B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6732/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
D-6732/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Paschtune und af-
ghanischer Staatsangehöriger aus dem (…) bis (…) km von der Stadt Ka-
bul entfernten Dorf B._______ in der Provinz C._______, machte zur Be-
gründung seines Asylgesuches vom 13. Mai 2013 im Wesentlichen gel-
tend, amerikanische Soldaten hätten seinen Onkel, einen ehemaligen Ta-
liban, umgebracht. Die Taliban, die Amerikaner und die nationale afghani-
sche Armee hätten ihn (den Beschwerdeführer) anwerben wollen, weshalb
seine Eltern ihm aus Angst, dass er ebenfalls getötet werden könnte, ge-
holfen hätten, das Land zu verlassen.
B.
Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und
Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 13. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die
sprachliche Analyse lasse zwar eine Verbundenheit mit der angeblichen
Herkunftsregion erkennen, sie biete aber auch klare Hinweise auf eine Ver-
bundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans, was im Zu-
sammenhang mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Be-
schwerdeführers die Annahme stütze, dass dessen primäre Sozialisation
höchstwahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan statt-
gefunden habe. Die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan könne
ihm daher nicht geglaubt werden. Der eingereichte afghanische Identitäts-
ausweis weise derart viele Fälschungsmerkmale auf, dass der Beschwer-
deführer seine Identität nicht zu belegen vermöge. Mehrere Angaben im
Dokument würden seinen Aussagen im Asylverfahren widersprechen.
Demzufolge sei auch den angeblichen Problemen in Afghanistan die
Grundlage entzogen, was durch die nicht plausiblen und unsubstanziierten
Angaben zu den Asylvorbringen untermauert werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft zu tragen,
indem davon ausgegangen werde, einer Wegweisung an den bisherigen
Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer
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diese Verfügung im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht an. Das
Dispositiv der Verfügung vom 20. November 2015 erwuchs hinsichtlich der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs
und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-8296/2015 vom 2. Juni
2016 die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, die Aussagen der LINGUA-Analyse
zu entkräften. Dies lege zusammen mit den vom SEM aufgelisteten Fäl-
schungsmerkmalen des eingereichten Identitätsdokumentes und von Wi-
dersprüchen zwischen den Angaben auf dem Dokument und den Aussa-
gen des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass er nicht aus der von
ihm angegebenen Herkunftsregion stamme und hinsichtlich seiner tatsäch-
lichen Herkunft falsche Angaben gemacht habe. Durch die Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung
etwaiger Vollzugshindernisse, weshalb anzunehmen sei, dass keine sol-
chen Hindernisse bestünden. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge
zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM
eine Verlängerung der Ausreisefrist um zwei Monate mit der Begründung,
er sei dabei, neue Dokumente aus Afghanistan zum Beleg seiner Herkunft
zu beschaffen (Bestätigung Herkunftsort und „Heimatkanton“, Identitäts-
nachweise der Eltern). Er könne die Dokumente beziehungsweise ein ent-
sprechendes Wiedererwägungsgesuch wegen der schwierigen Lage in Af-
ghanistan, der komplizierten Kommunikationswege und der Feiertage zum
Ende des Ramadans nicht vor dem Ablauf der Ausreisefrist am 8. Juli 2016
einreichen. Das SEM wies am 12. Juli 2016 das Gesuch um Verlängerung
der Ausreisefrist mangels ersichtlicher Ausreisevorbereitungen und gülti-
ger Reisepapiere des Beschwerdeführers ab.
G.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016. Zur Begrün-
dung machte er geltend, das Gericht sei im Urteil zu Unrecht davon aus-
gegangen, dass seine Sozialisation nicht in der Provinz C._______ statt-
gefunden habe, sondern im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein undatiertes afghanisches
Bestätigungsschreiben des Ortsrates von B._______ zu einem Gesuch
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seiner Schwester D._______ sowie ein Schreiben des Provinzrates von
C._______ vom 19. Juli 2016 in derselben Angelegenheit zu den Akten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom
4. August 2016 fest, die Bestätigung vom 19. Juli 2016 des Provinzrates
von C._______ sei nach dem Urteil vom 2. Juni 2016 des Gerichts entstan-
den, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
schon aus diesem Grund ausscheiden dürfte. Bezüglich des undatierten
Beweismittels hielt es fest, der Beschwerdeführer hätte dieses zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt, nämlich bereits während des Beschwerde-
verfahrens, beschaffen und einreichen können. Mit Urteil D-4671/2016 vom
30. August 2016 trat das Gericht mangels Leistung des erhobenen Kosten-
vorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein.
I.
Am 7. Dezember 2016 fand in den Räumlichkeiten des SEM eine Befra-
gung des Beschwerdeführers durch Vertreter der pakistanischen Botschaft
statt. Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer in der afghanischen
Botschaft in Genf zu Staatsangehörigkeit und Identität befragt.
J.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 (Datum des Poststempels) reichte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiederer-
wägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom
20. November 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei in der
Schweiz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Vollzug der Wegwei-
sung während der Behandlung des Gesuchs vorläufig zu sistieren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: diverse nicht un-
terzeichnete Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM (28. Juli 2016,
16. Juni 2017), den Migrationsdienst des Kantons E._______ (11. August
2016, 23. September 2016, 28. März 2017 und 8. Mai 2017) und die afgha-
nische Botschaft in Genf (21. Juni 2017), ferner Kopien der bereits im Re-
visionsverfahren eingereichten Beweismittel sowie eines ursprünglich beim
Migrationsdienst des Kantons E._______ eingereichten, undatierten Doku-
mentes, das in der Beschwerde als „Wohnsitzbestätigung“ bezeichnet wird.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 20. No-
vember 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
L.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihm „das nachgesuchte Asyl zu erteilen“. Even-
tualiter beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Be-
schwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens
zu gestatten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Bestätigungsschrei-
ben einer Privatperson namens F._______ vom 27. November 2017, eine
Liste mit Unterschriften von 20 oder 21 Personen samt 17 Ausweiskopien
sowie Kopien von nicht unterzeichneten, an den Migrationsdienst des Kan-
tons E._______ (28. März 2017, 8. Mai 2017), das SEM (16. Juni 2017)
und die afghanische Botschaft in Genf (21. Juni 2017) adressierten Schrei-
ben samt drei Quittungen der Post.
M.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wurden folgende Unterlagen nachge-
reicht: zwei Fotoausdrucke des Ausländerausweises von F._______; eine
Kopie eines Fotos, das angeblich den verstorbenen Vater des Beschwer-
deführers in einem Holzsarg zeigt; zwei Fotoausdrucke von N-Ausweisen
von Personen, die auf der eingereichten Liste figurieren; ferner zwei durch
das Zentrum für Berufsbildung G._______ beziehungsweise H._______
am 4. und 5. Dezember 2017 ausgestellte Bestätigungen, wonach der Be-
schwerdeführer berufsvorbereitende Schuljahre besucht habe bezie-
hungsweise immer noch besuche, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung vom 4. Dezember 2017.
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Seite 6
N.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ent-
bindung von der Kostenvorschusspflicht wies sie ebenfalls ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis am 28. Dezember 2017 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– einzuzahlen.
O.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. Dezember
2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss
Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist-
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid
abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsge-
such“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisions-
gründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016
zahlreiche, seine Herkunft und seine Probleme betreffende Dokumente
aus seiner Heimat erhältlich machen können, welche er am 28. Juli 2016
an das SEM und am 29. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
schickt habe. Das SEM habe ihm nicht geantwortet; das Gericht habe die
Dokumente zwar als Revisionsgesuch entgegengenommen, sei dann je-
doch auf die Eingabe nicht eingetreten. Er habe am 11. August 2016 die
Originale der Dokumente dem Migrationsdienst des Kantons E._______
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zugestellt, und dieser habe ihm mitgeteilt, dass diese Dokumente für die
Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht geeignet seien,
woraufhin er im September 2016 eine „Wohnsitzbestätigung des Dorfes,
des Distriktes und der Provinz“ mit Foto und Übersetzung eingereicht habe.
Das SEM habe ihn Anfang Dezember 2016 einer Delegation der pakistani-
schen Botschaft vorgeführt. Diese habe bestätigt, dass er nicht aus Pakis-
tan stamme, sondern afghanischer Staatsbürger sein müsse. Der afghani-
schen Botschaft in Genf, welcher er ebenfalls vorgeführt worden sei, habe
nur eine wenig beweiskräftige Kopie seiner Tazkira vorgelegen, und er
habe deshalb mit einer Eingabe an die Botschaft am 21. Juni 2016 die Ko-
pien aller eingereichten Dokumente zugestellt mit der Bitte, Abklärungen
zu deren Echtheit zu treffen. Die Botschaft habe ihm an einem zweiten Ter-
min beschieden, er müsse Originaldokumente vorlegen und diese vorgän-
gig in Kabul beglaubigen lassen; an seiner afghanischen Staatsangehörig-
keit habe sie keine Zweifel. Dadurch erschienen auch seine Fluchtgründe
in einem gänzlich andern Licht. Durch die Einreichung mehrerer Original-
dokumente aus seiner Heimat habe er sowohl seine Herkunft als auch
seine Fluchtgründe untermauert und glaubhaft gemacht, und da seine Her-
kunft aus der Provinz C._______ und seine afghanische Staatsangehörig-
keit nun feststünden, sei von Amtes wegen eine Prüfung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan vorzu-
nehmen.
4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017
aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei inzwischen von der pakista-
nischen Botschaft als afghanischer Staatsbürger identifiziert worden. Sein
Versuch, eine Bestätigung der afghanischen Botschaft für seine afghani-
sche Staatsangehörigkeit zu erhalten, sei daran gescheitert, dass sich die
Originaldokumente für den Nachweis seiner Identität beim SEM befänden
und er diese daher nicht in Kabul beglaubigen lassen könne. Der Be-
schwerdeführer mache damit das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
(Art. 66 Abs. 22 VwVG) geltend. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch
nicht erheblich im Sinne dieser Bestimmung und könnten daher nicht als
Wiedererwägungsgründe erachtet werden. Die pakistanische Botschaft
verfüge nicht über die Kompetenz zur Identifizierung afghanischer Staats-
bürger. Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht als pakistanischer
Staatsbürger zu identifizieren sei, sei nicht von zentraler Bedeutung, weil
nicht allein seine Staatsangehörigkeit fraglich sei, sondern Personalien und
Herkunft insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien. In den Verfahrens-
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akten sei ausreichend dokumentiert, dass der Beschwerdeführer wieder-
holt unwahre Angaben zu seiner Biografie gemacht und gefälschte Beweis-
mittel eingereicht habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit diversen Eingaben an
die kantonalen Behörden und das SEM erfolglos versucht, eingereichte
Originaldokumente zurückzuerhalten, um sie von der afghanischen Bot-
schaft beglaubigen zu lassen, und das SEM habe daher die Abklärungen
zu den Beweismitteln selbst vorzunehmen, weist dieses zurück. Die be-
sagten Eingaben hätten erst mit dem Wiedererwägungsgesuch Eingang in
die SEM-Akten gefunden, und ohne weitere Belege bleibe fraglich, ob und
wie der Beschwerdeführer die Eingaben tatsächlich gemacht habe. Das
SEM sehe indes ohnehin von den geforderten Abklärungen ab, weil es sich
bei den eingereichten Unterlagen offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben
und Fälschungen handle. Auf der zuletzt eingereichten Wohnsitzbestäti-
gung fehle das Datum, und darauf befänden sich als Fotografie eine Kopie
des Fotos der als Fälschung erachteten Tazkira sowie ein Fingerabdruck
des Beschwerdeführers, obwohl das Dokument gemäss Inhalt erst nach
dessen Flucht ausgestellt worden sei. Demzufolge erscheine auch dieses
Dokument als ungeeignet, die Personalien des Beschwerdeführers zu be-
legen, und es würden keine Gründe oder Beweismittel vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2015 beseitigen könn-
ten.
4.3 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, die
Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe
nach unterlassener beziehungsweise falscher Beweiswürdigung ein will-
kürliches Urteil gefällt. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ge-
fälschte Beweismittel eingereicht habe. Weder die Vorinstanz noch das
Bundesverwaltungsgericht könnten die Echtheit der Tazkira bestimmen;
eine abschliessende Begutachtung dürfte nur durch die ausstellende Be-
hörde in Afghanistan oder das dortige Innenministerium möglich sein. Die
Vorinstanz habe ohne jede Prüfung der eingereichten Beweismittel be-
hauptet, es handle sich ohnehin um Gefälligkeitsschreiben und Fälschun-
gen, nur weil davon ausgegangen werde, er habe vormals gefälschte Do-
kumente eingereicht und gelogen. Zwar habe er seine Vorbringen im Rah-
men des Asylverfahrens nicht ausreichend glaubhaft machen können,
doch sei er auch nicht als Lügner oder Fälscher entlarvt worden. Es könne
zwar seltsam anmuten, dass auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung
sein Name stehe, doch erkläre sich dies damit, dass es in dem Dokument
um ihn gehe. Sein Fingerabdruck befinde sich jedoch entgegen der Ansicht
D-6732/2017
Seite 10
der Vorinstanz nicht auf dem Dokument, da er ja im Zeitpunkt von dessen
Ausstellung bereits in der Schweiz gewesen sei. Dass die Wohnsitzbestä-
tigung nicht datiert sei, treffe zwar zu, doch trage sie einen eindeutigen
Verweis auf seine Tazkira und deren Aktennummer, welche auf den ent-
sprechenden Eintrag in den Büchern der Einwohnerbehörde verweise. Mit
dieser oben links auf dem Dokument eingetragenen Aktennummer lasse
sich überprüfen, ob er in der zuständigen Einwohnerkartei seiner heimatli-
chen Behörde eingetragen sei. Die Vorinstanz habe es in rechtswidriger
Weise unterlassen, Abklärungen zu treffen, weil sie seine Glaubwürdigkeit
von vornherein ausschliesse. Er biete noch immer an, die Echtheit der ein-
gereichten Originalbeweismittel zu belegen, und würde sie notfalls auch
nach Afghanistan senden, damit jemand sie der dort zuständigen Behörde
in Kabul vorlegen könne. Er biete ferner ein „Parteienverhör“ an, sei er
doch überzeugt, seine Herkunft mündlich glaubhaft machen zu können.
Das LINGUA-Gutachten zeige klar auf, dass er einen Bezug zu seiner Hei-
mat habe. Er halte die LINGUA-Analyse für falsch. Die eigentliche Asylan-
hörung sei ausgesprochen kurz gewesen. Man habe keinerlei Mühe darauf
verwendet, seine Herkunft und Verhältnisse im Rahmen dieser Anhörung
abzuklären, und ihm damit die Möglichkeit genommen, Gegenbeweis zu
führen. Die Aussage der Vorinstanz, wonach es an Belegen dafür fehle,
dass die Eingaben an den Kanton und das SEM tatsächlich erfolgt seien,
sei ihm unverständlich. Diese Belege lägen der Beschwerde bei. Der Voll-
zug der Wegweisung afghanischer Staatsbürger könne nur zumutbar sein,
wenn die betreffende Person in einer der wenigen einigermassen sicheren
Städte über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Da dies vorliegend nicht
der Fall sei und auch keine Hinweise darauf hindeuteten, sei das vorlie-
gende Gesuch mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu prüfen und ihm zu-
mindest Gelegenheit zu geben, Beweis zu führen und im Rahmen einer
Befragung nochmals zu seinen familiären Umständen Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die 30-tägige Frist zur Ein-
reichung eines Wiedererwägungsgesuchs ab Entdeckung des Wiederer-
wägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) vor, es sei ihm nicht möglich ge-
wesen, die Beweismittel früher einzureichen, da er sie nicht selber habe
beschaffen oder ihre Ausstellung beschleunigen können. Sein Vater habe
bei der Beweismittelbeschaffung nicht mehr helfen können, weil er von den
Taliban umgebracht worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe im Zeit-
punkt des Asylentscheides im November 2015 seine in der Provinz Kabul
verheiratete Schwester D._______ gebeten, in seine Heimatprovinz zu rei-
sen, um die Beweismittel erhältlich zu machen, und er habe diese erst im
D-6732/2017
Seite 11
Juli 2016 erhalten. Ob diese Ausführungen geeignet sind, die Rechtzeitig-
keit des Gesuches darzutun, kann angesichts der nachfolgend aufgezeig-
ten fehlenden Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen und einge-
reichten Beweismittel offenbleiben.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch das Einreichen
mehrerer Originaldokumente aus seiner Heimat sowohl seine Herkunft als
auch seine Fluchtgründe untermauert und glaubhaft gemacht. In einem un-
datierten Dokument ersucht D._______, die Schwester des Beschwerde-
führers, den Ortsrat von B._______ um eine Bestätigung, dass ihr Onkel
von den Taliban ermordet worden sei und diese ihren Bruder wiederholt zur
Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert hätten, weshalb er in die Schweiz
geflüchtet sei. In einem an den Distriktvorsteher von I._______ gerichteten
Schreiben bestätigen die Mitglieder des Ortsrates von B._______, dass der
Onkel der Gesuchstellerin von „den Gegnern der Regierung“ ermordet und
ihr Bruder von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Laut
einem am 19. Juli 2016 vom Provinzrat von C._______ ausgestellten Do-
kument überreichte dieser dem Direktor des Provinzrates ein Gesuch von
D._______, in dem diese angab, ihr Vater sei von den Gegnern umge-
bracht worden, und diese hätten auch von ihrem Bruder verlangt, mitzuma-
chen, so dass er nach einigen Drohungen gezwungen gewesen sei, das
Land zu verlassen. In dem Dokument bestätigt der Direktor die Probleme
der Gesuchstellerin und hält fest, auch die Dorfältesten hätten bestätigt,
dass „die Person“ bedroht worden sei.
Dass das SEM diese Dokumente ohne weiteres als Gefälligkeitsschreiben
und als Fälschungen eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit in den
Beweismitteln rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Asylgründe des Be-
schwerdeführers wiederholt werden (Ermordung des Onkels, Flucht des
Beschwerdeführers wegen wiederholter Rekrutierungsversuche durch die
Taliban), besteht ohnehin keine Veranlassung, darauf einzugehen. Die be-
hauptete Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban
wird auch nicht ansatzweise substanziiert, zeitlich nicht fixiert und mit den
vorerwähnten Dokumenten oder dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Foto auch nicht belegt. Wollte man den Aussagen des Beschwerdeführers
Glauben schenken, müsste sich die angebliche Tötung des Vaters im Üb-
rigen bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni
2016 ereignet haben (vgl. E. 5.1), weshalb sie auch nicht mehr als neu
bezeichnet werden kann. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der
Beschwerde wird dargetan, weshalb und inwiefern die angebliche Tötung
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Seite 12
des Vaters oder weitere Vorbringen im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens oder gegebenenfalls eines zweiten Asylgesuchs (Art. 111c
AsylG) zu prüfen wären.
5.2.2 Das im Wiedererwägungsgesuch als „Wohnsitzbestätigung des Dor-
fes, des Distrikts und der Provinz“ und in der Beschwerde als „heimatliches
Dokument im Sinne einer Wohnsitzbestätigung“ bezeichnete Beweismittel
wurde eingereicht, nachdem die kantonale Behörde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt hatte, dass die bisher eingereichten Beweismittel nicht geeig-
net seien, seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. Wie-
dererwägungsgesuch S. 1). Gemäss der deutschen Übersetzung einer Ko-
pie des undatierten Dokumentes werden unter dem Titel „Personalien des
Gesuchstellers“ zunächst sein Name sowie die Namen seines Vaters und
Grossvaters genannt, dann folgen Angaben zur Registrierung und eine
Laufnummer und schliesslich die Nennung des Dorfes J._______, der Re-
gion B._______ und des Distrikts I._______, Provinz C._______. Darunter
führt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an den Distriktvorsteher von
I._______ aus, er habe das Land verlassen müssen, weil er an seinem
Wohnort einige Male seitens der Taliban mit dem Tod bedroht worden sei,
und bestätigt dies mit seinem Fingerabdruck. Es folgen die Fingerabdrücke
von vier „Ortsbewohnern“ sowie die unterschriftliche Bestätigung durch
drei weitere Personen, unter anderem den Orts- und Distriktvorsteher. Die
Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.3) vermögen die korrekte Würdi-
gung des Dokumentes durch die Vorinstanz (vgl. E. 4.2) nicht zu entkräf-
ten. Insbesondere steht nicht fest, wann und durch welche Behörde das
Dokument ausgestellt wurde und wie der Fingerabdruck des Beschwerde-
führers (vgl. Übersetzung) auf ein angeblich in Afghanistan ausgestelltes
Dokument gelangen konnte, obwohl dieser sich im Zeitpunkt der im Doku-
ment geschilderten Vorkommnisse in der Schweiz befand. Bereits aus die-
sem Grund kann es sich beim Dokument nicht um eine offizielle Wohnsitz-
bestätigung handeln. Sodann spricht auch der Umstand, dass auf dem Do-
kument dieselbe Aktennummer vermerkt ist wie auf der Tazkira, nicht für
seine Authentizität, zumal es auch eine Kopie des Fotos der Tazkira ent-
hält, deren zahlreiche Fälschungsmerkmale von den Asylbehörden bereits
wiederholt festgestellt wurden. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt,
dass dieses Dokument ebenfalls nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 20. November 2015 zu beseitigen.
5.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind ebenfalls
nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. In einem Dokument
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Seite 13
bestätigen 20 oder 21 Personen mit ihrer Unterschrift, den Beschwerde-
führer zu kennen und sicher zu sein, dass er afghanischer Staatsbürger
sei. Im Schreiben vom 27. November 2017 teilt der in K._______ (Pakis-
tan) geborene F._______ mit, er habe den Beschwerdeführer im Septem-
ber 2017 in der Schweiz kennengelernt und sei überzeugt, dass dieser
ausB._______, Distrikt I._______, Provinz C._______ stamme, weil er (der
Beschwerdeführer) den genau gleichen Dialekt spreche wie der von Freun-
den aus diesem Dorf, mit denen er (F._______) heute noch Kontakt habe.
Überdies habe der Beschwerdeführer ihm ein Foto seines verstorbenen
Vaters gezeigt. In dem Toten auf dem Foto habe er (F._______) die Person
erkannt, welche er in seiner früheren Funktion als ehemaliger persönlicher
Assistent des (…) von C._______ einmal zusammen mit dem Polizeichef
von I._______ auf der Verwaltung in L._______ gesehen habe.
Diese Schreiben weisen offensichtlich Gefälligkeitscharakter auf. Dass es
sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografie eines verstor-
benen Mannes um den Vater des Beschwerdeführers handle, ist eine nicht
belegte Behauptung, und das Vorbringen mit dem Treffen zwischen dem
Vater des Beschwerdeführers und F._______ wirkt konstruiert. Die persön-
lichen Überzeugungen von Privatpersonen zur Herkunft des Beschwerde-
führers sind sodann nicht geeignet, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse,
welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8296/2015 vom 2. Juni
2016 bestätigt wurden, umzustossen.
5.4 Zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der
Schweiz wurden am 7. Dezember 2017 zwei Bestätigungen eingereicht,
gemäss denen er offenbar während zweier Jahre Lernender an einem Be-
rufsbildungszentrum war und seit August 2017 ein weiteres berufsvorbe-
reitendes Schuljahr an diesem Zentrum absolviert. Die Frage der Integra-
tion von erwachsenen Personen ist bei der Beurteilung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen im ordentlichen Asylverfahren in der Regel bedeu-
tungslos. Für ausserordentliche Verfahren muss dies umso mehr gelten.
Die Integrationsbemühungen des volljährigen Beschwerdeführers sind
demzufolge wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
5.5 Die Rügen, das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachge-
kommen, habe Beweise gar nicht oder falsch gewürdigt und es in rechts-
widriger Weise unterlassen, Abklärungen zu treffen, gehen fehl. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es nicht Aufgabe der Asylbe-
hörden, asylsuchende Personen als „Lügner“ oder „Fälscher“ zu entlarven.
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Vielmehr hat die asylsuchende Person ihre Vorbringen glaubhaft zu ma-
chen (Art. 7 AsylG). In der Rechtsmittelschrift wird eingeräumt, dass dies
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist. Nichtsdestotrotz wird die LIN-
GUA-Analyse in der Beschwerde wiederum als „falsch“ bezeichnet. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-8296/2015 vom 2. Juni 2016
(E. 4) ausführlich erörtert, weshalb die LINGUA-Analyse nicht zu beanstan-
den ist; eine Kritik an Urteilen der Beschwerdeinstanz ist im Rahmen eines
Wiedererwägungsgesuches nicht zulässig. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, die Anhörung im Asylverfahren sei „ausgesprochen kurz“
gewesen, seine Herkunft und Familienverhältnisse seien nicht abgeklärt
worden, und man habe ihm so verunmöglicht, Gegenbeweis zu führen, ist
zurückzuweisen. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Wiederer-
wägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen
des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht wer-
den können. Wiedererwägungsgesuche sind dem SEM schriftlich und be-
gründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), und es ist keine münd-
liche Anhörung vorgesehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei
eine mündliche Anhörung durchzuführen, an der er seine Herkunft glaub-
haft machen und nochmals zu seinen familiären Umständen Stellung neh-
men könne, ist abzuweisen.
5.6 In der Eingabe vom 7. Dezember 2017 ersucht die Rechtsvertreterin
bezüglich der in den diversen Verfahren eingereichten Originaldokumente
um Mitteilung, „welchen Weg das Gericht für die Prüfung der Dokumente
als sinnvoll erachtet“. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen von
Beschwerdeverfahren Empfehlungen für den Umgang mit Beweismitteln,
die entweder gefälscht sind und/oder Gefälligkeitscharakter haben, abzu-
geben.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsge-
such noch in der Beschwerde aufgezeigt wird, inwiefern sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des SEM vom
20. November 2015 beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz (Beschwerdeurteil vom 2. Juni 2016) in
wesentlicher Weise verändert haben soll und mithin die ursprünglich feh-
lerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage anzupassen wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die
von ihm eingereichten Beweismittel und die Beweismittelanträge (erneute
Anhörung, Prüfung der Echtheit der Tazkira durch die ausstellende Be-
hörde, Beizug der Asylakten von F._______) sind wiedererwägungsrecht-
lich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom
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23. August 2017 somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung erweist sich als gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.– festzusetzen
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 28. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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