Abtei lung IV
D-6727/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6727/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - von
Deutschland herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
8. August 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 14. August 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 10. September 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 1994 von einem Schuss
getroffen worden, als er mit anderen Kindern ein Militärfahrzeug mit
Steinen beworfen habe,
dass er deswegen in B._______ und D._______ diskriminiert und
sowohl in der Schule als auch am Arbeitsplatz als Terrorist betrachtet
worden sei,
dass er in B._______ dreimal auf dem Polizeiposten kurzzeitig
festgehalten worden sei,
dass er daraufhin nach Istanbul ausgewichen sei, wo er im Geschäft
eines seiner Brüder gearbeitet habe,
dass dort eines Tages Gendarmen im Geschäft erschienen seien und
nach einer Auseinandersetzung seinen Bruder mitgenommen hätten,
dass der Bruder gegen Bestechungsgeld frei gekommen sei, die Be-
hörden jedoch seit jenem Vorfall öfter das Geschäft aufgesucht hätten,
weshalb er anderswo zu arbeiten begonnen habe, überall aber als
Terrorist behandelt worden sei,
dass er sich auch auf legale Weise für die kurdische Sprache und Kul-
tur sowie für die Rechte der Kurden eingesetzt habe,
dass er wegen des Vorfalles im Jahre 1994 gegen den türkischen
Staat habe prozessieren wollen und aus diesem Grund von den türki-
schen Behörden gesucht werde,
dass er aus diesen Gründen den Entschluss gefasst habe, sein Hei-
matland zu verlassen,
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dass er nach Deutschland ausgereist sei, wo sein Asylgesuch am
9. August 2006 (vgl. Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge) abgelehnt worden sei,
dass er sich zirka ein Jahr illegal in Deutschland aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2007 – eröffnet am
folgenden Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen,
dass hinsichtlich der Probleme, die den Bruder beträfen, welcher be-
zeichnenderweise noch immer in Istanbul lebe, kein Bezug zum Be-
schwerdeführer ersichtlich sei,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, die türkischen
Behörden könnten die Drohungen wahr machen, die sie für den Fall
des Festhaltens an seiner Klage wegen der Ereignisse im Jahre 1994
an ihn gerichtet hätten, als offensichtlich unbegründet taxiert werden
müsse,
dass auch unter Berücksichtigung der Festnahmen – die im Übrigen
über fünf Jahre zurücklägen und von sehr kurzer Dauer sowie ohne
spätere Folgen gewesen seien – keine Hinweise auf eine landesweite
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 unter
Beilage eines Bestätigungsschreibens der Kongra-Gel vom 28. Sep-
tember 2007 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und darin beantragen
liess, der Entscheid des BFM vom 27. September 2007 sei aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch die von ihm bevoll-
mächtigte Advokatin sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuch-
te,
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dass im Weiteren der Kanton E._______ für die Dauer des Verfahrens
anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungsmassnah-
men abzusehen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Oktober 2007 mitteilte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab-
wies, für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass mit gleicher Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer Frist zur
Übersetzung und Nachreichung des Originals des Fax-Bestätigungs-
schreibens sowie weiterer Belege für eine Mitgliedschaft beziehungs-
weise Tätigkeiten bei der Kongra-Gel angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 das
Original des Kongra-Gel-Schreibens vom 28. September 2007, eine
Übersetzung des Dokuments sowie ein Fax-Schreiben eines türki-
schen Anwalts einreichte und um Gewährung einer angemessenen
Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. November
2007 dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung und Nachreichung
des Originals des Fax-Schreibens des türkischen Anwalts ansetzte
und im Übrigen das Gesuch um weitere Nachfristansetzung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2007
(Poststempel) mitteilte, beim Fax-Schreiben des türkischen Anwalts
handle es sich um eine Kopie der Anmeldung der Schadenersatzforde-
rung bei der Schadenskommission in Ankara,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2008 (Post-
stempel) ein weiteres Schreiben der Kongra-Gel vom 28. September
2007, "unterzeichnet vom stellvertretenden Vorsitzenden", einreichte
und zusätzliche Unterlagen aus Deutschland in Aussicht stellte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf
den Antrag, es sei für die Dauer des Beschwedeverfahrens von jegli-
chen Vollzugs- und Wegweisungsmassnahmen abzusehen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchen-
de in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid er-
halten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Deutschland er-
folglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte (ablehnender Bescheid des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006), ehe
er auch in der Schweiz um Gewährung des Asyls ersuchte,
dass er erstmals in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2007 geltend
macht, er sei während seines Deutschlandaufenthaltes für die Jugend-
sektion von Kongra-Gel tätig gewesen, habe Zeitungsartikel geschrie-
ben und bei der Organisation verschiedener Veranstaltungen mitgehol-
fen,
dass er als Erklärung für das konsequente Verschweigen dieses Um-
standes anführt, die Kongra-Gel gelte in Deutschland als illegale Orga-
nisation,
dass dem Bestätigungsschreiben der Kongra-Gel entnommen werden
könne, dass er in der Türkei behördlich gesucht werde,
dass sich seine Situation seit dem Erlass des ablehnenden Beschei-
des des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August
2006 asylrelevant verändert habe und sein Gesuch daher materiell zu
prüfen sei,
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dass sich die hiervor zusammengefassten Erwägungen des BFM zum
Fehlen von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene bedeutsame
Ereignisse in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers bei ein-
gehender Prüfung der Akten als zutreffend herausstellen, weshalb
vorab auf diese zu verweisen ist,
dass die zwei auf Beschwerdestufe eingereichten Bestätigungsschrei-
ben der Kongra-Gel vom 28. September 2007 identischen Inhalts sind,
dass sie lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigen
und in pauschaler Weise darauf hinweisen, dieser werde deswegen in
der Türkei gesucht,
dass die Identität des Beschwerdeführers mangels beweisgeeigneter
Dokumente nicht feststeht,
dass abgesehen davon die beiden Schreiben in keiner Weise darle-
gen, woher die Informationen der Kongra-Gel in Bezug auf die angeb-
liche behördliche Suche stammen, sie somit keinen relevanten Be-
weiswert haben, weshalb die Prüfung ihrer Authentizität unterbleiben
kann,
dass der Beschwerdeführer auch die in Aussicht gestellten Unterlagen
bezüglich seiner Tätigkeiten und Funktion sowie die von ihm verfass-
ten Zeitungsartikel und Medienmitteilungen bis zum heutigen Zeitpunkt
schuldig blieb, obwohl die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente für
ihn in Deutschland ein Leichtes hätte sein müssen, sofern die behaup-
tete politische Tätigkeit der Wahrheit entsprochen hätte,
dass zudem die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
er habe den Sachverhalt bisher verschwiegen, weil Kongra-Gel in
Deutschland als illegale Organisation gelte, in Bezug auf die Schweiz
nicht nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Verfolgungsvor-
bringen für den Zeitraum nach der Ablehnung des Asylgesuchs in
Deutschland zu konkretisieren beziehungsweise zu substanziieren,
dass nach dem Gesagten eine Parteibefragung und die Einräumung
eines Replikrechts keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
möchten, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind (vgl.
EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dort-
hin sprechen,
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen unzumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei
über ein Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegend
– obwohl durch die Rechtsvertreterin in der Rechtsmitteleingabe in
Aussicht gestellt – bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch eine aktuelle
Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt wurde,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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