B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6728/2017
law/joc
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 12. September 2017 zusam-
men mit ihren beiden Kindern in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich und
ihre Kinder um Asyl nachsuchte und anschliessend durch das SEM dem
Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM am 19. September 2017 im Verfahrenszentrum E._______
die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufnahm, wobei
sie erklärte, sie sei kurdischer Ethnie, islamischen Glaubens und stamme
ursprünglich aus F._______ (Türkei) und habe sich unter anderem in
G._______ (Irak) aufgehalten und dort am (…) religiös einen Landsmann
geheiratet,
dass sie sich zuletzt am 25. Februar 2016 in der Türkei aufgehalten habe
und danach nach Griechenland gereist sei,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. September 2017 persönlich
anhörte, wobei sie ergänzend darlegte, sie sei zusammen mit ihrem Ehe-
mann und dem Kind drei Monate in H._______ (Griechenland) in einem
Zeltlager gewesen, habe sich dann für die Geburt des zweiten Kindes nach
I._______ in ein Spital begeben, wo alle Familienmitglieder unter falschem
Namen und anderer Nationalität registriert worden seien, da sie zuvor
durch den Schlepper (…) Papiere erhalten hätten,
dass sie von den griechischen Behörden einen Ausweis erhalten hätten,
wobei sie alle anlässlich dessen Verlängerung daktyloskopiert worden
seien,
dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes in I._______ in einem Hotel,
das Anarchisten gehört habe, gelebt hätten und sie (die Beschwerdeführe-
rin) anfangs September 2017 mit den beiden Kindern Griechenland verlas-
sen habe und in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem darlegte, ihre Tochter sei in Grie-
chenland erkrankt, weshalb sie dort zwei Monate im Spital verbracht habe,
da sie an (…) leide; ihr Sohn sei ebenfalls gesundheitlich angeschlagen,
weil er (…) habe und sie (die Beschwerdeführerin) leide seit sechs Jahren
an (…), wobei es sich um eine Immunkrankheit handeln könnte, die im (…)
vorkomme,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2017
in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten,
dass das SEM die griechischen Behörden am 10. Oktober 2017 unter an-
derem anfragte, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Griechen-
land über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen würden,
dass die griechischen Behörden dem SEM am 8. November 2017 mitteil-
ten, die Beschwerdeführerin sei am 26. Februar 2016 illegal in J._______
eingereist und habe für sie und ihr Kinder am 8. Mai 2017 um Asyl ersucht,
wobei sie noch am gleichen Tag darum gebeten habe, ins „Relocation-Pro-
gramm“ aufgenommen zu werden,
dass die griechischen Behörden Spanien im Rahmen des „Relocation-Pro-
gramms“ am 25. Mai 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder angefragt hätten und diese Anfrage durch die spanischen Behörden
am 23. Juni 2017 akzeptiert worden sei, woraufhin das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden durch Griechenland am 28. Juni 2017 als unzulässig
erachtet und die Beschwerdeführenden am 23. August 2017 nach Spanien
überstellt worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. November 2017 der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach infolge
der Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen des „Relocation-
Programms“ von Griechenland nach Spanien, womöglich Spanien zur Prü-
fung ihres Asylgesuches zuständig sei,
dass das SEM zudem am 8. November 2017 die spanischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden zwecks Fortführung deren Asylverfahren ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom
14. November 2017 erklären liess, sie wolle nicht nach Spanien zurück-
kehren, denn dort habe man sich nicht um sie und die Kinder gekümmert
und ihr Zielland von Anfang die Schweiz gewesen sei, wo sie auch Freunde
und Bekannte habe,
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dass es ihr ausserdem psychisch nicht gut gehe, da die letzten zwei Jahre
sehr belastend für sie gewesen seien,
dass die spanischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 16. Novem-
ber 2017 mitteilten, sie seien gemäss Art. 6 Abs. 5 des Beschlusses (EU)
2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 (nachfolgend: EU-Be-
schluss vom 22. September 2015) zur Einführung von vorläufigen Mass-
nahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien
und Griechenland, zuständig, die Beschwerdeführenden wieder aufzuneh-
men und deren Asylgesuch zu prüfen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 20. November 2011 das
Recht einräumte, zu dem von ihm beabsichtigten Nichteintretensentscheid,
wonach die Beschwerdeführenden nach Spanien weggewiesen würden,
Stellung zu beziehen,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung dem SEM am
21. November 2017 im Wesentlichen mitteilen liess, sie sei mit dem ge-
planten Entscheid nicht einverstanden, da sie von Anfang habe in die
Schweiz kommen wollen,
dass das Ganze zu viel für sie sei, zumal das ständige Umherziehen den
Kindern nicht zuzumuten sei und sie bitte das SEM nochmals um eine An-
hörung, damit sie ihre Gründe, weshalb eine Rückführung für sie nach Spa-
nien unmöglich sei, erklären könne,
dass der Stellungnahme zwei Arztberichte beilagen, wonach B._______
am 6. November 2017 wegen (…) und C._______ am 6. November 2017
wegen einer leichten (…) in Behandlung waren und beide Kinder jeweils
am 6. Oktober und am 6. November 2017 geimpft worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2017 – eröffnet am
22. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
(Spanien) anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin an
das SEM vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhoben und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzu-
heben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Beschwerdeführenden
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2017 ein ärztlicher
Bericht datierend vom 1. Dezember 2017 einging, wonach der Beschwer-
deführerin ein (…) infolge eines (…) attestiert wird,
und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
und aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Testbetrieb
des Verfahrenszentrums E._______ zudem die Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt
(Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes-
halb auf diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung – ein-
zutreten ist,
dass insoweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung beantragt wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20)
vorliegend nicht zu prüfen sind, weil das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt
wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-
oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Rat der Europäischen Union den Beschluss (EU) 2015/1601 vom
22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Massnahmen im Be-
reich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
erlassen hat,
dass die darin vorgesehenen Massnahmen zur Umsiedlung von Migranten
aus Italien und aus Griechenland unter anderem eine vorübergehende
Aussetzung der in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Bestimmung
zur Folge haben, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der
in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prü-
fung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wären, sowie eine
vorübergehende Aussetzung der Verfahrensschritte, die in den Artikeln 21,
22 und 29 der genannten Verordnung festgelegt sind (vgl. Erwägungs-
grund 23),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2017 in Griechen-
land daktyloskopiert, dort um Asyl nachgesucht und gemäss Information
der griechischen Behörden um Aufnahme ins „Relocation-Programm“ er-
sucht hatten, woraufhin die griechischen Behörden die Beschwerdeführen-
den am 23. August 2017 von Griechenland – nach vorheriger Zustimmung
der spanischen Behörden – nach Spanien überstellte (vgl. act. A17 S. 1,
act. A31 S. 1 f.),
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dass diese Angaben durch die Beschwerdeführenden weder beim SEM im
Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberfüh-
rung nach Spanien (vgl. act. A35 S. 1, act. A41 S. 1) noch auf Beschwer-
deebene explizit bestritten wurden,
dass demzufolge das SEM die spanischen Behörden, die im Rahmen des
erwähnten „Relocation-Programms“ ihre Zustimmung zur Übersiedlung der
Beschwerdeführenden von Griechenland nach Spanien erteilten, am
8. November 2017 zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführen-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A32
S. 1 ff.),
dass die spanischen Behörden mit Antwort vom 16. November 2017 ihre
Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden in
Anwendung von Art. 6 Abs. 5 des Beschluss vom 22. September 2015 be-
stätigten und erklärten, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen
(vgl. act. A37 S. 1), womit sie sich – wenngleich bloss implizit – gleichzeitig
auch auf den vom SEM angerufenen Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO be-
riefen,
dass demnach die grundsätzliche Zuständigkeit von Spanien zur Prüfung
des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gegeben ist,
dass es auch keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller und Antragsstellerinnen in
Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass in der Beschwerde – teilweise in Wiederholung der von der Beschwer-
deführerin gegenüber dem SEM geltend gemachten Einwände – ausge-
führt wird, die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Spanien, da sie dort
zwar in einem Asylheim zusammen mit anderen Frauen gewohnt und sich
gut eingerichtet gehabt habe, jedoch in ihrer Wohnung von einem Mann
sexuell belästigt und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass sie deshalb (…) Probleme habe und zudem an der Krankheit (…)
leide,
dass ferner das eine Kind an einer (…), das andere an (…) leide, und sie
in die Schweiz habe reisen wollen, da hier ihre Freunde und eine Cousine
lebten,
dass sie die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass gemäss der Aktenlage kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
wonach sich die spanischen Behörden weigern würden, den Antrag der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien (weiter) zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
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oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass für die Beschwerdeführenden – nach erfolgter Überstellung nach
Spanien – erneut die Möglichkeit besteht, Zugang zu asylrechtlichen Auf-
nahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten, wobei die Beschwerde-
führerin allfällige Übergriffe im Asylheim auf ihre Person den Behörden mel-
den und diese um Schutz ersuchen kann,
dass – wie vom SEM zu Recht festgehalten – Spanien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet
ist, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten antragsstel-
lenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe, einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigne-
ten psychologischen Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie),
dass somit von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versor-
gung der Beschwerdeführenden in Spanien auszugehen ist,
dass demzufolge auch der Umstand – so bedauerlich dieser auch ist –,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 1. De-
zember 2017 infolge eines (…) an einer (…) leidet, einer Überstellung nach
Spanien nicht entgegensteht,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das SEM gemäss Art. 31 f.
Dublin-III-VO verpflichtet ist, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden des spani-
schen Staates daher vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände zu informieren hat,
dass auch der Umstand, dass gemäss den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin ihre Cousine in der Schweiz lebe, einer Überstellung im Rahmen des
vorliegenden Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht,
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dass es sich bei der Cousine – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – nicht
um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
handelt, weshalb dieser Umstand einer Überstellung nach Spanien eben-
falls nicht entgegensteht,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
für sich abzuleiten vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass – ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden – das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt ist,
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dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: