Abtei lung IV
D-6730/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), Bangladesh,
vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFF
vom 17. Juli 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6730/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge
am 30. November 2002 auf dem Luftweg und gelangte am 1. Dezem-
ber 2002 von Italien herkommend in die Schweiz, wo er am 3. Dezem-
ber 2002 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (ehemals
Empfangsstelle) ein Asylgesuch stellte.
B.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 1993
Mitglied der „Awami-League“ (AL) und habe als Sekretär für diese ge-
arbeitet. Die „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) habe im Jahr 2001,
als sie an die Macht gekommen sei, begonnen, AL-Anhänger zu verfol-
gen. Er und seine Familie hätten ebenfalls Probleme mit BNP-Mitglie-
dern gehabt. Diese hätten sogar dazu geführt, dass er dreimal zu Un-
recht in Strafverfahren verwickelt worden sei. Der erste Vorfall habe
sich am 11. Oktober 2001 zugetragen. Nachdem sie mehrmals durch
die BNP schikaniert worden seien, insbesondere nach der Ermordung
ihres „Commissioners“, der zugleich sein Onkel sei – hätten sie – die
AL-Anhänger – einen Protestmarsch gegen die regierende BNP durch-
geführt. Dabei sei auch auf Seite der BNP ein Parteimitglied erschos-
sen worden. Er – der Beschwerdeführer – und andere AL-Mitglieder
seien deshalb anderntags des Mordes beschuldigt beziehungsweise
angezeigt worden. Daraufhin sei er am 15. Oktober 2001 zu seiner
Schwester nach B._______ gegangen. Der zweite Vorfall vom 20. Ok-
tober 2001, der zu einer Anzeige geführt habe, gründe auf dem Be-
such eines im Nachbardorf lebenden BNP-Mitgliedes bei seiner Mutter.
Der BNP-Anhänger habe, nachdem er von seiner Mutter auf die Frage
hin, wo ihr Mann und ihre Söhne seien, keine Antwort erhalten, einen
Wutanfall erlitten, bei dem er die Möbel im Haus seiner Mutter zer-
schlagen habe. In der Folge sei er – der Beschwerdeführer – und sei-
ne Familie des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt und angezeigt
worden, obschon sie keine Waffen im Haus gehabt hätten. Das Gericht
habe daraufhin einen Haftbefehl erlassen, und sie seien überall von
den Polizisten und der BNP gesucht worden. Im Sommer des darauf-
folgenden Jahres, am 3. Juni 2002, sei die BNP durch ihren „Commis-
sioner“ schliesslich beauftragt worden, das Geschäft des Vaters und
dasjenige seines Schwagers zu zerstören. Zirka 25 BNP-Anhänger
hätten dann mehrere Geschäfte zerstört. Am darauffolgenden Tag sei-
en wiederum seine Familie und andere AL-Anhänger erneut angezeigt
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worden. Man habe sie beschuldigt ihre Geschäfte selbst zerstört zu
haben. An die Polizei habe man sich nicht gewendet, da keine Hilfe
von ihr zu erwarten gewesen wäre; gegen die Macht innehabende
BNP könne man nicht angehen. Nach diesem dritten Vorfall habe er
sich nicht mehr sicher gefühlt. Auf Anraten des Parteiführers habe er
die Heimat verlassen.
C.
Das damalige BFF stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2003 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug aus der Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 21. August 2003 an die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu ver-
zichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rechtsvertre-
ter, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und es sei ihm eine Frist zur „Beschwerdeverbesserung“ einzuräumen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2003 wies der zuständige
Instruktionsrichter der ARK sowohl das Gesuch um Verzicht eines Kos-
tenvorschusses als auch das Gesuch um Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses.
F.
Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den geforderten Kostenvor-
schuss.
G.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 liess der in Bangladesh man-
datierte Anwalt des Beschwerdeführers der ARK ein in Englisch ver-
fasstes Schreiben zur Situation seines Mandanten per Fax zukommen.
H.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 setzte der zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme, ob er an
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der Beschwerde festhalten wolle, nachdem er eine Aufenthaltsbewilli-
gung durch den Kanton Zürich erhalten habe. Auch nach einmalig ge-
währter Fristerstreckung kam der Beschwerdeführer der Aufforderung
nicht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
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Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilli-
gung erlangt, weshalb die Beschwerde, soweit die Wegweisung und
deren Vollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt somit
die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die so im Gesetz definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zur Frage
der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
im Wesentlichen aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Verfolgung durch die BNP handle es sich um Verfolgung durch Pri-
vatpersonen und eine private Körperschaft (Partei) und nicht um eine
staatliche oder eine vom Staat geduldete Verfolgung. Eine asylrelevan-
te Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der
Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erfor-
derlichen Schutz nicht gewähre. Die Partei des Beschwerdeführers,
die AL, sei in Bangladesh indes im Parlament vertreten und habe dort
eine nicht unbedeutende politische Machtstellung. Angehörige der AL
seien deshalb nicht schutzlos den Angriffen durch andere Parteien
ausgeliefert. Zudem sei die Volksrepublik Bangladesh ein Rechtsstaat
mit einer funktionierenden Strafverfolgung und einem entwickelten Ge-
richtswesen. Staatsangehörige könnten sich deshalb rechtsstaatlich
gegen Übergriffe durch private Personen oder Körperschaften zur
Wehr setzen. In diesem Sinne würden die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten. Deshalb erübrige es sich auch auf die
vorhandenen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Gesuchstellers
einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, in Bangla-
desh beanspruche die die Parlamentswahlen gewinnende Partei die
Staatsmacht für sich, weshalb die Behörden auf allen Ebenen entspre-
chend gesäubert würden. Obschon das BFF von einem gut funktionie-
renden Justizsystem spreche, habe die Vorinstanz in anderen Ent-
scheiden zumindest anerkannt, dass der Staatsschutz in Bangladesch
mangels Effizienz und Organisation der Behörden nicht gewährleistet
werden könne. Somit bezweifle das BFF auch nicht, dass sich der Be-
schwerdeführer vor den Angriffen der mächtigen BNP-Partei, die auf
die illegitime Hilfe seitens der Regierenden und der Behörden zurück-
gegriffen habe, nicht habe zur Wehr setzen können. Der Beschwerde-
führer würde sich bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht auf ein fai-
res und korrektes Verfahren verlassen können – auch wenn das Bun-
desamt nach wie vor daran festhalte, dass die Gerichtsverfahren durch
unabhängige Gerichte durchgeführt würden. Im Übrigen sei bekannt,
dass Oppositionelle unter dem Vorwand gewöhnlicher Delinquenz von
der Polizei in Haft genommen würden und die Unabhängigkeit der Er-
mittlungsbehörden in Frage gestellt sei. Darüberhinaus sei eine
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Rechtskontrolle über die Ermittlungsbehörden kaum gewährleistet,
weshalb im Dienst begangene Übergriffe durch die Polizei ohne Fol-
gen blieben.
5.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.1 Ob der Beschwerdeführer im Heimatstaat im Zeitpunkt der Ausrei-
se effizienten Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung hätte finden kön-
nen, respektive ob es ihm individuell zuzumuten gewesen wäre, ein
solches innerstaatliches Schutzsystem in Anspruch zu nehmen, kann
somit offen bleiben, da die heutige Lage in rechtlicher und tatsächli-
cher Hinsicht zu berücksichtigen ist und sich der Beschwerdeführer –
wie bei der vorinstanzlichen Befragung angegeben – erst gar nicht an
die Strafverfolgungsbehörden gewendet hat (A11 S.11).
5.2 Die tatsächliche Situation des Justizsystems und die Vorgehens-
weise der Ermittlungsorgane in Bangladesch ist in einem von der Vor-
gängerorganisation erlassenen und publizierten Urteil (EMARK 2006
Nr. 27) eingehend erläutert worden und stellt sich dergestalt dar:
Das vom angelsächsischen Recht geprägte Gerichtswesen ist im Prin-
zip zweistufig. Die erste Stufe umfasst die Magistrate Courts sowie die
Session und District Courts als Gerichtsinstanzen; die zweite Stufe bil-
det der Supreme Court, welcher aus dem High Court und dem Appel-
late Court besteht. Entscheide des Appellate Court sind bindend für
sämtliche Instanzen. Die erste Stufe steht häufig unter massgeblichem
Einfluss der jeweils regierenden Partei, derweil der Supreme Court als
nach wie vor über eine gewisse Unabhängigkeit verfügend bezeichnet
wird. Oft entscheidet er in umstrittenen Fällen gegen die Regierung.
Erschwerend für eine unabhängige Justiz ist die grassierende Korrupti-
on, wobei sich auch diesbezüglich die höheren Gerichte als wider-
standsfähiger erweisen. Anordnungen des Supreme Court, den Ein-
fluss der Regierung auf die niederen Instanzen zu verringern, wurden
bisher nicht umgesetzt. Die allgegenwärtige Korruption – in rund zwei
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Drittel der Fälle sollen Bestechungsgelder fliessen – verhindert oftmals
faire Verfahren bei den unteren Instanzen, die an sich bestehenden
Verfahrensrechte der Betroffenen nicht respektieren. Auch für die Auf-
nahme einer Anzeige im Rahmen eines „First Information Report“
(FIR) auf dem Polizeiposten muss meist bezahlt werden. Zwar bemüht
sich der High Court, die verfassungsmässigen Rechte des Einzelnen
besser durchzusetzen. Personen, die deswegen an ihn gelangen, müs-
sen indes im Allgemeinen mit erheblichen Kosten rechnen. Gewisse
strafrechtliche Bestimmungen werden missbräuchlich angewendet, um
namentlich missliebige Exponenten der AL zu drangsalieren. Diese
werden beispielsweise vor einer geplanten Manifestation ihrer Partei
auf willkürliche Weise inhaftiert und nach dem Anlass wieder auf freien
Fuss gesetzt. Ausserdem müssen sie damit rechnen, dass ihnen an-
gebliche gemeinrechtliche Delikte unterschoben werden.
Seither hat sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers ge-
mäss allgemein zugänglichen Pressemeldungen wie folgt weiter entwi-
ckelt:
Der am 11. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahme-
zustand wurde nach knapp zwei Jahren am 17. Dezember 2008 aufge-
hoben. Die erste Parlamentswahl seit sieben Jahren vom 29. Dezem-
ber 2008 ergab einen Sieg der AL, welche insgesamt 230 Parlaments-
sitze errungen hat. Die BNP kam dagegen nur auf 29 der 299 Manda-
te. Die frühere Regierungschefin Khaleda Zia der BNP hat 4 Tage nach
den Wahlen ihre Niederlage anerkannt, nachdem sie zuvor das Wahl-
ergebnis als inakzeptabel zurückgewiesen hatte. Internationale Wahl-
beobachter lobten die Abstimmung als korrekt und professionell. Eine
Woche nach dem Sieg der AL ist deren Vorsitzende, Sheikh Hasina
Wajed, als neue Ministerpräsidentin vereidigt worden. Damit hat Bang-
ladesh nach zweijähriger Notstandsregierung wieder eine demokra-
tisch legitimierte Führung. Khaleda Zia hat mittlerweilen das Angebot
der designierten Regierungschefin angenommen und ihre Bereitschaft
zur Kooperation mit der neuen Regierung kund getan.
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der BNP im heutigen Zeitpunkt als unbe-
gründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde vom 21. August 2003 näher einzugehen, da
sie am Ergebnis nicht zu ändern vermögen.
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5.3 Zusammengefasst geht aus dem Vorstehenden hervor, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung, weshalb die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug – wie bereits erwähnt – gegenstandslos
geworden ist.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit diese nicht ge-
genstandslos geworden ist – abzuweisen.
8.
Ist das Verfahren ohne Zutun der Partei – wie es vorliegend im Weg-
weisungspunkt der Fall ist – gegenstandslos geworden, so sind die
Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes festzulegen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2).
Wie bereits ausführlich erwähnt, besteht in Bangladesch keine Situati-
on allgemeiner Gewalt und der Beschwerdeführer vermochte in der
Beschwerde keine Wegweisungshindernisse geltend machen, denen
ernsthafte Erfolgsaussichten beschieden gewesen wären. Bei dieser
Sachlage sind dem Beschwerdeführer die vollen Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche auf Fr. 600.– festzusetzen
(vgl. Art. 2 und 3 VGKE) und mit dem am 8. Dezember 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind.
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9.
Gestützt auf die vorstehende E. 8 und Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist so-
dann keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos gewor-
den.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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