Abtei lung IV
D-6732/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.________, geboren (...),
Iran,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6732/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1989
verliess und zusammen mit seiner Familie in den Irak übersiedelte,
dass er am 12. September 2008 in Richtung Syrien aus dem Irak aus-
reiste, sich in der Folge ausserdem in der Türkei aufhielt und schliess-
lich am 1. Dezember 2008 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten
Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte, dort am 17. Dezember 2008 summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C.________ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Juli 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei Mitglied und Kämpfer der Kur-
dischen Demokratischen Partei des Iran (KDPI) und als solcher im Iran
gefährdet gewesen,
dass die ganze Familie deshalb im Jahr 1989 in den Nordirak habe
flüchten müssen, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt und
unterstützt worden seien,
dass er im Jahr 2006 seine irakische Ehefrau S. geheiratet habe,
dass sich die Schwester seiner Ehefrau, B., im Irak für die Rechte der
Frauen engagiert und im September 2008 an der Sitzung einer
Frauengruppe ein Flugblatt verteilt habe, in welchem sie bestimmte
Aspekte des Islam kritisiert habe,
dass B. damit den Zorn der Mullahs auf sich gezogen habe,
dass ein Mullah eine Fatwa erlassen und darin zur Tötung von B. auf-
gerufen habe,
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dass seine Ehefrau ihn gebeten habe, B. in Sicherheit zu bringen, wo-
rauf er B. und deren Sohn zu seinem Freund in die Zentrale der
Jugendpartei der KDP gebracht habe,
dass er dort einen Anruf seiner Frau erhalten habe, welche ihm mitge-
teilt habe, mehrere Islamisten hätten bei ihr zuhause nach ihrer
Schwester gesucht,
dass seine Frau Angst bekommen und den Islamisten daher verraten
habe, ihre Schwester befinde sich mit ihm zusammen bei seinem
Freund,
dass er in der Folge umgehend mit der Schwägerin, deren Sohn sowie
seinem Freund nach Kirkuk zu einem Bekannten seines Freundes ge-
flüchtet sei,
dass sie daraufhin am 12. September 2008 nach Syrien ausgereist
seien,
dass sich der Ehemann seiner Schwägerin aus Geschäftszwecken
ebenfalls dort befunden habe,
dass dieser nach ungefähr einem Monat erfahren habe, ihre Flucht
nach Syrien sei den Islamisten zu Ohren gekommen,
dass sie aus diesem Grund am 15. Oktober 2008 in die Türkei weiter-
geflüchtet seien,
dass die Verhältnisse in der Türkei schwierig gewesen seien und er
nach wie vor nicht in den Irak habe zurückkehren können, weshalb er
schliesslich am 23. November 2008 in Richtung Schweiz aus der Tür-
kei ausgereist sei,
dass er bei einer Rückkehr in den Irak befürchte, von den Islamisten
an den Iran ausgeliefert zu werden,
dass er nicht in den Iran gehen könne, da er dort als Mitglied der
Jugendorganisation der KDP gefährdet wäre,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens einen Ausweis der Jugendorganisation der KDP, den UNHCR-
Flüchtlingsausweis sowie eine Kopie einer Bestätigung seiner Mitglied-
schaft bei der Jugendorganisation der KDP zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – eröffnet am
6. Oktober 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu
seinen Identitätspapieren gemacht,
dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, obwohl ihm dies
möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass er in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung im Irak eben-
falls widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass die von ihm geschilderte Flucht aus dem Irak konstruiert und un-
logisch wirke,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Irak
daher unglaubhaft seien,
dass seine Ausreise aus dem Iran zwanzig Jahre zurückliege und da-
von auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre dort heute nicht von
asylrelevanter Verfolgung bedroht,
dass die eingereichten Beweismittel zu seiner KDPI-Mitgliedschaft
daran nichts zu ändern vermöge, zumal er diesbezüglich keine Verfol-
gung geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erscheine,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein irakisches Identitätsdokument beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 eine Unterstützungsbestäti-
gung des Sozialdienstes des Kantons C.________ vom selben Datum
nachgereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 3. November
2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwer-
de nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. November 2009 einbe-
zahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem
Herkunftsland Irak gefährdet sei, weil er seiner Schwägerin, welche
von Islamisten bedroht worden sei, geholfen habe, ins Ausland zu
fliehen, unglaubhaft ist,
dass die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers Un-
gereimtheiten enthalten und ausserdem teilweise realitätsfremd aus-
gefallen sind,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage nach der An-
zahl Männer, welche angeblich seine Frau aufgesucht haben, wider-
sprach, indem er zunächst erklärte, seine Frau habe ihm nicht gesagt,
wieviele Männer es gewesen seien (vgl. A1 S. 5), in der Direkt-
anhörung hingegen aussagte, es seien 7-8 bärtige Männer gewesen
(vgl. A11 S. 5),
dass die in der Beschwerde nachgelieferte Erklärung für diese Diskre-
panz, wonach der Beschwerdeführer zwischen den zwei Befragungen
mit seiner Frau telefoniert und diese nach der Anzahl Männer gefragt
habe, nicht überzeugt, da er bereits in der Direktanhörung nach einer
Erklärung für seine widersprüchliche Aussage gefragt worden war,
damals jedoch einen anderen Grund nannte (vgl. A11 S. 6),
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Frau den
Islamisten gesagt habe, er sei mit ihrer Schwester zusammen bei
seinem Freund, unplausibel erscheint, zumal seine Frau überhaupt
keinen Anlass hatte, den Beschwerdeführer zu erwähnen, da die Isla-
misten den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge lediglich nach
dem Aufenthaltsort der Schwester fragten (vgl. A11 S. 6),
dass aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich
der Beschwerdeführer ebenfalls zur Flucht aus dem Irak gezwungen
sah, da er persönlich nicht von der Fatwa betroffen ist und im Übrigen
die kurdischen Behörden im Nordirak grundsätzlich schutzfähig und
-willig sind und er daher diese um Schutz vor den Islamisten hätte er-
suchen können,
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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Akten zufolge nach wie
vor unbehelligt im Irak lebt, obwohl es ihre Schwester ist, die angeblich
von Islamisten gesucht worden war,
dass die geltend gemachte Gefährdungslage im Irak nach dem Ge-
sagten unglaubhaft ist,
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre
bei einer Rückkehr in den Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt,
dass er den Akten zufolge im Irak als Flüchtling anerkannt ist, eigenen
Angaben zufolge seit 20 Jahren dort lebte und neben dem UNHCR-
Flüchtlingsausweis ausserdem über ein irakisches Identitätspapier ver-
fügt (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument),
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bezüglich
der betreffend den Iran geltend gemachten Verfolgung respektive Ver-
folgungsfurcht nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen,
dass es ihm ausserdem nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Iran geltend zu machen, da er im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Iran erst drei Jahre alt war und heute zwar angeblich
Mitglied der KDPI ist, sich jedoch den Akten zufolge darüber hinaus
nicht politisch engagiert,
dass nach dem Gesagten insgesamt das Vorliegen einer asyl- res-
pektive flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung beziehungsweise
Verfolgungsfurcht zu verneinen ist,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel
etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher
einzugehen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
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rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass im angeblichen Heimatland des Beschwerdeführers, Iran, keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und der Vollzug der Wegwei-
sung auch in den Nordirak, die Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers, praxisgemäss als generell zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. dazu
BVGE 2008/5),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr
ins Heimat- oder Herkunftsland schliessen lassen würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen An-
gaben zufolge ausgebildeter Schmied ist und über Arbeitserfahrung
auf diesem Gebiet verfügt,
dass er sowohl im Nordirak als auch im Iran Verwandte hat, welche ihn
gegebenenfalls unterstützen könnten,
dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner Rück-
kehr in den Iran oder in den Nordirak in eine Existenz bedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass in Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug in den Nord-
irak insbesondere darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer
dort als Flüchtling anerkannt ist, über ein irakisches Identitätspapier
verfügt und mit einer irakischen Staatsangehörigen verheiratet ist,
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Kassation
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz nicht begründet wird, weshalb auf diesen Antrag nicht ein-
zutreten ist, zumal auch von Amtes wegen keine Veranlassung für eine
Kassation ersichtlich ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 11. November 2009 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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