B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-673/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…), Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N________
D-673/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom (…) trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.21) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 13. April 2010 nicht ein und ordnete dessen Weg-
weisung nach Griechenland an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
damaligen Rechtsvertreterin vom 26. August 2010 Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 hob das BFM seinen Entscheid vom
17. August 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren
wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Ent-
scheid vom 9. März 2010 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden ab.
D.
Im Rahmen der Anhörung vom 17. Dezember 2013 machte der Be-
schwerdeführer unter Einreichung von Beweismitteln (Wohnsitzbestäti-
gung der Lokalbehörde von B.______ vom (…), Kopie einer Übersetzung
einer Heiratsurkunde in englischer Sprache, einen auf den Namen
C.________ lautender sudanesischer Reisepass in Kopie, einen Aufruf
von im Exil lebenden Sudanesen sowie einen USB-Stick zur Stützung der
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz) geltend, er sei sudanesischer
Staatsangehöriger aus B._______ D.______ , und habe von Geburt bis
August 2015 dort gewohnt. Sein Vater sei im Bürgerkrieg, vermutlich we-
gen der Unterstützung einer Befreiungsbewegung in D.______ , im
Sommer 2005 gefallen. Aus Furcht, das gleiche Schicksal zu erleiden,
und wegen des herrschenden Krieges habe er seine Herkunftsregion
D._______ im Sommer 2005 verlassen und sich für einige Zeit im Ort
E.________ aufgehalten, bevor er in die sudanesische Hauptstadt
F.________ und im September 2005 mit einem auf den Namen Ahmed
C.__________ lautendenden sudanesischen Reisepass nach
G.________ weitergereist sei. Nach vierjährigem Aufenthalt im Libanon
sei er über die Türkei, Griechenland und Italien am 13. April 2010 illegal in
die Schweiz gelangt.
E.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 – eröffnet am 8. Januar 2014 – stellte
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Seite 3
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 gewährte das BFM der da-
maligen Rechtsvertreterin H._________ auf deren Gesuch vom 8. Januar
2014 hin Einsicht in die Verfahrensakten.
G.
Der mit Vollmacht vom 13. Januar 2014 neu mandatierte, jetzige Rechts-
vertreter ersuchte mit Eingabe an das BFM vom 13. Januar 2014 um voll-
ständige Akteneinsicht. Das BFM teilte diesem mit Schreiben vom 15. Ja-
nuar 2014 mit, dass der Beschwerdeführer bereits H.________ mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, diese bisher ihr Man-
dant nicht niedergelegt habe und ihr am 14. Januar 2014 Akteneinsicht
gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 an das BFM leg-
te H.________ das Mandat nieder.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2014 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuch-
te dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Einsicht in
die auf dem USB-Stick gespeicherten und die weiteren, vom Beschwer-
deführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Do-
kumente (u.a. Wohnsitzbestätigung, Heiratsurkunde). Im Weiteren wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG, eventualiter der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
I.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 erachtete der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerde als nicht aussichtslos und gab dem
Beschwerdeführer bis zum 13. März 2014 Gelegenheit, den Nachweis
der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Im übrigen wies er darauf
hin, dass auf die übrigen Anträge (Gesuche um unentgeltliche Ver-
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Seite 4
beiständung und um ergänzende Akteneinsicht) nach Ablauf der obenge-
nannten Frist befunden werde. In der Folge wurde der Bedürftigkeits-
nachweis fristgerecht erbracht.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
L.
In seiner Replik vom 16. April 2014 beantragte der Rechtsvertreter unter
anderem, ihm sei eine Kopie der Heiratsurkunde zuzustellen, und mit
Eingabe vom 16. Mai 2014 wies er darauf hin, dass ihm trotz mehreren
Gesuchen von der Vorinstanz bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aktenein-
sicht in die von seinem Mandanten eingereichten Dokumente gewährt
worden sei, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstelle. Im Weiteren reichte er eine Kostennote ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen. Im Weiteren wurde
dem Rechtsvertreter ergänzende Akteneinsicht in die vom Beschwerde-
führer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Doku-
mente gewährt mit der Auflage, den zugestellten UBS-Stick nach erfolgter
Kenntnisnahme wieder zu retournieren. Gleichzeitig erhielt der Rechts-
vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme.
N.
In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 wies der Rechtsvertreter unter
anderem darauf hin, dass die Dateien auf dem offenbar beschädigten
UBS-Stick nicht mehr zu sichten seien und beantragte, diese, sofern vom
BFM selbst abgespeichert, dem Verfahren beizuziehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-673/2014
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden demnach grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG)
4.
4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass die
Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem es trotz mehreren Gesuchen keine Akteneinsicht in die von seinem
Mandanten eingereichten Dokumente gewährt habe, begründet ist.
Aus den Akten geht hervor, dass das BFM im Rahmen der Akteneinsicht
in seinem Schreiben vom 14. Januar 2014 an die damalige Rechtsvertre-
terin H._______ die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(vgl. A42) nicht explizit von der Einsicht ausnahm, indessen allgemein
festhielt, aus Gründen der Verfahrensökonomie davon abzusehen, Ko-
pien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzusenden. Es
bestehen daher durchaus Anhaltspunkte dafür, dass das BFM die vom
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Seite 7
Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einge-
reichten Beweismittel als offensichtlich der Rechtsvertreterin bereits be-
kannt erachtete und von einer Zustellung dieser Aktenstücke absah. Die-
se Einschätzung wird durch die Tatsache, dass der jetzige Rechtsvertre-
ter nach Niederlegung des Mandats durch H._______ in seiner Be-
schwerde lediglich um Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel ersuchte, gestützt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungs-
gerichts gab dieser denn auch an, sämtliche vorinstanzlichen Akten, wel-
che das BFM H._______ aufgrund ihres Akteneinsichtsgesuches zuge-
stellt gehabt habe, nach deren Mandatsniederlegung von ihr erhalten zu
haben, wobei H._______ ihm mitgeteilt habe, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismitteln seien ihr vom BFM nicht zugestellt worden.
Es bestehen keine Gründe, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, zumal
der erwähnte Fehler, dem Rechtsvertreter trotz entsprechendem aus-
drücklichem Gesuch um vollständige Akteneinsicht keine Einsicht in die
die von seinem Mandanten eingereichten Eingaben und Beweismittel zu
gewähren, vom BFM sehr häufig begangen wird. Somit hat das BFM im
Rahmen der vorinstanzlichen Verfahrens offensichtlich keine Einsicht in
die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente gewährt und dieses
Versäumnis – trotz Antrag um ergänzende Einsicht in die obengenannten
Dokumente in der Beschwerde – auch im Vernehmlassungsverfahren
nicht nachgeholt.
Das Akteneinsichtsrecht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV) unabdingbare
Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung einer erstinstanzlichen
Verfügung. Die Einsichtsname in eigene Eingaben der Partei und ihre als
Beweismittel eingereichten Urkunden darf nicht verweigert werden
(Art. 27 Abs. 3 VwVG), zumal vorliegend der erst nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens mandatierte Rechtsvertreter noch keine
Möglichkeit gehabt hatte, von diesen Kenntnis zu nehmen. Der Rechts-
vertreter war wegen der fehlenden Einsicht in die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente beispielsweise nicht in der Lage, nachvollzu-
ziehen, ob die Vorinstanz die Vorbringen seines Mandanten gehört und
seine Beweise angenommen und hinreichend gewürdigt hat. Aus diesen
Gründen hat das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2 Indessen kann auf die Aufhebung eines Entscheides wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn das Versäumnis in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt und der erstrebte Zweck so
nachträglich erreicht werden kann, ohne dass der betroffenen Partei dar-
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Seite 8
aus ein wesentlicher Nachteil erwächst. Vorliegend wurde dem Rechts-
vertreter mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 ergänzende Akten-
einsicht in die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens eingereichten Dokumente gewährt. Gleichzeitig erhielt der
Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer
erwächst durch die anfängliche Unterlassung der Vorinstanz nunmehr
kein Rechtsnachteil mehr. Unter diesen Umständen kann der gerügte
Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden. Da mit Zwischenverfü-
gung vom 30. Juni 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG gutgeheissen wurde, bedarf die Frage einer Parteientschädigung
für den zu Recht gerügten, aber nachträglich geheilten Verfahrensmangel
keiner weiteren Klärung.
Im Übrigen ist hinsichtlich des mit Eingabe vom 15. Juli 2014 gestellten
Antrags, die Dateien auf dem offenbar beschädigten UBS-Stick, sofern
vom BFM selbst abgespeichert, dem Verfahren beizuziehen, festzuhalten,
dass der genannte USB-Stick bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung an-
lässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2013 offensichtlich derart be-
schädigt war, dass keine Dokumente darauf erkannt werden konnten (vgl.
BFM-Protokoll A41 S. 15). Schliesslich ist hinsichtlich der Bemerkung des
Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 15. Juli 2014, wonach ihm nach
wie vor keine Einsicht in die Heiratsurkunde im Original gewährt worden
sei, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich eine
englische Übersetzung davon eingereicht hat.
5.
5.1 Das Bundesamt erachtete in der angefochtenen Verfügung die vom
Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus Darfur sowie dessen Auf-
enthalt in dieser Region als nicht glaubhaft.
Zum einen habe der Beschwerdeführer, obwohl nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG dazu verpflichtet, bisher keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht, welche seine Herkunft aus D._______ belegen könn-
ten. Bei der am 17. Dezember 2013 nachgereichten "Wohnsitzbestäti-
gung der Lokalbehörde C._______ vom 13. Juni 2013" handle es sich um
ein Dokument, welches – nach der Praxis und Rechtsprechung der
Schweizer Asylbehörden zur Definition von Ausweispapieren – die not-
wendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Zudem weise das Dokument,
obwohl angeblich von einer Behörde in C._______ ausgestellt, keinerlei
D-673/2014
Seite 9
Sicherheitsmerkmale auf und es sei allgemein bekannt, dass solche Do-
kumente leicht käuflich erworben werden könnten.
Zum anderen seien die Angaben die Beschwerdeführers zu seinem an-
geblichen Herkunftsort im Sudan, die Ortschaft D._______ in C.______,
widersprüchlich, tatsachenwidrig und unbestimmt ausgefallen. So habe
der Beschwerdeführer zuerst angegeben, in der Stadt C._______ wohn-
haft gewesen zu sein, indessen, nachdem er mehrere konkrete Fragen zu
dieser Stadt nicht klar habe beantworten können, auf einmal behauptet,
nicht in der Stadt C._______, sondern in einem Dorf zirka ¾ Stunden von
D._______ Stadt entfernt gelebt zu haben (vgl. A41 S. 5-7). Zur Einwoh-
nerzahl, Fläche, Flüssen, städtischen Infrastruktur (Spitäler, Geschäfte,
Märkte, Telefonzentralen, Banken, Schulen, Polizeistationen) habe er kei-
ne schlüssigen und überzeugenden Auskünfte geben können. Die Namen
internationaler Hilfsorganisationen und NGO's, die vor 2005 dort ihren
Sitz beziehungsweise ihre Büros gehabt hätten, seien dem Beschwerde-
führer nicht bekannt gewesen, vielmehr habe er pauschal von UN-
Fahrzeugen, die dort patrouillierten, gesprochen. Er sei nicht in der Lage
gewesen, mehrere wichtige Flüchtlingscamps, welche im Verlauf des
Darfur-Konflikts vor 2005 in und um diese Stadt errichtet worden waren,
zu nennen. Auch zu den Kämpfen zwischen der sudanesischen Regie-
rung und den Rebellenorganisationen in und um C._______ habe er sich
wenig überzeugend geäussert. Schliesslich stellten die vom Beschwerde-
führer genannten Nachbarorte keine Ortschaften in der unmittelbaren
Umgebung von C.________Stadt dar. Die genannten Aussagen vermittel-
ten nicht den Eindruck einer Person, der angeblich zwanzig Jahre in
C.______ gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aus einer anderen Region Sudans stamme beziehungs-
weise vor seiner Ausreise aus dem Sudan bereits längere Zeit ausserhalb
D.________ gewohnt habe. Folglich sei auch dem Asylvorbringen des
Beschwerdeführers – Flucht vor der Bürgerkriegssituation in D.______–
die Grundlage entzogen. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Vater und dessen gewaltsamen Tod teils wider-
sprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer,
nachdem er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, sein Vater sei
Repräsentant der Befreiungsbewegung Darfurs gewesen und habe Ju-
gendliche zur Befreiung Darfurs aufgerufen (vgl. A1 S. 7), anlässlich der
Anhörung auf konkrete Nachfrage hin politische Tätigkeiten seines Vaters
bestritten (vgl. A41 S. 13) und das Datum der Todes seines Vaters nicht
gewusst. Auch die Schilderung des gewaltsamen Todes sei unbestimmt
ausgefallen.
D-673/2014
Seite 10
5.2 Schliesslich verneinte das BFM das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG. Beim Beschwerdeführer, welcher im Hei-
matstaat nach eigenen Angaben nicht politisch tätig gewesen sei, handle
es sich aufgrund seiner rudimentären Tätigkeiten in der Schweiz bloss um
einen der zahlreichen Mitläufer, welcher nicht zur Zielgruppe von aktiven
oppositionellen Sudanesen im Ausland gehöre, für die sich die sudanesi-
schen Sicherheitsbehörden interessieren könnten.
5.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer,
welcher nie einen Pass auf seinen Namen besessen habe, sei mit der
Einreichung einer Passkopie, einer Wohnsitzbestätigung und einer Hei-
ratsurkunde seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen und
habe seine Identität glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Herkunftsort C._______ sei fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefra-
gung als auch im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, im Quartier
I.________ beziehungsweise K.________ gelebt zu haben und sich somit
nicht widersprochen habe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass vom
offenbar ungebildeten Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne,
dass dieser genaue Angaben über Einwohnerzahl, Fläche und städtische
Infrastruktur C._______ machen könne, zumal er sich nur zum Einkaufen
ins Stadtzentrum begeben habe und nie in einem Spital gewesen sei.
Immerhin habe der Beschwerdeführer gewusst, dass C._______ einen
Militärflughafen besitze, den Namen des Flüchtlingscamps "L._____" und
mehrere Quartiere C._______ nennen können, und bei der geografischen
Beschreibung C.______ den für die Lokalsprache in C._______ typischen
Ausdruck "Khor" für Tal benutzt.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der
Vorinstanz anlässlich der Anhörung politische Tätigkeiten seines Vaters
nicht bestritten, sondern habe angegeben, dass sein Vater "Beziehungen
gehabt habe", "und manchmal Leute zu ihm gekommen seien". Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Vater sei im August 2005
gestorben, und es könne ihm aufgrund seiner geringen Bildung und sei-
nes kulturellen Hintergrundes nicht entgegengehalten werden, dass er
das genaue Datum nicht habe nennen können. Auch sei die Schilderung
des Todes seines Vaters durchaus substanziiert ausgefallen. Aufgrund
der politischen Tätigkeiten seines Vaters und allenfalls weiterer Familien-
angehörigen sei der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters und
seiner eigenen Flucht bei einer Rückkehr in den Sudan Reflexverfolgung
D-673/2014
Seite 11
ausgesetzt. Auch lägen aufgrund der poltischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2014 beantragte die Vorin-
stanz mit Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich wies es dar-
auf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ange-
geben habe, in C.________ geheiratet zu haben, indessen habe gemäss
dem eingereichten Auszug aus dem Eheregister vom 10. Juni 2000 be-
ziehungsweise dessen Übersetzung in englischer Sprache die Ehe im
weit entfernten L._______, im sudanesischen Gliedstaat M.______, statt-
gefunden.
5.5 In seiner Eingabe vom 15. Juli 2014 machte der Rechtsvertreter gel-
tend, nach der vorliegenden englischen Übersetzung habe der Be-
schwerdeführer bereits am 10. Juni 2000 in der Provinz N.______ münd-
lich geheiratet, indessen sei Kadri lediglich eine Stadt und keine Provinz,
weshalb vermutlich ein Übersetzungsfehler vorliege. Ohnehin habe der
Beschwerdeführer in C.______ und nicht in L.______ geheiratet. Im Wei-
teren wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer am
10. Oktober 2013 in der Schweiz an einer regimekritischen Demonstrati-
on teilgenommen habe.
6.
6.1 Das Bundesamt erachtete in der angefochtenen Verfügung die vom
Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus D.______ sowie dessen
Aufenthalt in dieser Region zu Recht als nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt
ohne plausiblen Grund keinen rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identi-
tät erbracht, sondern lediglich eine Wohnsitzbestätigung der Lokalbehör-
de C.________vom 13. Juni 2013, die Übersetzung einer Heiratsurkunde
in englischer Sprache und eine Passkopie eingereicht. Zum einen liegt
die eingereichte Wohnsitzbestätigung lediglich in Kopie vor, weshalb de-
ren Beweiskraft schon aus diesem Grund herabgesetzt ist. Hinzu kommt,
dass die Annahme nahe liegt, derartige Bestätigungsschreiben könnten
ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erhältlich gemacht werden.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer selbst an, solche Bestätigungen
würden vom zuständigen Amt lediglich gestützt auf die Angaben des Ge-
suchstellers ausgestellt und die Ehefrau seines Vaters habe in seinem
D-673/2014
Seite 12
Auftrag eine solche Bestätigung beantragt und erhalten (vgl. A41 S. 4).
Da der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere im eigentli-
chen Sinn (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht hat, lässt sich folglich auch die
Wohnsitzbestätigung unabhängig von der Frage der Authentizität nicht
eindeutig dem Beschwerdeführer zuordnen. Zum anderen sind der Über-
setzung der Heiratsurkunde keine Angaben zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aus D.______ stammt oder dort geheiratet hat, weshalb
diese bereits mangels hinreichendem Sachzusammenhang nicht beweis-
tauglich ist. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass der Beschwer-
deführer durch die Einreichung einer auf eine andere Identität lautenden
Passkopie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Im Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeb-
lichen Herkunfts- und Wohnort C.________ sehr rudimentär ausgefallen.
So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Angaben zur städtischen
Infrastruktur (Spitäler, Geschäfte, Märkte, Banken, Schulen, Polizeistatio-
nen), zur Fläche und Einwohnerzahl zu geben. Weder die Erklärung des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er eigentlich nicht in
der Stadt C._______ sondern in einem Dorf, das zur Stadt C.______ ge-
höre, gelebt und nur zum Einkaufen in die Stadt C.______ gegangen sei
(vgl. A41 S. 6), noch der Hinweis in der Beschwerde auf die mangelnde
Bildung des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung in Frage
zu stellen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist auffallend
ausweichend ausgefallen und die wenigen zutreffenden Angaben zu
C._______ (Quartiere, Militärflughafen) betreffen Allgemeinplätze und
weisen nicht auf eine Person hin, die zwanzig Jahre in C.______ gelebt
hat. Bei dieser Sachlage ist auch die geltend gemachte Flucht vor der
Bürgerkriegssituation in D._______ als nicht glaubhaft zu erachten. Diese
Einschätzung wird durch die weitere Tatsache bestärkt, dass auch die
Schilderung der politischen Tätigkeit des Vaters und dessen Tod teils wi-
dersprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen ist. So hat der Beschwerde-
führer zwar nicht, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
unzutreffend behauptet, politische Tätigkeiten seines Vaters anlässlich
der Anhörung gänzlich bestritten, jedoch seine Angabe im Rahmen der
Erstbefragung, wonach sein Vater Repräsentant der Befreiungsbewegung
Darfurs gewesen sei und Jugendliche zur Befreiung D._______ aufgeru-
fen habe (vgl. A1 S. 7) durch seine diesbezüglich ausweichenden und
unbestimmten Angaben ("sein Vater habe Beziehungen gehabt" und
"manchmal seien Leute zu ihm gekommen") deutlich relativiert. Auch war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Datum des Todes seines Va-
ters, eines einschneidenden Vorkommnisses in seinem Leben, zu nennen
D-673/2014
Seite 13
und auch die Schilderung des Hergangs des gewaltsamen Todes ist we-
nig substanziiert ausgefallen. Die Entgegnung in der Beschwerde, wo-
nach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Bildung und
seines kulturellen Hintergrundes nicht entgegengehalten werden dürfe,
dass er nicht das genaue Datum habe nennen können, vermag nicht zu
überzeugen.
6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft aus D.______ sowie
den Aufenthalt in dieser Region und die damit verbundenen Asylvorbrin-
gen (Flucht wegen der dort herrschenden Bürgerkriegssituation und des
Todes seines Vaters) glaubhaft zu machen. Im übrigen bestehen entge-
gen der gegenteiligen blossen Behauptung auf Beschwerdeebene keine
konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Reflex-
verfolgung.
6.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach aktuel-
ler Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Personen, wel-
che tatsächlich aus D.______ stammen, wegen des im Grossraum
E.______nunmehr grundsätzlich vorhandenen Schutzes ohnehin eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden kann, sofern das
zusätzlich beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt ist (vgl. BVGE
2013/5).
6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
verneint. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer auf Nach-
frage an, ohne Mitglied einer politischen Organisation in der Schweiz zu
sein an regimekritischen Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen
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und dabei Slogans gegen die sudanesische Regierung skandiert zu ha-
ben (vgl. A41 S. 14). Zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit reich-
te der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen beschädig-
ten USB-Stick nicht mehr eruierbaren Inhalts, einen Aufruf von im Exil le-
benden Sudanesen und auf Beschwerdeebene Fotografien, die den Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben als Teilnehmer der Veranstaltung
"O._______ " vom (…) zeigen. Mit diesen Dokumenten gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, die behauptete rege exilpolitische Tätigkeit zu
belegen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung
auffallend unbestimmt ausgefallen sind. Vielmehr ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer nicht das Bild eines engagierten hochprofilierten
Exilpolitikers für D._______ zu vermitteln vermag, welcher seitens der
sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder
wahrgenommen wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender
Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften
Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Ur-
teil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und
festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesi-
schen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit her-
ausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche
das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt
würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grund-
sätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere
wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung
gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden
(Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Be-
schwerde Nr. 58802/12).
Im Blickpunkt der Regierung dürften somit solche Personen stehen, die
sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der
blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisatio-
nen herausheben. Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt,
weist der Beschwerdeführer auch im Sinn des angeführten Urteils des
EGMR kein besonders beachtliches politisches Profil auf. Bei dieser
Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als
unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. Somit ist eine be-
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gründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu ver-
neinen.
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das
Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
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Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie unter E. 6.6
ausgeführt, weist der Beschwerdeführer auch im Sinn des Urteils des
EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Beschwerde
Nr. 58802/12 kein besonders beachtliches politisches Profil auf. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der Beschwerdeführer vermochte – wie vorstehend aufgezeigt – sei-
ne Herkunft aus Nord-Darfur nicht glaubhaft zu machen. Den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-63/2010 vom 27. September 2011) besteht im Sudan
ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es
sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in einem ausserhalb der Region Darfur gele-
genen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt wäre.
Sodann sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Be-
schwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen liessen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen und laut Akten gesunden Mann, der über eine Ausbildung als
Schmied verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt wurde (Art. 106 AsylG). Daher ist die Beschwer-
de abzuweisen.
10.
10.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., als amtlicher Ver-
treter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Die
eingereichte Kostennote weist einen Stundenansatz von Fr. 300.– auf.
Dieser ist als übersetzt zu erachten und daher auf Fr. 200.– zu kürzen.
Demnach ist lic. iur. LL.M. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Be-
schwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 2'645.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird ein Honorar als amtlicher Rechtsbeistand von
Fr. 2'645.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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