt umgesetzt wurden. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass eine Organisation von Veteranen gegründet
wurde, die sich für die Rechte ehemaliger UCK-Soldaten einsetzt.
6.9 In einer mit der Eingabe vom 11. Juli 2005 eingereichten Petition
bezeugen zahlreiche Landsleute der Beschwerdeführenden, diese
seien in ihrem Heimatland gefährdet. Die Albaner seien in Mazedonien
politisch unter Druck und würden verfolgt. Die Situation werde immer
schlechter. Diese Einschätzung vermag die auf Berichten staatlicher
und nichtstaatlicher Organisationen beruhende Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer Verbesserung der
allgemeinen Lage in Mazedonien ausgehen ist, nicht entscheidend zu
relativieren. Die albanischstämmige Bevölkerung hat zwar in gewissen
Bereichen nach wie vor mit Benachteiligungen zu kämpfen, von einer
generellen politischen Verfolgung kann indessen klarerweise nicht
ausgegangen werden. Aus diesem Grund hat der Schweizerische
Bundesrat Mazedonien denn auch als „safe country“ bezeichnet.
6.10 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer während der
Anhörungen nicht erwähnt hat, dass er in einer Fernsehreportage
kritische Aussagen über eine Hausdurchsuchung vom Januar 2001
gemacht hat, geschweige denn, dass er deswegen schon vor seiner
Seite 21
D-6727/2006
Ausreise Probleme gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht
deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
damaligen Aussagen auch heute nicht mit Sanktionen rechnen muss.
6.11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser
Erwägungen zur Schluss, dass den Beschwerdeführenden in
Mazedonien keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Der
Beschwerdeführer konnte weder glaubhaft machen noch beweisen,
dass gegen ihn in seinem Heimatland aus politischen (oder anderen)
Gründen ein Verfahren angestrengt oder eingeleitet wurde. Den Akten
sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen
ihn nach seiner Ausreise aus Mazedonien ein Verfahren eingeleitet
wurde und es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in seine Heimat
geschehen wird. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte
subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als
objektiv nicht begründet.
6.12 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in
den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Würdigung des
Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach
zu Rechtabgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
Seite 22
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die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
Seite 23
D-6727/2006
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Den Erwägungen zum Asylpunkt ist zu
entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland
keine Verfolgung droht. Allein die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer im Jahre 2001 während rund sechs Monaten Soldat
der UCK war, lässt nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr
in seine Heimat einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von
einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile
Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.).
8.4.2 Hinsichtlich der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist
aufgrund ihrer Aussagen bei den Erstbefragungen davon auszugehen,
dass in Mazedonien nach wie vor ihre Eltern und mehrere Geschwister
leben, so dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. In
Anbetracht ihrer guten schulischen Ausbildung ist davon auszugehen,
dass sie - allenfalls unter Inanspruchnahme einer gewissen
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D-6727/2006
Unterstützung durch ihre Angehörigen - eine eigene Existenz
aufbauen können. Ihre mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz lässt
einen Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen.
Hinsichtlich des Aspekts des bei einem Wegweisungsvollzug zu
beachtenden Kindeswohls ist festzustellen, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden mittlerweile fünfeinhalbjährig und somit immer
noch stark an seine Eltern gebunden ist, mit denen er zusammen in
die Heimat und zu seinen Verwandten zurückkehren kann. Es ist nicht
anzunehmen, das Verlassen der Schweiz würde für ihn eine
Entwurzelung bedeuten, die ihn längerfristig schädigen könnte.
8.4.3
8.4.3.1 In der Eingabe vom 7. Juni 2006 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe im Jahre 1991 einen schweren Unfall
gehabt. Ihr Vater habe sich als Gastarbeiter in der Schweiz
aufgehalten. Sie sei im (...) operiert worden (vgl. den ärztlichen Bericht
vom 3. Januar 1991), leide aber immer noch unter Schmerzen. Der
Unfall habe ihren Bewegungsapparat beeinträchtigt. Ein in
Mazedonien aufgesuchter Arzt habe ihr gesagt, man müsse das Bein
amputieren. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr dermassen
behandelt zu werden. Sie könne ihre Schmerzen nur durch die
Einnahme von Schmerzmitteln, die indessen Nebenwirkungen hätten,
erträglich halten. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr.
K._______ vom 23. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vor allem unter Schmerzen im rechten Bein leidet.
Im weiteren seien abdominelle Beschwerden abgeklärt worden, die auf
psychosomatische Ursachen hindeuteten. Am 20. Mai 2006 sei ein
Fremdkörper entfernt worden, Laboruntersuchungen seien unergiebig
verlaufen bzw. die Werte seien normal gewesen.
Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Mazedonien für die
Beschwerdeführerin zu einer konkreten Gefährdung aus
medizinischen Gründen führen wird. Die benötigten Schmerzmittel
bzw. vergleichbare Produkte sind in Mazedonien mit Sicherheit
erhältlich. Das klinische Zentrum in Skopje verfügt über zahlreiche
Fachabteilungen, darunter eine für Orthopädie. Es besteht ein
umfangreiches Behandlungsangebot und das medizinische
Fachpersonal ist im Allgemeinen gut ausgebildet.
Seite 25
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8.4.3.2 Der eingereichten Bescheinigung des (...) vom 14. Mai 2003
ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden unter
einem angeborenen Herzfehler (Vorhofseptumdefekt
[Vorhofscheidewanddefekt]) leidet. Er bedürfe regelmässiger
kinderkardiologischer Überwachung und allenfalls einer Intervention,
um langfristige Schäden am Herzen zu vermeiden. Im Schreiben der
Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2006 weisen die
Beschwerdeführenden darauf hin, dass ihr Sohn sich regelmässig
behandeln lassen müsse. Die letzte Kontrolle habe am 3. November
2004 stattgefunden, die nächste sei in zwei Jahren fällig.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine weiteren Arztberichte
eingereicht haben, ist anzunehmen, der Gesundheitszustand von
C._______ habe sich in der Zwischenzeit nicht verschlechtert. Die
erwähnten Kontrolluntersuchungen sind in Mazedonien durchführbar.
Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung vom 8. September
2003 ausführte, bestehen im Heimatland der Beschwerdeführenden
spezialisierte Kliniken, die für die Behandlung von Herzerkrankungen
aufgesucht werden können. Auch das klinische Zentrum in Skopje
verfügt über eine Abteilung für Kardiologie. Es bestehen somit keine
Hinweise dafür, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Mazedonien würde für ihren Sohn zu einer konkreten Gefährdung aus
medizinischen Gründen führen.
8.4.4 Es besteht somit kein Grund zur Annahme, die
Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr bald sechsjährige
Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit
verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
bzw. des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das
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Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr
geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht
primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen.
Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassen ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorladungen vom 22. April 2002 und 9. Januar 2003 werden
eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilagen: Einzahlungsschein; DVD-R, Schreiben der Veteranen vom
29. Mai 2006, Bestätigung der Veteranen vom 5. August 2006, 2
Fotografien, 2 Universitätsausweise, Temporary ID Card, 3
Zeitungsausschnitte, Urteil des Amtsgerichts Skopje II vom 3.
Oktober 2002)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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