Abtei lung IV
D-6732/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14,
Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Okto-
ber 2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6732/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus C._______ (Kreis D._______ / Provinz Kahramanmaras) –
verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 6. Dezember
2002 und gelangte am 10. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragungen vom 12. Dezember 2002 in der Empfangs-
stelle sowie den Direktbefragungen des BFF vom 2. Mai 2003 (abge-
brochen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerde-
führerin), vom 5. August 2003 und vom 9. September 2003 im Wesent-
lichen vor, im Jahre 1987 sei einer ihrer Brüder tot aufgefunden wor-
den. Er sei mutmasslich von den türkischen Sicherheitskräften umge-
bracht worden, aber ihre Familie könne dies nicht beweisen. Ab dem
Jahre 2002 – nach Beendigung seines Militärdienstes – habe sich
sodann ihr Bruder E._______ für die kurdische Sache engagiert,
worauf ihre Familie, welche die PKK-Angehörigen darüber hinaus mit
Lebensmitteln und Kleidergaben unterstützt habe, Schwierigkeiten mit
den Sicherheitskräften erhalten habe. Die Sicherheitskräfte seien
ungefähr ab Ende August 2002 regelmässig bei ihnen
vorbeigekommen und hätten von ihnen Angaben zu E._______s
Aufenthaltsort erhalten wollen. In diesem Zusammenhang seien sie
und ihre Schwester im Herbst 2002 mehrmals für einige Tage auf den
Armeeposten verbracht und dort getrennt verhört worden; dabei seien
sie geschlagen und erniedrigt worden. Das Schlimmste seien die
sexuellen Belästigungen gewesen, welchen sie jeweils ausgesetzt
gewesen sei; die Soldaten hätten sie an den Haaren und Brüsten
angefasst und ein Soldat habe seinen Penis an ihrem Körper gerieben.
Aufgrund dieser Erniedrigungen habe sie sich entschlossen, den
Heimatstaat zu verlassen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie
von einem Bekannten aus einem Nachbardorf, der hierher gekommen
sei, erfahren, dass ihr Bruder E._______ einmal vom Militär erwischt
und schlecht behandelt, schliesslich aber wieder freigelassen worden
sei.
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D-6732/2006
C.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. Mai 2003 reich-
te die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des BFF vom 5. Mai 2003
hin ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2003 zu den Akten, in welchem
ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) attestiert
wurde. Gemäss Anamnese der behandelnden Ärztin sei die Beschwer-
deführerin in ihrem Heimatstaat zweimal – das erste Mal vor etwa ei-
nem Jahr und das zweite Mal etwa drei Monate vor ihrer Ausreise –
von Armeeangehörigen vergewaltigt worden.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 – eröffnet am 27. Oktober 2003 –
wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt dabei im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen; den Vollzug der Wegweisung er-
achtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Ein-
zelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihres am 10. November 2003 neu mandatierten Rechts-
vertreters vom 25. November 2003 (Poststempel: 26. November 2003)
erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2003. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschuss-
es. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichte
die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 25. November
2003 zu den Akten, in welchem die von einem anderen Fachgremium
bereits am 15. Mai 2003 gestellte Diagnose einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (vgl. Bst. C hievor) bestätigt wurde.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 hiess der Instruktions-
richter unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2003 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die inhaltlichen Ausführungen in der Vernehmlas-
sung sowie in der Replikschrift der Beschwerdeführerin vom 27. Janu-
ar 2004 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
H.
Am 3. Januar 2005 heiratete die Beschwerdeführerin einen als aner-
kannter Flüchtling in Deutschland lebenden Landsmann, worauf ihr der
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 anzeigte,
dass sich die ARK die Prüfung der Anwendung der Drittstaatsklausel
von Art. 52 Abs. 1 aAsylG vorbehalte, und ihr Gelegenheit zur diesbe-
züglichen Stellungnahme gab. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsver-
treters vom 11. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin unter Einrei-
chung eines Schreibens der deutschen Wohnsitzgemeinde ihres Ehe-
mannes vom ihr gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2009 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung Angaben zu den von ihr in der Zwischenzeit unternommenen
Schritten bezüglich eines allfälligen Familiennachzuges nach Deutsch-
land zu machen und diese durch Einreichung entsprechender Beweis-
mittel zu belegen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
innert derselben Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 20. August 2009 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandates an
und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Erstre-
ckung der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2009 gesetzten Fristen.
K.
In der Folge wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin er-
gänzende Einsicht in die Akten gewährt; gleichzeitig wurden die Fris-
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ten mehrmals erstreckt, zuletzt mit Zwischenverfügung vom 30. Sep-
tember 2009 bis zum 9. Oktober 2009.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2009 reichte die
Beschwerdeführerin einen Bericht der sie behandelnden Therapeutin
vom 28. September 2009, eine Erklärung betreffend die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht, einen Prüfungsbericht des Bürger-
meisteramts F._______ (D) vom 12. Februar 2007 bezüglich eines
Besuchervisums für die Beschwerdeführerin, sowie zwei
Arbeitsverträge, zwei Lohnausweise sowie ein Arbeitszeugnis zu den
Akten und äusserte sich zu ihren aktuellen Lebensumständen. Auf die
Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am 3. Januar 2005 einen als aner-
kannter Flüchtling in Deutschland lebenden Landsmann geheiratet.
Der Instruktionsrichter zeigte ihr in der Folge mit Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2006 an, dass sich die Beschwerdeinstanz die Prüfung
der Anwendung der Drittstaatsklausel von Art. 52 Abs. 1 aAsylG vorbe-
halte, und gab ihr Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme,
von welcher sie mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom
11. Juli 2006 Gebrauch machte.
3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG wurde einer Person, die sich
in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt – und in der
Praxis die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht näher geprüft –,
wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige
lebten. Diese Bestimmung wurde im Zuge der am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 aufgehoben beziehungsweise ersetzt durch den Nichteintretens-
tatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG, wonach auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in
einen Drittstaat weiterreisen kann, in dem Personen, zu denen sie
enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Der in Art. 34
Abs. 2 AsylG aus der früheren Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG
übernommene Terminus "in der Regel" verdeutlicht, dass den Asyl-
behörden hinsichtlich der Anwendung der Drittstaatsklausel – selbst
bei Vorliegen der Kriterien – ein Ermessensspielraum zukommt (vgl.
dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2002, S. 340, Rz. 8.50).
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass bezüglich der Beschwerdeführerin die materiellen
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG im heutigen Zeit-
punkt prima vista erfüllt sein dürften. Demgegenüber stellen sich im
Zusammenhang mit der erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in
Kraft getretenen Nichteintretensbestimmung intertemporalrechtliche
Fragen, welche indessen letztlich offen bleiben können, da die Anwen-
dung der Norm angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Be-
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schwerdeführerin in der Schweiz jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr opportun erscheint. Auf die Frage, ob es der Beschwerdeführerin
möglich und zumutbar ist, sich zu ihrem in Deutschland lebenden Ehe-
mann zu begeben, wird jedoch im Rahmen der Prüfung allfälliger Weg-
weisungshindernisse zurückzukommen sein (vgl. nachfolgende E. 8.2).
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist somit im Folgenden zu untersuchen, ob
die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom
23. Oktober 2003 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Ihre Aussagen – namentlich zu
den näheren Umständen der von ihr geltend gemachten Verfolgung,
zur Verfolgungsmotivation und zu den Verfolgern – seien auffallend un-
substanziiert, detailarm und stereotyp ausgefallen. So habe sie unter
anderem den Anlass für die staatliche Verfolgung ihres Bruders
E._______, auf welcher sie ihre Furcht vor Reflexverfolgung stütze,
nicht zu konkretisieren vermocht und diesbezüglich ein befremdendes,
offenkundiges Desinteresse an seinem weiteren Schicksal gezeigt. Da
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angesichts ihrer vagen und oberflächlichen Angaben kein Grund für
die angebliche Verfolgung ihres Bruders ersichtlich werde, fehle ein
Anlass für die behauptete Reflexverfolgung, weshalb diese nicht
glaubhaft sei. Ferner erweckten die Schilderungen der Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen
nicht den Eindruck von eigenen Erlebnissen, sei sie doch insbe-
sondere nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Ereignisse zeitlich
einzuordnen und anzugeben, ob sie bei den jeweiligen Vorsprachen
der Soldaten mitgenommen worden sei oder nicht (vgl. Verfügung des
BFF vom 23. Oktober 2003, Ziff. I/1, S. 3 f.). Abgesehen von der fest-
gestellten Unsubstanziiertheit ihrer Aussagen widersprächen diese so-
dann teilweise der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik
des Handelns. Dies betreffe zum einen das Verhalten ihres Bruders,
welcher trotz der angeblichen Verfolgung durch das Militär im Abstand
einiger Tage regelmässig nach Hause zurückgekehrt sei, und zum
anderen auch dasjenige der Beschwerdeführerin selber, die auch nach
den ersten Behelligungen weiterhin zuhause geblieben und nicht
untergetaucht sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/2, S. 4).
Schliesslich enthielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin
verschiedene Widersprüche, so beispielsweise in Bezug auf die Dauer
ihrer Festnahmen, die Anzahl der Vorsprachen des Militärs bei ihr
zuhause und die in der Haft erlittenen Misshandlungen. In dem von ihr
eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2003 sei sodann – im
Gegensatz zu ihren mündlichen Vorbringen – von einer in der Haft
erlittenen Vergewaltigung die Rede (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff.
I/3, S. 4 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in ihrer Be-
schwerdeeingabe vom 25. November 2003 auf den Standpunkt, das
Bundesamt habe bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung die ihr von ärztli-
cher Seite attestierte Posttraumatische Belastungsstörung zu wenig
berücksichtigt. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung führe bekann-
termassen zu einer Vermeidung von Gedanken und Gefühlen, die in
Zusammenhang mit den traumatisierenden Erlebnissen stünden. In
dieser Hinsicht habe denn auch die ARK in verschiedenen Urteilen an-
erkannt, dass traumatisierende Erlebnisse zu Ungereimtheiten in den
Darlegungen einer Person führen könnten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2003 hält die Vorins-
tanz fest, im Falle der Beschwerdeführerin vermöge der Hinweis auf
das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung die festge-
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stellten Ungereimtheiten nicht zu erklären, da die Beschwerdeführerin
gerade zu den angeblichen sexuellen Übergriffen vordergründig über-
aus detailreiche und substanziierte Angaben gemacht habe; ange-
sichts der nicht glaubhaften Kernvorbringen im Zusammenhang mit
der Reflexverfolgung wegen ihres Bruders, wirkten die geschilderten
Behelligungen indessen aufgesetzt und könnten daher ebenfalls nicht
geglaubt werden.
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replikschrift vom 27. Janu-
ar 2004 vor, sie bestreite nicht, dass sich in ihren Vorbringen anläss-
lich der Befragungen zum Asylgesuch und den ärztlichen Berichten
Ungereimtheiten fänden. Diese könnten indessen einerseits von Ver-
ständigungsproblemen oder Übersetzungsschwierigkeiten herrühren
und seien andererseits durch die ihr attestierte schwerwiegende Trau-
matisierung erklärbar.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt die Vorbringen der Beschwerde-
führerin im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat.
6.2 Das BFF hat in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2003 eine Viel-
zahl von Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
festgehalten. Auch wenn nicht sämtliche von der Vorinstanz aufgeführ-
ten Unglaubhaftigkeitselemente einer näheren Überprüfung standzu-
halten vermögen – so findet namentlich der angebliche Widerspruch
bezüglich der Dauer der jeweiligen Inhaftierungen keine Stütze in den
Befragungsprotokollen (entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat
die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellenbefragung
nämlich nicht vorgebracht, die erste Festhaltung habe drei Tage ge-
dauert, sondern diese Aussage explizit auf die letzte Mitnahme bezo-
gen [vgl. A1, S. 4]) –, geben sie insgesamt zutreffend die fehlende
Stimmigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin wieder; zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann daher auf die in oben stehender E. 5.1
in den wesentlichen Zügen angegebenen Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht das
Vorliegen von Unglaubhaftigkeitselementen in wesentlichen Punkten
ihrer Asylbegründung (vgl. Beschwerdeeingabe vom 25. November
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2003, S. 2 f.; Replikschrift vom 27. Januar 2004, S. 1). Es gelingt ihr
ferner nicht, die festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären.
6.3.2 Soweit sie auf mögliche Verständigungs- und Übersetzungspro-
bleme hinweist, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise auf das Vorliegen derartiger Schwierigkeiten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl bei der Empfangsstellenbefragung
vom 12. Dezember 2002 wie bei der ersten einlässlichen Direktbefra-
gung vom 5. August 2003 ausdrücklich bestätigt, die jeweilige Dolmet-
scherin gut verstanden zu haben (vgl. A1, S. 5 und A20, S. 19), und
auch anlässlich der zweiten Direktbefragung vom 9. September 2003
keinerlei Verständigungsprobleme geltend gemacht; aus den jeweiligen
Befragungsprotokollen ist zudem ersichtlich, dass in den Anhörungen
im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin kaum
klärende Rückfragen seitens der Sachbearbeiterinnen der Vorinstanz
notwendig waren. Die Beschwerdeführerin hat sodann nach erfolgter
Rückübersetzung ihrer Aussagen die Richtigkeit aller Befragungspro-
tokolle unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich grundsätzlich darauf
behaften lassen muss. Vor diesem Hintergrund finden die zahlreichen
Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls
keine nachvollziehbare Erklärung in allfälligen Verständigungs- oder
Übersetzungsproblemen.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die teilwei-
se unstimmigen Angaben, namentlich diejenigen bezüglich der Frage
erlittener Vergewaltigungen, seien – wie im Übrigen von der Recht-
sprechung in genereller Weise anerkannt – in der ihr attestierten Post-
traumatischen Belastungsstörung begründet. Der Beschwerdeführerin
ist insofern zuzustimmen, als nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung die nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlaufe des Verfah-
rens – allenfalls gar erst im Rahmen eines ausserordentlichen Rechts-
mittelverfahrens – erfolgte Geltendmachung einer sexuellen Gewalter-
fahrung nicht generell gegen deren Glaubhaftigkeit spricht, entspricht
es doch einem bekannten Phänomen, dass unmittelbar beteiligte Men-
schen einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt oft
nicht oder zumindest nicht unverhüllt zu schildern imstande sind (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK], 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., bestätigt in
EMARK 2004 Nr. 1 E. 4b.dd S. 8 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3 S.
191 f.). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin indessen
aus dieser Praxis nichts zu ihren Gunsten ableiten. So geht aus den
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Protokollen der beiden einlässlichen Direktbefragungen vom 5. August
2003 und vom 9. September 2003 zunächst hervor, dass sie – im Ge-
gensatz zu der nach kurzer Zeit abgebrochenen Befragung vom 2. Mai
2003 – bei klarem Bewusstsein und fähig war, konzise Antworten zu
geben; insbesondere bejahte sie die Frage nach ihrer Einvernahmefä-
higkeit (vgl. A20, S. 3 und A23, S. 2) und zudem waren keine auf die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zurückzuführen-
den Unterbrechungen notwendig. Die Beschwerdeführerin wurde so-
dann beide Male unter Beachtung von Art. 6 AsylV 1 von einem reinen
Frauenteam befragt (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 2). Es ergeben sich
somit aus den jeweiligen Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf
etwelche äussere Umstände, die einer vollständigen Darlegung der
Asylvorbringen durch die Beschwerdeführerin entgegen gestanden
hätten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch namentlich anlässlich
der Anhörung vom 5. August 2003 ausführliche Angaben über die in
der Haft erlittenen Behelligungen gemacht und dabei zahlreiche De-
tails zu wiederholten sexuellen Belästigungen geschildert (vgl. A20, S.
16 f.); die Frage nach einer allfälligen Vergewaltigung hat sie demge-
genüber in beiden Befragungen explizit und in eindeutiger Weise ver-
neint (vgl. A20, S. 16 und S. 19; A23, S. 9). Vor diesem Hintergrund
lässt sich der eklatante Widerspruch zu ihren gegenüber den sie be-
handelnden Ärzten gemachten Angaben – wonach sie mindestens
zweimal von Angehörigen der Armee vergewaltigt worden sei (vgl.
ärztliche Berichte vom 15. Mai 2003, Ziff. 1.1, und vom 25. November
2003, Ziff. 1.1 – nicht auflösen.
6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat demnach ihr Asylgesuch zu
Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin mit einem als anerkannter Flüchtling in Deutschland
lebenden Landsmann verheiratet ist, vorab zu prüfen, ob überhaupt
ein – aufgrund der gesamten Aktenlage prima vista kaum zumutbarer
– Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat zur Diskussion steht,
oder ob es ihr nicht vielmehr möglich und zuzumuten ist, sich ebenfalls
nach Deutschland zu begeben und sich dort im Rahmen eines Gesu-
ches um Familiennachzug um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemü-
hen.
8.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich vom
Bestehen der Möglichkeit eines Familiennachzuges nach Deutschland
auszugehen ist, da der Ehemann der Beschwerdeführerin dort als
Flüchtling anerkannt wurde und dementsprechend einen gesicherten
Aufenthaltsstatus geniesst (vgl. zu den Voraussetzungen des Familien-
nachzuges in Deutschland §29f. des Gesetzes vom 30. Juli 2004 über
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän-
dern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz]). Die Beschwerdeführerin
hat sodann im Beschwerdeverfahren keine schlüssigen Beweismittel
eingereicht, welche die Vermutung eines möglichen Familiennachzu-
ges zu widerlegen vermöchten. Aus dem von ihr mit Eingabe vom 11.
Juli 2006 zu den Akten gereichten Schreiben des Bürgermeisteramtes
G._______ vom 7. Juli 2006 geht zwar hervor, dass zu diesem
Zeitpunkt die finanzielle Situation des Ehemannes zur Deckung des
gemeinsamen Lebensunterhaltes offenbar nicht ausreichte. Gemäss
der mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 nachgereichten Verpflichtungs-
erklärung vom 12. Februar 2007 wurden indessen die Einkommens-
und Wohnverhältnisse von derselben Behörde als zureichend für die
Erteilung eines Besuchervisums erachtet und die Beschwerdeführerin
hält sich seither nach eigenen Angaben immer wieder bei ihrem Ehe-
mann in G._______ auf.
Seite 12
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8.2.2 Die Niederlassung der Beschwerdeführerin in Deutschland er-
scheint im Weiteren unter Berücksichtigung der Gesamtsituation auch
als zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt zwar in ihrer Eingabe
vom 9. Oktober 2009 unter Einreichung eines Berichtes der sie behan-
delnden Paar- und Familientherapeutin vom 28. September 2009 vor,
sie und ihr an einer Spielsucht leidender Ehemann hätten sich – wie-
wohl sie sich als gut funktionierendes Ehepaar verstünden – derzeit
bewusst für zwei getrennte Wohnsitze entschieden, zumal es ihr selber
gelungen sei, zwei Teilzeitstellen zu erhalten und dank der unterstüt-
zenden Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren
Kindern eine positive Entwicklung in Bezug auf ihren psychischen Ge-
sundheitszustand zu bewirken. Aus diesen Angaben der Beschwerde-
führerin geht indessen hervor, dass die Beziehung zwischen ihr und
ihrem Ehemann grundsätzlich intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Es
ist daher kein überwiegendes Hindernis ersichtlich, welches einem Fa-
miliennachzug nach Deutschland entgegenstehen würde. Hinzu
kommt, dass der Ehemann der in H._______ wohnhaften
Beschwerdeführerin in G._______, und damit bereits heute praktisch
in ihrer unmittelbaren Nähe lebt. Ein Umzug der Beschwerdeführerin
an den Wohnort ihres Ehemannes hat damit keine wesentliche
Veränderung ihrer faktischen Lebensumstände zur Folge, zumal
dadurch weder der Kontakt zu ihrer in H._______ lebenden Schwester
und deren Kindern noch derjenige zu ihrer Therapeutin beeinträchtigt
wird und ihr auch die Weiterführung ihrer Arbeitsverhältnisse möglich
bleibt. Die Tatsache allein, dass sich das Ehepaar zur Zeit
einvernehmlich auf das Führen zweier getrennter Haushalte geeinigt
hat, vermag den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht als
unzumutbar erscheinen zu lassen, da es den Ehegatten unbenommen
bleibt, dieselbe Lebensführung auch dort aufrecht zu erhalten.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland als zumutbar und möglich.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Im Weiteren ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges
nach Deutschland zu bejahen, weshalb eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt. Die angefochtene Verfügung ver-
letzt daher – soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu über-
prüfen war – kein Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde
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ist somit abzuweisen, wobei zuhanden der Vollzugsbehörden aus-
drücklich festzuhalten bleibt, dass der Vollzug der Wegweisung einzig
nach Deutschland erfolgen darf; eine Rückschaffung der Beschwerde-
führerin in die Türkei ist demgegenüber im heutigen Zeitpunkt mangels
Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit ausgeschlossen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ange-
sichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist indessen
gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Kosten zu verzichten; bei
dieser Sachlage wird das von der Beschwerdeführerin gestellte und
mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 gutgeheissene Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG hinfällig, weshalb sich eine nähere Prüfung der heutigen fi-
nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erübrigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutsch-
land zu erfolgen hat; ein Vollzug in die Türkei ist derzeit ausgeschlos-
sen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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