Abtei lung IV
D-6732/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6732/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein ivorischer Staatsangehöriger - eige-
nen Angaben zufolge von Italien her kommend am 17. September
2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 23. September 2008
sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 13. Oktober 2008
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei während mehrerer Jahre bei den Rebellen gewesen und habe
längere Zeit in deren Camps verbracht,
dass er die Rebellen jedoch im Jahre 2006 verlassen habe und nach
Italien gegangen sei, da er mit deren Vorgehen nicht mehr einverstan-
den gewesen sei,
dass ihn die Rebellen im Januar 2008 kontaktiert und ihm einen hohen
militärischen Posten in Aussicht gestellt hätten, falls sie die Wahlen ge-
winnen würden,
dass der Beschwerdeführer infolgedessen nach Côte d'Ivoire zurück-
gekehrt sei,
dass die Rebellen schon kurz nach seiner Rückkehr wieder zu den
Waffen gegriffen hätten, worauf er geflohen und via Burkina Faso nach
Italien zurückgekehrt sei,
dass er auch in Italien von den Rebellen bedrängt worden sei,
dass er sich in die Schweiz begeben habe, nachdem er sich in Italien
nicht mehr sicher gefühlt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 - eröffnet glei-
chentags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. September 2008 nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Italien, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die
Schweiz mit einem legalen Status aufgehalten habe, am 14. Dezember
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2007 als sicheren Drittstaat bezeichnet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des bei der Anhörung gewähr-
ten rechtlichen Gehörs vom 13. Oktober 2008 zu einer allfälligen Rück-
kehr nach Italien vorgebracht habe, die ivorischen Rebellen würden
ihm dort nachstellen (vgl. A9/10; S. 8),
dass demgegenüber festzustellen sei, dass der Rechtsstaat Italien
über ein wirksames Polizei- und Justizsystem zur Ermittlung von Ver-
folgungshandlungen verfüge, und jedermann Zugang zu diesem
Schutz habe,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Italien vom
18. Juli 2006 bis zum 2. April 2008 sowie vom 4. Mai 2008 bis zum
17. September 2008 über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung
verfügt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. September 2008, S. 7),
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers mit Datum vom 8. Oktober 2008 zugestimmt hätten,
dass das BFM ferner feststellte, dass weder Personen, zu denen der
Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätte noch nahe Angehörige
in der Schweiz lebten,
dass seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht of-
fensichtlich zutage trete, da der Beschwerdeführer nicht nachvollzieh-
bar dargelegt habe, weshalb er im Frühjahr 2008 doch wieder zu den
Rebellen zurückgekehrt sei,
dass darüber hinaus seine Darstellung, die Rebellen hätten ihm eine
hohe und strategisch wichtige Funktion angeboten, obschon er sie im
Jahre 2006 aus Gewissensbissen verlassen habe, als unglaubwürdig
und realitätsfremd zu bewerten sei,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG beste-
he,
dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asyl-
gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachte, er empfinde Italien nicht als sicheren Drittstaat, da Dunkel-
häutige keinen Polizeischutz erhielten,
dass er darüber hinaus geltend machte, der Gesetzgeber habe mit der
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gemäss
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 ein
Summarverfahren geschaffen, indem über Bestehen oder Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend befunden werde, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei,
dass somit auf ein Asylgesuch einzutreten sei, wenn aufgrund der
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden könne,
ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling sei oder nicht,
und zusätzliche Abklärungen im ordentlichen Verfahren getroffen wer-
den müssten,
dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handle, mithin weitere
Abklärungen notwendig seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG); in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzel-
fall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
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steht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG); in einen Drittstaat weiterreisen kön-
nen, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz
nachsuchen können (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Italien aktenkundig und unbestritten ist,
dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten -
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net wurde,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfüllte die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien unglaub-
haft und realitätsfremd,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt
sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im in der Beschwerde zitier-
ten Grundsatzurteil BVGE 2007/8 mit der Frage nach dem Prüfungsge-
genstand im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch bei fehlen-
dem Nachweis der Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG befasste,
dass das BFM in casu jedoch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass infolgedessen der Hinweis auf genanntes Grundsatzurteil unbe-
helflich ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die Wegweisung zu Recht angeord-
net wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht,
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung dorthin schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und ein entsprechen-
des Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz be-
steht,
dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass angesichts des unbestrittenen Aufenthalts in Italien und der un-
glaubhaften Vorbringen die Beschwerdebegehren als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers - deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...)
- das BFM, (...) (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen:
Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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