B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6733/2014
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie, welcher seinen Angaben zufolge aus der Region von
X._______ stammt – am 24. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die damals
vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5706/2010 vom 9. Sep-
tember 2010 auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde
– mangels Leistung beziehungsweise zufolge verspäteter Leistung des
Kostenvorschusses – nicht eintrat, womit der Entscheid in Rechtskraft
erwuchs,
dass im Nachgang dazu der Beschwerdeführer vom BFM per 27. Sep-
tember 2010 zum Verlassen der Schweiz aufgefordert wurde,
dass die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Vollzugsbehör-
de dem BFM am 3. November 2010 mitteilte, der Beschwerdeführer sei
seit dem 1. Oktober 2010 verschwunden, womit er seit diesem Zeitpunkt
in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts galt,
dass er sich indes – gemäss Aktenlage auf Anweisung des BFM – am
22. Oktober 2014 wieder bei der vormals für ihn zuständigen kantonalen
Vollzugsbehörde einfand, wo er noch am gleichen Tag zu seinem Verbleib
während der letzten Jahre befragt wurde (vgl. dazu …),
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe sich nach der Ableh-
nung seines Asylgesuches nach Frankreich begeben, wo er nach einiger
Zeit illegalen Aufenthalts ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er aufgrund seines Gesuches in Frankreich erkennungsdienstlich
behandelt worden sei, ihm Aufenthaltspapiere ausgestellt worden seien
und er in Frankreich noch bis September 2013 Sozialhilfe erhalten habe,
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dass er jedoch im Jahre 2013 einen negativen Asylentscheid erhalten ha-
be und zum Verlassen von Frankreich aufgefordert worden sei,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Ent-
scheid des Präfekten des Département Y._______ vom 13. August 2013
verwies (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass er sich danach illegal in Frankreich aufgehalten habe, bis er am
13. Oktober 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass im Nachgang zur Befragung vom 22. Oktober 2014 aufgrund einer
Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwer-
deführer nach seinem Asylgesuch in der Schweiz (in Eurodac verzeichnet
per 25. Juni 2009) tatsächlich auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt
hatte (in Eurodac verzeichnet per 18. Januar 2011),
dass das BFM am 29. Oktober 2014 – auf Antrag der kantonalen Behörde
(vgl. dazu …) und gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers an Frankreich richtete,
dass diesem Ersuchen von Frankreich mittels Erklärung vom 5. Novem-
ber 2014 unter Bezugnahme auf die von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO entsprochen wurde,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich – mit Eingabe an das BFM
vom 30. Oktober 2014 und handelnd durch einen Rechtsvertreter – mit
einem schriftlichen Asylgesuch an das Bundesamt gelangt war,
dass er in seiner Eingabe unter anderem sein Vorbringen über ein erfolg-
loses Asylverfahren in Frankreich bestätigte, wobei er vorbrachte, er sei
schon am 24. Juni 2014 in die Schweiz zurückgekehrt,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für vom Be-
schwerdeführer im Rahmen dieser Eingabe vorgebrachten Gesuchsgrün-
de auf die Akten verwiesen werden kann,
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dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2014 (dem Beschwerde-
führer durch Vermittlung der kantonalen Behörde am 13. November 2014
eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 111d Asylge-
setz (AsylG, SR 142.31) unter Auflage einer Gebühr auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausrei-
sefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 19. November
2014 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und vorab per Te-
lefax – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung des Wegweisungsentscheides
und die Entlassung aus der Ausschaffungshaft [1] sowie die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme [2] beantragt und er gleichzeitig um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ersucht, verbunden mit der Anordnung voll-
zugshemmender Massnahmen [3],
dass er zur Begründung seiner Beschwerde namentlich geltend macht,
sein erstes Asylgesuch habe er am 24. Juni 2014 in der Schweiz gestellt
und in Frankreich, wo er aus Furcht vor einer Abschiebung in die Heimat
erneut ein Asylgesuch gestellt habe, sei sein Gesuch nicht ordentlich ge-
prüft worden, nachdem die französischen Behörden doch noch von sei-
nem vorangegangenen Asylverfahren in der Schweiz erfahren hätten,
dass er gleichzeitig geltend machte, da er sein erstes Asylgesuch in der
Schweiz gestellt habe und das BFM aufgrund einer lückenhaften Länder-
analyse einen Fehlentscheid gefällt habe, habe er das Recht, nochmals
von der Schweiz angehört zu werden, zumal die Schweiz mittlerweile
auch die abgelehnten Asylgesuche individuell prüfen würden,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für vom Be-
schwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Gesuchs-
gründe auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsge-
richtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichts-
gesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Eröffnung direkt dem
Asylsuchenden trotz bestehender Rechtsvertretung rechtgültig war (vgl.
Art. 13 Abs. 5 AsylG),
dass es das BFM den Akten gemäss zwar unterliess, dem Rechtsvertre-
ter die Eröffnung bekannt zu geben, was angesichts der rechtzeitigen Be-
schwerde durch einen neuen Rechtsvertreter jedoch unbeachtlich bleiben
muss,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten
ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demzufolge auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
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über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum zwar am 24. Juni 2009 in der Schweiz gestellt hat, er jedoch nach
dem erfolglosen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18. Januar
2011 auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, wo er gemäss den
Akten nochmals ein Asylverfahren durchlaufen konnte,
dass in dieser Hinsicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ent-
scheid des Präfekten des Département Y._______ vom 13. August 2013
(betreffend Verweigerung eines Aufenthaltstitels respektive Entzug des
bisherigen Titels) hervorgeht, dass sein erneuter Asylantrag im europäi-
schen Raum mit Entscheid der in Frankreich dafür zuständigen Behörde
(Office français de protection des réfugiés et apatrides; OFPRA) vom
23. Oktober 2012 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 29. Oktober 2012)
abgelehnt worden ist und dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit
Urteil des in Frankreich dafür zuständigen nationalen Verwaltungsgerichts
(Cour nationale du droit d'asile; CNDA) vom 24. Juli 2013 (eröffnet dem
Beschwerdeführer am 31. Juli 2013) bestätigt wurde,
dass diese Umstände nicht darauf hinweisen, dem Beschwerdeführer sei
in Frankreich kein geregeltes Asylverfahren zuteil geworden,
dass sich aufgrund der vorgenannten Umstände zugleich ergibt, dass
Frankreich im Jahre 2011 – trotz ordnungsgemässer Verzeichnung des
Beschwerdeführers durch die Schweiz in der Eurodac-Datenbank – von
der schon damals bestehenden Möglichkeit einer Rücküberstellung des
Beschwerdeführers in sein Erstasylland, also die Schweiz, nach den Be-
stimmungen der damals gültigen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) keinen Gebrauch gemacht hat, sondern Frank-
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reich dem Beschwerdeführer über den Selbsteintritt ein erneutes Asylver-
fahren im europäischen Raum ermöglicht hat,
dass Frankreich seine Zuständigkeit mittels Abgabe der Erklärung vom
5. November 2014 denn auch ausdrücklich akzeptiert hat,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom BFM zitierten Bestimmung
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) – Frankreich für die Behandlung des
mittlerweile dritten Asylantrages des Beschwerdeführers respektive des
Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr nach Frank-
reich ausspricht, die von ihm geltend gemachten Gründe gegen eine
Rückführung in den für ihn zuständigen Staat respektive für eine Behand-
lung seines Asylantrages durch die Schweiz jedoch nicht zu überzeugen
vermögen,
dass dem Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorab entge-
genzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern
die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt
und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3 S. 644),
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, in Frankreich seien seine
Asylgründe nicht in einem ordentlichen Verfahren gewürdigt worden, er
seine diesbezügliche Behauptung jedoch mit nichts belegt,
dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend Gewähr für ein ordentliches
Asyl- und Wegweisungsverfahren bietet und vorliegend nichts dafür
spricht, im Falle des Beschwerdeführers würde sich Frankreich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer gehalten ist, die in der Schweiz neu geltend
gemachten Gesuchsgründe respektive die angeblich neuen Aspekte sei-
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ner bereits bekannten Gesuchsgründe gegenüber der dafür zuständigen
französischen Asylbehörde geltend zu machen, weshalb auf eine Ausei-
nandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der
Gesuchseingabe vom 30. Oktober 2014 und seiner Beschwerde vom
19. November 2014 verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sein dürfte, die
ihm auch in Frankreich zustehenden Verfahrensrechte vollumfänglich
wahrzunehmen, hat er sich dort doch schon deutlich länger als in der
Schweiz aufgehalten und dort gemäss Aktenlage bereits einmal ein voll-
ständiges Asylverfahren über zwei Instanzen durchlaufen,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, nach seiner Rückfüh-
rung nach Frankreich würde er dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass nach dem Gesagten Frankreich für die Behandlung des Asylantra-
ges des Beschwerdeführers zuständig ist und für die Schweiz kein Grund
für einen Selbsteintritt auf seinen Asylantrag (im Sinne der Bestimmung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug (gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz
[AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss
(vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit dem Antrag um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen nicht
bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) –
mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfah-
rens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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