B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6730/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe per Fax vom 10. Januar 2011 reichten die Beschwerde-
führenden bei der Vorinstanz ein sinngemässes Asylgesuch ("I want to mig-
rate and the problems faced by me") ein, welches die Vorinstanz zustän-
digkeitshalber an die Schweizer Vertretung in Colombo weiterleitete.
A.b Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 erkundigte sich die Schweizer Ver-
tretung in Colombo bei den Beschwerdeführenden, ob sie an ihrem Gesuch
festhalten würden und unterbreitete ihnen eine Reihe konkrete Fragen zur
Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdefüh-
renden auf, allfällige Beweismittel und Identitätsnachweise in Kopie und
falls erforderlich mit Übersetzung in englischer Sprache einzureichen.
A.c Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 liessen sich die Beschwerdeführen-
den fristgerecht vernehmen.
A.d Die Beschwerdeführenden gelangten in der Folge mit mehreren Ein-
gaben an die Vertretung und erkundigten sich nach dem Verfahrensstand.
B.
B.a Auf Einladung vom 19. Mai 2014 fanden am 16. Juni 2014 die Befra-
gungen der erwachsenen Beschwerdeführenden in der Schweizer Vertre-
tung in Colombo statt.
B.b Im Anschluss an die Befragung reichten die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 18. Juni 2014 (Eingangsstempel der Vertretung vom 25. Juni
2014) Artikel des Beschwerdeführers in elektronischen Medien in Kopie
sowie einen Zeitungsausschnitt im Original ein.
C.
Die erwachsenen Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie, machten im Rahmen der Befragungen sowie in ihren
Eingaben im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Lehrer und
Medienschaffender und habe über die Rechte der tamilischen Minderheit
in E._______ berichtet. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______, die
Beschwerdeführerin aus G._______. Sie seien verheiratet, hätten zwei ge-
meinsame Kinder und würden gegenwärtig im H._______ District leben.
Im Jahr 2004 sei ein Cousin des Beschwerdeführers der Liberation Tigers
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of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Infolgedessen sei der Beschwerdefüh-
rer über seinen Cousin befragt worden. Im Jahr 2008, als er auf dem Weg
nach Colombo zu einer Mediensitzung gewesen sei, sei er von unbekann-
ten Personen aus einem öffentlichen Bus entführt und in einem Haus im
Dschungel festgehalten worden. Die unbekannten Personen hätten ihm
mitgeteilt, er sei wegen seines Cousins, eines aktiven Mitglieds der LTTE,
entführt worden und ihn aufgefordert, Auskunft über dessen Verbleib zu
geben. Er habe jedoch nichts über dessen Verbleib gewusst. Aufgrund sei-
ner Medientätigkeit sei er mit dem Tod bedroht worden und man habe ihn
gewarnt, seine Tätigkeit einzustellen. Nach zwei Tagen sei ihm die Flucht
aus dem Dschungel gelungen. In den folgenden Jahren habe er aufgrund
seiner Medientätigkeit regelmässig Todesdrohungen erhalten. Die Be-
schwerdeführerin sei wiederholt Opfer von versuchten sexuellen Angriffen
geworden. Beide seien von Unbekannten und Angehörigen des Criminal
Investigation Departments (CID) aufgesucht und bedroht worden. Trotz To-
desdrohungen und Belästigungen habe der Beschwerdeführer seine Me-
dientätigkeit nicht aufgegeben. Mehrmals habe er über Aktivitäten der Ta-
mil National Alliance (TNA) berichtet. Er selbst sei jedoch nie Mitglied der
Partei gewesen. Mit einem Mitglied der Partei sei er in persönlichem Kon-
takt gestanden. Dieser habe ihn auch zu Hause besucht und er habe mit
ihm die aktuellen Geschehnisse ausdiskutiert. Am 6. Januar 2014 sei die
Beschwerdeführerin von Unbekannten auf Motorrädern aufgesucht wor-
den. Man habe sie über den Verbleib ihres Ehemannes befragt und erneut
mit dessen Tod gedroht, sollte seine Medientätigkeit nicht eingestellt wer-
den. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde bei
der Polizei und der Human Rights Commission eingereicht. Am 31. Januar
2014, als die Beschwerdeführenden nicht anwesend gewesen seien, seien
erneut Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen, und hätten lediglich
ihre Tochter und die Grosseltern vorgefunden. Die Unbekannten hätten die
Hintertür aufgebrochen, die Zimmer durchsucht und eine Uhr, eine Ka-
mera, drei USB-Sticks sowie zwei Dokumentenmappen gestohlen. Als die
Grossmutter zu schreien begonnen habe und die Nachbarn zu Hilfe geeilt
seien, hätten die Unbekannten die Flucht ergriffen. Arbeitskollegen hätten
den Vorfall der Polizei gemeldet und in den Nachrichten sei darüber berich-
tet worden. Nach seiner Rückkehr sei er vom CID aufgesucht und befragt
worden, ob er den Vorfall auf dem Internet veröffentlicht habe. Dies habe
er verneint. Seit diesem Vorfall würde er weiterhin Drohanrufe auf seinem
Mobiltelefon erhalten. Da die Nummer unter seinen Arbeitskollegen be-
kannt sei, wolle er sie nicht mehr wechseln. Die Beschwerdeführerin würde
wöchentlich anrüchige Anrufe erhalten. Stets werde sie zu Treffen mit Un-
bekannten aufgefordert. Aus Furcht vor einem weiteren Überfall lebe der
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Beschwerdeführer seit dem Einbruch im Januar 2014 von seiner Familie
getrennt und halte sich stets bei verschiedenen Verwandten auf. Die Be-
schwerdeführerin wohne tagsüber mit ihren Kindern bei den Grosseltern
im Haus. Die Nächte würde sie mit ihren Kindern ebenfalls bei verschiede-
nen Verwandten verbringen. Als der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014
an einem Treffen der TNA in E._______ teilgenommen habe, sei er von
Angehörigen des CID bedroht und aufgefordert worden, von nun an nicht
mehr die TNA zu unterstützen, sondern dem CID beizutreten. Er habe sich
geweigert, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Man
habe ihm eine Waffe gezeigt und ihn mit dem Tod bedroht. Er gehe weiter-
hin seiner Medientätigkeit nach und publiziere anonym oder unter falschem
Namen täglich Artikel. Nach jeder Publikation erhalte er einen Drohanruf
des CID. Er sei sich sicher, dass er aufgrund der regierungsfeindlichen Be-
richte Schwierigkeiten mit dem CID und den Unbekannten habe. Dennoch
wolle er diese Tätigkeit nicht einstellen. Die Arbeit als Lehrer habe er auf-
grund der stetigen Wohnungswechsel vernachlässigt. Wegen der zahlrei-
chen Absenzen sei nun eine Untersuchung hängig. Die Beschwerdeführe-
rin habe bemerkt, dass ihr Haus von Unbekannten bewacht werde. Wenn
sie nach Hause zurückkehre, würde sie stets einen Anruf erhalten und über
ihren Verbleib ausgefragt.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014, welche den Beschwerdeführenden
am 15. Oktober 2014 eröffnet wurde, verweigerte ihnen die Vorinstanz die
Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
E.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die sri-lanki-
schen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinanderset-
zungen alles daran setzen würden, um ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersön-
lichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden auch nach Ende der kriegerischen Ausei-
nandersetzungen weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behör-
den gestanden hätten und in diesem Zusammenhang wiederholt aufge-
sucht, befragt und behelligt worden seien. Derartige Massnahmen, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen
kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu. Die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen und die da-
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mit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Inten-
sität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art 3 AsylG darstellen. Da
Massnahmen, die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu
wehren, grundsätzlich legitim seien, liege keine einreiserelevante Verfol-
gung vor, wenn diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Bezüglich
der geltend gemachten Furcht vor weiteren Übergriffen seitens der unbe-
kannten Personen sowie dem CID gelte es Folgendes zu erwähnen: Es
genüge nicht eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begrün-
den. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und
nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würde. Der
Beschwerdeführer wecke offensichtlich durch seine Medientätigkeit ein ge-
wisses Interesse und könne daher einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein.
Vorliegend habe sich eine solche erhöhte Gefahr aber nicht konkretisiert
und gemäss seinen Angaben sei es gegenüber ihm sowie auch seiner Ehe-
frau zu keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Er werde
regelmässig über seinen Verbleib befragt und aufgefordert, seine Arbeit
aufzugeben. Er habe sich entschieden, weiterhin seiner Arbeit nachzuge-
hen, publiziere täglich neue Artikel und sei bis heute als Berichterstatter
tätig. Die Beschwerdeführerin erhalte wöchentlich anstössige Telefonan-
rufe, in deren Verlauf sie belästigt werde. Ohne die Unangenehmheit dieser
Behelligungen und Bedrohungen in Abrede stellen zu wollen, handle es
sich dabei um Vorfälle, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Ver-
folgungscharakter zukomme. Trotz mehrjähriger Belästigungen und Dro-
hungen sei es vorliegend, mit Ausnahme des Einbruchs im Januar 2014,
bei welchem wertvolle Gegenstände gestohlen worden seien, zu keiner
asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG gekommen. Es fehle
daher an konkreten Indizien, dass den Beschwerdeführenden mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante
Nachteile drohen würden. Die geltend gemachte Entführung des Be-
schwerdeführers im Jahre 2008 liege über sechs Jahre in der Vergangen-
heit zurück und könne daher kein aktuelles Verfolgungsinteresse an ihm
begründen. Mittlerweile habe sich auch die aktuelle Situation in Sri Lanka
massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung
und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der
LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder un-
ter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch
nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie habe sich er-
heblich verbessert. Die sri-lankischen Behörden würden zwar nach wie vor
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Führungspersonen und Kämpfer der LTTE suchen. Gemäss den Angaben
der Beschwerdeführenden seien sie und auch ihre Familienmitglieder, mit
Ausnahme des erwähnten Cousins, nie Mitglied der LTTE gewesen. Unab-
hängig davon, handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit
den unbekannten Personen und dem CID um Nachteile, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Die
Beschwerdeführenden hielten sich seit zehn Jahren in G._______,
E._______ auf. Auch wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig ge-
trennt von seiner Familie bei verschiedenen Verwandten aufhalte, sei er
noch immer in der Ostprovinz Sri Lankas wohnhaft, wo er auch seiner Me-
dientätigkeit nachgehe. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit den
Kindern und den Grosseltern in G._______. Sie könnten sich den Verfol-
gungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Hei-
matlandes entziehen und seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass die von ihnen gel-
tend gemachten Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit für sie unange-
nehm sein müssten. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt wer-
den, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefähr-
dung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausge-
gangen werden müsse. Letzteres treffe, wie oben dargelegt, im Fall der
Beschwerdeführenden nicht zu.
F.
Mit Eingabe in englischer Sprache an die Schweizer Vertretung in Colombo
vom 13. November 2014 (Eingangsstempel der Vertretung) erhoben die
Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 1. Oktober 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeits-
halber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerde-
führenden machten sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefoch-
tene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich in ihrem Heimatland
nicht sicher fühlen und um ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in
der Schweiz ersuchten. Der Beschwerdeführer werde von der Regierung
bedroht, weil sie ihn verdächtige, wichtige Beweismittel gegen sie zu besit-
zen und deswegen die LTTE "wiedererwachen" könnte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
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Seite 8
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
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kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachtem Vorkomm-
nissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb
vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorste-
hend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts än-
dern, zumal die Beschwerdeführenden lediglich an der Asylrelevanz ihrer
Schilderungen und ihrer geltend gemachten Schutzbedürftigkeit festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der
Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt,
was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte.
6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
renden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz
hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: