B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6728/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge
Eritrea),
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
D-6728/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…)
2003 illegal auf dem Landweg in Richtung B._______ und hielt sich (…)
Wochen bei einem Onkel in C._______ auf, welcher ihm mit Hilfe eines
Schleppers einen Flug nach D._______ organisierte, wo er sich von (…)
2003 bis zu seiner Weiterreise vom (…) aufhielt, die in Begleitung eines
Schleppers auf dem Luftweg erfolgte. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 5. Juni
2012 fand dort eine erste Befragung (BzP, vgl. BFM-act. […]) statt. Am
7. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______ durch die
Vorinstanz in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung (HWV) zu den Asyl-
gründen angehört (Anhörung, vgl. […]). Am 31. März 2015 wurde eine er-
gänzende Anhörung durchgeführt (vgl. […]).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, tigrinischer Eth-
nie, in G._______ geboren und Angehöriger der (...) zu sein. Im Alter von
(…) Jahren sei er mit den Eltern nach Äthiopien gezogen und in der Folge
in H._______ aufgewachsen. Dort habe er die Schule bis zum Abschluss
der (…) Klasse besucht. Im (…) 2001 sei er zusammen mit seinen Eltern
von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden und habe
daraufhin in G._______ die englischsprachige (...) besucht beziehungs-
weise er sei dort nicht zur Schule gegangen. Am (…) 2002 sei er als Ange-
höriger der (...) beim Beten zusammen mit (…) anderen Personen in einer
Wohnung in G._______ überrascht und festgenommen worden. Dabei sei
kein Familienangehöriger anwesend gewesen, da sein Vater vorher in
G._______ an (…) gestorben sei, während sich seine Mutter zum Zeitpunkt
der Festnahme im Krankenhaus befunden habe beziehungsweise einkau-
fen gegangen sei. Nach (…) Tagen auf dem Polizeirevier sei der Beschwer-
deführer nach I._______ ins Gefängnis transferiert worden. Dort sei er un-
gefähr ein Jahr lang geblieben, wobei er nach zirka einem halben Jahr als
eine Art Laufbursche für die anderen Häftlinge Einkäufe getätigt habe. Er
habe dort einen Militärpolizisten beziehungsweise Soldaten namens
J._______ kennengelernt, welcher früher ebenfalls in Äthiopien gelebt
habe. Die ehemals in Äthiopien wohnhaften Eritreer würden sich
K._______ nennen. Im (…) 2003 sei er zusammen mit J._______ von
I._______ in den B._______ geflohen, da er nicht sein ganzes Leben als
Soldat habe verbringen wollen. Zum Zeitpunkt der Flucht sei er noch min-
derjährig gewesen, hätte aber im Alter von 18 Jahren den Militärdienst an-
treten müssen.
D-6728/2015
Seite 3
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer keinerlei
Ausweise ein und gab einzig einen Taufschein in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 22. September 2015
– stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauf-
tragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug.
B.a Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht. So sei die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft. Dieser habe zum Beleg keine entspre-
chenden Identitätsausweise oder Dokumente eingereicht, während der in
Kopie eingereichte Taufschein lediglich besage, dass er aus G._______
stamme oder dort zu einem Zeitpunkt getauft worden sei, als Eritrea noch
zu Äthiopien gehört habe, abgesehen davon, dass solchen Kopien kein
Beweiswert zukomme. Zudem verstärkten die widersprüchlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er nicht in Eritrea gelebt
habe. So habe er anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 erklärt, in
G._______ an der (…) den Unterricht in englischer Sprache besucht zu
haben, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung vom 31. März 2015 be-
stritten habe, jemals in G._______ zur Schule gegangen zu sein. Anläss-
lich der BzP habe er gesagt, dass er in Eritrea keine Verwandten habe und
ein Onkel väterlicherseits im B._______ lebe, zu dem er seit langem keinen
Kontakt habe, wogegen er anlässlich der beiden Anhörungen erklärt habe,
dass der erwähnte Onkel in G._______ wohnhaft sei. Es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu entkräften. Zudem
sei nicht nachvollziehbar, dass er nur mittelmässig Tigrinya spreche, ob-
wohl er gemäss eigenen Angaben im Alter von (…) Jahren fast zwei Jahre
lang in Eritrea gelebt haben wolle. Somit bleibe als einziger glaubhafter
Sozialisierungsraum Äthiopien, wo er seinen Angaben zufolge am längsten
gelebt und auch die Schulen besucht habe. Zudem spreche er am besten
Amharisch.
B.b Die Asylbegründung des Beschwerdeführers enthalte gewichtige Wi-
dersprüche. So habe er anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 erklärt,
D-6728/2015
Seite 4
dass sich seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Krankenhaus
befunden habe, wogegen er bei der Anhörung vom 31. März 2015 gesagt
habe, sie sei damals in die Stadt gegangen, um einzukaufen. Den Flucht-
helfer J._______ habe er bei der BzP als Militärpolizisten beschrieben, ihn
dagegen anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 als einfachen Soldaten
bezeichnet. Sodann habe er die Militäranlage in I._______ im Jahr 2002
und die dortigen Gefängnisse in den Jahren 2001 und 2002 falsch be-
schrieben und seien seine Angaben zu seiner Schulbildung unstimmig. So
habe er erklärt, die (…) Schulklasse in H._______ abgeschlossen zu ha-
ben. Indessen sei er im (…) geboren und hätte deshalb frühestens im (…)
mit der Schule beginnen können, zumal die Einschulung in Äthiopien im
Alter von sieben Jahren erfolge, was wiederum bedeute, dass er die (…)
Klasse dort frühestens im (…) 2002 habe abschliessen können. Deshalb
habe er nicht im (…) 2001 deportiert und im (…) 2002 verhaftet werden
können. Somit seien seine Vorbringen zur Deportation tatsachenwidrig.
Gemäss Human Rights Watch (HRW) hätten die letzten Zwangsauswei-
sungen vor dem vom Beschwerdeführer genannten Datum stattgefunden.
Dagegen seien für den (…) 2001 keine zwangsweisen Deportationen be-
kannt. Zudem habe das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers an keinen Deportationen
teilgenommen, sondern in der Zeit von 2001 bis 2011 nur freiwillige Rück-
führungen organisiert. Demnach scheine der Beschwerdeführer über Infor-
mationen zu einer vermutlich freiwilligen Rückführungsaktion zu verfügen,
welche er aber fälschlicherweise als Deportation zu schildern versuche.
B.c Die eritreische Regierung habe im Mai 2002 per Dekret beschlossen,
dass sich alle religiösen Gruppen registrieren lassen müssten, um ihre Ak-
tivitäten weiterhin legal ausüben zu können. Die ersten bekannten Fest-
nahmen wegen Zugehörigkeit zu verbotenen religiösen Gruppierungen
hätten viel später stattgefunden, als die vom Beschwerdeführer diesbezüg-
lich geltend gemachte Verhaftung vom 2. Juni 2002, weshalb das Vorbrin-
gen auch in diesem Zusammenhang unglaubhaft erscheine.
B.d Der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Behauptungen nicht im
heutigen Eritrea gelebt und daher dort keine Probleme gehabt. Seine an-
gebliche eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft und das Asyl-
gesuch seiner Lebenspartnerin vom SEM abgelehnt beziehungsweise die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-167/2015 vom 4. März 2015 abgewiesen worden, weil sie ihre eritreische
Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können.
D-6728/2015
Seite 5
B.e Zwar seien die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche im Übrigen
auch die Substanziierungslast trügen. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Auch in casu habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner un-
glaubhaften Identitätsangeben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachver-
haltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Voll-
zugshindernisse entgegenstünden.
C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
18. September 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Unmög-
lichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und der Wegwei-
sungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Sub-
eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die
Rechtsvertreterin die Gewährung der Einsicht in alle entscheidrelevanten
Akten und die Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerde. Unter Beilage einer Fürsorgebestätigung wurden die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt. Zudem sei dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtli-
che Anwältin beizuordnen. Gleichzeitig wurden ein Auszug aus einem
Kurzbericht der HWV, (…), ein Auszug aus einem HRW-Bericht von 2003
betreffend Ausweisungen durch Äthiopien sowie (…) als Beweismittel ein-
gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Man-
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
D-6728/2015
Seite 6
wurden die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die entscheidwesent-
lichen Akten und um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzich-
tet und dem Beschwerdeführer Fürsprecherin Katerina Baumann, Bern, als
amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) bei-
geordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz ge-
sandt.
Zur Begründung der Abweisung der Gesuche um Akteneinsicht und Be-
schwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung
der Rechtsvertreterin eröffnet worden sei, unter Zustellung der editions-
pflichtigen Akten inklusive Aktenverzeichnis. Zudem werde in der Be-
schwerde Bezug auf Protokollstellen der vorinstanzlichen Akten genom-
men, das Akteneinsichtsgesuch jedoch mit keinem Wort begründet, wes-
halb davon auszugehen sei, dass die Rechtsvertreterin bereits im Besitz
der vorinstanzlichen Akten sei.
E.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 bezüglich Ab-
weisung des Akteneinsichtsgesuchs und der Beschwerdeergänzung.
F.
F.a In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Insbeson-
dere sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Wider-
sprüchen zu äussern. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochte-
nen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten
werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November
2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
D-6728/2015
Seite 7
F.c Nach zwecks Einreichung eines weiteren Beweismittels gewährter
Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 frist-
gerecht Stellung und reichte gleichzeitig (…) ein. Darauf sowie auf die de-
taillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Toch-
ter stehe nun unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern. Das Frie-
densgericht des (…) habe am (…) 2016 die diesbezügliche Vereinbarung
genehmigt. Er wies unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 20.
Februar 2016 darauf hin, dass er unter Depressionen leide, weil er getrennt
von seiner Frau und seiner Tochter leben müsse.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Ent-
scheid des SEM vom 1. Juli 2016 ein, wonach sein Gesuch um Kantons-
wechsel vom Kanton L._______ in den Kanton M._______ gutgeheissen
worden sei. Seiner Eingabe legte er zudem das Urteil des Gerichts des (…)
vom 12. Januar 2016 bei, das seine Vaterschaft feststelle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
D-6728/2015
Seite 8
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die
auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht
D-6728/2015
Seite 9
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asyl-
gründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und un-
verzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend von entschei-
dender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet –
eritreischer Herkunft ist und sich vor seinem Weggang nach Europa in Erit-
rea aufgehalten hat. Das SEM bestreitet dies und geht davon aus, dass
der Beschwerdeführer in Äthiopien sozialisiert worden sei, wobei es ihm
weder gelungen sei, seinen angeblichen Aufenthalt in Eritrea noch seine
eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
5.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb vor-
weg auf diese zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, B.b und B.d).
5.1.1 Dagegen wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den als
Beweismittel eingereichten Kurzbericht der HWV eingewendet, dass die
Durchführung einer geplanten Lingua-Analyse vom SEM annulliert, indes-
sen anlässlich der Anhörung vom 31. März 2015 ein Tigrinya-Sprachtest
durchgeführt worden sei. Dieser erscheine nicht im Aktenverzeichnis und
sei vielleicht gar nicht protokolliert worden. Diese Unterlassung stelle eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gleichzeitig wurde um Zustellung
der diesbezüglichen Akten an die Rechtsvertreterin zur Einsicht und Stel-
lungnahme ersucht. Zudem hätte auch eine Lingua-Analyse lediglich eine
Zuordnung bezüglich sprachlicher und kultureller Sozialisierung, jedoch
nicht in Bezug auf die Staatsangehörigkeit erlaubt (vgl. Beschwerde
S. […]).
Zutreffend ist, dass vom SEM eine geplante Lingua-Analyse annulliert
wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vom 31. März 2015 (…) Fragen auf Tigrinisch gestellt (vgl. […]). Sodann
wurde seiner Rechtsvertreterin Einsicht in das entsprechende Anhörungs-
protokoll gewährt, weshalb sich die gerügte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als unbegründet erweist und die diesbezüglich gestellten
Verfahrensanträge mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 zu
Recht abgewiesen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. D). In der angefochtenen
Verfügung wurde nicht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
festgestellt, sondern gestützt auf die Aktenlage lediglich festgehalten, dass
D-6728/2015
Seite 10
die von ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei
und als einziger glaubhafter Sozialisierungsraum Äthiopien bleibe. Im Üb-
rigen wies das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass
es in seinem Entscheid lediglich die Aussage des Beschwerdeführers zu
seinen Tigrinya-Sprachkenntnissen wiedergegeben habe – dieser hatte im
vorinstanzlichen Verfahren erklärt, Tigrinisch zwar zu verstehen, aber nur
sehr wenig zu sprechen, da er ab dem Alter von (…) Jahren in Äthiopien in
einem Amharisch sprechenden Umfeld aufgewachsen sei (vgl. […]) und
seine Eltern aus G._______ stammten, wo man gemischt Amharisch und
Tigrinisch spreche (vgl. […]) – und sich der Entscheid als solcher nicht auf
den „Sprachtest“ in der Anhörung stütze, als dem Beschwerdeführer einige
Fragen auf Tigrinisch gestellt worden seien (vgl. Vernehmlassung vom
10. November 2015). Es gibt denn auch in den Akten keine Auswertung
eines „Sprachtests“, wie ihn die HWV bezeichnete.
5.1.2 Zum Beleg der von ihm behaupteten eritreischen Herkunft reichte der
Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmitteleingabe (…) Schreiben
ein, welche er im Jahr 2014 von seinem Onkel erhalten habe (vgl. Be-
schwerde S. (…) und die in Sachverhalt Bst. C erwähnten Schreiben samt
Beilagen). Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er als
Beweis für den Wohnsitz der Familie in G._______ eine (…) ein, welches
Dokument er „auf nicht-postalischen Pfaden“ erhalten habe (vgl. Sachver-
halt Bst. F.c). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. So ist mit dem SEM zunächst darauf hinzuweisen,
dass er anlässlich der BzP erklärte, weder Familienangehörige noch sons-
tige Verwandte in Eritrea zu haben, und in der Folge widersprüchliche Aus-
sagen zum Aufenthaltsort seines Onkels machte, welche er nicht zu klären
vermochte (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Sodann stimmt die auf dem einen
Briefumschlag verzeichnete Adresse des Absenders – auf dem zweiten
Briefumschlag wird lediglich ein Postfach aufgeführt – nicht mit der vom
Beschwerdeführer angegebenen seines angeblichen Onkels in G._______
überein (vgl. die beiden Briefumschläge und […]). Was die am (…) 2015 in
G._______ ausgestellte (…) anbelangt, wird darin zwar in Übereinstim-
mung mit den Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass (…)
2009 dortselbst (…) sei. Indessen ist dem Dokument auch zu entnehmen,
dass (…) von der zuständigen Behörde erst am (…) 2015 registriert wurde
(vgl. […]). Dies lässt sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerde-
führers in Einklang bringen, wonach er während seines Aufenthalts im
D._______ – mithin bis spätestens (…) 2012 – von seinem angeblich in
G._______ wohnhaften Onkel telefonisch über (…) informiert worden sei
(vgl. […]), ist doch davon auszugehen, dass (…) bis zu diesem Zeitpunkt
D-6728/2015
Seite 11
registriert worden wäre. Abgesehen davon wird der Beweiswert des Doku-
ments durch dessen diffuse Herkunft – es ist lediglich bekannt, dass es
„auf nicht-postalischen Pfaden“ in den Besitz des Beschwerdeführers ge-
langt ist (vgl. Sachverhalt Bst. F.c) – weiter eingeschränkt, wobei dieses
ohnehin nur als Indiz dafür dienen könnte, dass (…) im Jahr 2009 in
G._______ (…) ist, nicht jedoch für dessen angeblichen Aufenthalt ab (…)
2001 in Eritrea.
5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe wird daran festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer nach Abschluss der (…) Klasse im (…) 2001 von
H._______ nach Eritrea deportiert worden beziehungsweise umgesiedelt
sei. So habe er anlässlich der Anhörung vom 31. März 2015 erklärt, im Alter
von (…) Jahren beziehungsweise im Jahr 1992 eingeschult worden zu
sein. Ein Jahr Kindergarten und (…) Schuljahre würden den erwähnten
Zeitpunkt der Deportation beziehungsweise Umsiedelung bestätigen. Zu-
dem habe Äthiopien im (…) 2001 gemäss dem als Beweismittel eingereich-
ten Auszug aus einem HRW-Bericht aus dem Jahr 2003 im (…) 2001 (…)
Eritreer aus H._______, welche sich für eine „freiwillige Rückführung“ ent-
schieden hätten, in ihren Heimatstaat deportiert (vgl. Beschwerde S. (…)
und Auszug aus HRW-Bericht). Diese Argumentation vermag indessen
nicht zu überzeugen, zumal sie der mit Quelle belegten
vorinstanzlichen Erwägung, wonach in Äthiopien der Schulunterricht im Al-
ter von sieben Jahren beginnt, nicht Substanzielles entgegenhält. Das-
selbe gilt bezüglich der Deportation beziehungsweise Rückführung im (…)
2011, zumal diejenige des Beschwerdeführers im (…) 2011 erfolgt sein soll
und eine solche gemäss der von der Vorinstanz zitierten Quelle nicht be-
kannt ist.
5.1.4 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritrei-
sche Herkunft sowie die Deportation beziehungsweise Rückführung nach
Eritrea vor dem Weggang nach Europa als unglaubhaft erweisen, erübrigt
es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der
angeblichen Verfolgung in Eritrea einzugehen.
5.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht ge-
lungen, seine Herkunft aus Eritrea beziehungsweise seinen Aufenthalt in
diesem Staat vor seiner Ausreise nach Europa nachzuweisen oder im
Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Seine Herkunft, beziehungs-
weise Identität, ist jedoch von massgeblicher Bedeutung für den Nachweis
seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in
D-6728/2015
Seite 12
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschwerde-
führer höchstwahrscheinlich äthiopischer Herkunft ist, seine Identität aber
letztlich nicht geklärt ist. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, die Sache zur
erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen, zumal
weitere Abklärungen von der Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig
sind, dieser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches
zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
D-6728/2015
Seite 13
Abs. 2–4 AuG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenste-
hen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tochter anerkannte
und das SEM sein Kantonswechselgesuch am 1. Juli 2016 guthiess, hat
vorliegend im Hinblick auf eine Würdigung des Sachverhalts bezüglich der
Familieneinheit keine Bedeutung, weil das Asylgesuch der Lebenspartne-
rin abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung für sie ebenfalls angeordnet
wurde (vgl. Entscheid des SEM vom 1. Juli 2016 betreffend Kantonswech-
selgesuch). Die mit ärztlichem Zeugnis vom 20. Februar 2016 belegte zu-
nehmende Depressivität des Beschwerdeführers ist nicht entscheidwe-
sentlich, weil die gesundheitlichen Beschwerden mit der räumlichen Tren-
nung von seiner in einem anderen Kanton lebenden Familie in Zusammen-
hang standen und davon auszugehen ist, dass mit der Gutheissung des
Kantonswechselgesuchs eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes
eingetreten sein dürfte. Zudem steht eine Depression im vom Arzt be-
schriebenen Ausmass dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015
angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist dieser ein entsprechendes
D-6728/2015
Seite 14
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1700.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Fürsprecherin Katerina Baumann,
Bern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6728/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: