Abtei lung IV
D-6731/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Robert Galliker, Richterin Claudia Cotting
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. März 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am
20. November 2002 und gelangte am 27. November 2002 in die Schweiz, wo sie
am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 9. Dezember 2002 fand in Chiasso die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 20. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons . Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei bandundischer Ethnie und
stamme aus B._______. Ihr Lebenspartner sei ein Anhänger Mobutus gewesen.
Nach dessen Sturz habe er 1997 seine Arbeit verloren und sei festgenommen
worden. Im Juli 2002 habe man ihn wieder freigelassen. Am 13. Oktober 2002
habe er eine politische Versammlung des C._______ abhalten wollen, wobei sie
(die Beschwerdeführerin) ihn unterstützt habe. Gleich zu Beginn der Versammlung
sei die Versammlung von Soldaten gewaltsam aufgelöst worden. Sie habe die
Flucht ergreifen und nach Hause zurückkehren können. Daraufhin habe sie ihre
Kinder zu ihrer Mutter gebracht und sich fortan dort versteckt. In den folgenden
Tagen sei sie mehrmals von Soldaten zu Hause gesucht worden. Dabei sei dem
Wohnungsbesitzer eine Vorladung für sie abgegeben worden, gemäss welcher sie
sich am 31. Oktober 2002 bei der Polizei hätte melden sollen, was sie jedoch nicht
getan habe. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
B. Mit Verfügung vom 4. März 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 7. April 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhe-
bung der Verfügung des BFF, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung von Asyl oder mindestens der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2003 verwies die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2003 auf Abweisung der
Beschwerde.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
44.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre realitätsfrem-
den und widersprüchlichen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Daran vermöge die einge-
reichte Polizeivorladung vom nichts zu ändern.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um
die Schlussfolgerungen der Vorinstanz entkräften zu können. So kann beispiels-
weise der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die allgemeine Erfahrung respektive
die Logik des Handelns seien in Afrika anders als in Europa, vorliegend nicht ge-
hört werden. Zu Recht stellte das Bundesamt fest, dass eine verbotene Versamm-
lung aus Gründen der Sicherheit der Teilnehmer erfahrungsgemäss unter strengen
Rahmenbedingungen durchgeführt wird, wobei als bar der Realität gewertet wer-
den muss, dass an ein solches Treffen Dossiers und Listen der Sympathisanten
mitgenommen werden. Dass die Personenlisten zur Identifizierung der Teilnehmer
notwendig gewesen seien, vermag dabei als Erklärung nicht zu überzeugen und
muss vielmehr als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin angesehen werden,
umso mehr als die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe selbst angibt,
die Behörden seien bestrebt, jegliche politische Versammlung zu verhindern, wo-
mit impliziert wird, dass an Versammlungen illegaler Gruppierungen jederzeit mit
einem behördlichen Eingreifen zu rechnen ist. Der im Zusammenhang mit dem von
der Vorinstanz als irreal bezeichneten Vorgehen der Soldaten anlässlich der Aus-
hebung der illegalen Versammlung angeführte Vorhalt der Beschwerdeführerin, es
seien die genauen Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Ort, der
Zeitpunkt der Intervention, die Anzahl der Soldaten und die Art des Vorgehens,
vermag die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht in einem
reelleren Licht erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammen-
hang festzustellen, dass nicht geglaubt werden kann, Soldaten würden anlässlich
einer Umzingelung des Versammlungsortes in die Luft schiessen, zumal die Ver-
sammlungsteilnehmer so gewarnt würden und ihnen damit allenfalls die Möglich-
keit gegeben würde, rechtzeitig die Flucht zu ergreifen. Sodann ist auch keines-
wegs nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer geglückten Flucht
sofort nach Hause gegangen sein und sich danach bei ihrer Mutter versteckt ha-
ben will. Dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder habe holen und zu ihrer Mutter
bringen wollen, vermag diese realitätsfremde Verhaltensweise nicht zu erklären,
da es in einem solchen Fall auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Kinder
in Sicherheit zu bringen und - wie vom Bundesamt zu Recht angeführt - die Gefahr
einer Verhaftung gerade auch bei nahen Verwandten als gross zu bezeichnen ist.
Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter nicht gesucht worden sein will, hin-
gegen mehrmals bei sich zuhause, erscheint im Übrigen als lebensfremd. Des
Weiteren bleibt auch der Widerspruch bestehen, dass die Beschwerdeführerin zu-
erst angab, ihr Lebenspartner sei anlässlich der Razzia festgenommen worden, sie
wisse nicht, wo er inhaftiert sei (vgl. A8, S. 4), um später zu Protokoll zu geben,
sie habe nichts mehr von ihm gehört (vgl. A8, S. 9). Schliesslich vermag auch die
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Vorladung an der Einschätzung nichts
zu ändern, dass die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu werten ist,
5zumal der Grund der Vorladung nicht genannt wird und solche Dokumente darüber
hinaus leicht fälschbar sind. Ohne noch näher auf die Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, welche an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf
die an dieser Stelle verwiesen werden kann, auch nichts zu ändern vermögen, ist
die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht nach dem Gesagten als
unbegründet zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist
ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
6rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Mit Blick auf die politische Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist festzu-
halten, dass trotz bewaffneter Auseinandersetzungen in dem von Rebellenorgani-
sationen kontrollierten Gebiet im Osten des Landes nicht auf dem gesamten kon-
golesischen Staatsgebiet von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge-
walt gesprochen werden kann, die in jedem Fall dem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstünde. Vielmehr wird der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss grund-
sätzlich als zumutbar erachtet, wenn abgewiesene Asylsuchende ihren letzten
Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt
im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Be-
ziehungen verfügen. Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung gemäss gel-
tender Praxis trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien doch – nach
sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel
nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Beglei-
tung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit-
tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn
es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3. S. 237).
5.10 Die Beschwerdeführerin, welche über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, vor
ihrer Ausreise als Händlerin gearbeitet hat (vgl. A8 S. 5) und von der keine ge-
sundheitlichen Probleme aktenkundig sind, lebte eigenen Angaben zufolge vor
7ihrer Ausreise in B._______ und verfügt dort mit Mutter, fünf Kindern und sechs
Geschwistern über zahlreiche Familienangehörige (vgl. A2, S. 2; A8, S. 3),
weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird, mithin mit
Sicherheit nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Die blossen sozialen und
wirtschaftlichen Probleme, wie namentlich Mangel an Wohnungen und
Arbeitsplätzen, von welchen auch die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen
zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin als unzumutbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149).
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber die Begehren nicht als von vornherein aus-
sichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons (Beilage: Identitätsersatzdokument )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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