B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6731/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N_______.
D-6731/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka
am 15. Mai 2009 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Co-
lombo und gelangten über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien
am 25. Mai 2009 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag ihre
Asylgesuche stellten.
B.
Am 2. Juni 2009 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragungen zur Person (Kurzbefragungen) statt. Dabei
machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien tamilischer Ethnie,
hätten zuletzt in Colombo gewohnt und würden aus D._______
(E._______/F._______ bei Jaffna, ausserhalb des Vanni-Gebietes) stam-
men. Am 8. Juni 2009 fanden die direkte Anhörungen der Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen (Anhörungen) statt.
C.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer, sei im Jahr 2007 zusam-
men mit seiner Ehefrau mit einem Visum für drei Monate auf Familienbe-
such in der Schweiz gewesen. Vorher habe er einem Freund, der Ange-
höriger der sri-lankischen Armee gewesen sei, seinen Van ausgeliehen.
Dieser habe den Van später an andere Personen vermietet. Etwa im März
2007 habe die Armee den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und
ihn gefragt, an wen er seinen Van vermietet habe. Die Beschwerdefüh-
renden hätten sich dann nach Colombo begeben, um ihre Visa-
Angelegenheiten für die Reise in die Schweiz zu regeln. Am 7. Mai 2007
sei sein Freund von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. In der
Folge hätten sich Angehörige der sri-lankischen Armee wiederholt zu den
Beschwerdeführenden begeben und den Beschwerdeführer gesucht. Im
Oktober 2007 seien sie aus der Schweiz wieder nach Sri Lanka zurück-
gekehrt. Seine Familie habe ihn vor seiner Rückkehr aus der Schweiz
gewarnt und ihm gesagt, er solle besser nicht nach Jaffna zu-
rückkommen. Aus diesem Grund seien er und seine Ehefrau zunächst in
Colombo geblieben, dann seien sie in ein Haus in G._______ gezogen
und hätten einen Schlepper beauftragt, ihre Reise in die Schweiz vorzu-
bereiten.
D-6731/2012
Seite 3
D.
D.a Mit Verfügung vom 27. November 2012 – eröffnet am 6. Dezember
2012 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens wider-
sprüchlich ausgesagt. So habe er einmal behauptet, seinen Van im Janu-
ar 2007 an seinen Freund ausgeliehen zu haben, während er an anderer
Stelle erklärt habe, er habe ihm erst im April 2007 seinen Van geliehen.
Zur ersten Variante würde dann wiederum seine weitere Aussage nicht
passen, wonach die Sicherheitskräfte im dritten Monat, also im März
2007, zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gefragt hätten, wem
er den Van vermietet habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich auch
bezüglich ihres Aufenthaltsortes in Colombo nach ihrer Rückkehr aus der
Schweiz widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie hät-
ten in der H._______ Lodge Unterschlupf gefunden (vgl. Akten des BFM
A2/12 S. 5). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, er und
seine Ehefrau hätten vor ihrer Abreise in die Schweiz in der H._______
Lodge gewohnt. Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz hätten sie in einer
anderen Lodge […] Quartier bezogen (vgl. A12/15 S. 7 F. 60). Die Be-
schwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, diesen Wider-
spruch aufzulösen, indem der Beschwerdeführer behauptet habe, seine
Ehefrau kenne halt Colombo nicht so gut und habe das verwechselt (vgl.
A12/15 S. 9 F. 75). Diese Widersprüche und Ungereimtheiten zu einem
zentralen Element der angeblichen Verfolgungslage würden erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen lassen. Zu-
dem seien Vorbringen immer dann nicht hinreichend begründet, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Ge-
suchsteller das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Auch seien Vor-
bringen nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Lebenserfahrung oder Logik des Handelns widerspre-
chen würden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, sie seien in
der zweiten Hälfte des Jahres 2007 mit einem Visum für drei Monate auf
Familienbesuch in die Schweiz gereist. Nach drei Monaten seien sie wie-
der nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dort hätten sie in Colombo erfahren,
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dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort im Norden Sri Lankas
von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Diesbezüglich sei auf den
Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Beweise
für ihre tatsächliche Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka vorlegen
könnten, sie unsubstantiierte Angaben gemacht und unter anderem be-
hauptet hätten, sie wüssten nicht, mit welcher Fluggesellschaft sie nach
Sri Lanka zurückgekehrt seien. Zudem wollten sie sich während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz bei ihren Verwandten in Sri Lanka, welche
zwischenzeitlich ihr Haus dort bewohnt hätten, nie nach dem Stand der
Dinge erkundigt haben. Dies erscheine realitätsfremd, falls sich die Si-
cherheitskräfte doch schon vor ihrer Abreise zum ersten Mal bei ihnen
nach dem Van erkundigt hätten. Lebensfremd wirke auch, dass die Ver-
wandten, welche mehrmals von den Militärs nach den Beschwerdefüh-
renden befragt worden seien, sie in der Schweiz nicht angerufen oder
gewarnt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich vorge-
bracht, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz hätten sie über ein Jahr bei
ihrem Schlepper gewohnt, der ihre erneute Ausreise in die Schweiz vor-
bereitet habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewe-
sen anzugeben, in welchem Ort sich das Haus des Schleppers befinde, in
welchem sie über ein Jahr gewohnt haben wollten. Insgesamt würden die
widersprüchlichen, unsubstantiierten und realitätsfremden Angaben zum
Schluss führen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes be-
ziehen würden. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass sie nach ih-
rer Reise in die Schweiz im Jahr 2007 überhaupt wieder nach Sri Lanka
zurückgekehrt seien.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fochten die Beschwerdeführenden
die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder herzustellen und es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Vorab wurde in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden
an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistie-
ren. Vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde sei die Vorinstanz
anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an ihren
Heimatstaat offenzulegen und ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick
auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren.
4.2 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch, die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat der
Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
sei bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegens-
tandslos geworden. Im Übrigen werden Personendaten von Asylsuchen-
den, anerkannte Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Per-
son oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Zudem dürfen über ein
Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG).
Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass diese mit Unglaubhaftigkeitsele-
menten behaftet sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Im Weiteren ist
dabei auf die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem geltend ge-
machten Verlust der Identitätskarte des Beschwerdeführers hinzuweisen.
Seinen Angaben bei der Kurzbefragung zufolge, will der Beschwerdefüh-
rer seine Identitätskarte in Colombo verloren haben (vgl. A1/12 S. 6).
Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe seine Iden-
titätskarte und seinen Führerschein in seinem Van verloren (vgl. A12/15
S. 4 F. 19); seinen Führerschein habe er erneut beantragt und auch erhal-
ten, nicht aber seine Identitätskarte (vgl.a.a.O.). Den Verlust habe er erst
zu Hause bemerkt, als er sein Hemd im Wohnzimmer aufgehängt und er
seinen Führerschein in der Hemdentasche nicht gefunden habe. Auf den
entsprechenden Vorhalt hin erklärte er, er habe seine Identitätskarte ver-
loren, bevor er sich nach Colombo begeben habe, er habe das verwech-
selt (vgl. A12/15 S. 4 F. 26) und bekräftige im weiteren Verlauf der Anhö-
rung, er habe seine Identitätskarte in Jaffna verloren und sei ohne sie
nach Colombo gegangen, er glaube, er habe das bei der Kurzbefragung
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Seite 7
falsch gesagt (vgl. A12/15 S. 4 F. 28). Diesbezüglich ist aber festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ih-
rer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entge-
genhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen anläss-
lich der Befragungen gut verstanden haben wollen (A 1/12 S. 10; A 2/12
S. 10; A12/15 S. 14; A13/9 S. 8). Im Weiteren sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin von eklatantem Nichtwissen gekennzeichnet. So konnte
sie weder angeben, wann und wie oft das Militär sie und ihren Ehemann
nach der Ermordung des Kollegen ihres Mannes gesucht haben soll (vgl.
A13/9 S. 5 F. 33 f.), noch konnte sie irgendwelche Angaben darüber ma-
chen, wie der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Schlepper geknüpft
habe (vgl. A13/9 S. 5 F. 36), und tippte auf eine zufällige Begegnung.
Darüber hinaus konnte sie, obwohl sie über ein Jahr im Haus des
Schleppers gewohnt und dieses nie verlassen haben will (vgl. A13/9 S. 6
F. 44), weder dessen ungefähre Lage noch die nähere Umgebung be-
schreiben. Sie war auch nicht annähernd in der Lage, die Innenräume
des Hauses zu beschreiben (vgl. A13/9 S. 6 F. 48 ff.). Nach einem so lan-
gen Aufenthalt in geschlossenen Räumen wäre jedoch zu erwarten ge-
wesen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, spontan
und aus freien Stücken die Innenausstattung des Hauses, die Raumauf-
teilung und ähnliches detailliert zu beschreiben. Auch müssten ihre Schil-
derungen Besonderheiten des Hauses enthalten (wie beispielsweise die
dort vorherrschenden Gerüche, knarrenden Türen, klemmende Schubla-
den, Lärm von der Strasse oder schattenspendende Bäume, Aussehen
der Mitbewohner oder allenfalls deren Eigenheiten), die nur einem Be-
wohner beziehungsweise Besucher des Hauses bekannt sind. Zudem
war auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage, detaillierten Angaben
über die Immobilie und deren Bewohner zu machen. Er konnte weder die
Frage, wie viele und welche Personen dort gelebt haben (vgl. A12/15 S. 9
F. 81 - 87) beantworten, noch wusste er, in welchem Verhältnis die dort
lebenden Personen zu dem Schlepper gestanden haben. Den Schlepper
will er über einen Bekannten kennengelernt haben (vgl. A12/15 S. 9 F.
76); die erste Begegnung soll ausserhalb der Lodge stattgefunden haben
(vgl. a.a.O F. 78 f.). Auf den Vorhalt des Befragers, wonach die Be-
schwerdeführerin von einer zufälligen Begegnung in der Lodge gespro-
chen habe, reagierte er eher ungehalten und meinte seine Ehefrau habe
keine Ahnung davon, wie er diesen Schlepper kennengelernt habe (vgl.
a.a.O F. 80), was das Gericht nicht zu überzeugen vermag und als
Schutzbehauptung zu werten ist.
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Seite 8
5.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hattenn oder im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Sie erfüllen so-
mit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
D-6731/2012
Seite 9
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
D-6731/2012
Seite 10
2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen,
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern
auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der
Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-Lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
7.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
D-6731/2012
Seite 11
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
7.6 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden
Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der
Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten wohnte
die Beschwerdeführerin mit einem Unterbruch (von 1995/1996 bis 1998
lebte sie in Kilinochchi) seit ihrer Geburt bis im Jahr 2007 in E._______
(in der Nähe von Jaffna, ausserhalb des Vanni-Gebietes), danach liess
sie sich in Colombo nieder (vgl. A2/12 S. 2). Der Beschwerdeführer hielt
sich mit Unterbrüchen (er arbeitete von 1984 bis 1987 im Irak und danach
mehrere Jahre in Saudi-Arabien) von 1970 bis 2007 auch in E._______
auf. Zuvor lebte er in D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes) (vgl.
A1/12 S. 2 f.). Anlässlich der Kurzbefragungen gaben die Beschwerdefüh-
renden übereinstimmend zu Protokoll, dass drei ihrer Kinder nach wie vor
in E._______ wohnen (A 1/12 S. 4 f.; A2/12 S. 4), sowie zwei verheiratete
Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. A2/12 S. 4). Es liegen keine ak-
tuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass sie
sich heute nicht mehr dort aufhalten würden. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in E._______ über
ein tragfähiges soziales Netz verfügen. Darüber hinaus wollen sich die
Beschwerdeführenden von April 2007 bis zu ihrer Ausreise mit einem Un-
terbruch (Besuch ihrer in der Schweiz lebenden Tochter von Juli bis Ok-
tober) in Colombo aufgehalten haben (vgl. A1/12 S. 2; A2/12 S. 2). Der
Beschwerdeführer gab ferner an, er habe während seiner Tätigkeit als
Chauffeur bei einem öffentlichen Transportunternehmen […] an ver-
schiedenen Orten in Sri Lanka gearbeitet (vgl. A1/12 S. 2 f.).
Die Flexibilität des Beschwerdeführers, an verschiedenen Orten in Sri
Lanka, aber auch im Ausland arbeiten zu können, die Ortswechsel der
Beschwerdeführenden innerhalb Sri Lankas sowie ihre Bereitschaft in die
Schweiz zu reisen, um ihre dort lebende Tochter zu besuchen bezie-
hungsweise, um Asylgesuche zu stellen, lassen auf deren Fähigkeit
schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Der Beschwer-
deführer fand für sich und seine Familie als Chauffeur im In- und Ausland
ein Auskommen (vgl. A1/12 S. 2 f.). Folglich wird er in der Lage sein, sich
in der Heimat wirtschaftlich wieder zu integrieren. Bei der Reintegration
werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Un-
terstützung ihrer nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka, in
der Schweiz, in Deutschland und in Kanada leben. In diesem Zusam-
D-6731/2012
Seite 12
menhang ist insbesondere auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder
hinzuweisen, welche ihnen auch Geld gegeben haben, um den Schlepper
bezahlen zu können (vgl. A13/9 S. 7 F. 60). Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern
(vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass sie
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage ge-
raten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
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gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: